{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-10-26_1_StR_168_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-10-26","aktenzeichen":"1 StR 168/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 168/56 2270 089° ,/ Ä3\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Arzthelferin Philomena K NEED zus Vai:\ndort geboren am EEE 1.905 ;\n\n2. die berufslose Barbara K EB zus Ya. dort\ngeboren am EEE 1909,\n\n-— Sachbezeichnung: Dip u-A- -\n\nwegen Beihilfe zur Abtreibung\n\nhat der 1.' Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesriehter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter.\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten Philomena KO und\nBarbara KB zegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 22. Dezember 1955 werden verworfen.\n\nJede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n._ 2 Da\n@ründe:\n\nDer praktische Arzt Georg D iii is:\n\nwegen Fremdabtreibung in 600 Fällen rechtskräftig zu Zuchthaus, die angeklagten Frauen sind zu Gefängnis verurteilt\nworden, weil sie ihm - Philomena KW in 60 Fällen, Berbara KB in 8 Fällen - Beihilfe geleistet haben, Ihre\nRevisionen bleiben ohne Erfolg.\n\nIo\n\nVerfahrensrügen.\n\ni} Eine Verletzung des § 69 StPO ist von den Beschwerdeführerinnen nicht dargetan, Nach den dienstlichen Äußerungen\nzweier richterlicher Mitglieder der Strafkammer hat sich\näer Kriminalkommissar Mi zu den Einzelfällen, auf die\nseine Vernehmung als Zeuge beschränkt wurde, vorschriftsmäßig zunächst im Zusammenhang und erst dann nach Vorhalten aus Vernehmungsniederschriften zu ihm nicht mehr erinnerlichen Einzelheiten erklärt (s. auch BGHSt 3, 281).\n\n2) Die Strafkammer hat Frau Philomena KW in den\nFällen VO. DEM: SCHEN. FEED. HB von 1952\nund Wei (1a, p, c; 2, 3, 5, 6a, 19) als überführt angesehen, weil sie ihre Beteiligung in diesen Fällen teils\ndem Kriminalkommissar MEER, teils in der Hauptverhandlung\n- hier wenigstens anfänglich - in vollem Umfange eingeräumt\nhatte. Die näheren Tatumstände, deren sich die Angeklagte\nnicht entsann, hat die Strafkammer auf Grund der Aussage\ndes Kriminalkommissars MB festgestellt, der die beteiligten schwangeren Frauen im Ermittlungsverfahren verhört hatte.\nDas Landgericht selbst vernahm diese Frauen nicht. Damit\n\nhat die Strafkammer weder gegen § 250 StPO (BGHSt 6, 209)\nnoch - in diesem Falle — gegen § 244 Abs 2 StPO verstoßen, N\nweil sie den Sachverhalt durch die Bekundungen Ms für\n\naufgeklärt erachtete, Die Revision gibt auch nicht an, was $\ndie Strafkammer ungeklärt gelassen haben soll, aber durch #\nVernehmung jener Frauen hätte) klären können, u ;\n3) Das Urteil führt die Umstände an, die für die Fest- RR\nsetzung der Einzelstrafen gegen Barbara KB zuf je 2 Ac-- Er\n\nnate Gefängnis maßgebend waren (§ 267 Abs 3 Satz 1 StPO). [\nLeß sich diese Gesichtspunkte mit jenen decken, die das\nJandgericht zur Annahme minder schwerer Fälle (§ 218 Abs 3\nStGB) und zur Ermäßigung der Strafe gemäß §§ 49, 44 StGB\nbewogen hat, enthält keinen Rechtsfehler (vgl auch BGH wu\n1 StR 511/55 vom 13: Dezember 1955). Nicht beschwert ist\ndie Angeklagte Barbara KM dadurch, daß bei der Strafzumessung im Urteil nur zu ihren Gunsten sprechende Umstände a,\nangeführt sind. %\n\n2»\n. ar\n„ Pe;\n\n” ’\nB IF. P\n\nDie Sachrügen.\n\n1) Beide Beschwerdeführerinnen beanstanden, daß sie\nanstatt wegen einer einzigen, fortgesetzten Tat wegen\nmehrerer selbständiger Handlungen (§ 74 StGB) verurteilt \\\nworden sind. Indes befindet sich die Strafkammer mit dieser\nihrer Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der ständigen\nRechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, wonach die Abtreibung höchstpersönliche Rechtsgüter\nverletzt und in einem solchen Falle die Annahme einer\nfortgesetzten Tat ausgeschlossen ist (RGSt 59, 985 BGHSt 1,\n\n?05 1, 41, 435 NIW 1953, 1034 Nr 19 zu § 343 StGB). Von\ndieser Rechtsprechung abzugehen, bieten die Ausführungen\nder Revision keinen Anlaßs\n\n2”.\n\n/d3\n\n!\n\n-4-\n\n2) Philomena KM hatte gestanden - vor der Polizei:\nin 70 - 80 Fällen, in der Hauptverhandlung: in 50 - 60 Fällen — zu Abtreibungen Hilfe geleistet zu haben, Der Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" verpflichtete die\n\nStrafkammer nicht, nur die geringste eingestandene Zahl von\n\nFällen der Verurteilung zugrunde zu legen, Sie durfte zu\nder Überzeugung kommen, daß die Angeklagte an wenigstens\n60 Abtreibungen beteiligt war, ohne damit jenen Grundsatz\nzu verletzen. Daß es sich bei der Urteilsangabe (Abschn II\n27), Philomena KW sei außer in namentlich festgestellten 21 (richtig 22) Fällen noch in weiteren 38 Fällen der\nBeihilfe zur Abtreibung schuldig, üm einen Schreib- oder\neinen Rechenfehiler handelt, ergibt der Urteilszusammenhang zweifelsfrei.\n\n3) Straffreiheit ist für keine der beiden Beschwerdeführerinnen eingetreten.\n\na) Philomena KW hat zwar in den Fällen la, 2 und 3\nder Urteilsgründe (Wu 1948, DEE und SCHE) vor\ndem 15. September 1949, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1949, Beihilfe zur Abtreibung geleistet. Dennoch\nist dieses Gesetz nicht anwendbar. Denn der Zeitpunkt des\nstrafbaren Verhaltens dieser Angeklagten in den 38 namentlich unbezeichneten Fällen hat sich nicht genauer feststellen lassen, als daß er in den Zeitraum \"von 1948 bis Mitte\nJuni 1955\" fällt. Es besteht also die Möglichkeit, daß\nmindestens einige dieser Fälle vor jenem Straffreiheitsstichtag liegen; das gilt übrigens auch für den Fall 1b\n(Willared 1949). Bei der Höhe der Einzelstrafe von drei\nMonaten Gefängnis für jeden Fall könnte daher die Gesamtstrafe für die vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten die Straffreiheitsgrenze des § 2 Strf@G 1949 übersteigen. Straffreiheit tritt jedoch nur ein, wenn ihre\nVoraussetzungen mit Gewißheit zutreffen (u.a. BGH DRIZ\n\n}\n\\\nV\n\n1951. 186 B Nr 46; 1 StR 513/56 vom 28. Februar 1956).\n\nb) Bei Barbara KGB scheidet die Anwendung des\nStraffreiheitsgesetzes 1949 aus, weil ihre Verfehlungen\nin das Jahr 1953 fallen.\n\nc) Der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 steht\nbei beiden Beschwerdeführerinnen entgegen, daß jede für die\nvor dem 1. Dezember 1953 begangenen strafbaren Handlungen\neine Gesamtstrafe zu erwarten hätte, die die Straffreiheits-g\ngrenze des allein in Betracht kommenden § 2 überstiege.\n\n4) Das Urteil 1§ 8t auch sonst keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der beiden Angeklagten erkennen, Daher sind ihre\nRevisionen zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Dr: Peetz Mantel\nWerner Hübner\n\ngr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-26/1-str-168-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-26/1-str-168-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.676792+00:00"}}