{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-11-13_1_StR_81_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-11-13","aktenzeichen":"1 StR 81/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"/34\n2265 099\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetzs StGB § 353\n\nRechtssatzs Erhebungsbeamter i.5. des § 353 StGB kann nur\nein Beamter sein, der nach den bestehenden\nDienstvorschriften zum Empfang von Gebühren\nbefugt ist. Eine bei der Behörde bestehende\n\"Übung\", daß der Beamte die zu zahlenden Gelder\nentgegennimmt, genügt nicht.\n\nAktenzeichens 1 StR 81/56\nUrteil des BGH vom 13. November 1956 16 Regensburg\n\nPalkı\n\n1 StR 81:56\n\n| gun\n\nin Namen des Y»rlikes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Justizsekretär Friedrich S EEE zu: SCHERE\ngeb::ren am EB 1901 ir TessuuiuiuE:-\n\nwegen fortgesetzten Betrugs U.8.\n\nhat der 1. Strafsenat des -Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Hübner\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der RBundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; , =\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes üandgerichts Regensburg vom 6. Dezember 1955,\nsoweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko--\n\nsten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück.-\nverwiesen. \"\n\nVon Rechts wegen\n\nZe |\n\nGrü ndes\n\n.- nn\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen fortgesetzien\nBetruges !Fälie II 2 bis 7 des Urteils) sowie wegen Tcrigesetzter Amtsunterschlagung, \"teilweise\" in Tateinheit mit\nfortgesetzter Abgabenüberhebung, zu einer Gesamtstrafe von\nelf Monaten Gefängnis verurteilt, im ührigen freigesprcechen\nworden, Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevisio: hat Erfolg.\n\nlo Beschränkung des, Rechtsmittele,\n\nmm. ,.-—— .-\n\nDer Beschwerdeführer hat das Urteil des Landgerichts\nangefochten, soweit er\"wegen Amtsunterschlagung, teilweise\nin Yateinheit mit Abgabenüberhebung\". verurteilt ist. Er\nführt jedoch in der Revisionsbegründung aus. die ganzen\nFälle. auf die sich der angegriffene Teil des Schuldspruchs\nstützt, seien \"nur im Zusammenhang mit den sonstigen Betrugshandlungen des Angeklagten zu verstehen\" (BI 2); sie seien\nebenfalis Betrugshandlunger; der Angeklagte habe seiner wirtschaftiichen Zwangslage \"durch eine Reihe von Betrügereienose\nzu begegnen versucht\" und den einzelnen Betrogenen \"die\nverschiedensten Dinge vorgespiegelt, darunter auch c,. die\nnicht oder teilweise nicht so hoch angefallenen Gebühren\",\nHiernach ist es zumindest zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer die Fälle, in denen er wegen Amtsunterschlagung\nund Abgabenüberhebuxg verurteilt ist, nicht auch unter dem\nin denen er des fortgesetzten Betruges schuldig gesprochen\nist, nachgeprüft wissen will. Dann ist aber der angegriffene Teil des Urteils von dem nicht angefochtenen Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges nicht zu trennen urd\ndie Beschränkung der Revision unwirksam. Das hat zur Folge,\ndaß das Urteil in seinem gesamten Umfang-- soweit nicht der\n\nN\n\nAngeklagte freigesprochen ist - auf die Sachrüge des Be- -\nschwerdeführers einer Nachprüfung zu unterziehen ist, “\n\nX. A) Bortgesetzter. Betrug.\n\num\n\n|\n[\nSie Beurteilung der Fälle IT 2 bis 7 des Urteils, in |\ndenen der Angeklagte sich Beträge, meist \"Darlehen\" in |\nHöhe von 300, 150, 72, 40, 150 und 200 DM erschwirdelt hai. |\naıs Betrugshandlungen im Sinne des § 26% StGB läßt keinen |\nRechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Bedei.klich ist dagegen die Zusammenziehung der serhs Betrugstäl.-\nle zu einer fortgesetzten Tat. Der hierzu erforderliche\nGesamtvorsatz des Angeklagten würde den späteren Verlauf\nder mehreren Handlungen zwar nicht in allen Einzeihe!.ien,\nmindestens aber insoweit vorweg begreifen müssen, ais das\nzu verletzende Rechtsgut und sein Träger. ferner Ort. Zeit\nund ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen\n(BGHSt 1, 313, 315). Hier bestehen, entgegen der Meinung\ndes Landgerichts, Zweifel) zunächst wegen des zeitlichsn\nZusammenhangs der sechs Einzelfälle. Diese verteilen sich\nauf die Zeit von Juni 1952 bis Tktuber 1954 {Fall ?s für!\n1952, Fall 3: 1952, Fall 4: Anfang i953, Fall 7; März 1954, _\nFall 5s Herbst 1954, Fall 6: Oktober 1954). somit über > #\nmindestens 2 1/4 Jahre, Es ist kaum anzunehmen, daß der t\nAngeklagte über einen so langen Zeitraum hinweg die für\neinen Gesamtvorsatz erforderlichen Vorstellungen und den\nentsprechenden Willen hatte. Außerdem weicht Fall 4 (Tl\nin der Tatausführung von den übrigen fünf Täilen insofern u\nnicht unwesentlich ab, als es sich hier um Vorspiegeiung $\n\n. €\n\n7\n>\n\neiner zu bezahlenden Gebühr (in einer Rechtssache, die der\nAngeklagte ohne dienstlichen Zussmmenheng für die Betrogene\nFrau IM führte), dort durchweg um Darlehensschwindeleien\nhandelte, Taß der Vorsatz des Angeklagten auch diese abweichende Art der Tatausführung von vornherein mitumfaßt\n\n.\n:\nET\n\nJ in;\n\nhätte, ist den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht zu\nentnehmen und entspricht auch nicht der Erfahrung des täglıchen lebens.\n\nDer Angeklagte kann durch die rechtlich zu beanstandende Würdigung der Betrugshandlungen als fortgesetzte Tat\nauch insofern beschwert sein, ais die Fälle 2, 3, 4 zeıtlich vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954\n(1. Dezember 195%) liegen und bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Fälle 9, 10 urd gegebenenfalls auch des\nFailes li -: siehe unten B b -, wenn auch nicht unter § 2,\nso doch unter § 3 dieses Gesetzes fallen können, § 3 erfordert u.a., daß sich der Täter infolge der Kriegs- oder Nacnkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden\nhas, Lie Feststellungsn, Ale das Urteil über das Nachkriegs-\n\nchicksal des Angeklagten. insbesondere seine Vermögens- ,\nEinkommens- und Familienverhältnisse zur Tatzeit, trifft,\nlassen es als durchaus möglich erscheinen, daß dia Merkmale\ndes § 3 StFr&@ 1954 zu bejahen sind. Das Landgericht wird\ndiese prüfung nachzuholien haben, Dabei ist klarzustellenr,\nob die Ernennung des Angeklagten zum Justizsekretär zum\n1. Juli 1952 (so UA 14) oder zum 1. Juli 1953 (so UA 2)\nerfolgt ist. Zur Nechtslage wird darauf hingewiesen, daß\ndas Merkmal der unverschuldeten Notlage durch die von dem\nBeschwerdeführer nicht beachteten Hinweise des Oberamisrichters Dr. Mg auf die Möglichkeit eines zinsl..sen\nStaatsdariehens nicht ausgeschlossen wird (vgl BGH > StR\n441 55 vom 8. November 1955, IM Nr 3 zu § 3 StFr§ 1954).\n\nDas Landgericht wird ferner die Prüfung des Falles\nIT 4 (IE) unter dem Gesichtspunkt der Urkundenfälschung\nnachzuhotien haben,\n\nB) nertgenen ste. Amtsunterschlagung, \"teilweise\" in\n\nTateinheit mit Abgabenüberhebung.\n\na) Nach § 353 StGB kann wegen Abgabenüberhebung rur\nein Beamter bestraft werden, welcher \"Steuern, Gebühren\ncder andere Abgaben für eine Öffentliche Kassa zu erheben\nhat\". Das Landgericht sieht dieses Merkmal als gegeben a:\nEs stellt fest, der Angeklagte habe bei dem Amtsgericht\nVE dic Geschäftsstelle für Vormunäschafts-und Nachiaßsachen verwaltet (UA 2). Es sei ihm bekannt gewesen. so\nheißt es (UA 3), daß \"nur der Leiter der Zahlstelie berech-.”)\ntigt ist, Bargeld in Empfang zu nehmen. Auf Grund der Unterbesetzung des Amtsgerichts NEM war es jedoch in\nveleu Fällen nicht zu vermeiden, daß bei dienstlicher Abwesenheit des Zahlsteillenleiters der Angeklagte Gelder entgegennahm. Die Beträge legte er dann in Höhe der festgesetzten Gebühren mit den jeweiligen Akten dem Zahlstellenleiter vor. Dieser klebte für die Beträge Köstenmarken und\nentwertete sie.\" Gelegentlich der rechtlichen Würdigung\nwird noch ausgeführt (UA 12): \"Er (der Angeklagte) war\nzwar nicht ausdrücklich zur Erhebung von Gebühren berechtigt,\ner hatte aber Kostenrechnungen zu erstellen und diese den\nKostenschuldnern bekanntzugeben. zur Entgegennahme der Ge- _ u\nbühren war allein der Zahlstellenleiter befugt. Wegen,\ntfberlastung dieses Beamten hatte sich beim Amtsgericht\nNO die tipung eingebürgert, daß auch der Angeklagte\nGebühren entgegennahm und diese zum Erwerb und Kleben von\nKostenmarken verwendete. Das Publikum hielt jedenfalls\nden Angeklagten für berechtigt, Bargelä entgegenzunehmen.\"\n\nHiernach kann der Angeklagte in den Fällen II 8 bis\n12, 14, 15 des Urteils, wie die Revisior. mit Recht ausführt, im Gegensatz zur Meinung des Landgerichts nicht\nals Erhebungsbeamter i.S. des § 353 StGB betrachtet wer-\n\nBL\n\nden. Es genügt dazu nicht, daß er nach dem vom Landgerichts\nfestgeste: ten Sachverhalt zur Aufstellung der Kosten -\nrechnungen und deren Übersendung an die Kostenschuldrer\nbefugt war, sondern er hätte auch nach den bestehenden\nDienstvorschriften berechtigt sein müssen, die angeforderten Kostenbeträge entgegenzunehmen (vgl. RGSt 65, 52, 53 f).\nstellenleiter hierzu befugt (vgi § 36 JKessü). Das Fehlen\nseiner Berechtigung konnte durch die nach den landgerichtlichen Feststellungen bestehende, den Dienstvorschrifven\nzuwiderlaufende \"Übung\" keineswegs ersetzt werden. An\n\nden Begriff \"zu erheben haben\" i.S. des § 353 StGB sind\nstrengere Anforderungen zu steller als an das Merkmal \"in\namtlicher Eigenschaft empfangen\" 1.5. des § 350 StGBo\nDieses Merkmal ist nach der Rechtsprechung (u.a, RGSt 51,\n113, 116; 71, 106; BGH NgJw 1952, 191 Nr i7) auch dann gegeben, wenn dem Beamten die amtliche Zuständigkeit zur\nEmpfangnahme von Geldern fehlt, der Geber die Zuständigkeit aber angenommen, der Beamte dies erkannt und dennoch\ndas Geld angenommen hat. Für § 355 StGB ist hingegen\nVoraussetzung. daß der Beamte zur Entgegennahme von für\ndie Behörde bestimmten Geldern bestimmungsgemäß berufen\nist.\n\nNer Beschwerdeführer kann sich hiernach in den in\nFrage stehenden Fällen nicht gegen § 555 StGB verfehl“\nhaben. Nach den bisherigen Feststellungen hat er sich\njedoch der Amtsunterschlagung nach, $, 350_StGB -- gegebenen.\nfails in der erschwerten Begehungsart des § 351 StGB\nschuldig gemacht (vgl hierzu die „bigen Ausführungen und\ndie dort angeführten Entscheidungen). Soweit er die Kostenschuldner zu deren Nachteil über die Höhe der zu zahlen« ı\nden Beträge oder über ihre Zahlungspf:icht überhaupt getäuscht hat, erscheint er hinsichtlich der überhöhten oder\n\nüberhaupt nicht geschuldeten Gebühren zugleich ’§ 73 GB)\ndes Betrugs schuldig {u.a. RGSt 70, 125 R& DR 1940, '/9?\n\nNr 7: HRR 19465 Nr 651). In den Fällen 9, 11, 12, 14 hat\n\ndas landgericht hierzu bedenkenfreie Feststellungen getruLlfen. Im Falle 10, in dem der Angeklagte geständig war. gehi\ndas Landgericht ersichtlich davor aus, daß der am 22. Oktober 1953 festgesetzte Geschäftswert von 300 JM richtig\nerrechnet war und der Angeklagte dies kereits bei der Anforderung der überhöhten Gebühr am 15. Oktober 1953 wußte.\nin den Fällen 8. 15 dagegen bedarf es noch eindeutiger »\nFeststellungen, inwiefern der Angeklagte überhöhte oder\ngar nicht geschuldete Gebühren angefnrdert hat. Der tisher\nvom Lendgericht zugrunde gelegte Sachverhalt 1äßt dien\nnicht hinreichend erkenneil.\n\nb) Bedenklich erscheint im übrigen auch die Zusammenfassung der Fälle 8 bis 12, 14, 15 zu einer fortgesetzten\nTat. Wenn auch die Begehungsweise in den dem Schuldspruch\nzugrunde liegenden Fällen im wesentlichen gleichartig\nwar, so liegen doch auch hier zwischen den einzelnen Fällen\nzum Teil so große zeitliche Zwischenräume, daß die Annahme\njedenfalls einer einzigen fortgesetzten Handlung rechts--\nfehlerhaft erscheint. Bei einer Betrachtung der zeitlichen »\nAufeinanderfolge (Fall 9: Januar 1952, Fali 10: Oktober\n1955, Fall 11: Ende 1953. Fall 8; Januar 1954, Fall 123\nsnfarg 1954, Fall 15: März 1954) springt insbesondere der\nweite Abstand der Begehungszeiten des Falles 9 einerseits\nund der übrigen Fälle andererseits ir die Augen. Zumindest h\nFall 9 kann in die fertgesetzte Handlung in srmangelung\n\nke 9\n\nu ı R Ä Fr ”\n\neines über so lange Zeit hin kaum feststelltaren Gesamt- I,\n\nvorsatzes nicht ohne weiteres einbezogen werden. Die Beschwer\ndes Angeklagten durch die Annahme einer fortgesetzten Tat\nergibt sich wiederum (vgl oben zu TI A) aus dem Wegfall\n\nu.\nFi\n\n«\n\nSy:\n\nder möglichen Amnestiefähigkeit der vor dem 1. Dezember\n1953 vollendeten Fälle.\n\nc) Die Annahme eines Portsetzungszusammenharges zwi.-\nschen den Fällen II 2 bis 7 einerseits und IT 8 bis 12,\n14, 15 andererseits, wie ihn die Revision möglicherweise\n festgestelit wissen will (vgl oben zu I), erscheint - von\nder rechtlichen Würdigung der beiden Fallgruppen abgesehen -\nschon mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Be-:\ngehungsweise ausgeschlossen.\n\nd) Die in B a) und 5) besprochenen Mängel führen zur\nAufhebung auch dieses Teils des Urteils mit den zugrunde ,\nıiegenden Feststellungen, soweit nicht auf Preisprechung\nerkannt ist,\n\ne) In der neuen Hauptverhandlung wirc. die Strafkammer\nauch nochmals zu untersuchen haben, ob die Fälle II 8 bis\n12, 14, 15 nicht zugleich die Merkmale der Untreue nach\n\n$_266, StGB erfülien. Bei den bisherigen Betrachtungen hat\nsich das Landgericht auf die erste Begehungsweise des § 256\nStGB. den Wißbrauchstatbestand, beschränkt und dessen Vorliegen mit Recht, verneint, weil es an einer Befugnis des\nAngeklagten, über staatliche Gelder zu verfügen, fehlte.\nNicht untersucht hat das Landgericht Jedoch, ob der Angeklagte nicht die Merkmale des zweiten Tatbestandes des\n\n§ 266, des Treubruchs, verwirklicht hat. Dieser Tatbestand\nverlangt die Verletzung einer dem Täter im Innenverhältnis\nobliegenden Treupflicht, fremde Vermögensinteressen wahr--\nzunehmen, Eine solche Treupflicht ist nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt im Verhältnis des Angeklagten zum Staat zu bejahen. Der Angeklagte war mit\n\nder Erstellung der Kostenrechnungen betraut und hatte\n\nsie den Kostenschulänern bekanntzugeben. Auf diese Weise\nkam er in die Jage, auch Zahlungen der Kosten schuldner\n\nin Empfang zu nehmen, und es entwickelte sich eine ent-:\nsprechende Übung bei dem Amtsgericht. Unter solchen Umständen bestand für den Angeklagten gegenüber dem Staat\naußer der ihm an sich schon obliegender Treupflicht zur\nrichtigen Gebührenberechnung und -aufforderung av:h die\nTreupflicht, die vereinnahmten Gelder an die zuständige\nStelle abzuführen. Durch diese wiiirteichenden und umfassenderer Treupflichten unterscheidet sich der vorliegende\nFall von dem in BGHSt 3, 289. 293 £ entschiedenen, so daß\ndie dort entwickelten Grundsätze hier nicht durchgreifen EN] GG\n(vgl. hierzu RG DR 1940, 792 Nr 7). Insbesundere kann bei\n\nder verantwortungsvollen Aufgabe des Angeklagten auch\n\nnicht von einer völlig untergeordneten, botenähnlichen\nTätigkeit die Rede sein, wie sie in der genannten Ent--\nscheidung mit Recht angenommen worden ist. Ein \"Nachteil\"\nfür den Staat im Sinne des § 266 StGB liegt, abgesehen\n\nvon der Frage, ob die Kostenschuldner durch die Zahlung\n\nan den Angeklagten nicht überhaupt von ihrer Schulä be--\nfreit wurden, auf alle Fälle schon in den Weiterungen,\n\ndie der Staat bei nochmaliger Anforderung der Gebühren\n\nund unter dem Gesichtspunkt der Haftung für von Beamten\n\nin Ausübung der öffentlichen Gewalt zugefügte Schäden »\nzu gewärtigen hatte. Dieses Nachteils dürfte sich der\nAngeklagte - was noch nachzüprüfen sein wird - nach der\nErfahrung des täglichen Lebens auch bewußt gewesen sein, |\nebenso wie er die Tatsachen gekannt haben dürfte, die die\nGrundl.age seiner Treueverpflichtung bildeten.\n\n—— —u nn\ni\n\nDie Straftaten der (schweren) Amtsunterschlagung, des\nBetrugs und der Untreue würden im Verhältnis der Tatein.\nheit zueinander stehen (vgl RG DR 1940, 792 Nr 7)o\n\nIll. In der neuen Hauptverhandlung wird das TLandgericht die Vorschrift des § 358 Abs 2 Satz 1 StPO zu beachten haben, die es ungeachtet einer für den Angeklagten\n\n‚IF\n\n- 10 -\n\nnme ss rm, =\n\nbeiden bisherigen Einzeistrafen von fünf urd acht Monaten\nGefängris je in den in Betracht kommenden Failgruppen als\nauch die bisherige Gesamtstrafe von 11 Monaten Gefängnis\nzu erhöhen. Das ist auch bei den für die Gruppe II 8 his\n12. 14. 15 gegehenenfalls nach § 266 StGB noch gesondert\nauszusprerhenden Geldstrafen zu herücksichsigens sie dürfen nur 30 hoch bemessen werden, daß die nach § 29 StGB\nan ihre Stelie tretenden Ersatzfreiheitsstrafen 2) zusammen\nmit den für dıe erwähnte Fallgruppe neu festzusetzenden\nEinzelstrafen die bisherige Einzelstrafe von acht Monaten\nGefängnis, b) zusammen mit der neu zu bildenden Gesemtstrafe die bisherige Gesamtstrafe von elf Monaten Gefäng--\nnis nicht übersteigen.\n\nDr. Peetz Mantel Bundesrichtier Werüer\nist beurlaubt unä deshalb an der Unterzeicennung verhinderto\n\nDr. Peetz\nHübner Dr.Hengsberger\n\n”.3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-13/1-str-81-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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