{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-11-13_1_StR_121_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-11-13","aktenzeichen":"1 StR 121/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"/3\n\n1.98 421/56 2270 062\n\n{\n\nIm Namen des voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. jur. Emil M Giimn z=.: Ten\n(Kreis DW), dort geboren um Gm 19165,\n\nwegen Beihilfe zum fortgesetzten betrügerischen Bankrott usa.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Hechingen vom 13. Septsmber 1955 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheiäung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückrerwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n79)\n\nGründe:\n\nvn an an nn rn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten für schuldig befunden:\n\nil. eines Verbrechens der Beihilfe zum fortgesetztien betrügerischen Bankrott i.8. der §§ 239 Ats 1 Ziff 1 KO\nund 49 StGB, teilweise in Tateinheit mit einem Vergehen der Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung i.S. der\n88 242. KO, 49 StGB begangen;\n\n2. eines Verbrechens der Beihilfe zum versuchten betrügerischen Bankrott i.S. der §§ 239 Ans 1 Ziff 1 KO\nund 43, 43 StGB;\n\n5. eines. Verbrechens der Beihilfe zum fortgesetzten versuchten betrügerischen Bankrott ic3. 88 239 Abs 1\nZiff 1 KO, 43 und 49 StGB in Tateinheit mit einem\nVerbrechen der versuchten Schulänerbegünstigung 1.8.\n°§ 242 Abs 1 Ziff 1 KO und 43 StGB und einem Vergehen\nder Beihilfe zum versuchten Betrug i.5. der § 263,\n43 und 49 StGB.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen\nRechts rügt, Sie ist begründet.\n\nAs\n\nIo Der Verurteilung zu 1, liegen nach den Feststeilungen\n(3 IT2- 4, DII1 - 4 der Urteilsgründe) drei Einzelfälle\nzu Grunde: Der Angeklagte erteilte dem Keufmann Cum.\nnachdem dieser seine Zahlungen eingestellt hatte, anwaltlichen Rat u\nl. bei dem Verschieben von Waren an dessen Schwager Ma “\n2. bei der Abtretung von Außenständen an sich selbst,\n3. bei der Übertragung eines Erbteiles auf Rosa ge\n\nIIs Die Revision erhebt zwei Verfahrensrügen:\n\nle) Sie behauptet, daß die Strafkammer sich im ersten Falle\nan eine Wahrunterstellung nicht gehalten habe. Tieser Angriff\nhängt eng mit der Sachrüge zusainmen und ist daher mit ihr zu %\nerörtern. u “\n\n2.) Die Revision beanstandet es mit Recht, das die Strafkanmer den zweiten Fail abgeurteilt hat, obwchl er nicht Gegenstand #\ndes Eröffnungsbeschlusses gewesen und auch nicht nach § 266 i\nAbs 1 StPO in das Verfahren einbezogen worden sei.\n\na) Träfe allerdings die Ansicht der Strafkammer zu, daß der\nzweite Fali zum ersten und dritten oder auch nur zu einem von\nihnen in Fortsetzungszusammenhang stünde, so wäre er ohne\nweiteres vom Eröffnungsbeschluß umfaßt, obwohl dieser ihn\nnicht erwähnt. Indessen scheidet ein Fortsetzungszusammenhang\nnach den bisherigen Feststellungen aus, weil es an einem\nGesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtsnofs 3\nfehlt (BGHSt 1, 313 ff). Der sog Fortsetzungsvorsatz reicht .\nentgegen der Ansicht der Strafkammer hierfür nicht aus(BGCH IM _\nNr 26 zu § 73 StGB und BGH NIW 195%, 1112). Noch viel weniger\nliegt hier eine.natürliche Hardlungseinheit vor. Schon das Erfordernis engen zeitlichen Zusammenhangs ist nicht erfüllt.\n\nkb) Die Teilnahme des Angeklagten an dem Verschieben von\nWaren \"im Juli 1951\", an dem Abtreten von Außenständen \"itte/\nEnde August 1951\" und an der Übertragung des Erbanteils am\n13. September 1951. und zwar jeweils auf Grund eines neuen\nTatentschlusses bilden nach der Auffassung des Lebens keine\nEinheit. Der zweite Fall ist deshalb kein Teil der dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß vorgeworfenen Tat im Sinne\n\ndes $& ?64 Abs 1 StPO. Die Strafkammer hätte ihn deshalb nur |:\naburteilen dürfen, wenn sie auf die von der Staaisanwaltschaft =\nerhobene Nachtragssnklage hin nach ‚§ 266 Abs 1 StPO verfahren\n\nEEE sans\nnn 2 =\n\nI\n\nE02\n\nwäre. Das ist nicht der Fall. Ein Beschluß des Gerichts, den\n gweiten Fali in das Verfahren einzubeziehen, ist nicht ergangen. Daß der Vorsitzende den Fall zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat, genügt nicht. Der Beschluß nach § 266 Abs 1\nStPO ersetzt den Eröffnungsbeschluß. Daraus folgt, daß er, wie\ndies auch § 266 Abs 1 St?O seinem klaren Wortlaut nach vorschreibt, ausdrücklich zu fassen ist und zwar von dem Gericht,\n\n. m\n\nhier also der Strafkamner. IN\n\nDemnsch hat die Strafkammer den zweiten Fali zu Unrecht\nabgeurteilt,\n\nIII. Auch die Sachbeschwerde ist begründet.\n\n1.) Im ersten Falle hat CE auf den Rat des Angeklagten hin unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Waren auf den Dachv:den der Wohnung seines Schwagers “eg geschafft, um sie ihm\n' zum Schein zu verkaufen. Ma wollte aber hiermit nichts zu\ntun haben, “\nDie Strafkammer geht zutref2end davon aus, daß auch Anwartschaftrechte Vermögensstücke im Sinne des § 239 Abs 1\nNr, 1 KO sein können. Sie hat aber nicht geprüft, ob diese Anm.\nwartschaftrechte überhaupt einen Wert hatten (vgl hierzu BanSt,.\n3, 32, 36). Dazu bestand nach der Sachlage Anlaß, Die Straf-. E\nkammer hatte auf einen Beweisamtrag hin als wahr unterstellt,\ndaß diese Waren \"nicht bezahlt wurden\". Außerdem sinken nach 2\nder Erfahrung des Lebens die Preise für Textilien, wenn diese, .;\nwas häufig sehr schnell geschieht, unmodern werden. Es war\ndeshatib der Wert der Anwartschaftrechte festzustellen. denn\nwertlose Gegenstände sind ‚keine Vermögensstücke im Sinne\n\ndes § 239 Abs 1 Nr 1 KO. :\n\n‘\n\n=;\n\nu”.\n\n2.) Im zweiten Falle hat sich der Angeklagte auf eine Ge- er\nbührenforderung von nicht mehr als 1 600-.- DM von U\n\ndessen \"Forderung\" aus dem beabsichtigten Kaufvertrag mit Kap\nim Betrage ven i 600.-—- DM und einen Ansprüch gegen die Pirma\nBER >= 750:- DM abtreten lassen. Hierbei übersiskt die\nStrafkamzer, wie die Revision hervorhebt, üaß Ci eine -\nForderung gegen ven überhaupt nicht zustand, weil es nicht\neinmal zu dem erstrebten Scheingeschäft gekommen war. Die recht u\nche Würdigung ist deshalb auf die Abtretung der Forderung von\n750.- DM zu beschränken. Demnach kann CORE die Konkursmasse durch die Abtretung nicht über die Bevorzugung des Angeklagten hihaus haben schädigen wollen. Ein Verbrechen nach u\n§ 233 Abs 1 Nr 1 KO scheidet daher aus (BGH GA 1553, 76). E\n\nist nur eine Gläubigerbegünstigung des CE nach $ >24 KO\nund eine Beihilfe des Angeklagten hierzu gegeben, weil er auf\ndie Abtretung der Forderung gegen die Firma Pb keinen Anspruch hatte (BEHSt 8, 55).\n\nwen.\n\nAr\n\nCE hatdie Verlagerung der unter Eigentumsvorbehalt\n. erworbenen Waren zu Map in den Geschäftsbüchern als Verkauf\nverbucht. Sofern. diese Waren trotz des Eigentunsvorbehalts\neinen Wert für die ‘Gläubiger besaßen, kann in der Abtretung |:\na der angeblichen Kaufpreisforderung ein weiteres: Verheimlichen -E\nim Sinne des § 239 Abs 1 Ir 130 liegen, ‚wern | CE hier- - en\ndureh verhindern wollte, daß sich die Konkursgläubiger an ;\nMage wandten und so den wirklichen Sachverhalt erfuhren. War ji\ndies dem Angeklagten bekannt, so kann er Beihilfe zu diesen :\nVerbrechen geleistet haben, es\n\n3.) Im äritten Falie hat CE seinen Erbteil nach seinen\nverstorbenen Vater gemäß dem Bat des Angeklagten auf Rosa\nDD übertragen, um ihn dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Die Revision vermißi die Prüfung, ob der Kaufpreis\n‘den Konkursgläubigern zugute gekommen ist. Sie läßt hierbei\n‘außer acht, daß Rosa Üb den Kaufpreis mit Mitteln des\n. CO gezahlt hat. Deshalb liegt hier zweifellos ein :\nVerbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO vor. Dazu hat der Angeklag-. |.\nte äurch seinen Rat Beihilfe geleistet.\n\n[4\n\n.\nIan\n\n4.) Wegen der verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen\nKängei in den beiden ersten Fällen ist der Urteilsspruch zu 1.\nin vollem Umfange aufzuheben - also auch, soweit er den Fall\närei umfaßt -, weil die Strafkammer Fortsetizungszusammenhang\nangencmmen hat und sich nicht völiig ausschließen 1ä8t, daß\nder Angeklagte nach dem Ergebnis einer neuen Verhandlung auf\nGrund eines von vornherein gefaßten Gesamtvorsatzes gehandeit\nhat.\n\nBo\n\nDie Verurteilung zu 2, stützt die Strafkammer {0 II 5;\nTE II 5 der Urteilsgründe) auf die Feststellung, daß Cm\nuf Anregung des Angeklagten seine Mutter, die Witwe\nKatharina CE, veranlaßt hat, Grundstücksrechte au?\nRosa ÜGB zu übertragen, um sie dem Zugriff der Gläubigerin\n\nder Witwe Cm: der Vembark TB. Zu entziehen.\n\nIn dieser Hinsicht leidet das Urteil an folgenden Möngelns\n\n1.) Es fehlt an der Feststellung einer Haupttat. Als Schuldner.\nim Sinne des § 239 Abs i Nr 1 KO kommt hier nur die Witwe i\nCE in Betracht. Daß sie ihre Zahlungen schon damals ein-.\ngestellt hatte und den von CE und dem Angeklagten\nmit dem \"Grundstücks-Kaufvertrag\" vom 16. September 1952\n‚verfelgten Zweck erkannte und billigte, 1§ 8t sich dem Urteil Bu\nnicht einwandfrei entnehmen. Sie war infolge einer Cerebraisc‘ em\nrose :geschäftsunfähig. Cm erledigte alle ihre Angelsg:nheiten, o offenbar ohne sie ins Bild zu setzen, Wenn sie nicht j\n\nra\n\nselbst, wenn auch möglicherweise nicht mit ssrafrechtlicher er\nVerantwortlichkeit, so doch mit bewußtem Handlungswillen den E\nTatbestand des § 239 Abs 1 Nr 1 KO zu erfüllen begonnen hatte, :\nkenn der Angeklagte keine Beihilfe zu einem versuchten Varbre- j\nchen nach dieser Bestimmung geleistet haben: vn\n\n- 17 -\n\n2.) Zum inneren Tatbestande des § 239 KO genügt es nicht,\ndaß der Schuldner einen Gläubiger schädigen wiil. Er setzt\nvielmehr voraus, daß der Schuldner seine Gläubiger in ihrer\nGesamtheit zu benachteiligen beabsichtigt (RGSt 39, 136).\nAndernfalls kann nur ein Tergehen nach § 2§ 8 StGB gegeben\n\nseine\nCo\n\nIo Der Verurteilung zu 3. liegt folgender Sachverhalt zu „\nGrunde:\n\nCO übereignete im März 1951 seinen PKW Opel- \"\nKadett seiner Mutter zur Sicherheit für ein Bürgschaftsversprechen, Später verkaufte er ihr das Fahrzeug. Im Juli 1951.\nals er seine Zahlungen eingestellt hatte, veräußerte er es zum\nSchein an seinen Schwager Na. um es dem Zugriff der Gläubiger\nder Firma R.?. Cl zu entziehen. Am 16. Mai 1953 -\nließ die Vihrark Tip Gen Opei-Kadett bei Ya auf\nGruhd eines gegen die Witwe Cum erwirkten Urteils\npfänden. Der Angeklagte erhob auf Veranlassung Cups\nim Namen und im Einverständnis Mas Widerspruchsklage. Im\nTermin vom 13. August 1953 sagte Mai, als Partei vernommen. &\nwahrheitswidrig unter Eid aus, er habe den PKW nicht zum Schein,\nsondern zum Preise von 950.- DM gekauft und bezahlt. Daraufhin\nerkannte die Viiirark TB üen Klageanspruch an. Einige\nTage danach teilte CB dem Angeklagten mit, daß Mol\neinen Meineid geleistet habe und er — CEEB - Eigentümer .\ndes PKW sei. Trotzdem setzte der Angeklagte das Verfahren 5\nfort, weil die Vgipank den gepfändeten PKW nicht freigab,\nund erwirkte ein Anerkenntnisurteil. Auch im Rechtszuge der\nBerufung vertrat er Me urd unterzeichnete entgegen seinem\nbesseren Yissen einen Schriftsatz, in dem es hieß, daß- Ma\nEigentümer des PRW sei. \"Seine Absicht ging dahin, den Wagen\nvor dem Zugriff eines Gläubigers der Firma Cusp fiir\nCO =: erhalten\". In einem späteren Termin verzichtete\nMe auf den Freigabeanspruch, Das Landgericht wies daraufkir.\n\nCE 20 a men 2\nD\n\ndie Klage ab.\n\nII. Die Revision beanstandet in verfshrensrechtiicher Hinsicht,\ndaß die Strafkammer den Angeklagten von der Anklage weiterer\nStraftaten. die ihm der Eröffnungsbeschluß vorwer?fe, nicht\nfreigesprochen hat, Außerdem behauptet sie. daß der Urteilsspruch zu 3. im Eröffnungsbeschluß keine Grundlage habe. Diese\nAngriffe gehen fehl.\n\nNach dem Eröffnungsbeschiuß war der Angeklagte hinreichend verdächtig der fortgesetzten Beihilfe zum betrügerischen Bankrott, in Tateinheit begangen mit Schuldnerbegün--\nstigung und Beihilfe zum Meineid sowie zum Betrug, indem\ner\n\n\"im Juli 1951 in Tip dem Kaufmann R.P. COmENme\n\nWEB riet, den zu seinem Vermögen gehörenden PKW Fabrikat Opel-Kadett an dessen Schwager Ernst Map aus\nTEE zum Schein zu übereignen, diese Übereignung\nauch vorgenommen wurde und sodanr im Mai 1953 nach Pfändung dieses Fahrzeuges durch die Viirark in TB\n«WB als Prozeßbevollmächtigter von Ernst | im Einverständnis mit R.P. CE Drittwiderspruchsklage\nbeim Amtsgericht EUEEEM gegen diese Pfändung erhob\n\nund außerdem nichts dagegen unternahm. als der Kläger\nMe in seiner Anwesenheit im Termin vom 13.8.1953\n\nder ®%ahrheit zuwider aussagte und auch beschwor, der\nVerkauf des PRW's an ihn sei nicht nur zum Schein erfoigt, außerdem habe er den Wagen ordnungsgemäß bezahlt.\"\n\n«\n“um um mn Vummsnanuise + =\n\nTie Strafkammer stützt die Verurteilung des Angeklagten\nerst auf dessen Tätigkeit als Prozeßbevollmächtigter des 5:\nMaier nach dem Termin vom 13. August 1953, weil er vorher den u\nwirklichen Sachverhalt nichtgekannt habe, Aber auch dieses\nspätere Frozeßverhalten des Angeklagten bilder mit dem an-\n\n.—— vum de\n\nfängıichen, das der Eröffnungsbeschluß ausdrücklich ergreift,\nnach der Auffassung des Lebens eine Einheit. Nur hat sich der\nAngeklagte nach der Annahme der Strafkammer erst im letzten\nAbschnitt seiner einheitlichen Tätigkeit als Prozeßbevollmächtigter strafbar gemacht. Das ändert aber nichts daran. dag\nsein gesamtes Verhalten im Verfahren der Widerspruchsklage ein\ngeschichtliches Vorkommnis ist. § 264 StPQ ist deshalb nicht\nverletzt.\n\nDie Strafkammer sieht in dem Prozeßverhalten des Ange- I)\nklagten mit Recht ein fortgeseiztes Handeln. Insoweit stimmen\nEröffnungsbeschluß und Urteil überein. Ein Freispruch für die\nEinzelhandlungen, die einen Schuldvorwurf nicht begründen,\nist deshalb nicht zulässig. Das gilt auch von der Beihilfe\nzum Meineid, die der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagsen zur\nlast legt, weil der Tatrichter wegen einer Tat nicht gleichzeitig verurteilen und freisprechen kann.\n\n°\n\nIII. Die Sachbeschwerde hat Erfolg.\n\n..\n\n1.) Die Revision findet die Annahme der Strafkammer, CE\nGB sei Eigentümer des PKW gewesen, widerspruchsvoll. Sie\nmeint, das Eigentum hieran habe infolge der Nichtigkeit des °\nzwischen CORE und Mai abgeschlossenen Vertrages der\nWitwe Cm auf Grund der Verträge aus dem Frühjahr Be\n1951 zugestanden. Hierbei übersieht die Revision. daß diese\nVerträge infolge der Geschäftsunfähigkeit der Witwe Cauiiiib\nWEM nichtig waren.\n\n.*\n\n2.) Der innere Tatbestand des § 239 KO setzt voraus, daß der .|'\n\nSchuldner in der Absicht handelt, die Gesamtheit seiner Gläu- ;\nbiger zu benachteiligen (vgl oben II 2).\n\n4\n\"\n\nvi?\n«\nln,\nae\n\nNach den #Teststellungen isl es nicht zweifelhaft, daß\nCE mit seinen Maßnahmen bezüglich des PKW alle seine\n\n309\n\n:äubiger hat benachteiiigen wollen. Das Urteil stellt jedcech\nnicht fest, daß dem Angeklagten dies bekannt war. Er erfuhr\nerst im Laufe des Prozesses Ma gegen Wllbark Te\ndaß der zwischen CB und Mall abgeschlossene Vertrag\nein Scheingeschäft war. Hieraus brauchte er noch nicht ohne\nweiteresauf eine Benachteiligungsabsicht Cie im\nSinne des § 239 KO zu schließen. Die Feststellung, er habe\nden RKW vor.dem Zugriff eines Gläubigers, womit offensichtlich die VegWhhank in Tem gemeint ist. Tür Cie\nEM erhalten wollen. kann dagegen sprechen, deß ihm der\nZweck bekannt war, den CB nit dem Abschiuß des Scheinvertrages verfolgt hatte. Der Angeklagte ist daher nach den\nbisherigen Feststellungen einer Beihilfe zu einem Verbrechen\nnach § 233 Abs 1 Nr 1 KO nicht einwandfrei. überführt.\n\n5.1 Lie Feststellungen tragen auch nicht die Verurteilung\n\nnach den §§ 242 Abs 1 Nr 1 KO, 43 StGB. Vermögensstücke im\n\nSinne dieser Bestimmung sind nur solche Gegenstände, die dazu\nbestirmt sind. der Befriedigung der Konkursgläubiger zu dienen, Infolgedessen handelt vorsätzlich \"im Interesse eines .„\nSchuldners\" nur derjenige, der dem Schuldner einen Sondervor-.,.\nteil auf Kosten der gemeinsamen Interessen der Gläubiger zu- er\nwenden will (vgi hierzu RG DR 1940, 793, 9 am Ende). Daß der 2 R\nAngeklagte mit dieser Willensrichtung den Prozeß Maß gegen .;\n\nvirarı Tom nach dem 13. August 1955 fortgesetzt\nt, ist nicht dargetan. £\n%\n\n%\nD (rer\ny\nA\n\n40) Bedenkenfrei ist nur die Verurteilung wegen Beihilfe ‚gif\nzum versuchten Betrug. CMMEp una Magie haben mit der 3%\nWiderspruchsklage — nach dem 13. August i955 mit Hilfe des : Be\nAngeklagten - die Freigabe des von der WWilvank TORE x:\n\ngepfändeten PKW zu Gunsten des Mai ersireb;. Hierauf hatte __.\nMa keinen Anspruch, weil er nicht Eigentümer des PKW war.\nSie täuschten aber, um ihr Ziel zu erreichen. ein Eigentumerecht Mas an üem PKW vor. Hätten sie Erfoig gehabt - sei\n\n*\n\n{\n\n-\n-»2.,\n\n.%\nDyar\n\n= 11 -\n\nes, daß die VWhank selbst freigab, sei es, daß das Gericht die Pfändung aufhob -, so wäre Gies zugleich ein Wachteil für die Vgppork Tin die ihr Pfändungspfandrecht verlor, und ein unmittelbarer Vorteil für Haggp geweser,\nzumal ihm der PKW im Anschluß an den Scheinvertrag vım Juli\n1951 — offenbar als Gegenleistung hierfür - jeweils am Samstag und Sonntag zur Verfügung stand.\n\nDie Revision meint, der Vhrark Te wäre äurcr\ndie Aufhebung der Pfändung kein Schaden entstanden. weil die\nPfändung in jedem Falle unzulässig gewesen sei. da das Fehrzeug CB und nicht der Schuldnerin. der Witwe Cie\nWEB gehörte, Dem vermag der Senat nicht zu folgen,\n\nDie Pfändung eines Gegenstandes, der dem Schuldner nicht\ngehört, ist nicht ohne weiteres unzulässig, Unterläßt es der\nEigentümer, Widerspruch zu erheben, so findet der Gläubiger\nauf einem verfshrensrechtlich einwandfreien Wege Befriedigung:\nIn dem Verlust des Pfändungspfandrechtis hätte deshalb ohne\nweiteres ein Schaden der VeBrark TED zelegen. Ob die\nVoghrark TB ihr Pfändungspfanärecht auch suf anderen B\nWege — etwa durch eine Widerspruchsklage CMS oder des.\nKonkursverwalters — verloren hätte, ist bedeutungslos, weil\ndies das ursächliche Verhalten CEEEEEEmsS, Map: und des\nAngeklagten für den erstrebten Verlust nicht ausräumt.\n\nInfolge des rechtlichen Zusammentreffens der von -\nder Strafkammer angenommenen drei Straftaten ist der\n\nUrteilsspruch zu 3. wegen der unter III 2, 3 dargelegten\nMängel in vollem Umfange aufzuheben.\n\nDr. Peetz Kantel Werner\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-13/1-str-121-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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