{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-10-09_1_StR_356_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-10-09","aktenzeichen":"1 StR 356/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ay\n\n[2\n\n2270 054 2\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nl.} den Hilfsarbeiter Heinz T aus ZU,\ngeboren am EEE 1928 in ezirk Br ‚ zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n2.) die Schlossersehefrau Ida T geb. MM\naus HE, dort geboren am 1955,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Die Revision der Angeklagten Ida TB sesen\ndas Urteil des Landgerichts Bamberg vom 25. Mai 1956\nwird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n2.) Auf die Revision des Angeklagten Heinz TED\nwird das bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurücliverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten je wegen\nMeineids, begangen in einem Strafverfahren gegen Kunigunda\nHeEER (die Schwester der Angeklagten Ida Tu\nund Geliebte des Angeklagten Heinz Ti) wegen Verletzung der Obhutspflicht u.a., verurteilt, und zwar Heinz\nTE zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus und Ida\nTOR - unter Zubilligung der Voraussetzungen des ing\n§§ 157 StGB -— zu neun Monaten Gefängnis. Außerdem hat es\ndem Angeklagten Heinz TBB die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren sowie die Fähigkeit, als\nZeuge oder Sachverständiger vernommen zu werden, für dauernd\naberkannts\n\nGegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision\neingelegt; sie rügen in der gemeinsamen Revisionsbegründungsschrift die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel der Angeklagten Ida TB ist unbegründet, das des Nitangeklagten\nHeinz TO hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI, Verfahrensbeschwerden:\n\n1.) Gemeinsame Rügen.\n\na) Die beiden Beschwerdeführer sehen eine Verletzung\nder richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO)\ndarin, daß die Strafkammer - von der Zeugin Inge WM\nabgesehen - nicht die in dem Schriftsatz des Verteidigers\nvom 30. Dezember 1955 genannten Zeugen, deren Ladung der\nVorsitzende der Strafkammer als \"unbehelflich\" abgelehnt\nhatte. vernommen hat.\n\na nr ni u u\n\n—ı.o.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge, die\nnicht einmsl die Namen jener weiteren Zeugen ersehen läßt,\nin der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Weise\nausgeführt ist. Jedenfalls ist sie sachlich unbegründet.\nNach dem Inhalt der Strafakten haben die auf Ersuchen der\nStaatsanwaltschaft zu dem Beweisamtrag des Verteidigers\ndurchgeführten polizeilichen Ermittlungen keine Umstände\nergeben, die dem Landgericht zur Vernehmung eines der Zeugen hätten Anlaß geben müssen. Es hätte dem Verteidiger » N\noder den Beschwerdeführern selbst freigestanden, in der\nHauptverhandlung den früheren Beweisamtrag zu wiederholen, falls sie die Zeugenvernehmungen für erforderlich\nhielten. Das ist nicht geschehen.\n\nb) Die ordnungsgemäß geladene Zeugin Justina GM\n\nwar zur Hauptverhandlung nicht erschienen; sie hatte unter\nBeifügung eines ärztlichen Zeugnisses gebeten, ihr Aus-\n\nbleiben zu entschuldigen. Entgegen der Annahme der beiden\nBeschwerdeführer bedurfte es hinsichtlich dieser Zeugin\n\nweder eines besonderen Gerichtsbeschlusses noch eines Ver-\n\nzichts seitens der Staatsanwaltschaft, der Angeklagten und\n\ndes Verteidigers; § 245 StPO bezieht sich nur auf erschienene ) d\nZeugen. “\n\n02\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 244\nAbs 2 StPO kann die Rüge keinen Erfolg haben. Die Aussage,\ndie die Zeugin GR nach den Akten bei ihrer polizeilichen Vernehmung erstattet hatte, nötigte die Strafkamner\nnicht dazu, die Hauptverhandlung zwecks Vernehmung der\nZeugin auszusetzen; die dem entgegenstehenden Schlüsse\nder beiden Beschwerdeführer gehen fehl.\n\n4 -\n\n2.) Weitere Verfahrensrüge der Angeklagten Ida Tu.\n\nDer Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung deren\nAussetzung beantragt, da die Angeklagte Ida TER\nSchwindelanfälle habe und deshalb der Verhandlung nicht\nmehr folgen könne, ferner ein Sachverständigengutschten\ndes Landgerichtsarztes darüber einzuholen, daß die Angeklagte\nwegen Geistesschwäche vermindert zurechnungsfähig sei. Es\nist richtig, daß Gas Landgericht auf den Antrag hin lediglich\nbeschlossen hat, die Angeklagte durch den 'Landgerichtsarzt\nauf ihre Verhandlungsfähigkeit untersuchen zu lassen. Wie\ndie Urteilsgründe — entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin Ida Temp - zweifelsfrei ergeben, hat sich\nder Landgerichtsarzt jedoch nicht nur zur Frage ihrer Vernendiungsfähigkeit, sondern auch Über ihre Zurechnungs?ähigkeit gutachtiich geäußert. Daß das Landgericht insoweit\nkeinen ausdrücklichen Beschluß gefaßt hatte, begegnet keinem\nverfahrensrechtlichen Bedenken (vgl RGSt 67, 1805 BGHSt 6,\n289). Im übrigen hat der Verteidiger selbst ausweislich\nder Sitzungsniederschrift nach der Vernehmung des Sachverständigen erklärt, daß er seinen Antrag auf Einholung eines\nGutachtens über den Geisteszustand der Angeklagten Ida\nTORE 21: erledigt betrachte. Daß unter diesen Umständen\ndie Strafkammer die \"Vorschrift des § 244 StPO\" verletzt\nhabe, ist nicht anzuerkennen.\n\nII. Sachbeschwerden;\n\n1.) Sie können zum Schuldspruch ebenfalls keinen Erfolg haben.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Meineids nicht nur\nzum äußeren Tatbestand — insoweit haben die Beschwerdeführer selbst außer einem unzulässigen Angriff gegen die\nWürdigung der von der Zeugin Inge WB erstatteten Aus-\n\n“\nu.\n\n’ ‚\nTun mn Fire nei u\n\nBD\nzu\n\n_\n\nsage keine besonderen Einwendungen erhoben -, sondern auch\nzur inneren Tatseite,\n\nIn dieser Hinsicht hat das Landgericht für erwiesen\nerachtet, die beiden Angeklagten seien sich im Zeitpunkt\nder Eidesleistung der Unwahrheit ihrer Aussage bewußt gewesen; sie hätten sich noch genau daran erinnert, daß sie\nmehrfach gemeinsam zu vieren (Heinz TB: :c:2 Timm»\n@ Kunigunda Fu una Willy Ti) die beiden\nLichtspieltheater in Ho aufgesucht hatten; beide\nhatten über die entsprechenden Gedächtniskräfte verfügt,\num sich bei ihrer einfachen Lebensgestaltung dessen entsinnen zu können, wie und mit wem sie ihren Vergnügungen,\nnämlich dem Besuch der Lichtspislhäuser, nachgegangen\nsind; das Erinnerungsvermögen der beiden Angeklagten sei\nauch in keiner Weise getrübt gewesen.\n\nDiese - wie auch die übrigen bei beiden Angeklagten\nzum inneren Tatbestand des Heineids getroffenen - Urteils-\n\nfeststellungen begegnen keinem rechtlichen Bedenken. Vor allem\n\nstehen ihnen, soweit es sich um die Beschwerdeführerin Ida\n\n.\nI “_\n\n1%\nb\n\nTEE handelt, nicht die Feststellungen des Landgerichts » q\n\nüber ihre geistige Verfassung entgegen. Die Strafkammer hat\n\nsich mit den insoweit etwa aufgetretenen Zweifeln auseinander-\n\ngesetzt und ist dabei ohne Rechtsirrtum zu der Überzeugung\ngelangt, daß die geistigen Mängel der Beschwerdeführerin\nnicht von einem derartigen Ausmaß sind, daß sie nicht die\nFähigkeit hätte, sich an so einfache, nicht weit zurückliegende Vorgänge wie die Lichtspielhausbesuche \"zu viert\"\nzu erinnern, Was die Angeklagte Ida Tip demgegenüber\nvorbringt, enthält keine Rüge von Gesetzesverletzungen\n\nim Sinne des § 337 StPO, sondern nur unzulässige Angriffe gegen\n\ndie tatrichterlichen Feststellungen.\n\nFI\n\nDasselbe gilt für die Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer Heinz TB gegen die ihn betreffende\nBeweiswürdigung des Landgerichts ankänmpft.\n\n2.) Die Beschwerdeführerin Ida Tg wenäet sich auch\nzu Unrecht gegen den Strafausspruch.\n\nNicht bedenkenfrei sinä allerdings die Ausführungen,\nmit denen das Landgericht die Voraussetzungen des § 51\nAbs 2 StGB bei ihr verneint hat. In den Urteilsgründen\nheißt es hierzu: Bei der Mitangeklagten Ida Tip habe\nzwar die Untersuchung durch den psychiatrischen Sachverstänalgen o0oc. ergeben, daß \"eine Debilität (Dummheit)\" vorliege;\ndies sei die \"]l. Stufe intellektueller Minderbegabung\"; sie\nTaille jedoch noch nicht unter § 51 Abs II StGB; auch das\nGericht habe auf Grund seines persönlichen Eindrucks die\nÜberzeugung gewonnen, daß Ida TEE zwar minderbegapt\nist, daß aber keine Umstände oder Tatsachen vorhanden sind, }\naus denen gefolgert werden könnte, daß die Angeklagte zur \\\nZeit der Tat nicht in der Lage gewesen sei, Erlaubtes von\nUnerlaubtem zu unterscheiden, oder daß ihr Hemmungsvermögen irgendwie beeinträchtigt gewesen sei.\n\nAls \"Debilität\" wird die leichtere Form des Schwachsinns bezeichnet, der als solcher zu den \"krankhaften\nStörungen der Geistestätigkeit\" oder zur \"Geistesschwäche\"\nim Sinne des § 51 StGB zählt. Dieser krankhafte geistige\nZustand, der entweder angeboren oder erworben ist, darf '\nnicht der \"Dummheit\", einer rein physiolögisschen Er- i\nscheinung ohne Krankheitswert, gleichgestellt werden,\nwie es in den Urteilsausführungen geschehen ist. Dieser i\nIrrtum hat jedoch ersichtlich den Strafausspruch ebensowenig zum Nachteil der Beschwerdeführerin beeinflußt wie\nder Umstand, daß das Landgericht hinsichtlich des Einsichts-\n\n.\nm neun\n\nvermögens der Beschwerdeführerin nur die Voraussetzungen des\n8 51 Abs 1, nicht auch die des § 51 Abs 2 StGB ausdrücklich\nerörtert hat; denn aus dem Untersuchungsergebnis, das nach\n\nden Urteilsgründen der psychiatrische Sachverständige, ein\n\nLandgerichtsarzt, hinsichtlich des Grades der bei der Angeklagten festgestellten \"intellektuellen Kinderbegabung\" gewonnen hat - er hat sie als noch nicht unter § 51 Abs 2 StGB\nfallend bezeichnet -, und den sonstigen Urteilsfeststellun-\n\ngen ergibt sich zweifelsfrei, daß die bei der Beschwerde- »\n\nführerin bestehenden Verstandesmängel einerseits nicht\n\nüber die Stufe der Debilität hinausgehen, andererseits\n\naber auch nicht von solchem Ausmaße sind, daß sie das Einsichts- oder das Hemmungsvermögen der Angeklagten bei der\nLeistung des Meineids im Sinne des § 51 Abs 2 StGB erheblich\nvermindert haben. Hierfür spricht nicht zuletzt die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin nach den Ürteilsfeststellungen acht Jahre die Volksschule sowie drei Jahre die 3erufsschule besucht hat und nur eine Volksschulklasse wiederholen mußte,\n\nInwieweit der Umstand, daß ein Zeuge vor seiner Vernehmung nicht nach § 57 StPO belehrt worden ist, im Falle\nseiner Verurteilung wegen Meineids strafmindernd zu berücksichtigen ist, kann auf sich beruhen; denn nach den Urteilsfeststellungen hat die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung gegen\nihre Schwester Kunigunda HB nach Maßgabe des\n§ 57 StPO belehrt worden zu sein. Sollte die Niederschrift\nüber jene Hauptverhandlung, wie die Nevision behauptet - mangels einer diese Frage betreffenden Verfahrensrüge kann der\nSenat nicht die Richtigkeit der Behauptung an Hand der\nStrafakten gegen Kunigunda HE nachprüfen -, keinen\nentsprechenden Vermerk enthalten, so käme dem keine Be-\n\nWZL\n\ndeutung zu, Abgesehen davon, daß die ausschließliche Beweiskraft\ndes Sitzungsprotokolls nach § 274 StPO nur für die Strafsache,\n\nin der es aufgenommen worden ist, und für das übergeordnete\nGericht. das die Gesetzmäßigkeit des bisherigen Verfahrens\nnachzuprüfen hat, und nicht für andere Verfahren besteht (RGSt 58,\n58; 59, 13, 19), wird die Unterlassung der in § 57 StPO vorgeschriebenen Belehrung, da es sich insoweit nur um eine Sollvorschrift handelt, nicht durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bewiesen (RGSt 56, 66, 67)\n\nAuch sonst lassen die Strafzumessungserwägungen\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin\nersehen.\n\n3.) Hingegen greift die Sachbeachwerde des Angeklagten\nHeinz Tun zum Strafaussprüch durch.\n\nDie Strafkamer hat diesem Angeklagten mildernde Umstände\n\nach § 154 Abs 2 StGB U.8s deshalb. versagt, weil er. bei sei- _\nner Zeugenvernehmung wiederholt. darauf hingewiesen worden\nsei, daß er die Wahrheit zu sagen habe und daß seine Angaben mit den Bekundungen einer Reihe anderer Zeugen nicht\nübereinstimmten; trotzdem sei er hartnäckig bei seinen un-'\nwahren Angaben verblieben und habe sie beschworen; er habe\n\"also mit großer Skrupellosigkeit 'und Frivolität seine Tat -\nausgeführt\". Bei den Feststellungen zum Sachverhalt (Abschn.\nII der Urteilsgründe) hat das Landgericht demgegenüber, soweit\nes die Vorgänge bei der Vernehmung der beiden Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gegen Kunigunda HE»\nschildert und die von den beiden erstatteten Zeugenaussagen\nwiedergibt, nichts davon erwähnt, daß dem Beschwerdeführer\nHeinz TEE Vorhalte in dem erwähnten Sinne gemacht worden seien; die Strafkammer hat vielmehr bei der Angeklagten\nTda TORE festgestellt, sie habe \"auf wiederholten Vorhalt, daß andere Zeugen anders ausgesagt haben\", erklärt:\n\"Das kann ich beeiden\", Dies legt, wie der Angeklagte Heinz\n\nTEE mit Recht geltend macht, die Annahme nahe,\ndaß das Landgericht bei den ihn betreffenden Strafzumessungserwägungen zu seinem Nachteil einer Verwechslung zum Opfer gefallen ist. Dieser Verdacht erscheint\numsomehr begründet, als Heinz TO nach den Urteilsfeststellungen seine anfänglich mit Bestimntheit\nerstattete Zeugenaussage, es sei nicht vorgekommen, daß\nsie zu vieren ins Lichtspielhaus gegangen sind, zum\nSchlusse dahin abzuschwächen versucht hat, er \"könne\nsich nicht darauf entsinnen\", daß sie zu vieren dort\ngewesen seien.\n\nMit seinen übrigen Einwendungen gegen die Strafzumessung\nhätte der Angeklagte Heinz TB allerdings nicht\ndurchdringen können.\n\nHiernach hat nur die Revision des Angeklagten Heinz ’\nTED zun Strafausspruch Erfolg. Im übrigen sind\ndie beiden Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.\n\nu\n\nDas Landgericht wird zu erwägen haben, ob es sich\nnicht empfiehlt, in der neuen Hauptverflandlung den Richter, der die frühere Verhandlung 'gegen Kunigunda His\nEB geführt hat,als Zeugen zu vernehmen (8; 244 Abs 2 StPO).\n\nE2\n\n’s\nze\n\nTORTE\n\n- 10 -\n\nFerner wird darauf hingewiesen, daß dem Angeklagten Heinz TEE nach § 161 Aps_1 StGB die bürger-\n\nDr. Hörchner Dr. Koeniger Dr. Peetz\n\nMantei Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-09/1-str-356-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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