{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-11-13_1_StR_342_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-11-13","aktenzeichen":"1 StR 342/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volxes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Buchhalterin Anna M umED set: SED aus TEEEmdort geboren am EB 1923, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Untreue Ude\n\nhat der ia Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n13. November 1956, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitgende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt 8\n\nAuf die Revision der Angeklagten Anna Me wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Wai 1956,\nsoweit sie zu Geldstrafe verurteilt worden ist, mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko\nsten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-Seo\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Angeklagtenwird die seit dem 17. Mai 1956 weiter erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Gefängnisstrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n(Si\n\nDie Angeklagte ist (richtig:) wegen fortgesetzter Untreue |\nin Tateinheit mit schwerer Unterschlagung, \"ferner wegen Urkunden- '\nunterdrückung und wegen Urkundenfälschung zur Gesamtstrafe von\nvier Jähren Gefängnis und zu 25 000 DM Geldstrafe verurteilt\nworden. Als Buchhalterin einer Wohnungsbaugenossenschaft zv--\ng..eich mit der Kassenverwaltung betraut, hat sie rund 111 000 DM\neruntreut und, um die Aufdeckung ihrer Straftaten sowie die\nGeltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Genossenschaft\nzu verhindern, verschiedene Unterlagen teils gefälscht, teils\nbeseitigt. Ihre Revision führt nur im Strafausspruch zu einem\nTeilerfolg.\n\n1. Daß der Verteidiger der Angeklagten selbst beantragt\nhat, den früheren Geschäftsführer der geschädigten Genossenschaft FM auf seine Zeugenaussage zu vereidigen, nimmt\nzwar der Revision nicht die rechtliche Möglichkeit, die Vereidigung als einen Verstoß gegen § 60 Ziff 3 StPO zu rügenz !\ndenn diese Vorschrift hat der Tatrichter von Amts wegen zu\nbeachten (BGH NIW 1953, 1402 Nr 255 1 StR 634/54 vom 4. Oktober\n1955). Der Beanstandung steht auch nicht entgegen, daß TEE\nan den Straftaten der Angeklagten nicht eigentlich (im Sinne\nder §§ 47 ff StGB) teilgenommen hat, sondern nach dem in der\nHauptverhandlung angedeuteten, in der Revisionsbegründung\nausdrücklich ausgesprochenen Verdacht der Angeklagten unsbhängig\nvon ihr sich an den Unterschleifen beteiligt haben soll. Die\n\"Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet\", begreift § 60 Ziff 3 StPO als den ganzen geschichtlichen Vorgang,\ninnerhalb dessen der strafbare Tatbestand verwirklicht ist.\n\nDaran beteiligt ist jeder, der in derselhen Richtung wie der\nAngeklagte in strafbarer Weise mitgewirkt und so den rechtsver-\n\n-5-\n\nletzenden Erfcig mit herbeigeführt hat (BGHSt 4, 255 f). Demnach genügt es für die Anwendbarkeit des § 60 Ziff 3 StPO,\n\ndaß entweder der Angeklagte oder der Zeuge oder beide -— jeder\nzu einem anderen Teil -— als Täter in Betracht kommen (RGSt 5,\n362 £; 11, 300, 3025 74, 185, 1885 JW 1930, 927 Nr 38). Die\nRüge ist aber deswegen unbegründet, weil das Landgericht - wie\ndie Urteilsgründe entgegen der Behauptung der Revision zweifels\nfrei ergeben -- MB nicht für tatverdächtig angesehen, sondem\ndie Überzeugung gewonnen hat, daß die Angeklagte den festge- ı\nstellten Fehlbetrag allein veruntreut hat. Diese tatrichterliche Entscheidung 1äßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen una M j\ndaher für das Revisionsgericht bindend (BGHSt 4, 255).\n\n2. Inwiefern die Vereidigung FÜREM's zugleich gegen\n§ 61 StPO verstoßen soll, führt die Revision entgegen § 344\nAbs 2 Satz 2 StPO nicht aus, Ohne weiteres ist dies nicht\nersichtlich, \\ :\n\n3. Die Aufklärungsrügen sind - schon mangels Angabe\nder Beweismittel, deren sich das Landgericht weiter hätte\nbedienen sollen (BGHSt 2, 168) - nicht dem § 344 Abs 2 5\nSatz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unzulässig.\n\nSie sind auch unbegründet. ®\n\nu e\nI\n\na) Das Landgericht ist der Frage nachgegangen, ob zu der\nGeldkassette, zu deren Patentschloß die Angeklagte den einzi--\ngen Schlüssel hatte, ein anderer einen Nachschlüssel besaß.\n\n%) Die Strafkammer durfte es bei der Üüberschläglichen\nFeststellung bewenden lassen, daß die Angeklagte entsprechend\nihren eigenen Angaben einen Betrag von etwa 40 000 bis\n45 000 DM der veruntreuten Summe für Luxusanschaffungen ausgegeben hat, Sie brauchte die Anschaffungen und ihren Wert\nnicht im einzelnen zu ermitteln.\n\nx\n\n»\nen\nEFERFR\n\nu\nFi\n\nza\n\n“rn 2\na\n\nFRA\n\nc) Ebensowenig bestand, da sie einen Sachverständigen\ngutashtlich gehört hatte, für sie zu einer \"noch genaueren\nPrüfung\" Veranlassung, ob die veruntreuten Beträge richtig\nerrechnet sind.\n\n4) Nach ausdrücklicher Urteilsfeststellung waren \"die\nNietenkladden, Kassenbücher, Fotokopien und Rechnungsbelege\"\nihrem Inhslt nach und demgemäß mit den hier bedeutsamen Einzelheiten Gegenstand der Hauptverhandlung. n\n\ne) Die Feststellung, daß bei Abwesenheit der Angeklagten\nvom Dienst von der sie vertretenden Angestellten sämtliche\nEinnahmen und Ausgaben ordnungsmäßig verbucht wurden, hat die\nStrafkammer \"anhand der Bücher\", somit in nicht zu beanstandender Weise getroffen.\n\nIT. Sachrügs,\n\n1, Was die Revision dazu ausführt, verhilft ihr nicht\nzum Erfolg. Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters\nsind unzulässig (§ 337 Abs 1 StPO) und bleiben es auch. wenn\nsie in die Behauptung eines Verstoßes gegen Denkregeln oder\ngegen Sätze der allgemeinen Lebenserfahrung gekleidet sind.\nAuch die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Die von der\nRevision behaupteten Rechtsfehler sind der Strafkamner dabei\nnicht unterlaufen, Neues tatsächliches Vorbringen karr im Revisionsrechtszug nicht beachtet werden.\n\n2. Dagegen führt die auf die allgemeine Sachrüge hin\ngebotene Nachprüfung des Urteils zu einer Teilaufhebung\nim Strafausspruch.\n\n5\n\na)Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden\nBedenken. Allerdings ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen\nob die Angeklagte auch die \"sonstigen Bareinnahmen\" von insgesamt 4 823,60 DM und den Betrag von 1 000 DM im Falle Sie\n(& IV und VI der Urteilsgründe) zunächst der Kasse zugeführt\nund erst dann aus dem Gesamtbestande wieder entnommen oder\nob sie sich diese Beträge von vornherein in der Absicht verschafft hat, sie sich zuzueignen (RGSt 69, 58, 645 BGH GA 1955,\n271). Auch wenn die letzterwähnte Möglichkeit zutriff?, wird\nder Schuldspruch wegen fortgesetzter Unterschlagung (§ 246 StGB 3\nvon den bedenkenfreien übrigen Feststellungen getragen. Enisprechendes gilt bei der Verurteilung wegen. fortgesetzter Urkundenfälschung. Die Angeklagte hat ‘den Tatbestand dieses\nVergehens (§ 267 StGB) durch die fälschliche Anfertigung\nverschiedener Urkunden verwirklicht, wennschon entgegen der\nRechtsansicht des Landgerichts nicht nochmals dadurch, daß\nsie von den gefälschten Urkunden ihrer Absicht entsprechend\nGebrauch machte (BGHSt 5, 291, 293).\n\nB\nan\nfr\n\n\" ») Au? den Strafausspruch haben sich diese .Rechtsfehler\nerkennbar nieht ausgewirkt. °\n\n\" Zu beanstanden ist indes, daß die Strafkammer die\nGeldstrafe von 25 000 DM - obwohl die Angeklagte in teinfachen\nwirtschaftlichen Verhältnissen\" lebt -— so hoch bemessen hat,\nweil die Angeklagte von den veruntreuten Beträgen mit Sicherheit nur etwa 60 000- bis 65 000 DM verbraucht habe und daher\ndie Möglichkeit bestehe, daß sie sich \"irgendwelche Rücklagen\"\ngeschaffen hat, die sich bisher nicht haben ermitteln lassen\nDie Geldstrafe soll zwar den Gewinn übersteigen, den der Täter aus der Tat gezogen hat (§ 27 c Abs 2 StGB). Das gilt\naber nicht, soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse des\nTäters entgegenstehen (§ 27 Abs 1 StGB; RGSt 66, 91, 93;\n\neo\n\nvr\n\nFar\n% r\n\na\n\ni\ni\n4 .\nG\nBR j'\nin yr. „we\nBe”. nahe\n\n7A\n\nBGH NIJW 1952, 34 Nr 23). Diese müssen daher festgestell;i\nwerden. Die danach angemessene Geldstrafe dar? auf die\nbloße Vermutung hin, die Angeklagte habe Rücklagen aus\n\nden Tatgewinnen gemacht, nicht überschritten werden.\nun\n\nFür den Fall, daß die hiernach neu festzusetzende Geldstrafe niedriger bemessen würde als bisher, Gürfte die erkannte Gefängnisstrafe nicht um die wegfallende Ersatzfreiheitsstrafe erhöht werden (§ 358 Abs 2 StPO; BCH 1 StR 402/54\nvom 1. März 1955). Daher bleibt die Aufhebung des Urteiis\nauf den Ausspruch Über die Geldstrafe beschränkt.\n\nDre Peetz Mantel Werner\n\nHübner Dr. Hengsberger >","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-13/1-str-342-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-13/1-str-342-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.361500+00:00"}}