{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-10-09_1_StR_152_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-10-09","aktenzeichen":"1 StR 152/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"tR 152/56 A/L\n\n— 2270 064\n\nIm Nanen Ges volxkes\n\nIn der Strafsache\ngegen.\n\ndie Arbeiterin Agnes H EEE: aus Su .\ngeboren am En 1915 in Lem (SCHE. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Fremdabtreibung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n9. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\niesRevision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\nlafdgerichts Stuttgart vom 26. Januar 1956 aufgehoben,\n\nit, die Angeklagte in den Fällen Dei, —\n\nii Wi Feri iD )\n1); Sein (i. Fall) ei are Pit:\n1’1’a bis i1,% a4\n\nund II 2 a des Urteils), unter Aufaltung der Feststellungen zum Schuldspruch,\n\nb) im übrhgen im Strafausspruch mit den Feststeliungen\n‚hierzu,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand--\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen teils versuchter, teils vollendeter Fremdabtreibung in insgesamt 23 Fällen, in einem Fall\nin Tatei nheit mit fahrlässiger Tötung, zur Gesamtstrafe von\neinem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Revision der-Staatsanwaltschaft richtet sich nach dem Inhalt\nder Revisionsbegründung trotz des weitergehenden Antrags\nersichtlich nur gegen den Strafausspruch.\n\nI. In diesem Umfang hat sie zum Nachteil der Angeklagten Erfolg. a |\n\n1) Ib äie Verfahrensrüge (§ 244 Abs 2 StPO) hinreichend ausgeführt ist (BGHSt 2, 168), kann dahinstehen,\nweil die Sachbeschwerde durchgreift,\n\n2) Sachrüge:\n\n‘ &) Ein Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht\ndarin (wie die Revision meint), daß die Strafkammer die\nEinlassung. der Angeklagten, sie sei während ihrer Kriegsgefangenschaft als Krankenschwester in russischen Lazaretten\n‚zu Abtreibungen gezwungen worden, einerseits für wenig\n| glaubhaft erachtet, andererseits aber diesen Umstand ihr\nbei der Strafzumessung zugute gehalten hat, Da die Strafkammer\ndie Einlassung der Angeklagten als nicht widerlegt ansah,\nmußte sie nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" so verfahren. Sie durfte infolgedessen auch den Gesichtspunkt zugunsten der Angeklagten berücksichtigen,\ndaß diese aus jenem @runde der Versuchung zur Vornahme\nvon Abtreibungen leichter erlegen ist, Dem steht denkgesetzlich nicht zwingend entgegen, daß sie mit dieser strafbaren Tätigkeit erst einige Jahre nach ihrer Rückkehr aus\nder Kriegsgefangenschaft begonnen hat.\n\nb) Mit dem Vorbringen, die Strafe hätte in den Fällen\nder versuchten Abtreibung nicht geringer bemessen werden\ndürfen als in den Fällen der vollendeten Abtreibung, beanstandet die Revision in unzulässiger Weise die Ausübung\ndes tatrichterlichen Ermessens. Dafür, daß das Landgericht\netwa rechtsirrig geglaubt habe, die Strafe in den Versuchsfällen herabsetzen zu müssen, bietet das Urteil keinen Anhalt.\nDaß die Angeklagte in diesen Fällen die Abtreibungshandlungen nicht vor ihrer Beendigung abgebrochen und daß sie ® %\ndas Ausbleiben des Erfolgs nicht durch eigene Tätigkeit\nherbeigeführt hat, ist Voraussetzung für ihre Bestrafung\nwegen versuchter Tatbegehung; anderenfalls wäre sie in\nstrafbefreiender Weise vom Versuch der Abtreibung zurückgetreten. Dieser Gesichtspunkt kann daher die Strafmilderung\nnach § 44 StGB nicht'.ausschließen.\n\nc) Auch daß die Urteilsgründe nicht auf die Frage eingehen, ob die Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, kann bei\nder hier gegebenen Sachlage den Strafausspruch nicht gefährden.\nWenn auch die gewerbsmäßige Begehung der Tat im allgemeinen\nder Anriahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 218\nAbs 3 StGB entgegenstehen wird, so unterscheidet sich doch ] ““\nder vorliegende Fall insofern zugunsten der Angeklagten FE\nvon dem regelmäßigen Erscheinungskiläd der gewerbsmäßigen | “\n\nAbtreibung, als die Angeklagte nach den bisherigen Fest- . Bi\nstellungen des Tatrichters die strafbaren Handlungen umi-‘ ji\nderlegt zur Beseitigung ihrer durch Krankheiten und mehr- u\nfache Operationen sowie äurch die Unterhaitskosten für | x\nihren minderjährigen Sohn verursachten wirtschaftlichen ”\n\nNotlage begangen hat, Die Strafkammer muß allerdings hierzu\nneue Feststellungen treffen, auch unter den Gesichtspunkt,\n\nob das Straffreiheitsgesetz 1954 anwendbar ist (siehe zu II);\nsie wird daher die von der Revision zu diesem Punkte vermißte weitere Aufklärung nackholen müssen, Daß Gas Lanägericht\n\nITe\n\nbei Prüfung der Frage, ob die Abtreibungshandlungen noch\nals minder schwere Fälle betrachtet werden können, die\n\nvon ihm festgestellte Gefährlichkeit der von der Angeklagten vorgenommenen Eingriffe aus den Augen verloren habe,\ndafür bieten die Urteilsgründe keinen ausreichenden Anhalt;\nebensowenig dafür, daß der Tatrichter die Begriffe \"minder schwerer Fall\" und \"mildernde Umstände\" als gieichwertig behandelt habe.\n\nBr dä) Dagegen greift folgende Revisionsbeanstandung\ndurchs\n\nDie Strafkammer hat für sämtliche Fälle der vollendeten Abtreibung - mit Ausnahme des Falles RER - Finzelstrafen von je zwei Monaten und für sämtliche Fälle der\nversuchten Abtreibung Einzelstrafen von je 1 Monat ausgesprochen ohne Rücksicht darauf, ob die Angeklagte nur\neinmal oder mehrmals Eingriffe vornahm, ob die Schwangerschaft erst kurze Zeit bestand oder schon fortgeschritten war und ob der Eingriff für die Schwangere schwere\nKrankheitsfolgen hatte oder nicht. Eine derartige Strafbemessung widerspricht dem Grundsatz, daß die Einzelstrafen\nnicht bloße Rechnungsgrößen für die Bildung der Gesamtstrafe,\nsondern echte Strafen sind (BGH NJW 1951, 610 Nr 18) und\ndaß daher jede Einzelstrafe unter Berücksichtigung des\nbesonderen Unrechtsgehalts der abgeurteilten Tat und der\nin ihr zutage getretenen Schuld des Täters so gefunden\nwerden muß, als werde die Einzeltat allein abgeurteilt\n\n(RGSt 25, 297, 308).\n\nII: Trotz der Beschränkung der Revision auf das\nStrafmaß ist von Amts wegen zu prüfen, ob Verfahrenshindernisse bestehen (BGHSt 6, 304; 8, 26). Insofern kommt\n\"nier in Betracht, daß das Landgericht für die vor dem 1. Dezember 1953 begangenen Taten die Anwendbarkeit des Strafrei-\n\nheitsgesetzes 1954 bisher nur gemäß § 2 ausgeschlossen\nhat. Es wird sich darüber aussprechen müssen, ob in\n\njenem Umfange auch gemäß § 3 keine Straffreiheit eingetreten ist, sei es weil die wirtschaftliche Notiage der\nAngeklagten. insbesondere ihre Krankheit, keine Folge von\nKriegs- oder Nachkriegsereignissen ist, sei es weil die insoweit in Frage kommende Gesamtstrafe (§ 11 Abs 3 Satz 2\nStrfrG 1954) die Strafgrenze des § 3 übersteigen würde.\n\nHiernach können insoweit nur die tatsächlichen Feststeilungen zum Schuldspruch bestehenbleiben, während das\nUrteil in den übrigen Fällen im Strafausspruch aufgehoben\nwerden muß»\n\nDie Entscheidung entspricht im wesentlichen der\nStellungnahme des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Höirchher Keeniger Dr. Peetz\n\n| Mantel u Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-09/1-str-152-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-09/1-str-152-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:35.729060+00:00"}}