{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-10-19_1_StR_123_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-10-19","aktenzeichen":"1 StR 123/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"18\n1.218 123/56_ 227007.\n\nIm Naınzen des Yolxes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nl1.} den Kaufmann Franz B aus Bun\ngetoren am B 1915 in A ;\n2.) den Buchhalter Eduard L En — aus A\nren am OB 1905 in (Lanäkreis G\n5\n\nwegen Untreue u.%\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n19. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesriehter Dr. Koeniger\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. errf\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\n1.) Die Revisionen der Angeklagten Dep und 1\ngegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom ll. Oktober 1955 werden verworfen.\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird die Sache\nzur Festsetzung von Verfallerklärungen gegen die beiden\nAxgeklagten und zur Entscheidung über die Änsten dieses\nRechtsmittels an das Landgerichtvzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPIPONEE SEHOUFER va\n\n2\n\n-2-\n\nGründe?\n\nDas Lendgericht hat die Angeklagten DEE und\nICE vie folgt verurteiltz\n\nBEER wegen Untreue in 28, davon 26 fortgesetzten\nFällen, sowie wegen 5 Verbrechen der schweren passiven\nBestechung, davon eines fortgesetzt begangen, zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis\n\nund zu 28 Geldstrafen von 100 bis 600 DM;\n\nLU wegen Untreue in 12, davon 11 fortgesetzten\nFällen, ferner wegen Betrugs, sowie wegen schwerer\npassiver Bestechung in 5, davon 2 fortgesetzten Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von 19 Monaten Gefängnis, ferner\nzu 12 Gelästrgfen von 100 bis 400 DM\n\nDieses Urteil fechten die beiden Angeklagten mit der\nRüge der Verletzung sachlichen Rechts im vollen Umfang an.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt, weil\ndie Strafkammer es unterlassen hat, Verfallerklärungen\ngemäß § 335 StGB in den Urteilssatz aufzunehmen. Das Rechtsmittel wird vom Oberbundesanwalt vertreten.\n\nA, Die Revisionen der Angeklagten:\n\nDer Beschwerdeführer BEEEEEEB war seit Februar 1948\nHauptzweigstellenleiter der Kisrarkasse EEEEEENED\nGUEEEE ir DO; au 19. April 1949 übernahm er die Ge-\n\nschäfte des Sparkassenleiters der genannten KWMsparkasse\n\nin AU\n\n”\n\nDu 95\nı Ber\n\na:\n3:\nH\n.\n\niz\n\nDer Angeklagte IC tra: sm 15. Februar 1949\nseinen Dienst als zweiter Beamter {stelivertretender Kassen.\n\nleiter) der K@fißsrarkasse in u an.\nI, Untreue:\n\nDie Beschwerdeführer machen insbesondere geltend,\ndie Strafkammer habe die Abgrenzung zwischen bedingten\nVorsatz und bewußter Fahrlässigkeit verkannt. \\\n\n| Zu |\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n1.) Nach den Feststellungen des Tatrichters lag das Kredit-.\ngeschäft bei der K@sparkasse in den Händen der beiden An-.\ngeklagten. Die einzelnen Fälle bearbeitete grundsätzlich der\nBeschwerdeführer DW: Soweit er verhindert war, vertrat ihn der Angeklagte ICE. Beiden waren die\neinschiägigen Bestimmungen der Sparkassenorädnung unä der\nSatzung der K@ihsrarkasse pekannt. Das haben die Be- \"-\nschweräeführer nicht bestritten. Sie gewährten in den x\neinzeinen ihnen zur Last gelegten Fällen eigenmächtig\nüber ihre Befugnisse hinaus Kredite, ließen Kreditüber- N er\n\nziehungen zu und gingen Verpflichtungen zu Lasten der *\n\nSparkasse ein. Die der Sparkasse erwachsenen Ansprüche ie\n\ngegen die einzelnen Kreditnehmer. waren, wie das Landge- *\n\nricht festgestellt und im einzelnen erörtert hat, den aus g\n\ndem Vermögen der Sparkasse hingegebenen Werten nicht gleich- |?\n\nwertig. Durch den Mißbrauch ihrer Befugnisse und die Ver- *\nh\n\nben die beiden Angeklagten der K@srarkasse Vermögens- E\nnachteile zugefügt. Die durch ungenehmigte Kreäithingaben |\nzunächst verursachten rechtswidrigen Wertminderungen\n\nhaben das Vermögen, wie der Tatrichter rechtlich bedenkenfrei\n\nfestgestellt hat, gefährdet und außer im Falie 13 des Urteils\n\nschließlich zum teilweisen oder völligen Ausfall der\nForderungen an die Kreditnehmer geführt. Die beiden\nAngeklagten haben das Vermögen der Kghsrarkasse auch\nbewußt durch die Weiterleitung der ven ihnen ausgestellten Bankgarantie an den Fabrikanten DB (Fall 17) sowie\ndurch die Übergabe der zugleich als Bankgarsntie und\nBürgschaft bezeichneten Schriftstücke an den Architekten und\nFilmproduzenten HB (Fall 22) beschädigt.\n\nNach der Überzeugung der Strafkammer haben äie beiden\nBeschwerdeführer die ihnen durch behördlichen Auftrag\neingeräunte Verfügungsbefugnis bewußt mißbraucht und die\nvon ihnen zu betreuenden Vermögensinteressen der Kisparkasse wissentlich verletzt. Daß die aus den eigenmächtigen\nKreditgewährungen erwachsenen Forderungen an die Kreditnehmer in den einzelner. Fällen den aufgegebenen Vermögenswerten köligeswegs gleichwertig gewesen sind, haben die\nbeiden Angeklagten bei der jeweiligen Kredithingabe erkannt und auch gebilligt. ER\n\nNach alledem hat die Strafkaimer rechtlich bedenkenfrei\nin den bezeichneten Fällen den Tatbestand der Untreue\n(§ 266 StGB) festgestellt. Daß die Angeklagten die endgültig\neingetretenen Verluste nicht wollten, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts (RG JW 1930, 13115. RG HRR 1938 u\nNr 1323),\n\n2.) Die Untreue im Falle 1 (Ph) hat der Angeklagte\nDOREEN vor dem 15. September 1949 begangen, Die Strafkammer hat für üleses Vergehen auf zwei Monate Gefängnis\n\nund 100 DM Geldstrafe erkannt. Ob das Straffreiheitsge-\n\nsetz 1949 anzuwenden ist, hat das Landgericht im Urteil\n\nnicht ausdrücklich erörtert. Dies ist zu verneinen. Die\nfortgesetzten Vergehen der Untreue in den Fällen 2 bis 12\n\nund 13 sind teils vor, teils nach dem 15. September 1949 Be:\nbegangen. In den Fällen 3,4,5,8,12 und 13 hat die Straf- B\nkammer je auf Gefängnisstrafen von zwei Monaten, im Taille E-6 auf drei Monate Gefängnis, in den Fällen 2,9 und 11 je BG\nauf vier Monate Gefängnis und im Falle 7 auf sechs Monate F\nGefängnis erkannt; im Falle 10, der mindestens im wesent- Fi\nlichen vor dem 15. September 1949 begangen ist, hat das &\nJandgericht einen Monat Gefängnis ausgesprochen. Nach der fr\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die vor\n\ndem 15. ‚September begangenen Einzelhandlungen der forsge-g\nsetzten Vergehen fiktive Einzelströfen zu bilden. Es ist ü\nauszuschließen, daß die aus diesen Einzelstrafen unä der\nim Falie 1. erkannten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu\n\nwildende Gesamtstrafe sechs Monate nicht übersteigen Fa\nwürde (§ 3 Abs 1 Strfr§ 1949). A\nje\n\nTI. Schwere Bestechlichkeit: - :\nDie Rügen der Beschwerdeführer, es liege nur eine , RR:\n\neinfache Bestechlichkeit vor, sind unbegründet.\n\nDie Angeklagten haben in den ihnen zur Last gelegten Bi\nFällen vorsätzlich ihre Amtspflichten verletzt und gewußt E#\ndaß ihnen die Zuwendungen für bereits pflichtwidrig gewährte oder von den Kreditnehmern noch erwartete Kredite\ngemacht wurden. Dies war auch der Wille der Geschenkgeber.\n\nIII, Betrug des Beschweräeführers Lib:\n\nDie auf die allgemein erhobene Sachrüge vorzunehmende\nPrüfung 18%t keinen Rechtsirrtum der Strafkammer erkennen.\n\nIV. Auch die Strafzumessungsgründe sinä rechtlich bedenkenfrei.\n\n7]\n\nB. Die Revision der Stagtsanwaltschaft:\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hätte in den Urteilssatz aufnehmen\nmüssen, in welchem Umfang das Empfangene oder sein Wert\nfür den Staat verfallen erklärt wird (§ 335 StGB, RGJW 1956,\n1913 Nr 29). Das hat der Tatrichter nachzuholen.,\n\nDr. Peetz Koeniger Mantel\n\nWerner Hübner\n\nenge","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-19/1-str-123-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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