{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-11-06_1_StR_109_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-11-06","aktenzeichen":"1 StR 109/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_stR. 409/56\n\nm\n\n2270 061 EEE\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Nberschüler Hass? K EB - : EEE zu: :eiEEEh\nGEEEED. zevoren zn WEEED 1935 in SaBH-\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr; in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Heilbronn vom 11. Mai 1955 mit den Fest:\nstellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n2,07\n\nDie Jugendkammer kat den Angeklagten wegen Körperverletzung\nmit Todesfolge zu zwölf Monaten Jugendstrafe verurteilt. Seine\nRevision ist, soweit sie Mängel des Verfahrens behauptet, offensichtlich unbegründet. Die Sachbeschwerde hat jedoch Erfolg.\n\nDas Urteil stellt fest;\n\nBCE ein Wehnungsnachbar in DE wg, dem dana-\n\nligen Wohnort der Familie des Angeklagten, versetzte dessen\nVater, als er sich am 27. Oktober 1954 abends gegen 19 Uhr\nam oberen Kellerausgang des Hauses befand, nach wiederhol--\n.ten Beschimpfungen und Bedrohungen mit der Faust einen Stoß\ngegen die Brust. Ku-FiiB (Vater) torkelte 2 bis 5 Stufen rückwärts die Treppe hinunter. Zu diesem Zeitpunkt stand\nder Angeklagte etwa 1,30 m rechts neben Bo. Er zog sein\nFahrtenmesser, \"hielt es kurz vor die Brust. mit der Klinge\nund ihrer Spitze vorwärts gerichtet, und stieß dahn gegen\nden Beh\". Dieser Stich führte awei Tage später den Tod\n\nBes herbei.\n\nNach der Einlassung des Angeklagten hat sich der Vorfall so abgespielt: Als Bo den Vater Kun\" die\nTreppe hinunter gestoßen hatte, wandte er sich schnell zum\nAngeklagten um und erhob die Fäuste, als wolle er damit zuschiagen. Der Angeklagte hielt sein Messer zunächst vor die\nBrust, um es Bo zu zeigen und ihn so von sich abzuhalten. Als BOB weiter auf den Angeklagten zukam, stieß dieser\nzu, um Bo abzuwehren. “\n\nDie Jugendkammer hält diese Einlassung aus verschiedenen\nGründen für wenig glaubhaft, jedoch für nicht widerlegbar» sie\n\ngeht deshalb davon aus, daß der Angeklagte sich gegen\neinen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff Bo\nverteidigt hat. Sie nimmt jedoch an, der Stich mit dem\nFahrtenmesser sei zur Verteidigung nicht erforderlich gewesen, weil der Angeklagte nicht mit einer schweren Verletzung, sondern nyr mit einem Schlag mit der Hand oder\nder Faust habe zu rechnen braucher ,\n\nDiese Würdigung kann von Rechtsirrtun beeinflußt\n; «\nsein. 2\n\nWelche Verteidigung notwendig ist, richtet sich nach\n\nden äußeren Umständen (BGHSt 3, 194. 196), insbesondere\nnach der Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs und nach\nden Mitteln der Abwehr, die dem Angegriffenen zu Gebote\nstehen (RGSt 72, 57, 58). Bedenklich ist hier schon die\nAnnahme der Strafkammer, \"auch nur einigermaßen schwerere\nVerletzungen\" seien \"nicht zu befürchten\" gewesen; denn\ndaß ein Schlag mit der Faust z.B. gegen den Kopf oder den\nHals ernste, gegebenenfalls sogar tödliche Verletzungen\nhervorrufen kann, lehrt die Erfahrung, Hinzu kommt, daß\nBoD, wie das Urteil feststellt, \"bedeutend kräftiger >\nund gewandter als der Angeklagte\" war, daß er dessen Vater .\nsoeben einen Schlag versetzt hatte, der ihn die Kellertreppe\n\nmehrere Stufen heruntertaumeln ließ, und daß sich der gesamte\n_ Vorfall an einer für den Angegriffenen gefährlichen Stelle\nbei schwachem Licht’ abspielte. Es bleibt deshalb unklar, was HR\ndie Jugendkammer unter \"einigermaßen schwereren Verletzungen\"\nverstanden hat,\n\naha ne » Ya\n\nEin weiterer Mangel des Urteils ist es, daß es überhaupt\nnicht erörtert, auf welche andere Weise der Angeklagte dem\nAngriff Bois wirksam hätte begegnen können. Tas Urteil\nleitet zwar die Ausführungen zu der Frage nach der notwen-\n\ndigen Verteidigung mit dem Satz eins\n\n\"Er durfte sich seiner (nämlich des Angriffs) erwehren\nmit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln, soweit diese\nder Gefährlichkeit des Angriffs entsprachen, soweit sie\nnämlich zu seiner Abwehr notwendig waren, mag ihm nun\neir Ausweichen an sich möglich und zumutbar gewesen\nsein, und zwar ohne daß ein solches Verhalten ein\nschimpfliches, unehrenhaftes Fliehen gewesen wäre.\"\n\n. Damit gibt es jedoch nur in der Rechtsprechung entwickelte\nRechtssätze wieder. Es stellt nicht fest, wie der Angeklagte\ndem Angriff hätte ausweichen können. Die Bemerkung, der Angeklagte hätte zum Zimmer seiner Eltern gehen können, bezieht\nsich ersichtlich auf die Zeit vor dem Angriff Bois. Der\nAngeklagte hatte nach seiner Einlassung zunächst etwas nicht\nUnsachgemäßes getan, nämlich Bon durch das Vorzeigen\nseines Fahrtenmessers abzuschrecken versucht. Bonn war\naber, wie rach den bisherigen Beweisergebnissen dem Augeklagten nicht widerlegt werden konnte. weiter auf ihn zugekommen. Der Angeklagte mußte sich deshalb nunmehr in der\nunmittelbaren Reichweite Bois befinden, da der Zwischenraum schon vorher mur 1,30 m betragen hatte. Wenn die Strafkammer bei dieser Sachlage den Gebrauch des Fahrtenmessers\nnicht für das erforderliche Verteidigungsmittel hielt, mußte\nsie darlegen, welche Abwehrmaßnahme nach ihrer Auffassung\nin diesem Augenblick ausgereicht hätte. Dabei bedurfte es\nauch der Prüfung, ob eine etwa mögliche Flucht für den Angeklagten zumutbar war, wenn er mit einem neuen Angriff auf\nseinen Vater rechnete. Sehr fern lag dies immerhin nicht;\ndenn BER hat nachher tatsächlich den Vater nochmals ge- er\nschlagen. 5\n\nGegen das Urteil bestehen auch zur inneren Tatseite Bedenken. Die Strafkammer nimmt an, schwere Verletzungen seien\n\nPA $ ham Aaer)\na en,\n\n.\nBORN. [CH PORR\n\nnicht zu befürchten gewesen. Sie erörtert aber nicht, wo-\n\nmit der Angeklagte gerechnet hat. Falls er über die Stärke des\nAngriffs geirrt und deshalb die Abwehr mit dem Fahrtenmesser\nfür notwendig gehalten hat, so schließt dies seinen Vorsatz\naus, wenn diese Verteidigungsmaßnahme dem vorgestellten Angriff\nentsprach (vgl BGHSt 3, 194, 196).\n\nIn der neuen Verhandlung hat die Jugendkammer Gelegenheit, die Bedenken zu berücksichtigen, die die Revision in\ntatsächlicher Hinsicht gegen die Annahme vorbringt, der Angeklagte sei nicht aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken\nüber die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nWerner Hübner\n\nut\n\noe\n\n[\nur\ns\n\nLa}\n\nEi\n\n=\nw\n\n4\n\n3\n\n3\n\n:\n§ 12\" €","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-06/1-str-109-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-06/1-str-109-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.919761+00:00"}}