{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-09-28_1_StR_90_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-09-28","aktenzeichen":"1 StR 90/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 90/56\n\n|—\n\n2270 063\n\nIn Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Metzgermeirter Karl S EED zus Im üort\ngeboren am EM 1911,\n\nwegen Neineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. September 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberzer\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat EEE\nais Vertreter der Bundesanwaltsckaft,\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Br;\nfür Recht erkannt: Be\n\nDie Resrision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Offenburg vom 11. November 1955\nwird verworfen.\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründez\n\nDie Revision des wegen Parteimeineides zu einem Jahr\nZuchthaus verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde, mit der die Verletzung der\nAufklärungspfiicht des Gerichts (§ 244 Abs 2 StPO) in zahlreichen Punkten gerügt wird, ist verspätet erhoben urd daher\nunzulässig (§ 345 StPO). Vergeblich versucht die Revision\nauch, die Rüge unter dem Gesichtspunkt zur Geltung zu bringen,\nes sei damit zugleich ein sachlichrechtlicher Mangel des Ur- R\nteils beanstandet. Ob es stets einen solchen Rechtsfehler\nenthält, wenn der Tatrichter sich keine bestimmte Überzeugung\nvon einem Lebensvorgang verschafft, obwohl ihm bekannte Beweismittel dazu verhelfen könnten. kann dahinstehen. Sicher\ngilt dies nicht in einen Falle wie hier, in dem das landgericht in allen Stücken zu einer festen Überzeugung gelangt\n\nist.\nII. Die Sachrüge ist im Ergebnis unbegründet,\n\nl. Zuzugeben ist der Revision, daß das Urteil dem Unbeteiligten beim ersten Lesen nicht sogleich ein völlig\nklares Bild von dem (an sich nicht sonderlich verwickelten)\nSachverhalt vermittelt, daß es bisweilen nicht ganz leicht\nist, seinem Gedankengang zu folgen und einzelne Stellen sich\nselbst beim tieferen Eindringen in den Stoff dem Verständnis\nnur schwer erschließen. Soweit diese Mängel sich bei näherer\nPrüfung nicht verflüchtigen, betreffen sie indes nur Beweiserwägungen, die die Strafkammer, allgemein an die Persönlichkeit des Angeklagten anknüpfend, noch zusätzlich zu jenen\nangestellt hat, aus denen sie die Überzeugung von der Schulä\ndes Angeklagten schöpfte. Das gilt ebenso von der (an sich\nmit Recht beanstandeten) Urteilswendung,\n\n.\n>\n«\n\nuw\n\nwgr* > Kart 2 band ur toll\n.r kn Pr am N PD %\n“..\n\n3.\n\nder Angeklagte habe nicht nur einen Grund gehabt, den\nAusbau des zweiten Obergeschosses zu planen, es sei ihn\nauch nach seiner Persönlichkeit zuzutrauen\n\n-— es ist nicht ersichtlich, was dem Angeklagten nach\nAnsicht des Landgerichts zuzutrauen ist, -\nwie von der (ebenfalls unklar begründeten) Zurückweisung\ndes Einwandes der Verteidigung,\n\nder Angeklagte habe die erwähnte Aufstockung des Hauses\nschon mangels der dafür erforderlichen Gelämittel nicht\nplanen können und auch daher mit seinem späteren Gegner\nim Rechtsstreit, dem Architekten I, darüber nicht\nverhandelt-\n\nDen Kern der Beweisführung des Landgerichts berühren diese\nMängel nicht; dern den Schuldbeweis hat die Strafkammer unabhängig von jenen allgemeinen Erwägungen auf die Feststellungen über sein Verhalten in dem gegebenen Falle ge-\n\ngründet.\n\n2. Die von der Revision dagegen gerichteten Angriffe\nsind durchweg unbegründet, soweit sie nicht auf unzulässigen\nneuen oder feststellungswidrigen Vorbringen aufbauen und\nder Prüfung des Revisionsgerichts daher überhaupt entzogen\nsind (§ 337 StPO). Das Urteil weist die behaupteten Widersprüche, Fehlschlüsse ‚und sonstigen Denkfehler nicht auf.\n\nDer Angeklagte hat mit seinen Einlassungen in der Tat\nwiederholt gewechselt. B ’ ' .\n\n.\n\nDie Strafkammer hat zwischen den Begriffen der unverbindlichen Besprechung (über die Möglichkeit einer künftigen\nHausaufstockung) und der ernsthaften Verhandlung (über die\nAusgestaltung des Aufbaues) wohl unterschieden. Sie hat für\nerwiesen erachtet, daß der Angeklagte mit Lg die Zinzelheiten der Aufstockung besprochen hat; gerade das har\ner in dem Rechtsstreit eidlich abgestritten. Mit Recht sagt\ndie Strefkammer auch, daß es sich für den Angeklagien bei\n\n4-\n\nseiner eidlichen Vernehmung \"um ganz bestimmte konkrete Vorgänge\" und nicht um die allgemeine Frage handelte, ob er\nIm einen Bauauftrag erteilt habe. Denn die Beweisfrage\nging dahin, ob er es übernommen hatte, die Genehmigung seines\nNachbarn zum Ausbau von Penstern nach dessen Grundstück selbst\nzu beschaffen. Ersichtlich zur Erklär ‚daß er dies nicht\ngetan habe, bekundete der Angeklagte, er habe mit IL überhaupt nur über den Balkonanbau, nicht dagegen über den Ausbau\ndes oberen Stockwerks verhandelt. Für das angerufene Amtsgericht stand aber - wie der im Urteil wiedergegebene Rechtsgeng. insbesondere der Inhalt der Beweisbeschiüsse,. klar ergibt — bei der damaligen Lage des Rechtsstreitis schon fest,\ndaß der Angeklagte den Architekten IB nit dem Entwurf\n\nnicht nur, für den Balkonanbau, sondern auch für die Aufstockung\n\ndes Hauses beauftragt hatte. Denn zuvor hate er bereits angegeben, daß er die Unterlagen für das gesamte Baugesuch einschließlich der Aufstockung unterschrieben und sich mit der\nEinreichung bei der Baubehörde einverstanden erklärt hatte:\nNur weil er ‚zugleich einvendete, die Aufstockung habe sich\nin der von D BZeplanten Weise als nicht durchführbar,\nseine Arbeit älso insbweit als mangelhaft erwiesen, kam es\ndarüber zur Beweisaufnahne und zur \"Vernehuung des Angeklagten\nüber den erwähnten Punkt. Mit der Erwägung, dieser (von dem\n\n\"vernehmenden Richter als Zeugen bestätigten) Rechtsauffassung\n\nstehe nicht entgegen, daß zugleich über die Höhe der Kosten\nfür den Balkonanbau 'Beweis beschlossen worden ist, wollte\n\ndas Landgericht ersichtlich den en diesen Umstand als an eine\nBeweisbegrenzung anknlpfenden Einwänden begegnen. Da der Angeklagte als unausführber allein den Entwurf zur Aufstockung\ndes Hauses, die den Balkonanbau betreffende Geblihrenrechnung\ndes Architekten aber nur der Höhe nach beanstandet hatte, dennach eine nach Teilen verschiedene rechtliche Beurteilung des\n\nB:\nbr 2\nIon\n. Te\nE}\n\n$\n.ı»3\na\n27 ns\n\n%\nPr .\nAT .\n\nN\nn\n,\n\nN,\nv\n\n8\nBERS UN\n\nDa FR\n\nPET At x\nonce RR SITuEn\n{\n\nI\n§ 5.\n\neingeklagten Gebührenanspruchs Platz greifen konnte, war der\ndiese Möglichkeit berücksichtigende Beweisbeschluß des Amtsgerichts sachgemäß unä hatte die entsprechende Erwägung der\n\nStrafkammer verständigen Sinn.\n\nEinen Widerspruch enthält es nicht, wenn das Landgericht den geplanten Balkonanbau für nicht \"unbedingt nötig\",\njedoch für wirtschaftlich vernünftig nur im Zusammenhang\nmit der Aufstockung des Hauses gehalten und daher gemeint\nhat, für sich allein hätte der Angeklagte Balkon und Treppe\nschon der unnützen Kosten wegen nicht umgebaut.\n\nDie von der Revision vermißte Feststellung, daß der\nAngeklagte am 1. Juli 1955 von dem Freiwerden einer Wohnung\nin dem aufzustockenden Hause Kenntnis hatte, ist allerdings\nnicht ausärücklich getroffen. Sie ergibt sich aber ohne\nweiteres aus dem Urteilszusammenhang: Der Angeklagte mußte\nseine Wohnung im Hausgrundstück seiner Mutter für den Gasthauspächter räumen; Bei der Lage des Wohnungsmarktes in\nLaß destand für ihn keine andere Möglichkeit, sich neue\nRäume zu beschaffen, als durch die geplante Aufstockung\noder durch den Auszug eines Mieters. Um diesen hatte sich\nseine Mutter für ihn bemüht. In den letzten Junitagen 1953\nentschied es sich, daß der Mieter seine Wohnung räumen\nwerde,\n\nAn der tatsächlichen Grundlage fehlt es der Revisionsbeanstandung, daß es widersinnig gewesen wäre, einen kostspieligen Bauauftrag zu erteilen, ohne das Ergebnis der Verhandlungen mit dem Mieter abzuwarten. Diese Verhandlungen\nhatten am 4. Juni 1953 begonnen; den (gesamten) Architektenauftrag aber hatte der Angeklagte, wie die Strafkammer für\nerwiesen hält, bereits spätestens am 6. Mai 19553 erteilt.\n\nBaret\ns\n\nrun,\n\nre\n3\n\nE\n\nSe emgmng:\n\nBET\n\nFr\n\n‘eg\n\nis gr mi\n\n...x\n28 “.\n5\n\nwann”\nx\n\nwin\n\nwi\n\nBETTEN,\nj b x\n\nEr\n\ns\n\na:\n\n4\n\n3\n\nTE RTTIERRTT ER Sit >,\n. .\n\n- 6%. A\n\nDa auch der Strafausspruch, gegen den die Reviaiorn\nkeinen Angriff führt, zu durchgreifenden Bedenken keinen\nAnlaß gibt, bleibt das Urteil bei Bestand.\n\nDr. Hörchner Mantel bKartin\n\nHübner Bundesrichter Dr. Hengsberger\nist erkrankt und deshalb an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nt\nIw\n\n?\n?\n\nx\n\n,\n1e\nN\n$\ny\nY%\n2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-28/1-str-90-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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