{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-11-06_1_StR_308_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-11-06","aktenzeichen":"1 StR 308/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2270 076 ‘\n\n1 StR 308/56\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Siegfried T HB zu: > emuuimiEEnEEEEE:\ngeboren am EB 1933 ir Du.\n\nwegen fahrlässigen Falscheids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. November 1956, an der teilgenommen haben?\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. N bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WB |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: |\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Bamberg vom 22. März\n1956 wird verworfen.\n\n. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staats-.\n\nkasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen\nFalscheides verurteilt. Die Staatsanwaltschaft greift die\nuntscheidung an, weil der Angeklagte nicht wegen Meineides\nverurteilt worden ist.\n\nI, Verfahrensrüge.\n\nDie Revision beanstandet es, daß die Strafkammer den Antrag des Staatsanwalts, die Niederschrift über die Vernehmung\ndes Angeklagten durch den Ermittlungsrichter zum Zwecke der\nBeweisaufnahme über ein.Geständnis zu verlesen, abgelehnt hat.\nSie sieht in diesem Beschluß des Landgerichts einen Verstoß\ngegen § 244 Abs 2 und § 254 Abs 1 StPO. Der Angriff dringt\nnicht durch.\n\n| Nach der Niederschrift vom 19. Juli 1955, auf die sich\nder Antrag des Staatsanwalts bezog, hat der Angeklagte vor\ndem Richter \"im wesentlichen die gleichen Angaben zur Sache\nwie bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 1955\n(B1 19. 20 und 21 der Akten)\" gemacht. Ob ein solches Protokoll überhaupt nach § 254 Abs 1 StPO verlesbar ist (vgl\nhierzu BGH NJW 1952, 1027 Nr 22;. 1955, 191 Nr 16; BGHSt 6,\n279), kann hier dahingestellt bleiben; denn das Urteil würde\nauf einem Verstoß gegen 5 254 Abs 1 StPO nicht beruhen. Der\nStaatsanwalt wollte, wie das Revisionsvorbringen’ ergibt, mit\nseinem Antrage nur den Nachweis führen, daß der Angeklagte\nsich im Ermittlungsverfahren noch nicht mit der Behauptung\nverteidigt hatte, bei seiner Vernehmung als Zeuge den damaligen Mitargeklagten Mi auf der Anklagebank nicht\ngesehen und auch nicht an ihn gedacht zu haben. Dies hat die\nStrafkammer im Ablehnungsbeschluß als wahr unterstellt, Sie\n\n. geht auch im Urteil hiervon aus. Mehr hätte die Staatsanwaltschaft auch nicht erreichen können. wenn der Tatrichter dem\nBeweisamtrage entsprochen hätte,\n\n- 3 -\n\nDie Revision legt nicht dar, welche anderen Umstände nach\n\nihrer Meinung durch Verlesen der Niederschriften vom 19. Juli\n1955 noch hätten geklärt werden sollen. Deshalb kann auch die\nRüge, § 244 Abs 2 StPO sei verletzt, keinen Erfolg haben.\n\nII. Sachbeschwerde,.\n\nDie Revision greift nur die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Diese ist weder denkgesetzlich unmöglich noch\nwiderspruchsvoll, Sie hält sich auch noch innerhalb der Grenzen\nder Lebenserfahrung. Sie bindet deshalb das Revisionsgericht,\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision nicht vertreten. |\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nWerner Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-06/1-str-308-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-06/1-str-308-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.001506+00:00"}}