{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-11-13_1_StR_299_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-11-13","aktenzeichen":"1 StR 299/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_S4R 299/56 2270 051\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Büroangestellten Rudolf : un zu: ME\ndort geboren am MEmEmp 1926;\n\n2.) den Steinmetz Helmıt Fi aus ME. dor: geboren am m 19350,\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall U.\n\n°\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. November 1956, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Angeklagten IB und FE gegen\ndas Urteil des Jandgerichts München I vom 8. März 1956\nwerden verworfens\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDen beiden Angeklagten wird die ceeit dem 9. März 1956\nerlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die, Strafe angerechnet.\n\nVon Nechts wegen\n\n>\n„oa -\nnn nt nn Ahnen me win\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten In uni \"EB\nunter Freisprechung - im übrigen wie folgt verurteilt:\n\nTOR wegen schweren Diebstahls im Rückfall in\narei Fällen, wegen Diebstahls im Rückfall in vier\nFällen, ferner wegen Beihilfe zum Diebstahl im\nRückfall, sowie wegen zwei Vergehen des Betrugs,\neines davon in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nbegangen, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nsechs Monaten Gefängnis;\n\nraum wegen zwei Verbrechen des schweren Diebstahls\nim Rückfall, ferner wegen. Diebstahls in drei Fällen\n\n- davon einer im Rückfall begangen -- sowie wegen\ndrei Vergehen der Hehlerei, wegen Betrugs im Rückfall\nin zwei Fällen und wegen Erpressung zu ‚einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis.\n\n. Das Landgericht hat den beiden Angeklagten die Fahr-\n\n“ ‚erlaubnis: entzogen . und, ausgesprochen, daß sine solche ihnen\nnicht mehr erteilt werden darf. Den Führerschein des Helmut\nTom hat die. Strafkamner eingezogen.\n\nDie Revisionen def Angektegten haben keinen Erfölg.\nBechtemit! . des_Beachwerdeführers Li:\n\nDer Angeklagte ficht die Entscheidung insoweit an,\n‘als er verurteilt und im Falle 253 von der Anklage der\nAnstiftung. zum Betrug freigesprochen worden iste\n\na2\n\nPas\nif\n\nI. Verfahrensrügen:s\n1.) § 338 Nr 5 StPQ@ ist nicht verletzt\n\nBei seinem Schlußvortrag beantragte der Staatsanwalt, für den Fall, daß die Strafkamner seinem Strafantrag\n\"nicht folge, die Unterbringung des Angeklagten IR in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen. Das Verfahren\nkonnte nunmehr zur Unterbringung in einer solchen Anstalt\nführen (§ 140 Abs 1 Nr 3 StPO; BGHSt 4, 320). Ein Pflichtverteidiger war nicht zu bestellen, da der Angeklagte\n\neinen Wahlverteidiger gewählt hatte und dieser damals in\n\nder Hauptverhandlung anwesend war, Der Verteidiger wider- m\nsetzte sich einer Einweisung; das Landgericht trat nochmals\nin die Beweisaufnahme ein und vernahm der ärztlichen Sachverständigen ergänzend, Der Angeklagte bekam Gelegenheit zu '\n» einer Äußerung; sein Verteidiger wandte sich erneut gegen\ndie beantragte Einweisung. Dann erhielten sämtliche Angeklagte das letzte Wort. Die Hauptverhandlung wurde unterbrochen und am 8. März 1956 mit der Verkündung des Urteils\nfortgesetzt, Bei ihr war der Wahlverteidiger nicht anwesend:\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde in diesem\nZeitpunkt die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht ®\nerforderlich. Zwar ist die Urteilsverkündung ein Teil der\nHauptverhandlung; .es stand aber nunmehr für das Gericht\n\nfest, daß das Verfahren nicht zu einer Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt führt. Das ergibt der schriftlich\nniedergelegte und verlesene Urteilssatz. Aus der Sitzungsniederschrift geht hervor, daß die Strafkammer an 8. März\n1956 nicht mehr in die Beweisaufnahme eingetreten ist,\nsondern lediglich das Urteil verkündet hat. Der Fall unterscheidet sich demnach von den 2.B. in den Urteilen des.\nReichsgerichts RGSt 70, 317; RG HRR 1942 Er 256 und des\nBundesgerichtshofs BGHSt 4, 520 entschiedenen Fällen.\n\nFr ge\n\nee Sn\nwre\n\nY\n17%\nBR\n\n22\n\nERZEE <. SED ...\n’ ..\n\n2.) Der Vorsitzende hat den Beschwerdeführer allerdings\n\nnur darüber belehrt, daß eine Einweisung in eine Trinkerheilanstalt in Betracht kommen könne, Da öie einzelnen\nMaßregeln der Sicherung und Besserung ihrem Wesen nach\nverschieden sind, hätte auch ein Hinweis, daß u,U. auch\n\ndie Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstai5 angeordnet werden könne, erfolgen müssen (Löwe-Rosenberg 20. Aufl\nAnm 7 b zu § 265 StPO). Auf dieser Unterlassung beruht je-\n‘doch das Urteil nicht, da die Maßnahme nicht angeoränet\nworden ist,\n\n3.) Daß der Angeklagte der Hauptverhandlung wegen eines\n\"Schwächeanfalls nicht folgen’ konnte; steht nicht fest. Er\nhatte zwar gelegentlich solche Anfälle. Nach seinem eigenen\nVorbringen in der Revisionsbegründung unterbrach der Vorsitzende deshalb gelegentlich die Verhandlung. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, er oder sein Verteidiger\nhabe in anderen Fällen während der Haupiverhandlung, die\n\"zum ‚großen Teil in Anwesenheit Ges Lanägerichtsarztes\nstattfand, geltend gemacht, daß er der Verhandlung r nicht\nfolgen könne, '\n\n4.) Im Falle 23 rügt der Beschwerdeführer, daß die Freisprechung von der ‘Anklage eines Vergehens .der Anstiftung\nzum Betrug unzureichend begründet sei.\n\nDie -Urteilsgründe ergeben, daß der Angeklagte auch\nin diesem Fall freigesprochen worden ist. Im Urteilssatz\nkommt das zum Ausdruck, Er lautet \"im übrigen wird der\nAngeklagte freigesprochen\", Der Revisionsführer ist sonach\nnicht beschwert, auch nicht dadurch, daß das Urteil nicht\n\nerkennen läßt, ob der Angeklagte mangels Beweises oder\nwegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden ist; sein\nRechtsmittel ist insoweit unzulässig (RGSt 63, 184; BGHSt 7,\n353% .\n\nII. Die Sachrüge:\n\nDer Schuläspruch ist rechtlich bedenkenfrei. Nähere\nAusführungen erübrigen sich. Der Angeklagte hat insoweit\nkeine besonderen Angriffe erhoben. )\n\nAuch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsirrtum er.\nkennen. Richtig ist, daß die Strafkammer von einer Unter-\n. bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstals\n(§ 42 ce StGB) abgesehen hat, weil der vom Gesetz erforderte ursächliche Zusammenhang zwischen der Rauschgiftsuckt und\nden Straftaten nicht erwiesen sei. Das hinderte aber den\nTatrichter nicht, zuungunsten des Beschwerdeführers bei\nder Strafbenessung zu berücksichtigen, daß er willensschwach\n'is8% und bei Versuchung dem Rauschgiftmißbrauch leicht verfällt.\n\nDie Entscheiäung nach § 42 m StGB ist ebenfalls recht1iM E\n\nSe\n\nnicht zu beanstanden-B. Die Revision des, Angeklagten FM:\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge hin erfolgte Prüfung\ndes Urteils 1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen, Das gilt\nauch für die Entscheidung nach § 42 m StGB. Außer den\nzur Begründung dieser Maßnahme angeführten Tatsachen ergibt das Urteil, daß der Beschwerdeführer wiederholt wegen\nFahrens ohne Führerschein, wegen Unfallflucht und ähnlicher\n\nbo iur\n\n.\n4\n\n‚vi\n\nVerfehlungen bestraft worden ist. Er berützte ferner auch im\nFalle 4 seinen Kraftwagen, um an den Tatort zu gelangen,\n\nund hatte im Falle 22 Diebesbeute in seinem Kraftfahrzeug\nzwecks ihres betrügerischen Verkaufs verlsden (BGHST 5,\n\n179; 15 165).\n\nDas Rechtsmittel ist sonach unbegründet.\n\nx\n\nDr. Peetz Mantel Werner\n\nHübner Dr. Hengsberger\n\n-.\n\nnn\n\nBan 5\n\nch.\n- ans\ns BASS","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-13/1-str-299-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-13/1-str-299-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.320889+00:00"}}