{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-10-19_1_StR_358_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-10-19","aktenzeichen":"1 StR 358/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"dl\n\n1BtR 359/56 | 2270 068\n\nIm Namen des. Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nio) Ytto Max ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am\n0) 1919 in\n\n2.) Arthar wilhelm H ‚ ohne festen Wohnsitz,\n\nGEEEERREREREREEED\ngeboren am EB 1929 in Zum.\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls ioRo\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Oktober 1956, an der teilgenommen habens\n\nBundesriehter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Mantei\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. 000 in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nTustizangestellter ua\nals Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Heidelberg vom 27. April 1956 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_-\n\nGründe:\n\n— m rn\n\nDie Strafkamner hat die Angeklagten wegen eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu je vier Jahren\nund sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Staatsanwaltschaft\nficht das Urteil insoweit an, als es die Voraussetzungen des § 20 a\nStGB bei den Angeklagten verneint. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nlo Die Strafkammer nimmt rechtlich bedenkenfrei an, daß der\nAngeklagte DB im Jahre 1946 im Alter von 27 Jahren seine\n\nerste Straftat, einen Hühnerdiebstahl, ferner später in Strafhaft einen Angriff gegen einen Aufseher und schließlich im\n\nJahre 1954 das Vergehen unbefugten Waffenbesitzes nicht auf Grund\neines inneren Hanges zum Verbrechen begangen habe. Im Sommer 1948\nhat der Angeklagte innerhalb eines Monats gemeinschaftlich mit\ndem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher RB zwei Einbruchsdiebstähle und einen Raubüberfall auf eine Sparkasse mit einem hierzu gestohlenen Personenkraftwagen erfolgreich durchgeführt. Er\nhat sich damals, wie 'das ‚Urteil hervorhebt, \"dem Verbrechen als\nBeruf zugewandt\", Es steht für die Strafkammer\"außer Zweifei\",\ndaß\"diese Taten, insbesondere der schwere Raub, auf einen starken verbrecherischen, Willen. hinweisen und. daß ihr Schuldgehalt\nerheblich ist. Der Angeklagte ‚hat bei Ausführung des Bankraubes\nauf eine Weise gehandelt, wie sie sonst nur Berufsverbrechern\neigen ist und bei Begehung. der Taten eine erhebliche Aktivität,\nEntschlußkraft und Unerschrockenheit bewiesen\", Die Strafkammer\nglaubt jedoch, daß \"er diese Taten im wesentlichen unter dem\nEinfluß des Mittäters REM begangen\" habe. Aus diesem Grunde\nvermag sie aus ihnen einen inneren Hang des Angeklagten zum\nVerbrechen nicht herzuleiten. Diese Würdigung ist in sich wider: dt\nspruchsvolls.\n\nu tn anne\n\nWenn sich der Angeklagte dem Verbrechen als Beruf znsevanıl..\n\nhat, so läßt dies auf eine besonders starke innere Neigung\nschließen, Rechtsbrüche zu begehen. Ob sie anlagebedingt\nund allein durch eigene Willenshandlungen entstanden oder\nauf Umwelteinflüsse zurückzuführen ist, ist hierbei gleichgültig. Entscheidend ist allein, daß sie sich auf die eine\noder andere Weise bei dem Angeklagten entwickelt hat. Nach\nden Ergebnissen der Kriminologie ist der Berufsverbrecher\nsogar der besonders aktive Gewohnheitsverbrecher im Gegen-\n\nsatz zu den mehr passiven Naturen. Indem also die Stref-- DE\n\nkammer den Angeklagten als Berufsverbrecher kennzeichne:,\nbejaht sie seine Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher. Die\nAnnahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Straftaten\nim Jahre 1948 nicht infolge eines inneren Hanges begangen.\n‚iderspricht deshalb den übrigen Feststellungen zu dessen\nFersönlichkeite\n\nÜberdies kann die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe die schweren Rechtsbrüche im Jahre 1948 nicht aus\ninnerer Neigung begangen, auch noch auf einem Rechtsirrtum\nberuhen, Die Strafkammer stützt sie darauf, daß er diese\n\nStraftaten im wesentlichen unter dem Einfluß des Mittäters N F\n\nReg ausgeführt habe. Das schließt es aber keineswegs aus,\ndaß der Angeklagte selbst zum Verbrechen neigt. Auch wer sich\nimmer erst durch besondere Umwelteinflüsse zum Verbrechen\nverführen läßt, ist Gewohnheitsverbrecher, wenn nur letzten\nEndes der innere Antrieb seines verbrecherischen Hanges\n\nasfür entscheidend ist, daß er den äußeren Einflüssen nachgibt, RG DR 1939, 1849 Nr 1. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hätte die Strafkammer die Persönlichkeit des Angeklagten\nprüfen müssen. Sie bringt mit den Worten \"im wesentlichen\"\n\ntee\n\na een TR\n\nselbst zum Ausdruck, daß der Einfluß Rs jedenfalls nicht\nallein den Angeklagten zu seinen Straftaten veranlaßt hat.\nEs war deshalb zu untersuchen und im Urteil zu erörtern, was\n\n‚Ik b\n-4-\n\ndenn sonst noch für die Rechtsbrüche ursächlich gewesen ist.\nEs liegt nahe, daß dies ein Hang aim. Verbrechen ist, der dem\nAngeklagten schon damals innewohnte und nur eines Anstoßes\nbedurfte, um wirksam zu werden.\n\nGegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist ein Einbruch\nder Angeklagten in ein Waffengeschäft, der ihnen erst nach\nzweistündiger mühevoller Tätigkeit mit verschiedenen Rinbruchswerkzeugen gelang. Auch diese Straftat deutet nach der Auffassung der Strafkammer nicht \"zwingend\" auf einen Hang des Angeklagten Bi zu Verbrechen hin. Sie glaubt, er habe \"eine\nGelegenheit ergriffen, die sich ihm bot, und dies um so bedenkenloser,..ais er nach seiner Entlassung aus dem Zuchthaus\nein äußerst unstetes Leben geführt hatte und zur Zeit der\nTat völlig mittellos war\". Die Taten des Angeklagten beweisen nach der Überzeugung der Strafkammer, \"daß es sich bei\nihm um einen intelligenten, entschlossenen und nicht ungefährlichen Täter handelt, daß sie aber ihren Ursprung mehr\nin’seinem unsteten und zu geregelter Arbeit wenig neigenden\nWesen als in einem eingewurzelten Hang zur Begehung strafbarer Handlungen haben\", u |\n\nDie Strafkammer hat sicherlich nicht sagen wollen, der\nAngeklagte habe sich infolge. einer günstigen Gelegenheit\n\nee\nee B\n\nzu einer Tat hinreißen lassen, die seinem Wesen nicht enispricht;:\n\ndenn eine solche Annahme widerspräche dem Sachverhalt. Die\nStrafkammer geht auch selbst davon aus, daß der Angeklagte\nin einen bestimmten Maße dem Verbrechen zuneigt. Sie glaubt\nnur, daß ihn weniger dieser Hang zu Straftaten bestimmt\n\nals vielmehr seine Arbeitsscheu und seine Neigung zu einem\nunsteten Leben. Hier kann es schon zweifelhaft sein, ob sich\ndie Triebkräfte eines Menschen überhaupt in dieser Weise\nzuverlässig abgrenzen lassen. Die Strafkammer verkenni jedoch offensichtlich, daß Arbeitsscheu und unstetes Leben\n\nin der Regel die charakterlichen Mängel sind, aus denen sich\n\nne nurunr\n\ndurch längere Übung im Begehen von Verbrechen der Hang\nhierzu entwickelt, Arbeitsscheu und unsietes Leben\n\nsehließen sinen verbrecherischen Hang also nicht nur nicht\naus, sondern sinä bedeutsame Anzeichen dafür, daß der\nTäter aus innerer Neigung Straftaten begeht.\n\nSchließlich kann auch die Mittellosigkeiv die Annahme\nsines Hanges zu Verbrechen nicht ohne weiteres ausschließen,\nwenn der Täter so bedenkenlos und gefährlich vorgeht, wie\ndie Strafkammer dies von dem Angeklagten feststellt, statt\nsich zunächst mit ehrlichen Mitteln um Abhilfe zu bemühen\n(vgl RG HRR 1939, 15515 RGSt 72, 2955 RGJW 1938, 2129). Im\nübrigen ist kaum anzunehmen, jedenfails nicht dargetan, daß\nder Angeklagte den Einbruch in das Waffengeschäft vorgenommen\nhat, um seine Notlage abzuwenden.\n\nDie \"Gefährlichkeit\" des Angeklagten verneint die Strafkammer, weil zu hoffen sei, \"er werde unter dem Einfluß der\nStrafe und bei entsprechender Vorbereitung der Entlassung\nin die Freiheit die Einsicht und. die Kraft gewinnen, um nicht\nmehr straffällig zu werden\". Das ist fehlerhaft; denn die Fra-Se, ob der Täter den Rechtsfrieden wieder in erheblichem Umfange stören werde, also als gefährlicher Gewohnheitsverbrech®)\n\nanzusehen sei,ist für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu\nentscheiden, BGHSt 1, 94, 99 ff,\n\n2. Die Strafkammer hat sich in rechtlich einwandfreier Weise\ndie Überzeugung gebildet, daß der Angeklagte H 2.5\neinem eingewurzelten Hang heraus zahlreiche Diebstähle begangen hat und in Zukunft in ähnlicher Art wie bisher begehen\nwerde. Sie hält ihn jedoch nicht für \"gefährlich\", weil nicht\nzu befürchten sei, daß seine künftigen Straftaten den Rechts-Xrieden erheblich stören werden. Sie begründet diese Annahne\n\ndamit, daß die bisherigen Straftaten \"nicht besonders\nschwerer Natur\" seien und der Angeklagte bei seiner geringen\nBegabung strafbare Handlungen schwereren Ausmaßes allein\nnicht planen und ausführen könne. Diese Ausführungen. sind\nnicht frei von Rechtsirrtum.\n\nDie Annahme, die bisherigen Straftaten seien \"nickt\nbesonders schwerer Natur\" widerspricht in mehreren Fällen\nden Feststellungen. Vor der Währungsreform hat der Angexlagte ein Fahrrad und Kleidungsstücke gestohlen. Hier war der\nSchaden für die Betroffenen deshalb besonders hoch, wei).\nes sich um Sachen handelte, die sich nicht ohne weiteres ersetzen ließen (BGHSt 1, 94, 192). In späteren Fällen ist\nschon die Beute recht erheblich gewesen (z.B. Fälle in\nEu, DOREEN und He) > Hinzu kommt, daß\nauch kleinere Eigentumsvergehen, wenn der Täter sie - wis\nhier — \"fortgesetzt begeht, den Rechtsfrieden ernsthaft\nstören können (BGH 1 StR 666/54 vom 25. Januar 1955), Außerdem verliert ein Diebstahl die Natur einer erheblichen\nStraftat nicht schon deshalb, weil - wie hier bei der Wegnahme einer Brieftasche und der Entwendung von 70 DM aus\neiner Aktentasche, die an einem Fahrrad hing, - zufällig\ndie Beute gering ist (RG HRR 1939, 1551). Bei dem Diebstahl\nam 9. Januar 1951 hat die Strafkammer übersehen, daß der Zr\nbesonders hohe Schuld- und Unrechtsgehalt der mat darin\nliegen kann, daß der zur Hilfe gerufene Angeklagte dem:\nauf einem Trümmergrundstück gestürzten Manne die Armbanduhr\nabnahm, statt ihm zu helfen,\n\nDie Strafkammer verkennt nicht, daß ein Einbruch, wie\ner hier zur Verurteilung der Angeklagten geführt hat, den\nRechtsfrieden erheblich stört. Die Ansicht, der Angeklagte\nHER sei nicht \"gefährlich\", weil er allein eine soiche\n\n-\n\nTet nicht ausführen könne, ist jedoch unrichtig, Denn die\nStrafkemmer stellt ausdrücklich fest, daß er \"stets der\nwillige Mittäter eines inteliigenteren und entschiosseneren\nTäters sein\" werde. Damit bejaht sie gerade seine Gefährlichkeit, die bei ihm darin liegt, daß er &s willenssiärkeren\nund klügeren Verbrechern durch seine Hilfe (z.B. Aufpasseraienst und kleinere Handgriffe wie bei dem Einbruch ir das\nWaffengeschäft) ermöglicht oder erleichtert, ihre geplanten\nVerbrechen durchzuführen.\n\nDer Revision ist deshalb in vollem Umfange stattzugeben.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision nur gegen den An-\n\ngeklagten HB vertreten.\n\nDr. Peetz Koeniger Mantel\n\nWerner Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-19/1-str-358-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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