{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-10-26_1_StR_300_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-10-26","aktenzeichen":"1 StR 300/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2270 056 All\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Georg H EB zus ZU (Lanäkreis\nTOD ; dort geboren am EEE 1950,\n\nwegen versuchter Notzucht usa:\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WW\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Februar .\n1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen |\nhierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn m a nn an a m m u\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\neinem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nSeine Revision, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt,\nhat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\ni.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Der Beschwerdeführer bringt vor, in der Hauptverhandlung habe der Anklagevertreter bei der Erwiderung auf den\nSchlußvortrag des Verteidigers diesen in so ungewöhnlicher\nWeise persönlich angegriffen, daß der Verteidiger infolge\nseiner Erregung nicht zu weiteren sachgemäßen Ausführungen und Anträgen in der Lage gewesen sei. Die Revision sieht\neine unzulässige Verhinderung der Verteidigung darin, daß\n\"das Gericht diese unsachgemäße Beeinträchtigung der Ver-Serdigung seitens der Anklagebehörde zugelassen\" habe.\n\n‚Der Verteidiger behauptet selbst nicht, wegen der beanstandeten Angriffe den Schutz des Vorsitzenden erhoben zu\nhaben. Das hätte, wenn. der behauptete Sachverhalt zuträfe,\nvon ihm als Anwalt erwartet werden müssen. Im übrigen findet\ndie Darstellung des Verteidigers in der dienstlichen Erklärung.\ndes Vorsitzenden keine Bestätigung. Schließlich könnte die\nRüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es zur sitzungspolizeilichen Aufgabe des Vorsitzenden (8 238 Abs 1 StPO,\n§ 176 GVG) gehört, bei unangebrachten Ausführungen eines\nVerfahrensbeteiligten, auch des Anklagevertreters (vgl RGSt 11,\n135), einzugreifen, und gegen seine Maßnahmen (oder deren.\n\nUnterlassung) weder die Entscheidung des Gerichts nach § 258\nIbs 2 StPO angerufen noch der Weg der Revision. beschritten\n\nwerden kann.\n\n-3-\n\nvb; Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sind die\n§ 8 140, 141 StPO nicht verletzt worden.\n\nDie Bestimmung des § 141 Abs 1 Satz 1 StPO bezieht sich,\nsoweit sie den § 140 Abs 1 StPO betrifft, nur auf die Fälle\nNr 1, 3, 4, 6 und 7 dieses Absatzes 1. Für die Fälle ür 2\nund 5 besteht: hingegen die Sonderregelung in Abs 5 des\n5 140. Danach muß dem Angeklagten nur dann ein Verteidiger\nbestellt werden, wenn er dies binnen einer Frist von einer\nWoche beantragt, nachdem er gemäß § 201 StPO zur Erklärung\nüber die Anklageschrift aufgefordert und auf sein Antragsrecht hingewiesen worden ist. Einen solchen Antrag hat der\nBeschwerdeführer jedoch innerhalb der Frist nicht gestellt.\nIn übrigen hat er nachträglich selbst einen Verteidiger\ngewühlt, so daß das Urteil auch auf einem etwaigen Verstoß\ngegen § 141 Abs 1 StPO nicht beruhen könnte (vgl u.a. RGSt 6,\n441, 443).\n\n2.) a) Soweit sich die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie unbegründet:\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (in der Begehungsart der lebengefährdenden Behandlung) sowohl nach der äußeren\nTatseite als auch zum inneren Tatbestand. Zum Vorsatz hat\ndie Strafkammer zwar, soweit sie den Beschwerdeführer der\nversuchten Notzucht für schuldig befunden hat, keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Solche erlibrigten sich\njedoch angesichts des rohen Vorgehens des kräftigen Angeklagten\ngegen die schwächliche Rosa MB sowie des von dieser geleisteten heftigen Widerstands, ihrer Hilferufe und ihrer\n\nBitte, sie freizulassen, da sie - infolge der Würgegriffe -\nam Ersticken sei. Inwiefern der Beschwerdeführer bei den von\n\nihm selbst im wesentlichen zugegebenen äußeren Tatumständen\nhätte der Auffassung sein können, der Widerstand der Rosa\nMB sei nicht ernst gemeint, ist unerfindlich. Dies müßte\nselbst dann gelten, wenn sie ihm durch ihr Verhalten in\nder Wirtschaft ru zunächst Anlaß gegeben hätte, \"ihr\nEinverständnis mit einem Geschlechtsverkehr anzunehmen\";\nschon aus diesem Grunde erübrigt es sich, zum Schuldspruch\nauf die Ausführungen der Revision hierzu einzugehen, soweit\nsie nicht ohnehin Tatsachen enthalten, die gegenüber den\nUrteilsfeststellungen neu sind und daher im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden können.\n\nKeinem rechtlichen Bedenken begegnet das Urteil ferner\ninsoweit, als es bei dem’ Angeklagten trotz seines \"etwas\nreichlichen\" Alkoholgenusses die Voraussetzungen des § 51\nAbs 1 StGB verneint. Die Revision hat in dieser Hinsicht\n‚‚auch keine Einwendungen erhoben. |\n\nSchließlich 1äßt auch die Feststellung des Landgerichts,\n\nder Beschwerdeführer sei nicht freiwillig im Sinne des § 46\nNr 1 StGB von dem Notzuchtsversuch zurückgetreten, keinen\nRechtsfehler ersehen. Wie die Strafkammer entsprechend der\neigenen Einlassung des Angeklagten für erwiesen erachtet\nhat, hat er von der Durchführung seines Vorhabens nur deshalb Abstand genommen, weil er befürchtete, daß wegen der\nHilferufe der Rosa MP jemand kommen und er entdeckt\nwerden könnte. Daß die Angst vor alsbaldiger Entdeckung\n\ndie Freiwilligkeit des Rücktritts ausschließt, war ständige\nRechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 37, 402; 47,\n74; 65, 145, 149); der Bundesgerichtshof hat sich ihr angeschlossen (u.a. BGHSt 9,. 48).\n\n-5-\n\nDo) Hingegen greift die Sachbeschwerde zum Strafaussyruch\ndurch.\n\nDie Frage, ob bei dem Beschwerdeführer zur Zeit der Tat\ninfoige des vorausgegangenen Alkoholgenusses die Voraussetzungen des § 51 Abs_2 StGB gegeben waren, hat das landgericht mit folgender Begründung verneint: Für die Anrahne\neiner verminderten Zurechnungsfähigkeit lägen beim Angeklagten\nausreichende Anhaltspunkte nicht vor; er möge zwar Äurch den\nAlkoholgenuß enthemnt gewesen sein; diese Enthemmung reiche\njedoch zu der knrahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit nur aus, wenn sie durch \"einwandfreie Lähmungserscheinungen\" nach außen in Erscheinung trete; derartige Erscheinunzen, wie Schwanken beim Gehen, Lallen beim Sprechen oder\nähnliches, seien aber, wie die Zeugin u bestätigt habe.\nbeim Angeklagten in keiner Weise hervorgetreten.\n\nGegen diese Ausführungen bestehen durchgreifende Begenkens\n\nNicht einwandfrei erscheint schon der einleitende Satz,\ndaß für die Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkei ti\nbeim Angeklagten \"ausreichende Anhaltspunkte nicht vorliegen\",\nSollte damit gesagt werden, daß die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs 2 StGB im Verhältnis zur vollen oder nicht erhebiich verminderten Zurechnungsfähigkeit nur bejaht werden\ndürften, wenn sie erwiesen sind, so wäre das rechtsirrtümlich. Nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\"\nist § 51 Abs 2 StGB auch dann anwendbar, wenn sich nicht\nausreichend klären läßt, ob der Täter im Zustande voller\n(bezw. nur unwesentlich eingeschränkter) Zurechnungsfähigkeit oder in einem solchen erheblich verninderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat (u.a. RGSt 70, 127).\n\nX\n\n-6-\n\nAuf jeden Fall fehl geht die Meinung der Strafkammer,\neine alkoholbedingte Enthemmung reiche nur dann zur Annahme\neiner erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit aus, wenn\nsie durch \"einwandfreie Lähmungserscheinungen\" nach außen\nin Erscheinung tritt. Die Schwere der Alkoholeinwirkung\nbraucht nicht immer äußerlich erkennbar zu sein (BGH YRS\nBa 4 S 549; BGH 4 StR 216/53 vom 2. Juli 1953; 4 Stk 652/53\nvom 25. März 19545 1 StR 117/55 vom 25. August 1955; Ponsold,\nbehrbuch der gerichtlichen Medizin S 413; Langelüddeke,\nGerichtliche Psychiatrie S 69). Daher sind Aussagen von\nZeugen über den Trunkenheitsgrad eines Menschen schon im\nallgemeinen mit einer gewissen Zurückhaltung zu bewerten.\n\nim vorliegenden Falie kommt hinzu, daß im Urteil Feststellunzen darüber fehlen, wo und wann Rosa MB ihre in der\nSeuptverhandlung wiedergegebenen Beobachtungen über das .\näußere Verhaiten des Beschwerdeführers gemacht hat. Fielen\ndiese nur in die Zeit, in der sie und der Angeklagte gemeinsam in der Wirtschaft Reg weilten, so ist zu bedenken,\ndaß sich die Wirkungen des Alkohols ‚erfahrungsgemäß oft erst\nim Freien zeigen.\n\nDie Strafkammer hat überdies nur geprüft, ob das\nHemnungsvermögen des Beschwerdeführers infolge des Alkoholgenusses erheblich beeinträchtigt gewesen ist, hinsichtlich\nseiner Einsichtsfähigkeit eine solche Prüfung jedoch unterlassen, obwohl dies nach § 51 Abs 2 StGB erforderlich gewesen wäre.\n\nDas Urteil muß hiernach im Strafausspruch aufgehoben\nund die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer möglichst genaue Feststellungen über die Alkoholverträglichkeit\ndes Angeklagten, die Mengen des von ihm in der Tatnacht\nvor dem Aufsuchen der Wirtschaft | genossenen Bieres\n\n- T-\n\nund Schnapses, den Alkoholgehalt dieser Getränke sowie des von\ngem Angeklagten in der Wirtschaft RER weiter getrunkenen\nBieres, die Gesamtdauer seines Zechens und die vor und währenä\ndieser Zeit von ihm verzekrten Speisen treffen müssen, um hieraus\n- untsr Berücksichtigung der körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers - die erforderlichen Schlüsse auf die Höhe des\nBiutalkoholgehalts und den Grad der Hinderung der Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat ziehen zu können (vgl hierzu die Zusammenstellung von Weltzien über den normalen Alkoholgehalt\nhandslsüblicher Getränke in DAR 1953 S 48, 50 und Ponsold\n\nse0 S 413 ff):\n\nDas Landgericht wird ferner durch Vernehmung unbeteiligter\nZeugen festzustellen haben, wie sich Rosa MB in der Wirtschaft\n| gegenüber dem Angeklagten verhalten hat, da ein etwaiges\nanstößiges Benehmen gegebenenfalls - anders als beim Schuldspruch - für die Strafbemessung zugunsten des Beschweräeführers\ninnerhin von Bedeutung sein kann.\n\nDr. Wörchner ‚Dr. Peetz Mantel\nWerner Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-26/1-str-300-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-26/1-str-300-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.723604+00:00"}}