{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-10-09_1_StR_230_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-10-09","aktenzeichen":"1 StR 230/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Hilfsarbeiter Georg A EEE zus VCH\ndort geboren an (ER 1933:\n\n2.) die Artistin Mergerete N MB zus NEE, getoren\nom EEE 1032 in VE\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes u. 8:\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten AB und NEEB zesen\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hünchen I vom 20. Februar 1956 werden verworfen:\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen:\n\nDer Angeklagten MB wird die seit dem 21. Februar 1956\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte. Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2- \"fr\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten AR wesen\nMordes in Tateinheit mit fortgesetzter Mißhandlung eines\nAbhängigen zu lebenslangem Zuchthaus und zur Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt; gegen Margarete\nNER nat es wegen Verletzung der Obhutspflicht sowie wegen\nfahrlässiger Tötung eine Gesamtstrafe von fünf Jahren\n\nZuchthaus ausgesprochen.\n\nBeide Angeklagten rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel\n\nhaben keinen Erfolg.\n\nGmmna mr GnnänB tr} WR WWniR WEM Han (I) HEONEER atın Gumänn GER Au Du> Ouiunde\n\nA. Die Reyision des Beschwerdefünrers AB:\n\nI» Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da der Angeklagte\nkeine Tatsachen angegeben hat, die den behaupteten Nangel\nenthalten sollen’ (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO):\n\nII. Die Sachrüge:.\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung.\n\nDer Beschwerdeführer lebte im Jahre 1955 mit der Angeklagten NER zusammen in einem Gartenhäuschen in\nMargarete N natte im November 1952 ihren Sohn Georg und\nim November 1953 ihr Kind Rudolf unehelich geboren; der Angeklagte ACER ist der uneheliche Vater der beiden Jungen.\nDie. Angeklagten nahmen Ende März 1955 den Sohn Georg und En-\n‚de Hei 1955 den kleinen Rudolf in ihren gemeinsamen Haus-\n\nhalt auf.\n\nMitte Juni 1955 züchtigte der Beschwerdeführer in Abwesenheit der Angeklagten NP den Sohn Rudolf so heftig, daß\ndic cine Gesichtshälfte grün und blau verfärbt war, ferner\n\nEI ID I\n\nEU Re\n\nze nnmueerme TIH\n\nWürgmerkmaie am Hals und große blutunterlaufene Flecken u\nGesäß sowie in der Bauchgegend zu sehen waren, am ı6. Tuli\n1955 hatte der kleine Rudolf wieder einmal seine Hose mit\nKot beschmutzt. Der Angeklagte versetzte dem Jungen mit\neinem Schürhaken mindestens 4 bis 5 heftige Schläge. llarga- .\nrete NP war anwesend. Als der Angeklagte am 20. Juli 1955 :\nbemerkte, daß Rudolf seine große Notdurf+ in sein Bettchen Y\nverrichtet hatte, geriet er in große Wut. Er schlug mit einem 8\nKleiderbügel heftig auf das Kind ein, Die schweren Kißhandlungen verursachten eine Reihe über den ganzen Körper verteilter Blutergüsse bei dem \"schmerzlich schreienien\" Kindsz\nschwerste Schläge auf den Kopf riefen Hirnrindenquetschurgen\nund Gehirnbiutungen hervor, die aliein schon ausgereicht katten, um den Tod des Kindes noch in der kommenden Nacht durch\nLangsam eintretende Hirnpressung herbeizuführen. Am Schinß\nder Mıßhandıiungen schleuderte der Angeklagte den Jungen nit\ngroßer Gewalt nieder, so daß er mit dem Nacken auf eine Bettkarte aufschlug, wodurch die Kapsel eines Gelenks im Nacken\ngesprengt und die harte Hirnhaut schlitzartig zerrissen wurde. Auch diese Verletzung war zur Herbeiführung des Todes\ngeeignet. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts erkannte u\nder Beschwerdeführer spätestens nach dem ersten aus der Reihe\n\nder mit großer Wucht geführten Schläge auf den Kopf des noch\nnicht zweijährigen Kindes, daß er durch diese Behandlung das > |\nLeben des kleinen Rudolf aufs äußerste gefährdete. Obwokl\n\nder Angeklagte, se führt das Schwurgericht aus, mit der Möglichkeit gerechnet hat, das Kind könne dadurch ums Leben kom-\n\nmen, ließ er sich nicht abhalten, die Mißhandlungen fortzu-\n\nsetzen und dem Jungen auch noeh die schwere Verletzung im\n\nNacken zuzufügen. Der Beschwerdeführer reinigte nach den\nMißhandlungen das Kind und zog ihm eine Schlafanzughose an.\n\nBei diesen Verrichtungen fiel der schwerverletzte Rudolf\nnach einem Seufzer in eine todähnliche Ohnmacht. Der Ange-\n\nklagte untersuchte das Kind; er hielt es für tot und versteck-\n\nte es nach einiger Zeıt unter dem Küchensofa, Nachdem die\nAngeklagte NP nach Hause gekommen war, erklärte ihr der\n\nah\n\n-äA- Ip\n\nBeschwerdeführer, das Kind sei aus seinem Gitterbettchen\ngefailen, habe sich an der Stirn verletzt und sei tot. Nargarete NER machte wiederholt den Vorschlag, einen Arzt\nbeizuziehen und die Polizei von dem Unfall zu verständigen;\nder Angeklagte widersprach. Schließlich kamen beide überein,\ndas Kind als vermißt zu melden und die \"Leiche\" unauffällig\nzu beseitigen. Nach verschiedenen Plänen schlug die Angeklagte N@WP vor, das Kind in die Abortgrube zu werfen: Das führte der Beschwerdeführer in den späten Abendstunden auch aus.\nNach dem Leichenöffnungsbefund lag das Kind in dem Augenblick,\nin dem es in die Abortgrube geworfen wurde, zwar in einer tiefen Bewußtlosigkeit, lebte aber noch, Der Tod, der allerdings\nauch sonst in Kürze erfolgt wäre, trat durch Ertrinken in der\nJauche ein.\n\n1.) Die Tötung des Kindes.\n\nDas Schwurgericht hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt,\ndaß der Angeklagte seinen Sohn Rudolf mit bedingten Vorsatz\ntötete. Daß der Beschwerdeführer das Kind nach den Mißhandlungen reinigte, schließt - entgegen der Auffassung der Revision - denkgesetzlich den Tötungsvorsatz nicht aus. Es ist\nsuch nicht widerspruchsvoll, daß das Schwurgericht für die\nSchläge, die der Beschwerdeführer dem Jungen am 16. Juli 1955\nmit einem Schürhaken versetzte, keinen Tötungsvorsatz festsvwellte, während es ihn bei den Schlägen mit dem Kleiderbügel\nbejahte. Es kommt für die Folgerung, mit welchem Vorsatz der\nTöter gehandelt hat, nicht allein auf die Beschaffenheit des\nWerkzeugs, sondern entscheidend auf die Art seiner Verwendung\nan. Wenn das Schwurgericht feststellt, daß heftige Schläge\nmit einem Kleiderbügel auf den Kopf eines noch nicht zwei Jahre alten Kindes dessen Leben aufs äußerste gefährden, so entspricht dies der allgemeinen Lebenserfahrung:\n\nRechtlich bedenkenfrei ist auch die Feststellung des\nTatrichters, daß der Angeklagte sein Kind grausam tötete. Es\n\n\"au ‚möglich in Kauf genommene und für den Fail des Eintritts ge-\n\n“0198\ns\n\n-5_-\n\nwurde von ihm mit einer größeren Anzahl vön Schlägen \"+otgeprügelt\"s die Bewußtlosigkeit trat erst einige Zeii nach\nden Mißhandlungen ein, Nach der Überzeugung des Schwurgerichts wurden dem Opfer ganz erhebliche Schmerzen zugefügt,\ndie beträchtlich, über das Maß dessen hinausgingen, was mit 255\neiner Tötung notwendig verbunden ist; der Angeklagte handelte dabei aus einer für die Leiden seines Kindes gefühllosen\nund unbarmherzigen Gesinnung; er war sich, wie der Tatrichter\nausführt, der Grausamkeit seines Handelns trosz seiner zarnigen Erregung bewußt.\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt vo:\nendeter Mord vor. Daß der Tod des Kindes nicht als unmittelba- “u\nre Folge der lebensgefährlichen Mißhandlungen eintrat, sondern\nauf das Werfen in die Abortgrube zurückzuführen ist, ändert e\nan der strafrechtlichen Würdigung nichts (RGSt 67, 258). Der ie\ntatsächlich eingetretene Tod des Kindes’entsprach nach den\ntatrichterlichen Feststellungen dem bedingten Vorsatz des\nAngeklagten., Sein Vorbringen in der Revisionsbegründungs-' OO:\n\n„schrift, er habe der Auffassung sein müssen, \"daß der als }\n\nbilligte Erfolg äurch seine Tätigkeit nicht eingetreten sei\", : «\nwiderspricht den Feststellungen des Schwurgerichts. .\n\nAuf die der Grundlage entbehrende Behauptung des Be- so\n. schwerdeführers, er sei freiwillig von dem nicht beendeten\n\nvs\n\nMoräversuch zurückgetreten, da 'er weitere Mißhandlungen, die ä\nseiner Vorstellung nach zur Herbeiführung des Todes noch not- u\nwendig gewesen wären, freiwillig unterlassen habe, braucht 5\ndaher nicht näher eingegangen zu werden. -\n\nNach alledem hat das Schwurgericht den Angeklagten .\nFi x\nrechtlich bedenkenfrei wegen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt» £\n\n-6-\n\n2.)Das Vergehen gegen § 223 b StGB.\n\nDie Mißhandlungen des Kindes vom Juni 1955 und vom\n16. Juli 1955 erfüllen nach den vom Tatrichter zum äußeren und zum inneren Tatbestand getroffenen Feststeilungen die gesetzlichen Merkmale des § 223 b StGB. Die Bejahung eines besonders schweren Falles nach Abs 2 aaO läßt\nkeinen Rechtsirrtum erkennen. Es kann dahingestelit bleiben, ob die Annahme eines Gesamtvorsatzes der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entspricht. Keinesfalls ist der Angeklagte dadurch beschwert,\ndaß das Schwurgericht nicht Tatmehrheit im Verhältnis zu\nder am 20. Juli 1955 begangenen strafbaren Handlung angenommen hat. An diesem Tage schlug der Angeklagte den Jungen zunächst, um ihn zu mißhandeln. Er versetzte dem Kind\ndann auch noch Schläge mit bedingtem Tötungsvorsatz. Im all-\n. gemeinen wird allerdings der Tatbestand des § 223 db StGB,\nworauf die Revision zutreffend hinweist, durch den § 211\n‚StGB ausgeschlossen (z.B. RGSt 61, 375). Nach der hesonderen Gestaltung des vorliegenden Falles, bei dem die Ausführungshandlungen ineinander übergegangen sind, ist jedoch\ntateinheitiiches Zusammentreffen beider Straftaten möglich\n(BGH 5 StR 407/54 vom 28. September 1954). ..\n\nB. Das, Rechtsmittel, der Angeklagten N:\nHE a: as\nI. Fahrlässige Tötung.\n\nDas Schwurgericht hat festgestellt, daß der Tod des\nKindes durch Ersticken in der Jauchegrube eingetreten ist\nund daß die Unterlassung einer Handlung, zu der die Beschwer-\n'deführerin als. Mutter des Kindes rechtlich verpflichtet war,\nmitursächlich für seinen Tod war. Die Angeklagte hätte, so\nführt der Tatrichter aus, die Untersuchung des Kindes durch\neinen Arzt veranlassen müssen, der festgestellt hätte, das\ndas Kind noch lebte, wodurch dessen tödliche Versenkung in\nder Abortgrube verhindert worden wäre. Damit hat das Schwurgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Unterlas-\n\nsung und dem Tod des Kindes ohne Rechtsirrtum festgeste:it,\nEntgegen der Auffassung der Revision wird dieser ursächiiıcke\nZusammenhang nicht dadurch in Frage gestelit, daß der Tod des\nKindes infolge der vorhergegangenen Mißhandlungen mit Sicherheit kurze Zeit später eingetreten wäre, auch wenn ein Arzt\nherbeigerufen und der Junge nicht in die Abortigrube geworfen\n\nworden wäre,\n\nRechtsfehlerfrei hat das Schwurgericht auch den inneren\nTatbestand festgestellt. Als die Beschwerdeführerin am Nachmittag nach Hause kam und von dem Angeklagten Ab über\nden angeblichen Unfall des Kindes unterrichtet wurde, hielt\nsie es selbst für notwendig, einen Arzt zu rufen. Von dieser\nals erforderlich erkannten Maßnahme ließ sich Margarete NM\nnach den tatrichterlichen Feststellungen nur deshalb abhalten, weil sie ihren Freund Al nicht in Schwierigkeiten\nbringen wollte. Ein Arzt hätte noch im Laufe des Nachmittags\ndie Betreuung des Jungen, z.B.seine Aufnahme in ein Krankenhaus, veranlassen,„und dadurch den vorzeitigen Tod in der\nAbortgrube verhindern können.\n\n9.\nBE, : % r Le’\nF © PETER. F98 ER & , yr RE .\n. % ba 2% 3\nBe TEEN Bi TEEN -\nur\n\nII. Verletzung \"der \"Öbhutäpflicht.\n\n1,) Die Verfahrensrüge, das Schwurgericht habe die Vor- ® ©\nschrift des § 265 Abs 4 StPO verletzt, ist unbegründet, FE\n2 “, Br “ E\n\nEin: Antrag, die Hauptverhandlung wegen veränderter a\nSachlage auszusetzen, wurde von keinem Verfahrensbeteilig- *\n\nten gestellt. Das Schwurgericht brauchte auch nicht von Amts “\nwegen die Hauptverhandlung auszusetzen. Die begangene Tat\n\nwar in Anklage und Eröffnungsbeschluss durch bestimmte Tat- *\numstände ausreichend gekennzeichnet. Der Beschwerdeführerin ’\nwar nicht nur zur last gelegt worden, daß sie gegen die ro- ”\nhen Mißhandlungen des kleinen Rudolf nicht nachdrücklich “\neingeschritten ist, sondern auch, daß sie sonst ihre Mutter- :\npflichten in gröblichster Form vernachlässigt hat. Im einzel- r\n\n;\n\nnen ist u. a. erwähnt, daß es der Angeklagten zu viel Arbeit gewesen sei, zu kochen, daß sie sich darauf veriassen\nhabe, ihre Kinder würden von Nachbarn verpflegt werden, und\ndaß sie bedenkenlos ihren Vergnügungen nachgegangen sei, anstatt die Kinder zu versorgen. Die Angeklagte wußte demnach,\ndaß ihr die gesamte unzulängliche Versorgung und Betreuung\nihrer Kinder zur last gelegt war. Sie ließ für ihre Behauptung, sie habe ihre Fürsorgepflicht nicht verletzt, auch Beweisamträge stellen. Die als Zeugin benannte Familienfürsorgerin Schmid wurde in der Hauptverhandlung gehört; auf die\nVernehmung der mitgebrachten Zeugin Frau BB wurde allseits verzichtet. Nach alledem ergab sich Tür den Tatrichter\nnicht die Notwendigkeit, die Hauptverhandlung zur weiteren\nVorbereitung der Verteidigung auszusetzen, wenn er im Rahmen\ndes allgemeinen, genügend bezeichneten Schuldvorwurfs sich\nhaltende Tatsachen zum Gegenstand der Urteilsfindung machen\nwollte, wie z.B. die nicht ausreichende Versorgung des kleinen Rudolf mit frischer Wäsche, Windeln und dergleichen.\n\n2.) Auch sachlichrechtlich ist die Verurteilung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\n\nEs kommt nicht darauf an, daß die Beschwerdeführerin\nbei der im Juni 1955 erfolgten Mißhandlung nicht zugegen\nwar. Entrüstete Nachbarn zeigten ihr die schweren Verletzungen des Kindes und die Würgemale an seinem Hals und stellten sie zur Redez der Ehemann SCHE äronte für den\nWiederholungsfall mit einer Anzeige bei der Polizei. Am\n16. Juli 1955 war die Angeklagte bei den Mißhandlungen zugegen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen schritt sie\nnicht nachdrücklich gegen die rohen Mißhandlungen ein, cbwohi sie keine Furcht hatte, AB nachhaltige Vorhaltungen zu machen und bestimmt aufzutreten, wenn es um ihre ?erson ging. Ihr Verhalten war auch ein Grund dafür, daß es au\n20. Juli 1955 zu den maßlosen Mißhandlungen des Jungen kam.\nDas Schwurgericht hat auch im übrigen die Verietzung der Obhutspflicht, die Beeinträchtigung der gesunden Entwicklung\n\n. .\nET TEE ne ET Th LEUTE nn 0 nenn\n\nu\n\ndes Kindes und den inneren Tatbestand ohne Rechtsirrtun\nfestgestellt.\n\nAuch den Begriff der Böswilligkeit hat der Tatrichter\nnicht verkannt. Er hat festgestellt, daß das Gesamtverhalten der Angeklagten nicht durch Gleichgültigkeit und Schwäche\nbestimmt wurde, sondern durch eine ungemein stark ausgeprägte Eigensucht und Vergnügungssucht, die sie alie von\neiner Mutter zu erwartende Rücksicht auf ihre Kinder gröblich vernachlässigen ließ. Anders sei vor allem auch das\nfür eine Mutter unbegreifliche Verhalten dem vermeintlich\ntoten Kind gegenüber und ihr bedingungsloses Eintreten zum\nSchutz des Angeklagten AWP nicht zu verstehen. Eine soiche Haitung könne nur als niedrig und verwerflich angesehen\nwerden;\n\nBei dem festgestellten Sachverhalt ist die Annahme\neines besonders schweren Falles im Sinne des § 223 Abs 2 ,\nStGB rechtiich nicht zu beanstanden. #\n\n11I. Strafmaß:\n\nAuch im übrigen bestehen gegen die Höhe der erkannten\nEinzelstrafen (4 Jahre Gefängnis für die fahrlässige Tö- UL.\ntung; 3 Jahre Zuchthaus für die Verletzung der Obhutspflicht)\nund gegen die Gesamtstrafe keine rechtlichen Bedenken. Die\nStrsfzumessungsgründe sind zwar knapp; sie ermöglichen es .*\njedoch im Zusammenhang mit den übrigen Urteilsgründen, in\ndenen das Verhalten der Angeklagten eingehend gewürdigs ist,\n\n—\nj\n\nJE\n\n‚11\n- 10 -\n\ndem Revisionsgericht die Strafzumessung rechtlich nachzu-\n\nprüfen,\n\nDr. Hörchner Koeniger Dr. Peetz\n\nMantel Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-09/1-str-230-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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