{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-10-26_1_StR_572_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-10-26","aktenzeichen":"1 StR 572/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3.\n\nen\n\nı StR 572/56 22,\n\n1_ u u an a m\n\nImNamen des Volkes ff\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauingenieur Christo V uuuumum =: SHE»\nDOEEEEREEEEED, sevoren an u 1917 in Se Bulgarien) ,\n\nzur Zeit in Haft,\nwegen Betrugs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\n1. März 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel.\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. 'Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\n Justizangestellter REED\n\nals Urkundsbeanter. der. Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 1956 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer\nim Falle Vous : GENE verurteilt worden ist, ferner\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nsSrühdes\n\nDie Revision des Angeklagten, die auf seine Verurtei-\n\nlung wegen Betruges im Falle VD SEE veschränkt\nist, führt auf die Sachrüge hin zum Erfolg»\n\nFrau WEB, der Kaufmann Sum» und der Änge-\n\nklagte verbanden sich zunächst zu einem im Urteil nicht\nnäher bezeichneten Vertragsverhältnis, später zu einer\n\n. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, um (insbesondere)\nLaufwerke für Zeitzünder und gebrauchte Kraftfahrzeuge\n\nin das Ausland zu verkaufen. Der Angeklagte erhielt von\nFrau U I die als Geldgeberin auftrat, in der Zeit\n\nvon Ende 1955 bis 31. März 1954 und von Ende September 1954\nbis Mitte Juni 1955 annähernd 100 000 DM zum eigenen angemessenen Lebensunterhalt und für geschäftliche Aufwendungen, Er verbrauchte das Geld.\n\nDie Strafkammer hat ihn nicht überführen können, daß\ner sich die Beträge durch unwahre Angaben über den Stand\nund die Aussichten der von ihm geführten geschäftlichen\n: Verhandlungen verschafft hätte. Sie hält aber für erwiesen,\ndaß er Si und Frau vg vorspiegelte, dem\nIngenieur DO] als Vermittlungsprovision und zur Voraus- .\nleistung an Lieferfirmen 30 000 bis 35 000 DM ausbezahlt\nzu haben und daß er durch diese unwahre Behauptung Frau\nnicht nur von der Rückforderung dieses Betrages\nabhielt, sondern auch zur Hergabe weiterer Geldbeträge\nbestimmte.\n\nDie hierauf gegründete Verurteilung wegen Betruges\nhat keinen Bestand, weil nicht dargelegt ist, welcher Vermögensschaden Frau WB zeraäde aus diesem Verhalten\ndes Angeklagten entstanden ist. Für die unterlassene\nRückforderung fehlt es an der Feststellung, daß (unä inwieweit) sie nach der damaligen Vermögenslage des Ange-\n\nklagten erfolgreich gewesen wäre. Für die Hergabe weiterer\nGeldmittel hätte es der Feststellung bedurft, in welchen\nUmfang Frau VB sich dazu auf Grund jener Täuschung,\nd. he seit etwa Ende März 1955, verstanden hat, ohne\nzugleich - wie durch den Erwerb von Kraftfahrzeugen -\neinen Gegenwert zu erlangen. Rechtsirrtümlich wäre es,\nwenn das Landgericht den Gesamtschaden der Frau do )\nals.auf der festgestellten Täuschung beruhend angesehen\nhätte, worauf die Einzelstrafe von zwei Jahren sechs\nMonaten Gefängnis hindeuten könnte, |\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch\nnochmals der von ihr bisher verneinten Frage nachgehen\nmüssen, ob sich der Angeklagte der Untreue insoweit schuldig gemacht hat, als er die ihm übergebenen Geldbeträge\ndurch übermäßigen Lebensaufwand verbrauchte. Hierzu wird\n- soweit möglich: - genau ermittelt werden müssen, welche\nSummen dem Angeklagten für seinen persönlichen Aufwand\nbewilligt waren und welche Beträge er tatsächlich dafür\nanstatt für geschäftliche Zwecke verbraucht hat. Der\nKlarstellung wird auch bedürfen, ob der Angeklagte Frau\nWERE 11:1 oder auch die GmbH oder beide geschädigt\nhat;z. dazu werden die: ‚bürgerlichen Rechtsverhöltnisse\nunter. den Beteiligten erörtert werden müssen, insbesondere die Frage, ob Frau ij das Geld ‚der Gesellschaft\noder dem Angeklagten unmittelbar hingegeben hat. |\n\nSL\nFa\n\nFür den Fall, daß die Strafkammer sowohl ein ungetreues als auch ein betrügerisches Verhalten feststellt;\nwird wegen des rechtlichen Verhältnisses der §§ 263, 266\nStGB zueinander auf die Entscheidung EGH 3 StR 234/55\nvom 17. November 1955 (BGHSt 8, 254, 260) verwiesen.\n\nDr. Hörchnher Dr. Peetz Mantel\n\nHübner 5 Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-26/1-str-572-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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