{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-10-26_1_StR_317_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-10-26","aktenzeichen":"1 StR 317/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 317/56 2270 055 ’ IN\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Zimmermannsehefrau Kunigunde M EB zer. aus\neboren am 1899 in U\n\nU]\n(Landkreis NEE) s\n\n2.) die Arbeiterin Josefa S geb. MEER aus\nR\n\n, geboren am 1900 in Fa (Landkreis\n\n- Sachbezeichnung: Apollonia Mg u-A. -\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustisangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nund Josefa S wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom'\n14. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es die beiden Beschwerdeführerinnen betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückyerwiesen.\n\nAuf die 2 der Angeklagten Kunigunde Mg\n\nVon Rechts wegen\n\nrn Te et\n\n‚20\n- 2 _\n\nGründe:\n\nDie wegen Kindstötung (§ 217 StGB) rechtskräftig verurteilte frühere Angeklagte Apollonia MM, Tochter der Angeklagten Kunigunde Mg und Nichte der Angeklagten Josefa\nSWR: Hat in der Nacht vom 7. zum 8.Juni 1955 (gegen: Mitiernacht) in der Küche ihrer elterlichen Wohnung, auf einen\nEimer sitzend, ein uneheliches Kind geboren, ohne zuvor\nihren Eltern, ihren Geschwistern oder sonst jemandem ihre\nSchwangerschaft offenbart und Vorbereitungen für die Geburt\ngetroffen zu haben. Das Kind, das reif und lebensfähig war,\nblieb samt der Nachgeburt in dem mit Fruchtwasser und dicken\nblut bis zur Hälfte gefüllten Eimer liegen und erstickte\nnach einer kurzen Lebenszeit von mindestens einigen kräftigen\nAtemzügen in der Flüssigkeit.\n\nDie Angeklagte Kunigunde Mi, die auf den zweimaligen\nHilferuf ihrer Tochter in die Küche gekommen war, hatte,\nohne zu wissen, daß Apollonia inzwischen geboren hatte, vergebens versucht, ihre Tochter vom Eimer hochzuheben. Dies\ngelang erst der Mitangeklagten SR, die gerade vom Nachtdienst heimgekehrt und von der Angeklagten Kunigunde N.\nihrer Schwägerin, herbeigeholt worden war. Obwohl die beiden\nFrauen nunmehr sahen, daß Apollonia in den Eimer entbunden\nhatte, nahmen sie sich ‘ebensowenig wie die Kindsmutter\nselbst des Kindes an. Josefa Sp bemühte sich vielmehr\num Apollonia, die sie auf das in der Küche stehende Sofa\nbettete, während Kunigunde Mg auf die Aufforderung ihrer\nSchwägerin hin mit dem Fahrrad fortfuhr, um einen etwa 2 km\nentfernt wohnenden Arzt herbeizuholen. Als dieser gegen 1 Uhr\neintraf, konnte er nur noch den Tod des Kindes feststellen,\nIn der Zwischenzeit hatte die Angeklagte Sp zwar das\nmit dem Kopf nach unten liegende Neugeborene aus dem Eimer\nherausgenommen, es dann aber wieder dorthin zurückgelegt,\n\n”\nx\nws\ndar\n. .y\n\nx\nD\n5 ..,\n\nze\n\nv\n2 ar EG\nzn PP\nne SE ne\nFaro ER\nBox Yu .\nIR\n\n- 3 -\n\nund zwar mit dem Kopf nach oben, \"weil sie dachte, daß es\ndoch noch Luft hat unä leben könnte\".\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten Kunigunde Mn\nund Josefa SB des versuchten Totschlags ı8§ 212, 43\nStGB) schuldig befunden. Zur Begründung ist im Urteil ausgeführt: Die beiden Frauen hätten die Rechtspflicht gehabt,\ndas neugeborene Kind aus seiner, wie sie erkannt hätten,\nlebensgefährlichen Lage im Eimer zu befreien; es sei ihnen\njedoch nicht nachzuweisen, daß ihr Nichteingreifen für den\nTod des Kindes ursächlich war, da das Kind zu dem Zeitpunkt.\nin deu sie es in dem Eimer entdeckten, möglicherweise bereits\ntot gewesen sei; in ihrer tatsächlichen Vorstellung hätten\nsie es aber billigend in Kauf genommen, daß das - von ihnen\nfür lebenä gehaltene —- Kind durch Ersticken zu Tode komme.\n\nGegen das Urteil haben beide Frauen Revision eingelegt,\nmit der sie die Verletzung des sachlichen-'Rechts rügen. Die\nRechtsmittel haben Erfolg.\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Feststellung des Schwurgerichts, daß die beiden Angeklagten das\nneugeborene Kind, als sie es im Eimer erblickten, für lebend\nhielten. Was die Beschwerdeführerinnen demgegenüber vorbringen, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem\nTatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung:\n\n\"Rechtlich bedenkenfrei ist das Schwurgericht ferner\ndavon ausgegangen, daß Kunigunde Mg als Großmutter des\nvon ihrer Tochter geborenen Kindes die Rechtsp?licht gehabt\nhat, das von ihr für lebend gehaltene Neugeborene aus seiner\nkilflosen, lebensgefährlichen Lage im Eimer zu befreien\nund das sonst für die Erhaltung seines Lebens Erforderliche\nzu tun (u.a. RGSt 64, 316), Ob für die Beschwerdeführerin\nSEM aus den vom Schwurgericht angeführten Gründen (enge\n\n-A-.\n\nWohn- und Hausgemeinschaft, Zuziehung zur Hilfeleistung\ndurch ihre Schwägerin) - über die aus § 330 c StGB sich\nergebende allgemeine Hilfeieistungspflicht hinaus - eine\nsolche Rechtspflicht bestanden hat, kann dahinstehen; die\nVerpflichtung zum Eingreifen zugunsten des. Kindes ergab\nsich für diese Angeklagte jedenfalls von dem Zeitpunkt.an,\nals sie die neben der Verurteilten Apollonia Mg zur Betreuung des kindes verpflichtete Beschwerdeführerin Kunigunde\nKup zum Arzt schickte und damit selbst die Betreuung des\nNeugeborenen übernahn. Zu diesen Gesichtspunkten hat die\nRevision auch keine ausdrücklichen Einwendungen erhoben.\n\nHingegen geben die Urteilsausführungen zu sonstigen\ndurchgreifenden Bedenken Anlaß.\n\nZunächst lassen die Urteilsgründe bei beiden Beschwerdeführerinnen nähere Feststellungen über ihre Persönlichkeit\nvermissen. Gerade bei Unterlassungsstraftäten nängt es wesentlich von den geistigen Fähigkeiten und der seelischen\nEigenart des Täters ab, ob gegen ihn auf Grunä seines Nichteingreifens der Vorwurf schulähafter Säumnis erhoben werden\nkann; das gilt ganz besonders von der: Verfassung, in der er\nsich zur Tatzeit befunden hat. Im vorliegenden Falle hat das\nSchwurgericht bei den Strafzumessungserwägungen zugunsten\nder beiden Angeklagten ausdrücklich hervorgehoben, daß sie\n\"Aurch eine Reihe unglücklicher Umstände ganz plötzlich in\neine Situation hineingestellt worden sind, der sie nicht\ngenügend menschlich begegnet sind\"; ihr Verhalten stelle\neine \"Ausnahmehandlung\" dar, Der Umstanä, daß sich die Beschwerdeführerinnen - Kunigunde Wi noch dazu aus dem Schlafe\naufgescheucht - Ts1lig überrascht. der erfolgten Entbindung\nder Apollonia N gegenübersahen, hätte dem Schwurgericht\nAnlaß geben müssen, schon die Schuldfrage unter Berücksichti-\n\n-5..\n\ngung der geistigen unä seelischen Veranlagung der beiden\nAngeklagien besonders eingehend und sorgfältig zu klären\n(vgl hierzu BGHSt 2, 150, 155 £f). Erst auf der durch eine\nerschönfende Prüfung der Persönlichkeit geschaffenen Grundlage vermag das Revisionsgericht zu dem Einwand kopflosen\nVerhaltens Stellung zu nehmen. Im übrigen hat das Schwurgericht es auch unterlassen, bei der Beschwerdeführerin\nSC ses Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ausdrücklich\nzu erörtern (vgl IM StGB Vorbem \"Täterschaft durch Unterlassung\" zu § 47, Nr 4); bei Kunigunde Meg Konnte der\nTatrichter ohne weiteres davon ausgehen, daß sie dieses\nBewußtsein gehabt hat.\n\nHinsichtlich äer Angeklagten Kunigunde MH Hätte sich\ndas Schwurgeri cht ferner die Trage vorlegen müssen, ob sie\n\"nicht etwa bei ihrer Wegfahrt darauf vertraut hat 5, deß sich\nihre Schwägerin inzwischen des Neugeborenen annehmen werde.\nAuf die Notwendigkeit dieser Prüfung weist auch die ausführung des Schwurgerichts hin, die Yahrt der Angeklagten\nzum Arzt nabe \"in erster Linie\" der Sorge um ihre Tochter\ngedient; diese Wendung kann nur dahin verstanden werden;\ndab die Beschwerdeführerin daneben auch an die Betreuung\ndes Kirdes durch den Arzt gedacht hat.\n\nBei der Angeklagten Josefa SB liegt der Sachverhalt insofern anders, als sie vom Weggang der Mitangeklagten\nKunigunde Mg an mit der Verurteilten Apollonia N und\nGem Kinde allein gewesen ist. Wie lange dies der Fali war,\nist aus dem Urteil nicht ersichtlich, da nicht angegeben\nist, wann sich Kunigunde aus der Küche entfernt hat\nsowie ob (und gegebenenfalls wielange Zeit) sie vor dem\nEintreffen des Arztes zurückgekehrt ist. Festgestellt ist\nlediglich, daß die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit\ndas Kind einmal aus dem iliner herausgehoben und es -— mit dem\n\nA)\n\n-6-\n\nKorfe nach oben - in diesen zurückgelegt, sich im übrigen\naber nicht um die Betreuung des Neugeborenen gekümmert hat.\nDies allein vermag jedoch - von den oben dargelegten Bedenken abgesehen -— noch nicht die Folgerung des Schwurgerichts\nzu rechtfertigen. die Angeklagte habe das Kind mit bedingten\nTötungsvorsatz ersticken lassen wollen. Zunächst spricht\nschon der Umstand. daß sie das Kind, das sich mit dem Kopfe\nnach unten im Eimer befunden hatte, mit dem Kopfe nach oben_\nzurücklegte, eher gegen als für einen (bedingten) Tötungsvorsatz. Des weiteren geht aus dem Urteil vor allem auch\nnicht hervor, wonit sich die Beschwerdeführerin, nachden\n\nsie das Fenster in der Küche geöffnet und nach Baldriantropfen für die Wöchnerin gesucht hatte, währenä der Zeiv\nihres Alleinseins mit der Kindsmutter und dem llieugeborenen\n\n- von dem Herausnehmen des Kindes .aus dem Eimer und dem\nZurücklegen abgesehen - beschäftigt hat. Hätte sie sich etwa\nfortgesetzt um die Kindsmutter in der ernstlichen Annahme\nbemüht, diese bedürfe bei ihrem Zustand bis zum Eintreffen\ndes Arstes der Hilfe, so könnte ihr schon deshalb aus der\nVernachlässigung des Neugeborenen nicht ohne weiteres der\nVorwurf des mit bedingtem Vorsatz begangenen Totschlagversuchs gemacht werden. Im angefochtenen Urteil ist eingangs\nfestgestellt, daß Apollonia Mg en einem Herzfehler leidet.\n‚Diese Tatsache verpflichtete zu besonders sorgfältiger Prüfung,\nob die Geburt mit irgendwelchen besonderen Gefahren für die\nWöchnerin - etwa ungewöhnlich hohem Blutverlust - verbunden\nwar. In einem solchen Fall könnte es verständlich erscheinen,\ndaß sich die Angeklagte Sp durch die Betreuung der\nApollonia vw voii in Anspruch genommen sah. Außerdem wird\nzu prüfen sein, ob die Angeklagte SB - das gilt übrigens\nauch für die Beschwerdeführerin Kunigunde Mg - etwa durch\nbesondere Zwischenfälle oder durch das Auftreten weiterer\nPersonen (zu denken ist z.B. an den Vater der Wöchnerin, der\nnach den Urteilsfeststellungen als gewalttätig bekannt ist\n\n- 7 -\n\n*\n\nund sin Jahr zuvor seine jüngere Tochter Stills nsgen des Ver-\n\n]\nisuse gewiesen haite)\n\nSem\n\nhöltnisses wit einen jungen Nann aus den\nvon der Ergreifung der zweckmäßigen Maßnahuen abgelerkt wuräie.\nSchließlich könnte auch die Tatsache ins Gewicht fallen, das\ndie Angeklagte SM noch nicht selpst geboren hatte und sinen\nfür sie ungewohnten Anblick ausgesetzt war. Bei alleden könnte\nentgegen der Annahme der Revision allerdings der Gesichtspunkt\nder \"Güterabwägung\" nicht in Frage kommen.\n\nHiernach ist das Urteil, soweit es die beiden Beschwerdeführerinnen betrifft, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht\nzurückzuverweisen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nu Werner . | Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-26/1-str-317-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-26/1-str-317-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.759619+00:00"}}