{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-11-13_1_StR_306_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-11-13","aktenzeichen":"1 StR 306/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7\ny Jf\n\n1_StR. 306/56 | 2265 081\n\naim Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zeitungsausträger Ferdinand FT EB au: ve:\ndort geboren am EEE 1926;\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.&.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr, bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WB\nals Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Würzburg vom 9. Mai 1956 wird mit der\nMaßgabe verworfen, daß die Verurteilung nach § 1§ 3 StGB\nentfällt. '\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n34\n\nGründer\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\nKindern (richtig einem Kinde) in zwei Fällen je in Tateinheit\nmit Vergehen gegen die §§ 175, 1§ 3 StGB zu einer Gesamtstrafe\nvon sieben Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung von V«rfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts; er macht ferner Verstöße gegen die Denkgesetze und den Grundsatz \"im Zweifel\nzugunsten des Angeklagten\" geltend. Das Rechtsmittel hat im\nwesentlichen keinen Erfolg.\n\nle) Die Rüge, der Tatrichter habe § 261 StPO dadurch verletzt, daß er die Aussage des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter bei der Urteilsfindung verwertet habe, ist unbegründet.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift ist die erwähnte\nAussage dem Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vorgehalten worden; er hat sich hierzu, wie die Urteilsgründe ergeben und er in der Revisionsbegründungsschrift vortragen\n1&ßt, geäußert. Der Inhalt der Aussage war demnach Gegenstand der Hauptverhandlung; er durfte daher bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten nicht, wie er geltend macht, die Beweislast dadurch auferlegt, daß sie seine\nAngaben zum Teil für widerlegt oder nicht glaubhaft angesehen\nhate\n\nIm übrigen enthalten die Verfahrensrügen nur unzulässige\nAngriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler, auch keine Widersprüche\n\noder sonstıge Verstöße gegen allgemein gültige Denkgesetze\nerkennen läßt. Die festgestellten Tatsachen binden daher das\nRevisionsgericht.\n\n2.) Der Schuldspruch ist im wesentlichen rechtlich bedenkenfrei,\n\nDer Beschwerdeführer, dem nach den Feststellungen dcr\nStrafkammer die seinem Alter entsprechende persönliche\nReife fehit, war seit Sommer 1955 mit dem 1947 geborenen\nSchüler Ottmar SGB eng befreundet. Der Junge begleitete\nden Angeklagten auch beim Zeitungsaustragen. Ottmar SED\nwar sehr übermütig, er balgte sich mit dem Beschwerdeführer\nherum. Dieser empfand, wenn er auf dem Rücken lag und der\nKnabe \"auf seinem Schoß herumhopste\", geschlechtliche Erregıng und eine gewisse geschlechtliche Befriedigung, Er duldete\ndeshalb die Balgereien,. Zu solchen Vorfällen kam es am 18.\nund 23. Februar 1956 nachmittags im Treppenaufgang von zwei\nHäusern, in denen, wie der Angeklagte wußte, zahlreiche Mieter wohnten, Wenn eine dritte Person das Treppenhaus betrat, brachen’ beide ihr Treiben vorübergehend ab, dann tollten\nsie weiter. An beiden Tagen nahmen Bewohner der Häuser am\nVerhalten des Angeklagten, das sie durchschauten,Ärgernis,\nweil sie in ihrem sittlichen Gefühl verletzt waren. 9 |.\n\nDie Strafkammer ist der Überzeugung, daß der Angeklagte,\num sich geschlechtliche Erregung zu verschaffen, den Jungen\n\"in beischlafsähnlicher Weise auf seinem Schoß und damit\nGeschlechtsteil herumrutschen ließ\". Das Landgericht hat\nrechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Angeklagte aus\nGeschlechtslust den Körper des acht Jahre alten Knaben gebraucht und damit gegen §§ 176 Abs 1 Nr 3, 175 StGB verstoßen\nhat. Die Strafkammer hat auch den äußeren, nicht jedoch den\ninneren Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses im\nSinne des § 1§ 3 StGB ausreichend dargetan.\n\nDie Feststellungen des Tetrichters ergeben nicht, daß der\nAngeklagte auch nur bedingt wollte, sein Tun werde von einer\nAritten Person bemerkt werden. Eine weitere Aufklärung in\ndieser Richtung ist nicht mehr zu erwarten, Das Revisionsgericht kann daher selbst aussprechen, daß die Verurteilung\nnach § 1§ 3 StGB entfällt. j\n\nDa der Tatrichter im übrigen die volle Überzeugung von der\nSchuld des Beschwerdeführers gewonnen hat, scheidet die Anwendung des Grundsatzes \"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\"\naus: \"\n\n3.) Die Strafzumessung sowie die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum\nerkennen. Der Wegfall der Verurteilung nach § 1§ 3 StGB kann\nsich auf die Strafhöhe nicht auswirken, da die Strafkammer\nin beiden Füllen die gesetzliche Mindeststrafe des § 176 StGB\nausgesprochen hat,\n\nDr. Peetz Mantel Werner\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-13/1-str-306-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-13/1-str-306-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.341641+00:00"}}