{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-11-06_1_StR_191_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-11-06","aktenzeichen":"1 StR 191/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2270 058 ‚rF0\n\nFür das Nachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sammiung !\nKeine Veröffentlichung,\n\nGesetz; Sst&B § 176 Nr 3.\n\nRechtssatzs Der Senat neigt zu der Ansicht, daß —- entsprechend\nden in der neuen Rechtsprechung zu § 174 und 88 175,\n175 a StGB entwickelten Grundsätzen - in der Betrachtung\nvon Kindern, die sich auf die sinnlicher Begierde entsprungene Aufforderung des Täters entblößt haben, die\nVornahme einer unzüchtigen Handlung mit den Kindern im\nSinne des § 176 Nr 3 St&@B (erste Begehungsform) gefunden werden kann.\n\nAktenzeichens 1 StR 191/56\nUrteil des BGH vom 6. November 1956 I@ Nürnderg--Fürth\n\n8\n\n.\n\nj\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngege n\n\nden Hauptlehrer Georg 5 EEE zu: EEE geboren\nom EEE 1595 ir FE:\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen uo&.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter' Werner\n\nBundesrichter Dr, Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nur\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 2\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Februar 1956\n\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten ist in dem Eröffnungsbeschluß zur Last\ngelegt, in zehn selbständigen Fällen je fortgesetzt durch\nein und dieselbe Handiung\n\na) 10 bis 11 Jahre alte Schülerinnen, die ihm als Lehrer\nzur Erziehung anvertraut waren, zur Unzucht mißbraucht.\nb) mit den Mädchen unzüchtige Handlungen vorgenommen und\nsie zur Verübung sowie Duldung unzüchtiger Handlungen\nverleitet zu haben\n- Verbrechen gegen §§ 174 Nr 1, 176 Abs 1 Nr 3. 73 StGB —\n\nDas ITandgericht hat den Angeklagten freigesprochen,\n\nDie auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte\nRevision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\n1.) Was die Vorfälle beim Baden der Mädchen im Schwimmbad\nder PO (11 1 der Urteilsgründe) betrifft,\nso kann die Freisprechung des Angeklagten schon deshalb \\\nkeinen Bestand haben, weil das Landgericht nicht geprüft\n\nhat, ob sich der Angeklagte nicht schon äadurch im Sinne\n\nder Anklage schuldig gemacht hat; daß er die Schülerinnen\nveranlaßte, ohne Badeanzug zu baden und so ihren nackten\n\nKörper seinen Blicken darzubieten, Wie den Urteilsfeststeliungen zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelte er nicht N:\nnur bei den Berührungen der nackten Mädchen, sondern schon\nbei dem Betrachten ihrer völlig entblößten Körper aus Sinnenlust. Et\n\nNach der Rechtsprechung des Reichsgerichts. der sich der x)\nBundesgerichtshof angeschlossen hat, können die Verbrechens- .„.'\n\ntatbestände der §§ 174 Nr 1, 176 Abs 1 Nr 5 StGB auch dadurch verwirklicht werden, daß der Täter aus solchem Beweg--\n\nv\ner\nx\n\nr iin ge Sr “\nRETTET a2 5\n\n27\n\na: mg\n\nN\n\n..\n\ngrund ein Kind oder eine ihm zur Betreuung anvertraute\nFerson veranlaßt, den Körper, namentlich den Geschlechtsteil, unzüchtigen Blicken preiszugeben oder bestimmte Stel- |\nlungen einzunehmen. Das Reichsgericht hat u.a. in einen\nFalle. dem der vorliegende in hohem Maße ähnelt, in diesem\nSinne entschieden (HRR 1939 Nr 258); dort hatte ein Lehrer,\num sich hierdurch geschlechtlich zu erregen. bei Freiübungen\nin der Turnstunde Schüler veranlaßt, bestimmte Körperstel--\nlungen 'einzunehmen. Das Reichsgericht hat in diesem Verhalten\ndes Lehrers die Vornahme unzüchtiger Handlungen mit den 16\nSchülern nicht nur im Sinne des $ i74 Abs 1 Nr 1 alter Fassung.\nsondern in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen (u.a.\nGoltäA 48, 113)/in Gestalt der 1,Begehungsform des § 176\n\nAbs 1 Nr 3 StGB erblickt. Demgegenüber hat es in anderen Fällen, in denen der Täter in wollüstiger Absicht Kinder bestimmt hatte, sich vor ihm nackt auszuziehen, in dem Verhalten der Kinder selbst eine unzüchtige Handlung und in dem\nVorgehen des Täters die Verleitung der Kinder zu deren Verübung im Sinne der 2. Begehungsart des § 176 Aks i Nr 5 StGB\ngesehen (una. LZ 1926 Sp 1745 HRR 1935 Nr 147). Dieser Recht-\n. ‚sprechung ist, auch der Bundesgerichtshof gefolgt. So hat\n\ner in dem Urteil BGHSt 2, 212 die Verleitung von Kindern zur\nVerübung unzüchtiger Hanälungen in einem Falle angenommen. )\n‚in dem der Täter. spielende Mädchen veranlaßte, Kopfstände\n\nzu machen, um ihre Schlüpfer und Unterkörper zur Erregung\n\n. seiner Sinnenlust betrachten zu können.\n\nPa)\n«\n\nSoweit sich die Rechtsprechung auf den Verbrechenstatbestand des § 174 Nr 1 StGB bezieht, ist ihr uneingeschränkt\nbeizutreten (vgl die Entsch. des erk. Senats BGHSt 7, 48)°\nNach den bisherigen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\n\nseine Schülerinnen schon dadurch zur Unzucht mißbraucht, daß |%\ner sie veranlaßte, keinen Badeanzug anzuziehen, und sich i\nseiner vorgefaßten Absicht entsprechend durch die Betrachtung '\nihrer nackten Körper geschlechtlich erregte. Deß das Nackt- &\nbaden an sich nicht unzüchtig ist und das Anschauen der völli6 &\n\nw\n5?\n\nentblößten Körper der Mädchen im vorliegenden Falle auch\nnicht ohne weiteres die -. erst aus den Absichten des Angeklagten sich ergebende — geschlechtliche Beziehung erkennen\ni1ieß, ist ohne Bedeutung (ü.a. RGSt 67. 110). Ebensowenig\nkommt es darauf an, ob sich die Mädchen der Absicht des\nAngeklagten bewußt waren.\n\nGrundsätzlich ist der Senat auch der Auffassung, daß\nsich der Angeklagte insoweit zugleich eines Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB schuldig gemacht hat. Fraglich erscheint nur, ob sein Verhalten als \"Vornahme unzüchtiger\nSandlungen mit Kindern\" im Sinne der 1. Begehungsart dieser\nVorschrift oder als \"Verleitung von Kindern zur Verübung\nunzüchtiger Handlungen\" in Gestalt der 2. Begehungsform zu\nwürdigen ist. Der Senat neigt dazu, in dieser Frage der\nvom Reichsgericht in den Entscheidungen GoltdA 48, 113 und\nHRR 1939 Nr 258 vertretenen Ansicht, daß der Täter in\nsolcher Fällen der Vornahme unzüchtiger Handlungen mi%\nKindern schuldig sei, den Vorzug zu geben. Hierzu veranlaßt\nken Senat vor allem die fortschreitende Entwicklung, die\nin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Auslegung\nder Begriffe \"Mißbrauch zur Unzucht\" im Sinne des § 174\nNr 1 StGB (vgl die Entsch. des erk. Senats BGHSt 7, 48) und\n\"unzuchttreiben mit\" im Sinne der §§ 175, 175 a StGB (vgl\nBGHSt 4, 323; 5, 88 und das Urteil des erk. Senats BGHSt 8. 1)\ngenommen het. Es ist schwer verstänälich, warum in völlig 2\ngleichgelagerten Fälien für den Bereich des § 176 Abs 1Nr 3\nStGB nicht dasselbe wie für die §§ 174 Nr 1, 175, 175 a StGB !\ngelten soll; hier wie dort benutzt der Täter den Körper eines\nanderen als Nittel für die Erregung oder Befriedigung der\nGeschlechtslust, indem er ihn statt mit dem Tastsinn (durch\nBerühren) mittels des Gesichtssinnes (durch Betrachten des\nauf seine Aufforderung entblößten Körpers) \"in Mitleidenschaft zieht\". Stimmt man dem auch für § 176 Abs 1 Nr 3\n2U, so wäre der Richter des beäenklichen und dem Laien kaum\n\n.. > m\nvan uw\n\nun\n\ntegreiflichen Zwanges enthoben, einem Kinde, das weder\n\ndie wollüstige Absicht des Täters kennt noch sonst aus\ngeschlechtlichen Gründen an dem’ Vorgang teilnimmt. die\nYerübung einer unzüchti igen Handlung vorzuwerfen (vgl hierzu\ndie Entsch. des erk, Senats BGHSt 8,1, 3 sowie Martin\n\nin der Anm zu dem Urteil des erk. Senats 1 StR 60/54 vom\n\n19. Oktober 1954 - BGHSt 7, 48 - in IM Nr 17 zu § 174 Nr 1\nStGB). Im Ergebnis kann hier jedoch die Frage. in welcher\nBegehungsart der Täter in solchen Fällen gegen § 176\n\n- Abs 1 Nr 3 StGB verstößt, dahingestellt bleiben. Hat sich\nder Angeklagte nicht der Vornahme unzüchtiger Handlungen\n\nmit seinen Schülerinnen schuldig gemacht, so hat er sie\n\n- ron der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung aus gewürdigt -— wenigstens zur Verübung solcher Handlungen verleitet.\nBeide Begehungsformen sind zur Schuld-. unä Straffrage gleichwertig»\n\nSoweit die Aufforderung des Angeklagten zum Baden\nder Häädchen ohne Badeanzug erfolglos plisi, würde es sich\num versuchte Verbrechen gegen §§ 174 Nr 1, 176 Abs 1 Nr 3\nBtEB handeln.\n\n2.} Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in\neiner Reihe von Fällen, die sich beim Unterricht, beim\n“ Turnen und beim Baden im Schulbad sowie zweimal auch in\neinem Bad außerhalb der Schule zutrugen, in wollüstiger\n\n)\n\nAbsicht an den Körpern von Schülerinnen Handlungen verschie- -\n\ndener Art vorgenommen. Die Strafkammer hat den Angeklagten\n\ninsoweit freigesprochen, weil es sich nur um kurze Berührun- “\n\ngen gehsnäelt habe, die nicht den Tatbestand der zur Last\n\ngelegten Verbrechen, sondern lediglich denjenigen der - man- |\n\n'gels rechtzeitigen Strafantrags der Eltern nicht mehr verfoigbaren - tätlichen Beleidigung nach § 1§ 5 StGB erfüllten. Auch hiergegen wendet sich äie Revision mit Recht.\n\nDas Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgsgangen.\ndaß nicht jede auf Sinnenlust beruhende oder darauf? abzielende\nkurze oder sonst unbedeutende Berührung oder hanäügreifliche\nZudringlichkeit unzüchtig ist (usa. RG#i 67, 170, 1735 RG\nIW 1936, 1974 Nr 38; RG HRR 1937 Nr 10505 1941 Nr 1022;\n\nBGHSt 2, 163, 166 f; BGH LM Nr 8 zu § 176 Abs 1 Nr 3 StGB).\nDie über die Art der einzelnen Handlungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen lassen jedoch erkennen, daß die\nStrafkammer den Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne\n\nder §§ 174 Nr 1, 176 Abs 1 Nr 3 StGB von dem der unbedeutenden Berührung und handgreiflichen Zudringlichkeit\n\nmit dem Unrechtsgehalt einer bloßen tätlichen Beleidigung\nnicht reehtlich einwandfrei abgegrenzt hat, Zunächst hat\n\ndas Landgericht nicht hinreichend beachtet, daß für diese\nAbgrenzung nicht allein das äußere Erscheinungsbild der\nHandlung entscheidend ist, sondern daß es hierbei auch auf\näie Persönlichkeit und die Beziehungen der Beteiligten\n\nsowie auf die sonstigen Begleitumstände des Falles - 2.B.\n\naan Tatort, Ale Gesinnung und den Beweggrund des Täters -—\nankommt. All das ist in Verbindung mit dem äußeren, Geschehen unter Berlicksichtigung des sittlichen Empfindens der\nAllgemeinheit zu würdigen, Dem entspricht es, daß Handlungen, die ein Lehrer an seinen Schülern oder Schülerinnen\n\naus Sinnenlust begeht, schon im allgemeinen und erst recht\ndsnn, wenn er sich wie hier an nicht mehr ganz kindlichen\nMädchen vergreift, nicht leicht genommen werden dürfen.\nHiervon abgesehen darf nicht außer acht gelassen werden,\n\ndaß grundsätzlich nur nach Art und Dauer unbedeutende\nBerührungen oder sonstige Handgreiflichkeiten aus dem\n\nKreise der unzüchtigen Handlungen auszunehmen sind. So\nbetrachtet kann bei einer Reihe der festgestellten Handlungen des Angeklagten keinesfalls nur von bloßen Zudringlichkeiten mit dem Unrechtsgehalt einer Beleidigung die Rede \\\nsein. Hierher gehören mindestens die Fälle, in denen der\nAngeklagte die Schülerinnen nach äem Baden nicht nur am\n\nKopf und am Rücken, sondern \"am ganzen Körper\", aiso\n\ndnch wchl auch an der Schamgegend und an den Brüsten,\nabgetrocknet, eines der Mädchen bei dier Gelegenheit\n\nund beim Turnen an der Brust \"gezwickt\" und derselben\nSchülerin beim Turnen unter der Hose an das nackte Ge-\n\nsäß gegriffen hat; ferner die Fälle, in denen er beim Unterricht zwei Schdierinnen unter den Rock gegriffen und\n\neinen Klaps auf das Gesäß gegeben und ein anderes Mädchen\ndadurch belästigt hat, daß er ihm öfter unter den Rock an\nden nackten Nberschenkel faßte, ihm einmal seine Hand auf die\nBrüst \"legte\" (also wohl einige Zeit dort liegen ließ) und ihm\nwiederholt von hinten unter der Strickweste an die nackte\nBrust griff; schließlich auch die beiden Fälle. in denen er\neiner Schülerin beim Baden in einem auswärtigen Bad durch\ndie Spiel-. oder Badehose an das nackte Gesäß griff (vgi\nhierzu die Urteile des BGH 3 StR 57/54 vom 16. Juni 1954\n\nund 1 StR 378/55 vom 2. November 1955).\n\nDas Lendgericht hat sich bei seiner entgegengesetzten\nBeurteilung auch von der Erwägung leiten lassen, daß der\nAngeklagte die Berührungen der Schülerinnen in Anwesenheit\nanderer Kinder oder in der Öffentlichkeit vorgenommen hato\nEs ist zwar richtig, daß Sittlichkeitsverbrecher es im all.-\ngemeinen vorziehen, ihre strafbaren Handlungen in Abwesen\nheit dritter Personen zu begehen. Es widerspricht aber\nkeineswegs der Lebenserfahrung, daß sich Unzuchtsverbrechen\nauch ver einem größeren Kreis von Unbeteiligten ereignen, wie\ndas hier der Fall war. Überdies hat das Landgericht in einem\nder Fälle Gi ausdrücklich festgestellt. daß der Angeklagte\ndieses Mädchen, als es einmal als erstes in den Turnsaal kan,\n: also ersichtlich in Abwesenheit anderer Schülerinnen -- unter\nder Hose an das nackte Gesäß gegriffen hat. Schließlich\nist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen, ob\n\ny\n\nim\n\n47\n\nY7\n\nw\nu Ya 3:\nr\n\nSER al NE NE En Zi\n.\n\n7\n\nAuen\nI ET\n\n‚TD:\n\nsich nicht der Angeklagte auch irn den übrigen Fällen oder wenigstens bei einem Teil dieser Vorgänge unbeobachtet glaubte.\n\n3.) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist das\nUrteil mit den Feststellungen in den Fällen DB.\nGran: \"GEB und Camp aufzuheben, und zwar in vollem\nUmfang, äa im Eröffnungsbeschiluß die angeklagten Einzelhendlungen gegenüber jeder dieser Schülerinnen als fortgesetzte Tat gewertet worden sind. Die Aufhebung hat sich jedoch auch auf die übrigen zur Last gelegten Straftaten\n\nzu erstrecken. Zu den Fällen Mg: IB und Lem sind\nin dem angeföchtenen Urteil überhaupt keine Feststellungen\ngetroffen; In den Fällen Tu und Pr ist, soweit\nes sich um die im Abschnitt II Ziff 2 Abs 1 der Urteilsgründe geschilderten Vorgänge handelt, dem Urteil nicht zu\nentnehmen, in welcher Weise der Angeklagte den beiden Mädchen mit seiner Hand an die Brust\"gekommen\" ist sowie ob das\nvorsätzlich oder nur unbeabsichtigt geschehen ist. In den\nbeiden übrigen Tällen Pi oder in Taille Timm\n+st.die Möglichkeit nicht auszuschließen, daB sie, wenn\ndie anderen Fälle in tatsächlicher Hinsicht erschöpfend\naufgeklärt und rechtlich als Verbrechen gegen §§ 174 Nr ]l,\n176 Abs 1 Nr 3 StGB gewüräigt werden, in anderem Lichte erscheinen. Dasselbe gilt von dem Vorfalle am Ki Weiher.\n\nNicht zuletzt erweist sich die Aufhebung des Urteils\nim gesamten Umfange auch deshalb als erforderlich, weil nicht\ngeklärt ist, welche der im Eröffnungsbeschluß genannten Mädchen an dem Baden im Schulbade teilgenommen haben, Wirä festgestellt, daß sich der Angeklagte schon durch die Aufforderung an seine Schülerinnen, zum Baden jeweils keinen Badeanzug anzuziehen,und durch das wollüstige Betrachten ihrer\nnackten Körper vollendeter oder - im Falle erfolgloser Aufforä g - versuchter Verbrechen gegen §§ 174 Nr 1, 176\nAbs 1 Nr 3 StGB schuldig gemacht hat, so kommt insoweit nur\n\nein Verbrechen gegen die erwähnten Strafbescimmungen. jedes\nfür sich in gleichartiger Tateinheit nach § 75 StGB begangen.\nin Betracht. Da der Angeklagte das Ansinnen zum Nacktbaden den\nbisherigen Urteilsfeststellungen zufalge 'ffenbar an verschieds..\nnen Badetagen wiederholt hat, würde für die Zeit eines Schu! .\njahres (bei derselben Schulklasse) die Annahme einer fortge_\nsetzten Tat naheliegen, mit deren Einzelhandlungen die Je im\nufmittelbaren Anschluß’ an das Baden verübten tätlichen Unzuchts\nhandlungen eine Einheit bilden würden (vgi hierzu BSHSt ı:; 70;\n6. 81)» .\n“ N\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht vor\nallem auch, soweit möglich, des näheren klären müssen, welche\nKinder er beim Abtrocknen nach dem Baden am ganzen Körper oder\nwenigstens in der Schamgegend und an den Brüsten abgetrocknet\n\nhate\n\nDie Entscheidung entspricht im wesentlichen dem Antrag des\nOberbundesanwaltso\n\nDre Hörchner , Dr. Peetz Bundesrichter Mantel ist\nj beurlaubt und deshalb an\nder Unterzeichnung verhin-\n\n, Werner Hübner dert.\n“ Dr. Hörchner y","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-06/1-str-191-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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