{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-10-19_1_StR_286_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-10-19","aktenzeichen":"1 StR 286/56","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2270 060.\n\n1_ StR 286/56\n\nin Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchhalter Friedholä C ER zu: nm geboren\nm ED 1927 ir TEE: : zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\nwegen Betrugs ua.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz u\nals Vorsitzender,\n\nBunädesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner _\nBundesrichter Dr, Hübner |\nals. beisitzende ‚Richter,\n\nBundesanwalt Dr. | in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. | bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellver\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Friedhold GE gegen\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. März\n1956 wird verworfen\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 4. März 1956 weiter erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nIm\n13\n\n|\n\nürdes:s\n\n—— 1\n\nr3\n\nDer Angeklagte ist wegen (teils fortgesetzten) Betrugs\nin 28 Fällen unä wegen erschwerter Unterschlagung zur Gesamı-\nsirafe von ärei, Jahren Gefängnis unter gleichzeitiger Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei\nJahren verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\n.Ie Verfahrensvoraussetzung (Eröffnungsbeschluß):\n\nVor Eröffnung des Hauptverfahrens lehnte der Angeklagte\nmit einem Antrag vom 18. Dezember 1955 \"die bisher in dem\nVerfahren tätig gewesenen Richter Dr. Sch, Dr: Du:\nDr. StB: Dr: Br una PO\" als befangen ab. Die\nStrafkammer verwarf den Antrag als unzulässig durch die abgelehnten Richter Landgerichtsdirektor Dr. Sch; Landgerichtsrat Dr. Dub und Landgerichtsrat Dr. StR. Da-\n\ngegen legte der Angeklagte frist- und formgerecht sofortige\nBeschwerde ein. Über diese wurde jedoch nicht entschieden.\nIhrer ungeachiet eröffneie dis Strafkammer unser Hitwirkung\nzweier abgelehnter Richter, des Landgerichtsdirektörs Dr.\nSch unä des Landgerichtsrats Dr. St, Güurca den Beschluß vom 29. Dezember 1955 das Hauptverfahren, Der Vorsitzen- |\n‚de bestimmte Termin zur Hauptverhandlung,. Die sofortige Beschwerde wurde dem Bayerischen Obersten Landesgericht nicht\nvorgelegt, da sie ebenso wie das Ablehnungsgesuch mır zur\nVerschieppung des Verfahrens bestimmt und zu befürchten\n\nsei, daß die Akten, die außerdem zur Entscheidung über andere\nAnträge und Beschwerden des Angeklagten an das Oberlandesgericht Nürnberg versandt. werden mußten, sonst nicht mehr\nrechtzeitig vor der Hauptverhandlung zurückgelangten.\n\nESS\n\nHiernach fragt sich, ob der - wie erwähnt, von abgelehnt\nRichtern mitunterzeichnete - Eröffnungsbeschluß rechtswirksam erlassen ist, Das ist nicht schon deswegen zu verneinenr,\nweil über das Ablehnungsgesuch des Angeklagten keine Ensechet.|\ndung durch das an sich zustänäige Beschwerdegericht ergangen\nist. Die Frage der Rechtswirksamkeit des zröffnungsbsschiusses unterliegt vielmehr der selbständigen Nachprüfung durch\ndas Revisionsgericht, da sie eine von Amis wegen zu berück- |\n\ni chtigende Verfahrensvoraussetzung. betrifft (ROS+ 55, 11%;\n\na\n\nBGH N3W 1954, 360 Nr 185 1 StR 283/54 vom 6. Juli 1954 bei )%\n{\n\nrlan MDR 1954, 656 zu § 22 Nr 3 StPO). Nur wenn diese\nPrü fung ergäbe, daß die sofortige Beschwerde des Angeklagten und damit sein Ablehnungsgesuch begründet war, wäre die\n\nfe +\n\ner\n\nRechtswirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses in Frage gestelit.|\n\nDer sofortigen Beschwerde hätte indes der Erfolg versagt werden müssen.\n\nIn der Rechtsprechung steht fest: Über unzulässige\nAbleknungsgesuche darf das abgelehnte Gericht selbst, in\nseiner regelmäßigen Zusammensetzung, entscheiden, wenn es\n\nauf die Frage der Befangenheit sachlich nicht eingeht. Ein\nAblehnungsamtrag ist u.a. dann unzulässig, wenn er nur: unter\n\ndem Vorgeben gerechtfertigten Mißtrauens gegen die Unpar ®\n\nteilichkeit des Richters zu sachfremden Zwecken gestellt\n\nwird; etwa um einer einzelnen ungünstigen, aber auf zulässige\nWeise nicht abwendbaren gerichtlichen Entscheidung auszuweichen oder das Verfahren sonst hinauszuzögern oder sich ihn\nganz zu entziehen (RGSt 11, 224 #5 30, 273; 54, 328; 5\n\nGoltdA 44, 385; Recht 1914 Nr 8725 RGZ 44, 4025 BGH 1 StR 7095*\n\nvom i. Februar 1955),\n\nZu Recht hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch des\nAngeklagten vom 18. Dezember 1955 mit der Begründung als unzulässig behandeit, daß es der Prozeßverschleppung diente.\n\nvr\n\n24\n\n- A -\n\nTas Gesuch war bereits das vierte seiner Ari. Der Argekiagte hatte\nes angebracht, nachdem ihm die Ankiageschrift mitgeteilt\n\n(§ 201. StPO), ferner durch Beschlüsse vom 9. Dezember 1955\n\nzwei Briefe an seine (ursprünglich mitangeklagte) Ehefrau\n\nvon der Besteilung ausgeschlössen, durch den Beschluß vom\n\n13. Dezember 1955 Anträge zurückgewiesen und Beschwerden\n\nverworfen und schließlich im Haftprüfungstermin vom 14. Dezem-\n\nber 1955 gegen ihn die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet worden war. Zur Begründung machte er geltend, er werde zu\nUnrecht in Untersuchungshaft gehalten, weil entgegen der Annahme\nder Strafkammer weder Fluähtverdacht noch Verdunkelungsgsfahr\nbestehe, Weiter brachte er gegen die Richter vor: sie hätten\n\ngegen Frau Gr. eine Belastungszeugin, keine Schritte unternommen, obwohl ihnen die von ihm gegen Prau Gr@® erstatteten\nAnzeigen u.a. wegen Meineides und wegen Verleitung zum Mein-\n\neiä seit Monaten bekannt seien. Er habe ferner einen anderen\nRickter des Landgerichts Nürnberg-Fürth, den Landgerichtsdirektor Dr, Mg wegen Rechtsbeugung anzeigen müssen; zuvor schon\nhabe der Landgerichtspräsident ihm, dem Angeklagten, geärchti,\n\ner werde ihn wegen dieses Vorwurfs zur Verantwortung ziehen.\nDaraus müsse er folgern, daß auch die Mitglieder der (zuständigen zweiten) Strafkammer \"die Partei ihres Amtskollegen\" er- |.\ngriffen. Alle diese Gründe hatte der Angeklagte schon früher\ngeltend gemacht. Soweit dies (wie die - trotz wiederholter\nZurückweisung von Haftbeschwerden durch das Oberlandesgericht\nNürnberg beständig wiederholte — Behauptung ungerechtfertigter i\nUntersuchungshaft) ausdrücklich zur Begründung der Befangenheit\nder Richter geschehen war, soweit es sich also leäiglich um\n\ndie unzulässige Wiederholung bereits zurückgenommener cder\nzurückgewiesener Ablehnungsgründe handelte, durfte die Sirafkammer ohne weiteres (RG6St 30, 2735 GoltdA 44, 3855 Recht 1914\n\nNr 872), im übrigen auf die Verschleppungsabsicht des Angeklagter mindestens in Verbindung mit folgenden Umständen\nschließen: Der Angeklagte hatte schon den Untersuchungs-\n\nrichter wiederholt als befangen abgelehnt. Alie (5) Gesuche\n\nwaren teils als unbegründet, teils als unzulässig ‚verworfen\n\nworden, Überwiegend hatte er sie ..- äknlich wie gegen die\nübrigens in wechselnder Besetzung tätig gewordenen Mitglieder\nder Strafkammer - angebracht, wenn der Untersuchungsrichter\neinem von ihm gestellten Antrage nicht stattgegeben »der .\\\nsonst eine ihm ungünstige oder unbequeme Entscheidung getroffen hatte. So und durch zahlreiche andere unbegründete Eingaben und Beschwerden hatte er bewirkt, daß die Voruntersuchung monatelang nicht voranschritt. weil dem Untersuchungsrichter die Akten kaum zur Verfügung standen. Er hatte ferner zwei\nPolizeibeamte, den Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft, ] R\nden Landgerichtsarzt. den Gefüngnisarzt und andere Gefängnis- |\nbeamte, zumeist jeweils aus Anlaß ihm lästiger- Amtshandlungen wegen \"Besorgnis der Befangenheit\" abgelehnt; ebenso\n\nnach einem Polizeibericht auch in anderen Verfahren \"im\n\n”\n\nLaufe der letzten Jahre\" (seit seiner Aufnahme in die Bundesrepublik im Jahre 1949) mindestens 25 Richter. Ähnlich verhielt er sich in einem Strafverfahren vor’ dem Landgericht\nWeiden. Nach, dem den Senat in 1 StR 575 '55 bekannt gewordenen\nUrteil dieses Gerie hts vom 10, Oktober 1955 suchte er dori\nebenfalls die Entscheidung hinauszuzögern, teils durch Ab-\n\nil ehnung der Richter, teils durch Anträge auf Aussetzung und auf\nVerbindung des Verfahrens mit der jetzt zur Aburteilung\nstehenden Sache, In dieser wiederum verfolgte er mit fast 0\ngleichlautenden Gründen wie zur.Ablehnung der Richter den |\n- inzwischen abschlägig beschiedenen - Antrag auf Überweisung\n‘des Verfahrens gemäß § 15 StrO an ein \"neutrales\" Gericht\n\"Hält man dies alles zusammen, so 1äßt sich der Auffassung des\nLandgerichts nicht entgegentreten, daß der Angeklagte die\nAblehnung von Amtspersonen \"als Methode\" betrieb, um damit\neine Entscheidung über die ihm zur Last gelegten Straftaten\nzu verhindern, und daß er auch den Ablehnungsamtrag vom\n\n18. Dezember 1955 nur zu diesen Zwecke gestellt hatte, Darn\ndu r2te die Strafkammer aber über diesen Antrag nin gehen,\nohne eine sachliche Entscheidung gemäß § 27 StPO herbeizuführen\nAn dieser Beurteilung ändert sich nichts bei Berücksichtigung\n\nder sofortigen Beschwerde, da diese — abgesehen von haltlosen\nVermutungen oder schlechthin Unrichtigem - nur den Inhalt des\nAblehnungsgesuchs wiederholend näher ausführt.\n\nHiernach ist der Eröffnungsbeschluß nicht von Richtern\nerlassen, die von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen waren, Ob dies schon gemäß § 29 StPO gelten könnte, ob\ninsbesondere zu einer \"Eriedigung\" im Sinnze dieser Vorschrift\nauch die nicht rechtskräftige, überdies von den abgelehnten\nRichtern selbst erlassene Entscheidung gezählt werden kann,\nbraucht daher nicht geprüft zu werden (vgl BGHSt 4, 208, 210)\n\n[2\n\nıls \"Verfehrensrügens '\na) Sie sind durchweg nicht dem § 344 Abs 2 Satz 2 S+po\nen:sprechend ausgeführt und daher unzulässig»\n\n») Sie Fr aber auch unbegründet.\n\n1) In äer Hauptverhandiung, an der außer Landgerichtsdirektor Dri: Sch und. Landgerichtsrat Dr. Steg der\nbisher nicht abgelehnte Landgerichtsrat Gu tei Inahm, wiederholte der Angeklagte während der Vernehmung über seine\npersönlichen Verhältnisse den \"früher gestellten. Antrag\nauf Ablehnung der drei (Berufs-) Richter\" mit einer den Inhalt\n\nder sofortigen Beschwerde vom 23. Dezember 1955 gedrängt\nwiedergebenden Begründung. Der Verteiäiger fügte hinzu, der \"\nAngeklagte leite die Besorgnis der Befangenheit auch aus den\nUmstande her, daß das Gericht sich zur Hauptverhandlung Er\n\"schicke, obwohl die sofortige Beschwerde noch nicht beschieden und daher alle Amtshandlungen der Strafkammer unstat;-\nhaft seien. Das Landgericht verwarf (in der Besetzung der\nHauptverhandlung) auch dieses Ablehnungsgesuch als unzulässig\nmit der gleichen Begründung wie- früher. In dem Beschlusse ist\n\n1\n\nweiter ausgeführt, daß es ebenfalls offensichtlich nur zum\nZwecke der Prozeßverschleppung gestellt sei; der Angeklagte\nJehne wahlios jeden Richter ab, der an einer Beschiußfassung ni\nwirke. Die sofortige Beschwerde vom 23. Dezember 1955 richte\nsich gegen die Zurückweisung eines früheren, gleichfalls nur\nder Prozeßverschleppung dienenden Abiehnungsamtrags. Die Revision\nrügt. daß des erkennende Gericht und nicht eine andere Straf- .\nkammer über das Sesuch entschieden hat,\n\nEiner besonderen Prüfung dieser Rüge bedarf ss nur, 07\nsoweit das bereits unter I benandelte Vorbringen nicht b10ß :\nwiederhc!t wird. Das trifft lediglich für der. Ablehnungsgrund zuf!\n\n.gen.die, ‚Yerseldigung üarin erblickt, daß die Strafkasmer\n\ndis Hauptverhandlung äurchgeführt hat, chne daß eine endgültige Entscheidung über das frühere vor Eröffnung des Hauptverfahrens angebrachte Ablehnungsgesuch ergangen war. Dieses Verfahren ist jedoch im. vorliegenden Falle nicht zu beanstanden.\nWar es die \"Methode\" des Angeklagten, durch Eingaben und Beschweräden aller Art und gerade auch durch die Ablehnung verschiedenster Amtspersonen, die Bearbeitung der Sache zu erschweren, dadurch das Verfahren hinauszuzögern und eine :\nEntscheidung womöglich hintanzuhalten, so durfte die Straf- [ ]&'\nkammer zu der Überzeugung gelangen, daß auch die sofortige :\nBeschwerde vom 23. Dezember 1955 keinem anderen Zweck dienen\nsollte. Denn einesteils waren darin, wie schon ausgeführt,\nkeine irgendwie beachtlichen neuen Ablehnungsgründe vorgebracht; anderenteils war schon die Zurückweisung einer\nfrüheren Ablehnung \"der Strafkammer\", die mit dem Gesichtspunkt der Prozeßverschleppung mindestens mitbegründet war,\nvon dem Bayerischen Obersten Landesgericht äurch Verwerfung\ndes Rechtsmittels bestätigt worder, Das Landgericht: aursse\nsich in seiner Auffassung ferner dadurch kestärkt fi\n\nder Angeklagte etwa gleichzeitig mit der soforiigen I Beschwerde\nvom 23. Dezember 1955 zwei andere Beschwerden, darunter gegen\n\nTi\n\ndie'Anordnung der Hafifortdauer, eingelegi; hatte, diese\naber vom Oberlandesgericht Nürnberg durch den Beschluß vom\ni2. Januar 1956 verworfen und durch denselben Beschlu3 der,\nwie. bereits erwähnt, ähnlich wie die sofortige Beschweriäe\nvom 23. Dezember 1955 begründete Antrag auf Überweisung de\nVerfahrens gemäß § 15 StPO an ein \"neutrales\" Gericht zurückgewiesen worden war. Andererseits konnte sich der ängeklagte\nhiernach bei vernünftiger Überlegung selbst nicht mehr von\nseiner sofortigen Beschwerde einen Erfolg versprechen. Da er\ndennoch in der Hauptverhandlung das Ablehnungsgesuch erneuer“e;\nteils ner unter Wiederholung schon zurückgewiesener Gründe,\nteiis — soweit es sich gegen den bisher mit der Sache nicht\nbefaßten Landgerichtsrat. Gun richtete - überhaupt ohne Begründung, war die Strafkammer zu dem Schluß berechtigt, daß\nauch dieses Gesuch bloß dem Zwecke dienen sollte, durch Ver-\n. hinderung der Hauptverhandlung den Abschluß des Verfahrens\nzu verzögern, und daß insbesondere auch der von dem Verteidiger zusätzlich hervorgehobene Ablehnungsgrund dem Ange-\n. klagten nur sin willkommener. Vorwand war, seine wahre Absicht dabinter zu verbergen. |\n\nDa das Verfahren der Strafkammer auch sonst keine\nsachfremden Erwägungen erkennen 1äß%, ist’ der Revisionsgrund nach § 338 Nr 3 StPO nicht gegeben.\n\n2) Zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit dsr Zeugin Frau\n. Gr@, den Ausgang des gegen sie auf Anzeigen des Angeklagten\neingeleiteten Ermittlüngsverfahrens wegen Meineides abzuwarten, pestand für die Strafkammer keine rechtliche Notwendig--\nkeit, Sie hatte sich über die Glaubwürdigkeit der Zeugin auf\nGrunä der Hauptverhandlung selbständig eine Überzeugung zu\nbilden (88 261, 262 StPO).\n\nune\n\nnn arena ei ee\n\n7) Dem Angeklagten sind nicht unerhebliche Teile\nseiner bei. ihm beschiagnahmten Unterlagen zurückgegeben\nworden. Im übrigen hatte der Verteidiger die Möglichkeit\nder Akteneinsicht (§ 147 StPO). Von einer Beschränkung der\nVerteidigung karn keine Rede sein,\n\n4) Zur Beratung brauchte sich das Gericht nicht unkedingt in das Beratungszimmer zurückzuziehen (RGSt 42, 85 8;\n46, 373 £). Taß die\"Besprechung am Richtertisch in Flüsterton\" nicht geheim im Sinne des § 193 eve gewesen sei, behaup-- |\ntst die Kevision nicht.\n\n5) Die \"einige Tage vor der Hauptverhandlung eingekrachten Beweisamträge\" des Angeklagten sind durch Verfügung des Vorsitzenden vom 16. Februar 1956 ordnungsmäßig\nbeschieden worden. In der Hauptverhandlung wurden sie nach\nder Simson edernohrist (§ 274 StPO) nicht wiederholt.\n\n3y ' Die Tochter des Angeklagten verweigerte ihre Aussage. Sie hatte jeäöch vor dem Untersuchungsrichter nach\nBelehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt. Der\nInhalt dieser Aussage durfte daher äurch Vernehmung des\n‚Untersuchungsrichters als Beugen festgestellt. werden (BGHSt 9\n99, 106).\n\n‚III. Sachrüges,\n\nAuch sie ist unbegründet. Das ist offensichtlich, soweit.\ndie Revision Urteilsfeststellungen als akterwidrig beanstandet (§ 261 StPO), neue Tatsachen vorbringt und die Beweis-\n\n würdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen\nsucht ({§ 337 StPO). Der behauptete Widerspruch in der rechtlichen Würdigung des vom Landgericht als erschwerte Unterschlagung beurteilten Sachverhalts besteht nicht.\n\nAL\n\n- 10 -\n\nDie Strafverfolgung ist nicht verjährt. Die erste\nhier abgeurteilte Straftat hat der Angeklagte im Oktober 1945\nbegangen, Die Voruntersuchung gegen ihn ist wegen aller\nStraftaten am 3. September 1954 eröffnet worden (§ 67 Abs 2\nund 4, § 68 StGB).\n\nBei der Höhe der gegen den Angeklagten erkannten Gesamtstrafe kann von der Anwendbarkeit des Straffreiheitsp gesetzes 1954 keine Rede sein (8§ 2, 3, 11):\nN\n\nzu § 27 1 StGB ist in dem Urteil ausdrücklich Stellung\ngenommen. ”\n\nDie Vorstrafen des Angeklagten unterliegen nicht der\nbeschränkten Auskunft (§ 2 Abs 1 Satz 1 StraftiilgG). Ohnehin wäre aber ihre Berücksichtigung bei der Strafzumsssung\nzulässig (vgl BGHSt 6, 243, 245).\n\nDie Nichtanrechnung eines beträchtlichen Teils der\nUntersuchungshaft ist nach Lage des Falles rechtlich nicht\nzu beanstanden,\n\n-— 11. -\n\nDa auch sonst in dem Urteil Kechisfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht hervortreten, ist die Reyision zu\nverwerfen,\n\nDr. Peetz Dr. Koeniger Mantel\n\nWerner “> Hübner\n\nui","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-19/1-str-286-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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