{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-11-06_1_StR_171_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-11-06","aktenzeichen":"1 StR 171/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_stR 471/56 2270074\n\n-\n\nm Namen des V:s1lkes\nin der Strafsache\ngegen\n\nden zur Zeit berufslosen Enil R EEE aus.\n\n;„ geboren am 1928 in MO | mul) .\n\n: Sachbezeichnung von K Uol. —\nwegen Verteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgeri.chtshofs in der Sitzung\nvom 6. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter .Mantel\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr.Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschafi,\n\nJustizangesteliter\n‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt 8\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Reh\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 31. Oktober 1955, soweit er verurteilt\nist, mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEr.tscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n2. Die Revisionen der Nebenbeteiligten, Firma H\n& ‚und Firma EEE Dem & So ‚=\neide ir NEED USA, gegen das bezeichnte\nUrteil werden verworfen. Jede dieser Beschwerdeführerinnen hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n}\nnm\nj\n\n6 ründes\n\nDer Angeklagte Roi ist wegen Yurteilsbeihilfe\nzur gewerbsmäßigen Zoil.. und Steuerhinterziehung :§§ 98,\n396, 401 b Abs 1 RAbgO, § 15 UStG) in Tateinheit mit Urkunderfälschung (§ 267 StGB: und mit Beihilfe zur vert iswidrigen Wareneinfuhr (Art I Abs 2 und Art VIII USMRG Nr\n53 n.,F.) zu vier Monaten Gefängnis, Geldstrafe und Werter.:\nsatzstrafe verurteilt, ferner ist die Schmuggeiware, soweit\nsie beschlagnahmt werden kannte, \"beziehungsweise deren\nWert\" eingezogen worden. Mit der Revision ficht der Ange.\nklagte seine Verurteilung, insbesondere wegen Vortei.ls-.\nbeihilfe an: die nebenbeteiligten Firmen wenden sirh gegen\ndie Einziehung.\n\ni, Das Rechtsmittel des Angeklagten PER ist begründet,\n\naj Dieser war bei dem Haupttäter, dem Textilhändier\nArmin Koi; gegen ein festes Entgelt von etwa 60 DM\nwöchentlich beschäftigt. Daß dies — wie bei dem Mitver- Er\nurteilten Marmorstein - nur mit Rücksicht auf die Schmuggelgeschäfte geschehen wäre (BGHSt 6, 59, 615 BGH 2 StR 271/54...\nvom 21. Juni 1955; insoweit BGHS+ 8, 70 nicht abgedruckt;\n3 StR 358,53 vom 14. Januar 1954 = 222 1954, 3115 4 StR\n456,755 vom &. Dezember 1955) oder welchen anderen Vorteil\ner von seiner Beteiligung © an dem Schmuggel hatte, “ss nicht\nbeihilfe zur Abgabenhinterziehung und Infolgedessen auch\nder Schuldspruch wegen der tateinheitlich begangenen\nanderen Vergehen nicht bestehen bleiben. Insoweit wäre das Rt\nUrteil an sich nicht zu beanstanden, auch nicht hinsichtlich DE\nder Verurteilung nach dem USMRG Nr 53, obschon hierzu die Fi\nFrage nicht ausdrücklich erörtert ist. ob etwa eine Grd.-\nnungswidrigkeit vorliegt (Art 5 Abs 2 b AHKG Nr 3%, § 5 Abs 2 De\n\nNr 1 WiStG ar, § 4 OWiG). In dem künftigen Urteiis wird\ndie Strafkammer si:h hierüber auszusprechen haben,\n\nbp} Rechtsfehlerhaft ist ferner, daß das \\andgericht\n\nie Strafe dem § 401. o Abs 1 RAbgO entnommen hat, Bisher\nist nur bei dem Haupttäter, nicht ‘auch bei dem Angeklagten\nRAR Gewerbsmäßigkeit des Handelns festgesteiit, Die\nGewerbsmäßigkeit ist aber eine besondere persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs 2 StGB, Die Strafschärfung\nnach § 401 b Abs 1 RAbgO trifft daher nur denjenigen Tat--\nteilnehmer, bei dem jene Bigenschaft vorziegt (BeHst 6,\n\n266 f):\n\nWird der Angeklagte in der neuen Verhandlung nicht\nder gewerbsmäßigen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterzie.-\nhung schuldiggesprochen (über diese Fassung des Urteils.-\nsatzes s. RGSt 72, 2255 _BGH 2 StR 464,54 - nicht 363/54 -\nvom 2%, April 1955.bei Herlan, GA 1955, 362, 366; BGH 1 StR\n.447/55 vom 27. März 1956 = 22 1956. 275 f), so ist die\nStrafmilderung zu beachten, die inzwischen mit der Neufassung des § 396 RMbg': durch das Gesetz vom 11. Mai 1956 (BGB1\nI, 418) eingetreten ist (§ 2 Abs 2 Satz 2 StGB); Falls hiernach\" die Strafe nicht mehr dem Steuergesetz zu entnehmen\nwäre, so wäre eine danach verwirkte Geldstrafe besonders\nzu verhängen (§ 418 Abs 1 Satz 1 und 2 RabgQ). Gleiches\ngilt für die Wertersatzstrafe, die ebenfalls eine Gelästrafe\nist (BGHSt 6, 258 f und 304, 308; BGHSt 7, 291, 293) und\nfür die Einziehung (§ 418 Abs i Satz 3 RAbg0),\n\nDie Anwendung des StFG 1954 auf das Steuervergehen sche!\ndet aus, weil die Steuerforderungen, auf die es sich bezieht,\n\nerst nach dem 31. Dezember 1952 entstanden sind (§ 4 Abs i\n\nNr 1; BGHSt 7, 198). Der Prüfung des Tatrichters bleibt über\n\nlassen, ob im übrigen (vgl BGHSt 7, 305) Straffreiheit -- sei\nes nach § 2, sei es nach § 53 — gewährt ist oder ob dem\n\n/' uU\n\n- wenigstens im Rahmen des § 2 -— entgegensteht. daß der\ngehens gegen 8 24 Abs 1 Nr 1 KFG zu Freiheitsstrafe von\nmehr ais einem Monat verurteilt war,\n\nc) Die Ausführungen der Revisionsbegründungsschrift\nzur Strafzumessung kann der Angeklagte in der neuen Verhandlung vor dem Tatrichter vorbringen.\n\nd) Kommt die Strafkammer wıe bısher zu dem Irgebnis.\ndaß der Angeklagte eine Urkundenfälschung nur durch die\nVorlage des gefälschten Reisepasses bei der Bank begangen\nhat, so wird er, da ihm nach dem Eröffnungsbeschluß ein\nfortgesetzes Vergehen dieser Art zur last gelegt war, ım\nübrigen freizusprechen sein (BGH NJW 1951, 4il Nr 25 a.E.).\n\nIE. ie Revisionen der Nebenbeteiligten bleıben erfolg.\n108»\n\n1. Wie das Landgericht festgestellt hat, war die eingezogene Warensendung für den Haupttäter, Kl, bestimmt. Als dessen Lieferer treten jedoch die beiden beschwerdeführenden Firmen in keiner Rechnung in Erscheinung.\nZusammengerechnet übersteigen auch die Posten, die sie als\nihr Eigentum in Anspruch nehmen, die eingezogene Waremmenge.\nUnter diesen Umständen erscheint die ifberzeugung des Jandgerichts rechtfehlerfrei, daß das eingezogene Schmuggelgut nicht nachweislich aus Lieferungen der beiden Nebenbeteiligten stammt, Daran allein müssen ihre -— insoweit\nübrigens nicht ausgeführten — Rechtsmittel scheitern.\n\n2. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Hilfserwägungen der Strafkammer, mit denen sie die Einziehung wei.-\nter begründet: Die eingezogenen Waren gehörten den Beschwerdeführerinnen nicht; diese hätten sich nicht, wie\n\n673\n\nEr\n3 88\n\n622\n\n&\n\nsie behaupten, das Eigentum daran vorbehalten. Sie hätten\nauch fahrlässig gehandelt, wenn sie an Ko lieferten:\nvermöge ihrer engen Verbindung zu ihm hätten sie von seinen\nSchmuggelgeschäften gewußt oder doch wissen müssen. Sie\nkönnten sich auch, da er nach Ab ausgewandert ist.\n\nan ihm schadlos halten, Das Revisionsvorbrıngen, das sich\neıgens nur gegen diese Hiltserwägungen richtet. erledigt\nsich damit sowchl in verfahrensrechtlicher wie in sachlichrechtlicher Hinsicht als unerheblich.\n\nDreBörchner Dr. Peetz Mantei\n Wemer Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-06/1-str-171-56","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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