{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-10-26_1_StR_278_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-10-26","aktenzeichen":"1 StR 278/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 278/56 V2\n\nim Namen des Volke\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kriminalsekretär a.T. Rudoif MB aus IB.\n\ngeboren am EINS 1919 in THREE,\n\n.: Sachbezeichnung:s Leonie WEB\n\nwegen Beihilfe zum Meineid u.as\n\nhat der 1. “trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetzg\nBundesrichter Mantei\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwait Dr. GERN\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten MB wird das Urteil\ndes Jandgerichts Offenburg vom 23. Februar 1956, soweit\nes ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n$_ründe;:\n\n—— dia: 0 mn on namen um\n\nTer Angeklagte MB, gegen den das Landgericht wegen\nBeihilfe zum Meineid in Tateinheit mit Betrug eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ausgesprochen hat,\nficht das Urteil. mit der Sachrüge an.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg\n\nDer Beschwerdeführer hatte im Jahre 1954 gegen seine\nEhefrau Scheidungskiage erhoben. Nach ihrer rechtskräftigen\nAbweisung nahmen die Eheleute die eheliche Gemeinschaft\nnicht wieder auf. Frau Mb strengte im Mai 1955 einen\nRechtsstreit gegen ihren Ehemann an, in dem sie neben der\niberlassung der ehelichen Wohnung die Zuerkennung einer\nUnterhaltsrente beantragte. Sie machte u.a. geitend, der\nAngeklagte unterhalte seit längerer Zeit grob ehewidrige\nBeziehungen mit Frau Leonie Wi. Der Beschwerdeführer\nbeantragte Klagabweisung; er bestritt in seinem Schriftsatz vom 29. Juni 1955, nach den tatrichterlichen Feststellungen zumindest sinngemäß, ehewidrige Beziehungen mit der\nrechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Frau WR:\n\nDer Anspruch der Ehefrau des Angeklagten hing im wesentlichen davon ab, ob ihr der Beweis ehebrecherischer oder\nehewidriger Beziehungen ihres Mannes zu Frau WB gelang:\nDiese steilte am 14. Oktober 1955 als Zeugin vor den Amtsgericht bewußt der Wahrheit zuwider in Abrede, mit dem Be-\n\nschwerdeführer im Laufe des letzten Jahres Geschiechtsverkehr ü\n\ngehabt zu haben. Der Richter hatte Zweifel an der Richtigkeit der Aussage. Er wies den anwesenden Angeklagten darauf\nhin. daß er reden müsse, wenn die Angaben der Frau von\n\nfalsch seien und er Geschlechtsverkehr mit ihr unterhaiten habe: er dürfe keinesfalls ruhig dabeisitzen\n\nund ‚zuhören, wenn infoige seines Bestreitens und zu\n\nseinem Nutzen ein Meineid geleistet werde, da er sich\nhierdurch der Beihilfe zum Meineid schuidig machen würde. Der Beschwerdeführer stellte die Aussage der Frau WB\n«RR nicht richtig und ließ ihre Beeidigung geschehen. Auf\nGrund der falschen Zeugenaussage erklärte sich der Vertreter der Fhefrau MB zu einem Vergleich bereit, durch den\ner den Unterhaltsanspruch ermäßigte. Die Ehefrau übernahm\ndabei auch die Hälfte der Kosten des Rechtsstreites und\n\nverzichtete für die lonate Juni und Juli 1955 auf Unter- %)\nhalt.\n2. Prozeßbetrug\n\nDie Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 26% StGB\nkann nicht bestehenbleiben.\n\nie. Die Höhe des durch den Vergleich für Frau WB eingetretenen Vermögensschadens stellt das Landgericht nicht\nfest. Es führt an einer Stelle der Urteilsgründe aus, ihr\nVertreter wäre mit der Kostenteilung und mit dem Verzicht\nauf Unterhalt für die Monate Juni und Juli 1955 nicht\neinverstanden gewesen, wenn Frau WR wahrheitsgemäß\nausgesagt oder der Angeklagte seinerseits die Wahrheit\nbekannt hätte. An einer anderen Stelle läßt die Strafkammer die Höhe des Vermögensschadens dahingestellt. Eine\nFeststellung hierüber ist aber zur Erkennbarkeit des\nSchuldumfangs erforderlich.\n\n2.) Das Landgericht erkiärt es für unerheblich, ob der\nAngeklagte MB einen Anspruch seiner Ehefrau nur in der\nim Vergleich festgelegten Höhe für begründet gehalten hat-\n\nEr Pure\n\nDer Tatrichter geht demnach davon aus, der Beschwerdeführer habe den Hatbestand des Prozeßbetrugs schon dadurch\nerfüilt, daß er durch die erwähnten Machenschaften, die\nder durch § 138 Abs i ZPN begründeten Wahrheitspflicht widersprachen, die Erfoigsaussichten im Rechtsstreit zuungunsten\nseiner Ehefrau beeinflußte und sie zu dem Vergleich bestimmte,\nDiese Ansicht widerspricht den Grundsätzen, die der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHSt 3, 160\naufgestellt hat. Danach ist es auch beim Prozeßbetrug wesentlich, ob der Täter mit seinen Täuschungshandlungen einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt, im vorliegenden\nFall also, ob der Angeklagte einem seiner Ansicht nach unbegründeten Anspruch seiner Ehefrau entgegentreten oder ob\ner bewußt die Durchsetzung berechtigter Forderungen vereiteln\nwollte,\n\nNach alledem kann die Verurteilung wegen Betrugs nicht\nbestehenbleiben.\n\n4lo Beihiife zum Meineid\n\nDie Aufhebung der Entscheidung erstreckt sich auch\nauf dieses Verbrechen, da Tateinheit voriiegt,\n\ni.) Für die neue Verhandlung ist darauf hinzuweisen, daß\n‘der 4. Ötrafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil\n\n4 StR 306/55 vom 27. Oktober 1955 ausgesprochen hat, er\nhaite an seiner in der Entscheidung BGHSt 3, 18 vertretenen\nRechtsansicht nicht mehr fest, soweit dort das wahrheitswidrige Bestreiten einer Behauptung allgemein für ausreichenä erklärt wurde, :um die Rechtspflicht der leugnenden\nPartei zur Verhinderung eines Meineids des daraufhin ver-\n\nmamsei\n\nnommenen Zeugen zu begründen (vgl auch BGHSt 2, 129. 133).\n\nEs wird daher das gesamte Verhalten des Angeklagten zu\nklären sein, insbesondere ob er vor der Vernehmung der\n\nFrau VO auf sie einwirkte, die Unwshrheit zu sagen,\noder ob er etwa, wenn die Zeugin hierzu entschlossen war, ihr\nzu verstehen gab, daß er keine Erklärung abgeben werde,\n\ndie der beabsichtigten falschen Aussage entgegenstehe.\nZwischen dem Angeklagten und Frau WB pestanden nach\n\nden bisherigen Feststellungen enge, bis zum August 1955\n\ngeschlechtsvertrauliche Beziehungen; beide unterhielten DJ}\n\nsich auch wiederholt über den schwebenden kechtsstreit;\nder Beschwerdeführer soll dabei u.a: gesagt haben. Frau\nvoii könne das Zeugnis verweigern, sie belaste sich\naber selbst, wenn sie von diesem Recht Gebrauch mache\nAll dies legt es nahe, daß der Angeklagte durch sein Verhalten für Frau WB zum mindesten die Versuchung herbeigeführt hat, falsch auszusagen und einen Meineiä zu\nschwören. Er war dann gehalten, die Eidesleistung zu verhindern iBGHSt 2, 129, 134).\n\nSoweit das Landgericht dazu Stellung nimmt, daß Frau\n\nven dem Beschwerdeführer bei der Aussprache über ihre\nbevorstehende Vernehmung erklärt hat, sie werde das Zeugnis verweigern, ist das angefochtene Urteil im Ergebnis\nfrei von unlösbarenm Widerspruch, Die Strafkammer wird\n\nin der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben. die Bedenken zu beachten, die in der Revisionsbegründung zu diesem Punkt vorgebracht worden sind,\n\n2.) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war ihn\ntrotz der bestehenden Gefahr einer Strafverfolgung wegen\nEhebruchs zuzumuten, sein Schweigen zu brechen (BGHS% 4,\ni72, 178).\n\n/4Y\n\n3.) Die Strafkammer hat rechtiich bedenkenfrei verneint,\ndaß bei dem Angeklagten die Voraussetzungen für die Anwendung des § 158 StGB vorliegen.\n\nFrau WR widerrief am 29. November 1955 vor dem\nAmtsgericht Lehr ihre falsche Zeugenaussage und räumte ein,\nmit dem Angeklagten wiederholt geschlechtlich verkehrt zu\nhaben. Eine Abschrift dieser Erkiärung ging dem Beschwerdeführer am 2. oder 3. Dezember ıi955 entspretheni einer Verfügung des Amtsgerichts zu. Er äußerte sich weder schriftlich\nnoch mündlich.\n\nDie Vorschrift des § 158 StGB wirkt allerdings auch\nzugunsten des Gehilfen, der die falsche Aussage des Haupttäters richtigstellt (OCHSt 2, 161, 165; BEHSt 4, 172, 179):\nEine Berichtigung kann unter besonderen Umständen auch durch\nSchweigen erfolgen (RGSt 58, 380). Das hat die Strafkammer\nnicht verkannt., Sie hat aber verneint, daß in dem Schweigen\ndes Beschwerdeführers sein Wille, die frühere Aussage der\nFrau WEB auch von sich aus richtigzustellen, genügend\nklar zum Ausdruck gelangt ist. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, sein Schweigen könne nur als\nBerichtigung gewertet werden. Eine etwaige Berichtigung\nwäre überdies nicht rechtzeitig erfolgt, da die Staatsanwaltschaft Offenburg nach den tatrichterlichen Feststellungen bereits am 2, Dezember 1955 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hatte, Es bedarf deshalb\nkeines näheren Eingehens auf das Vorbringen des Angeklagten, im Zeitpunkt seiner \"Berichtigung\" sei noch kein Nachteil für einen anderen entstanden gewesen.\n\na ey\n\n- 17 -\n\n4.) Auf den Beschwerdeführer als Gehilfen zum Meineid kann § 157 StGB nicht angewendet werden (z.B.\nBGHSt 1, 22, 28).\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nWerner Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-26/1-str-278-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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