{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-11-23_1_StR_251_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-11-23","aktenzeichen":"1 StR 251/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"1_StR, 251,56\n\nÄ 2270 042°\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Johann S NEE zu: To\ngeboren am EHEN 1915 in Wem.\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\n‘ Bundesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. zn. der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom 13. März\n1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n”%\nFENG Ju\n\nNa ,\n\nEr AN RE Ze ze\n\nEEE ET -\n. .\n\nGründe:\n\n1, Der Angeklagte war Revisor bein Bggiiiiie Raifreisenverband. Am 2. Juli 1952 wurde dieses Dienstverhältnis\n\"im gegenseitigen Einvernehmen mit sofortiger Wirkung 8°-\nlöst\", Der Angeklagte hatte im Zusammenhang mit Dienstgeschäften Geldzuwendungen angenommen und dadurch gegen die\nDienstvorschriften des Verbandes verstoßen; er war von ihm vor\ndie Wahl zwischen fristloser Entlassung und einverstänälicher\nLösung des Dienstvertrages gestellt worden. Er hatte sich\nfür die letzterwähnte Möglichkeit entschieden, und zwar\nwie das Landgericht für nicht \"widerlegt erachtet, auch in\nder Erwägung, daß ihm als damaligem Abgeordneten des Begggn\nanitags ohnehin für den Dienst beim Raiffeisenverband nicht genügend Zeit verbleibe. Nach seinem Ausscheiden\nbegog er das Gehalt noch einige Monate lang weiter. Als ihm\nspäter ein Oberrevisör des Verbandes den Rat erteilte, nach\ngewisser Zeit um seine Wiedereinstellung nachzusuchen, meinte .\ner, der Bgm Raiffeisenverband bemühe sich auf die- a\nsem Wege, ihn als Revisor wieder einzustellen. E\n\nWIEN\nVe rpit\n\n2, A2E er Ze\nge Re TREE IPR\n\nIn einem Strafverfahren gegen Rolf Dumpe wurde der\n\nAngeklagte am 23. April 1954 vor dem Landgericht Traunstein als Zeuge vernommen. Gegenstand des Verfahrens waren „,\nGeldzuwendungen, die der Angeklagte von Digg nach dessen\n\nBehauptung angenommen hatte, Der Vorsitzende der Strafkam-\n\nmer fragte damals den Angeklagten als Zeugen auch nach den\n\nGründen seines Ausscheidens beim Dip Raiffeisenver- .\nband. Der Angeklagte antwortete: Er sei dort in gutem (nach\nanderen Urteilsstellen in \"gegenseitigen\") Einvernehmen aus-, a\ngeschieden. Seine Inanspruchnahme als Landtagsabgeordneter > 5\nhabe ihm nicht mehr genügend Zeit gelassen, zugleich noch IR\nden Dienst als Revisor zu versehen, Er habe sein Gehalt noch .\nfünf Monate lang nach seinem Ausscheiden weiterbezogen,. Auch\n\n“\n\n\\N\n\nsei der Verband später wegen einer Wiedereinstellung\nan ihn herangetreten.\n\n2. Die Anklage wirft dem Angeklagten vor, durch diese\nvon ihm beschworene Aussage einen Meineid geleistet zu haben, weil ihm ausdrücklich vorgehalten worden sei, ob ihn\nder Verband nicht wegen gewisser Unregelmäßigkeiten entlassen habe. Das Landgericht hat einen solchen Vorhalt für\nnicht erwiesen und die Zeugenaussage des Angeklagten im\nübrigen für zutreffend erachtet, Die \"Vorgeschichte\"seines\nAusscheidens beim Dlib Raiffeisenverbanä zu offenbaren, hat es, da es sich um einen für das Strafverfahren\ngegen DB nebensächlichen Punkt gehandelt habe, ‘den Angeklagten für nieht verpflichtet gehalten und ihn freigesprochen. n .\n\nN\n\nar\n\n‚3. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat auf die:\nSachbeschwerde hin Erfolg»\n\nSry we\nER, x ee es\n‘\n\na) Zwar 1äßt eich die tatrichterliche Annahme von der\nNiehterweislichkeit des erwähnten ausdrücklichen Vorhaits\nan den Angeklagten rechtlich nicht beanstanden. Wohl aber Br\nsind die übrigen Urteilsausführungen nicht enmeltuenatt St\nOb dies schon. deswegen gilt (wie die Staatsanwaltschaft LE,\ngeltend macht), weil der Angeklagte nur Angaben über die § 26 wg\nkai\n\n»\n\nf.\n\nne\n\nArt,nicht aber über den Grund seines Ausscheidens gemacht gi %\nhat, kann dahinstehen; immerhin könnten diese auch auf 3 Kg\nden Grund des Ausscheidens bezogen werden, wenigstens die- er 5:\njenige über die dienstliche Behinderung durch seine Tätig- a »\nkeit als Landtagsabgeordneter, Auch das weitere Bedenken Ei\nkann auf sich beruhen, daß die Strafkammer die Antwort Ei:\ndes Angeklagten, er sei beim Degiiliip Raiffeisenver- vs E.\nband in \"gutem\" Einvernehmen ausgeschieden als nicht unwahr ; Fr\n\nbezeichnet, obwohl er mit der Möglichkeit TZrisiloser Ent- Fr;\n\nx Zu,\n\nlassung zu rechnen hatte. Möglicherweise ist jener Ausdruck .-\nentsprechend den sonstigen Urteilsfeststellungen nur in dem‘\nSinne \"gegenseitigen\" Einvernehmens gebraucht. RR\n\nb) Das Urteil kann aber deswegen nicht bestehenbleiben.\nweil der Angeklagte die Frage nach dem Grund seines Ausscheidens beim Do» Raiffeisenverband jedenfalls nicht\nvollständig beantwortet hat.\n\nSchen durch die Antwort, er sei im gegenseitigen Einvernehmen aus den Diensten des Raiffeisenverbandes geschieden,\nnahm der Angeklagte der Sache die der Wirklichkeit entsprechende Färbung. Noch weiter entfernte er sich von der Wahrheit dureh die zusätzliche Erklärung, ihm sei wegen der Inanspruchnahme durch die Tätigkeit als Abgeordneter des\nIandtages für den Dienst beim Di Raiffeisenverband\nkeine Zeit mehr verblieben. Selbst wenn dieser Umstand für\nihn mitbestimmend war, der Lösung des Vertrages zuzustimmen\nund es nicht zur fristiosen Entlassung und anderen Weiterungen kommen zu lassen, so mußte doch seine Aussage bei dem\nGericht den Anschein erwecken, als sei seine Arbeitsüberlastung für beide Teile der alleinige Grund für die Lösung\ndes Dienstverhältnisses gewesen. Erst recht lenkte der\nAngeklagte von der Wahrheit ab, als er erklärte, er habe\nnach seinem Ausscheiden noch mehrere Monate lang das Gehalt vom Raiffeisenverband weiterbezogen; auch sei dieser\nspäter mit der Frage an ihn herangetreten, ob er nicht\ngegebenenfalls erneut in seine Dienste treten wolle. Mögen diese Angaben auch - für sich betrachtet - tatsächlich\noder wenigstens nach seiner Vorstellung richtig sein: Dadurch,daß er einerseits die ihm günstigen Umstände besonders\nhervorhob, andererseits die ihm ungünstigen, nämlich die net\npflichtwidrige Annahme von Geschenken und die ihm deswegen un- :\nter Umständen drohende fristlose Entiassung, vor dem fragen- ..\nden Richter sorgfältig verborgen hielt, lenkte er diesen a\nvon der Wahrheit ab und führte ihn in die Irre, Keineswegs R\nhandelte es sich dabei bloß um eine Nebensächlichkeit, etwa\ndie Vorgeschichte seiner Entlassung, sondern um deren unmittelbare Gründe. Offensichtlich war auch die uneingeschränkt\n\nrichtige Beantwortung der an ihn gestellten Frage gerade\nin dem Strafverfahren gegen Dig bedeutsam, in dem dieser\ngegen den Angeklagten einen Vorwurf ähnlicher Art erhoben hat. 5\n\nte ‚\n\nu\n\n’\n\nDer Angeklägte sagte daher unter seinem Eid falsch\naus, als er nur die halbe Wahrheit berichtete; denn er\ngab so seiner Antwort einen den Tatsachen nicht entsprechende .\nSinngehalt.\n\nj PraE a\n\n„en ‘ £\n\n4. Ob er dies und zugleich die Bedeutung der an ihn\ngerichteten Frage erkannte und auch den Eid darauf bezog, ob\ner demnach vorsätzlich falsch geschworen hat oder ob ihm\nFahrlässigkeit zur Last fällt, muß die Strafkammer in der\nneuen Verhandlung prüfen, Dabei hat die Staatsanwaltschaft\nGelegenheit, die Begründung der Verfahrensrügen zum Gegen- .\nstand neuer, bestimmt und unmißverständlich gefaßter Beweis. :\nanträge zu machen. Zur tunlichst vollständigen Sachaufklärung\nwird es sich für das Lanägerich‘ empfehlen, ihnen nachzugehen °\n‚Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesan-\n\nwaltse “ .\nDr. Hörchner Mantel Werder\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-23/1-str-251-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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