{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-09-28_1_StR_288_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-09-28","aktenzeichen":"1 StR 288/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚.\n’ \\\n1_StR_288/56 y\\5\n\n2270 049\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Postschaffner Karılı 5 EHER aus DesiEREEEEEEED,\ngeboren au EEE 1397 ir MeEmummmm (N GEEEEREEEEEEEEREE) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. September 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesriehter Mantel\nBundegrichter Martin\nBundesrichter ‚Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter, N ,\n„LAT Staatsanwalt Dr. WEM in der Verhandlung,\nu Ze Amtsgerichtsrat EEE bei. der Verkündung\nu als Vertreter der Bundesanwaltachaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: | om,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom 24. April\n1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ns Pan\nR ve u\n\\ Ne DR .\ntn a ee I\n\n.2_\n\nGründe:\n\n”\n\nDer Angeklagte ist von der Strafkammer wegen zwölf\nvollendeter, davon vier fortgesetzter, und wegen vier versuchter Verbrechen der Unzucht mit Kindern zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und zum Verlust der bürgerlichen ährenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt\nworden. Die Untersuchungshaft ist angerechnet, die Einziehung der von ihm gefertigten- unzüchtigen Lichtbilder einschließlich der Abzüge angeordnet warden. Seine auf Verletzung\ndes Verfahrensrechts gestützte Revision’ hat Erfolg.\n\nDas Landgericht stellt fest; der Angeklagte habe sich\nseit dem Jahre 1949, nachdem er bis dahin ein normales Eheleben geführt hatte, zu Kindern weiblichen Geschlechts hingewandt, auch seit 1951 ehebrecherische Beziehungen zu einer\nanderen Frau unterhalten. Er habe, mit dem Jahre 1949 beginnend, sich an zahlreichen Mädchen unter 14 Jahren in\nschwerer Weise unsittlich vergangen, auch viele unzlichtige\nLichtbilder seiner Opfer angefertigt, die bei ‚siner heussuchung aus Anlaß des Strafverfahrens, ebenso wie etwa\n1500 Aktaufnehmen von ihm und seiner Ehefrau, in seiner\nWohnung gefunden wurden. Weiter heißt es in dem Urteil:\n\n\"Der Angeklagte litt sehr unter diesen sexuellen Ent-\n\ngleisungen und bereute nach den einzelnen Fehltritten\nseine Handlungsweise stark. Wenn sich aber wieder neue\nGelegenheit bot, war er nicht in der Lage, der Versuchung Herr zu werden. In seiner Verzweiflung unternahm er Versuche, seinen überstarken Geschlechtstrieb abzutöten. So stach er einmal mit einem Taschenmesser mehrmals in seinengHodensack, um die Samenstränge abzuschneiden, Außärden schnitt er mit einer\nSchere in seine beiden Bruätwarzen und ebenfalls mit\n\neiner Schere schlitzte: er die Eichel von der Harnröhre\nnach hinten auf.\"\n\nBereits im Ermittlungsverfahren hatte der Verteidiger\nbeantragt, den Angeklagten in einer geschlossenen Anstalt auf\n\n. >»; Fr weg\nRBB En\n\n<\nSEARX\narm“\n\noo\n\n,*\n\n- 1 ab ihirh ten ET TE re\n\nu\n\n“\n\n“-o.\n\nBE 27\n\n_ Zn\n\nseinen Geisteszustand untersuchen zu lassen; er hatte als\nGutachter den Oberarzt an der Universitäts-Nervenklinik in\n\nME Privatdozent Dr. TEE vorgeschlagen, der\nbereits verschiedene solcher Fälle begutachtet habe. Zur\n\nBegründung wies der Verteidiger darauf hin, daß ein Bruder\ndes Angeklagten im Alter von 18 oder 19 Jahren Selbstmord\nbegangen habe; der Angeklagte erscheine auch im Hinblick\nauf seine Selbstverstümmelungen als sehr abartige Persönlichkeit. Darauf wurde, ebenfalls noch im Ermittlungsverfahren, der Gerichtsarzt Dr. Kg gutachtlich gehört, der o ! \\\nnach einmaliger Untersuchung des Beschwerädeführers sich\nabschließend dahin äußerte:\n\n\"SB war sich bei Ausübung seiner Taten darüber klar.\ndaß er etwas Strafbares tut, und die Fähigkeit seiner\nWillensbestinmung war auch nicht durch eine geistige\nErkrankung oder durch Geistesschwäche oder äurch eine\nTrübung seines Bewußtseins aufgehoben oder im Sirne von\n§ 51 Abs 2 in erheblichem Maße vermindert. SM ist \\\nfür seine Straftaten als verantwortlich anzusehen. Auch .\nvon ihm mußte und konnte verlangt werden, daß er seine Du\nLibido beherrscht:\n\nZu seinen Gunsten spricht aber die Tatsache, daß\n SC@EM gegen seine abnormen und perversen Neigungen einen\nernsten Widerstand leistete. Seine Selbstbeschädigungen\nwaren schwer und mußten sehr schmerzhaft sein, ... wenn ae\n‘diese Methoden, seinen Trieb zu bekämpfen,auch zwecklos Ban\n\ngewesen sind. en\n\nEine Beohachtung des S@MMR in ‚einer Anstalt oder\n.Klinik halte ich nicht für notwendig, da sich keine Anzeichen für eine geistige Erkrankung bei ihm finden.\"\n\nDer Verteidiger wiederholte darauf seinen Antrag; die\nvom Gerichtsarzt festgestellten Selbstverstünmelungen wiesen,\nso heißt es in der Eingabe, \"auf ein gestörtes inneres Gefüge, wenn nicht auf einen geistigen Defekt hin\",\n\nNach Zustellung der Arklage erneuerte der Verteidiger\n\nseinen Antrag und machte zusätzlich darauf aufmerksam, der\nAngeklagte habe, als seine Tochter im Alter von 11 Jahren\n\n- 4A -\n\nverstarb, schwere Anfälle erlitten; er habe sich auf den\n\nBoden geworfen und sei kaum mehr zu bändigen gewesen. Der\n\nAntrag wurde nicht beschieden und darauf vom Verteiüiger\n\nin der HEauptverkandlung, in der Dr. KB als Sachverständiger\n\ngehört wurde, äbermals gestellt, jedoch von der Strafkamner\n\näurch verkündeten Beschluß mit der Begründung abgeiehnt,\nteil durch das Sutachten des Sachverständigen Dr. Kg,\nder gerichtsvekannt über ausreichende psychiatrische\nund forensische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt,\nAas Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen\nist, dessen Sachkunde nicht zweifelhaft ist, sein Gutachten nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, sein Gutachten keine Widersprüche\nenthält und der neue Sachverständige nicht über Forschungsmittel verfügt, die denen des Dr. KB überlegen erscheinen.\"\n\nIm Urteil wird ausgeführt, der Angeklagte biete keine An-\n\nzeichen irgend einer geistigen Erkrankung. Es fehlten An-\n\n haltspunkte für Schizophrenie oder für eine präsanile oder\n\n‚senile Erkrankung; ein Schwachsinn liege ebenfalls nicht\n\nvor; seine Urteilsfähigkeit sei nicht herabgesetzt. Er sei\n\n‚sich bei Ausübung seiner Taten über deren Strafbarkeit von\n\n‚vornherein im klaren gewesen, ‚habe sein Tun nachträglich\n\njeweils bereut und sich bemüht, nicht wieder rückfällig\n\nzu werden. Es heißt dann weiter: |\n\ner , ..\n\n\"Die Fähigkeit seiner Willensbestimmung war auch nicht\ndurch eine geistige Erkrankung oder durch Geistesschwäche °\noder durch eine Trübung :seines Bewußtseins aufgehoben\noder im Sinne von § 51 Abs 2 StGB in erheblichem Maße\nvermindert. Zu\n\n Die:-Ursache für seine strafbaren Handlungen liegt\nnach seiner eigenen Schilderung in einen sexuellen Versagen bei bestehender sexueller Libido. ... Der Verkehr\nit seiner Ehefrau, auch in seiner perversen Ausführung,\nreizte den Angeklagten nicht mehr. ... Bei den un-\n\n'züchtigen Handlungen mit den Kindern verspürte er eine.\ngewisse Wollust. Er war, wie er sich selbst ausdrückt,\nnpeim Anblick eines Mädchens im Kindesalter geschlechtlich so erregt, wie wenn man einem Stier ein rotes Tuch\nvorhält\"\", Wenn er dann mit einem Kind eine Unzuchts-\n\nee\n\n-5-\n\nhandlung verübt hatte, war die Erregung wieder für einige\nZeit vorbei. Beim Angeklagten liegt demgemäß dieselbe Ur- :\nsache für seine unzüchtigen Handlungen mit den Kindern N\nvor, wie sie meist bei älteren Männern, die sich erst\nin höherem Alter an Kindern vergreifen, gegeben ist:\nEin Versagen bei der normalen Ausführung des Coitus und\nein Bestehenbleiben der sexuellen Libido, die sich dann\nzwecksErregung und Befriedigung auf Kinder richtet, bei\ndenen der Täter dann meist durch Ersatzhandlungen zu\nseinem Ziel kommt.\"\n\nEs werden sodann die Selbstpeschädigumgen des Angeklagten\nals (vergeblicher).Versuch behan eit; seiner. Geschlechtstrieb zu vermindern; eine hysterische. oder mastchistische\nVeranlagung. sei nieht vorhanden.\n\nZusammenfassend kommt das Landgericht zu dem Schluß,\nes seien öhne Zweifel weder die Voraussetzungen des § 51\nAbs 1 noch die des § 51 Abs 2 StGB gegeben; der Angeklagte\nsei für seine Taten verantwortlich. Es führt abschließend\nauss \"Auch von ihm mußte und konnte verlangt werden, daß je\ner seine Libido beherrscht\", Die Strafkammer berücksichtigt \"R\naber den abartigen Geschlechtstrieb .. des Angeklagten und E\nseinen \"von echter Reue und Einsicht. in das Strafbare. seiner u\nHandlungsweise getragenen Abwehrkänpf\" bei der Strafzumessung\nals Milderungsgrund.\n\nDer Beschwerdeführer. rügt mit seiner ausschließlich auf\ndiese Gesichtspunkte gestützten Revision die Ablehnung der\nvon ihm beantragten Vernehmung eines zweiten Gutachters in\nerster Reihe unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des\n§ 244 Abs 4 StPO. Der von ihm benannte Sachverständige verfüge über Forschungsmittel, die denen des Gerichisarzies '\nüberlegen seien, wie Anfertigung eines Encephalogramms,\nsechswöchentliche. Beobachtung und Liguor-Untersuchung;: diese\nseien für die Frage einer Schizophrenie oder einer senilen\noder präsenilen Erkrankung von besonderer Bedeutung. Die\n_ Rüge greift durch.\n\nDie oben wiedergegebene Begründung, wit der die lIerkmale des § 51 StGB sowohl in der Erscheinungsforn des Abs 1\nwie der des Abs 2 verneint werden, läßt die köglichkeit\noffen, daß das Landgericht den Kreis der unter diese üesetzesvorschrift fallenden Abartigkeiten zu eng gezogen.\nhat. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß § 51 StGB auch bei schweren seelischen Fehlanlagen und Fehlentwicklungen Platz greifen kann, die zwar\nnicht nachweisbar durch eine körperliche Ursache - vornehmlich eine Veränderung im Gehirn - bedingt sind, aber die\ngesamte Persönlichkeit und ihren Aufbau berühren. Es fallen,\nüber den Rahmen der Geisteskrankheiten im Sinne der ärztlichen Wissenschaft hinaus, darunter alle Störungen, die\ndie bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und\nGefühle beeinträchtigen, wobei es gleichgültig ist, ob es\nsich um Beeinträchtigungen der Verstandestätigkeit oder um\nsolche des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens handelt;\nStörungen solcher Art können ebenfalls krenkhaft im Sinne\n‚des: § 51 StGB sein. Die Anwenäbarkeit dieser Vorschrift\nscheidet allerdings dann aus, wenn die Nichtzügeiung des\nTriebes. auf einem bloßen Charaktermangel oder einer sittlichen Schwäche beruht, ohne daß .diese Ausfallserscheinungen auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im\ndargelegten. Sinne zurückzuführen sind (BGH HJW 1955, 1726\nNr 19, vgl auch BGH 4 StR 410/52 vom 11. Dezember 1952,\naufgeführt bei Dallinger in MDR 1953, 146, sowie die in\ndiesen Entscheidungen angeführten weiteren Erkenntnisse des\nReichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, ferner BGH 1 StR\n475/54 vom 8. Februar 1955 = IM Nr’ 5 zu § 51 Abs 1 StGB,\n1 StR 482/55 vom 2, Dezember 1955, 1 StR 546/55 vom 10.Jamıar\n1956, 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956, 1 StR 72/56 vom\n27. April 1956). Entscheidend ist, ob eine so geartete Per-\n\n- T-\n\nsönlichkeit nach Lage des Falls die zur Tat treibenden Kräfte\ngleichwohl hätte überwinden können (Hülle in JZ 1952, 296 #3;\nvgl BGH NöW 1955, 1726 Nr 19 und die dort angegebenen Entscheidungen).\n\nDie Gründe des landgerichtlichen Urteils und auch das “\nschriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Kg haben u\nsich mit der Frage, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten ws\ndurch seine abartige Veranlagung in einem Maße beeinträchtigt Sy.\nwar, daß er nicht oder nur noch sehr eingeschränkt in der ,\nLage war, die zur Tat treibenden Kräfte zu überwinden, nicht\nin genügender Weise auseinandergesetzt. Der Hinweis, daß ein\nVersagen der \"Potenz\" bei fortbestehender \"Libido\", wie\nmeist bei Sittlichkeitsverbrechen älterer Männer an Kindern,\ndie Ursache ‚für das Handeln des Angeklagten sei, schließt\nnicht aus, daß der Angeklagte einem übermäßigen Trieb erlegen ist, dem er kraft seiner ganzen Persönlichkeit - nicht\netwa nur aus Charaktermangel oder sittlicher Schwäche - keine\n. oder nur erheblich verminderte Hemmungen entgegensetzen\nkonnte. Für die Stärke.seines Triebs wie für die Härte seines\nkbwehrkanpfes bietet‘ der Sachverhalt klare Anhaltspunkte,\neinerseits die Vielzahl, Schwere und Gesamtdauer der Verbrechen sowie das Maß seiner Erregung (\"wie wenn man einem\n‚Stier ein rotes Tuch vorhält\"), andererseits die aufrichtige\nReue und die schdierzhaften Versuche, sich selbst von dem\nals verbrecherisch empfundenen. Trieb zu heilen. Das ganze\nPersönlichkeitsbild des Angeklagten könnte danach die Anwendung des §§ 51 StGB, mindestens in der ürscheinungsform\ndes Abs 2, aus dem Gesichtspunkt einer als krankhaft anzu-\n\n. sehenden Herabsetzung. des Hemmungsvernögens rechtfertigen.\n\nDiese an sich das sachliche Recht betreffenden Ausführungen gewinnen - in Ermengelung der Sachrüge - auch ver-\n\n-8B-\n\nfahrensrechtliche Bedeutung. Nach § 244 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 1\nStPO kann die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen\n\nzwar abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten\n\ndas Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist.\nDieser Fall liegt aber nicht vor, wenn der Tatrichter bei\n\nder Prüfung von einem zu engen Begriffsumfang der 3eweistatsache ausgeht und infolgedessen in dem Beweisergebnis\n\neine Lücke bleibt, Daher durfte die Vernehmung des vom Beschwerdeführer letztmalig in der Hauptverhandiung benannten\nweiteren Gutachters durch die Strafkammer nichs unter Berufung\nauf § 244 Abs A Satz 2 Halbsatz 1 StPO abgelehnt werden.\n\nAuf diesem .Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen;\nes ist nicht auszuschließen, daß die beantragie weitere Bsweisaufnahme die Möglichkeit des Vorliegens der herkmale\ndes § 51 StGB - zumindest des Abs 2, unter Umständen sogar\ndes Abs 1 - ergeben hätte; diese Möglichkeit würde für seine\nAnwendung genügen.\n\nDas angefochtene Urteil unterliegt danach, ohne daß es\nnoch eines Singehens auf die weiteren Verfahrensrügen des\nBeschwerdeführers bedarf, im Schuld- und Strafausspruck\n‘ der Aufhebung; mit ihm müssen die zugrundeliegenden Fest-\n\nstellungen aufgehoben werden, da sie durch die Gesetzesver-\n\"letzung betroffen werden.\n\nZu einer Verweisung an ein anderes Landgericht, wie sie\nder Verteidiger in der Revisionsverhandlung beantragt hat,\nliegt kein Anlaß vor.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird es sich empfehlen,\neinen weiteren Sachverständigen hinzuziehen. dem die vom\nBeschwerdeführer in der Revisionsbegründung angeführten\nAufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, da das\nPersönlichkeitsbild des Angeklagten eine längerdauernde Beobachtung und eingehende Untersuchung geboten erscheinen läßt.\n\nR «\nNm mt anern ”\n\n- 9.\n\nDie Strafkammer wird gegebenenfalls, und zwar auch, wern\nnur die Merkmale des Abs 2 des § 51 StGB erwiesen sein sollten,\nin eine Prüfung einzutreten haben, ob die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß\n§§ 42 b SiGB anzuordnen ist, die der Angeklagte nach den VYortrag seines Verteidigers in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht selbst erstrebt. Das Verbot der Schiechterstellung\n(§ 358 Abs 2 S 1 StPO) würde einer solchen Anordnung nicht\nentgegenstehen (§ 358 Abs 2 S 2 StPO).\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird ferner darauf hingewiesen, daß zur Feststellung des Schuldumfangs auch in den\nals fortgesetzte Taten beurteilten Fällen Nr 6 (Edeltraud Tram) |\nund 9 (Elisabeth IB) die Mindestzahl der vom Gericht für\nerwiesen erachteten Einzelfälle anzugeben sein wird; in den\nFällen Nr 1 und 10 ist der Schuldumfang klar ersichtlich.\n\nSchließlich wird die Altersangabe hinsichtlich der verletzten Kinder in den Fällen 10 unä 12 des Urteils nachzuprüfen\nund gegebenenfalls richtigzustellen sein.\n\nDr. Hörchner Mantel Mertin\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-28/1-str-288-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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