{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-09-28_1_StR_270_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-09-28","aktenzeichen":"1 StR 270/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"i StR 270/56 2270 036 12,\n\nammuter Tu (een. Eutin ante a FUrn. ans ar an me\n\nInaVTamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Koch Max S EB , zetoren am GR 1906\nin TOD (SCHERE) , ohne festen Wohnsitz,\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs im Rückfall u.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. September 1956, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat (un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter gg\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‘Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. April\n1956 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 11. April 1956 erlittene weitere\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen vollendeten Rückfallbetrugs\nin vier Fällen und wegen versuchten Rückfallbetrugs in zwei\nFällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von\nfünfmal 25 DM und einmal 50 DM verurteilt worden. Außerdem\nist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit einem von\nihm selbst verfaßten Schreiben vom 14. April 1956 \"Binspruch\"\neingelegt und diesem eine \"Begründung\" hinzugefügt. Der Verteidiger des Angeklagten hat in einem von ihm eingereichten\nSchriftsatz das vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel -\nauf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts sowie auf die\nGeltendmachung eines Verfahrensverstoßes gestützt.\n\n1) Mit der Behauptung, er habe der Hauptverhandlung\nvom 10. April 1956 nur sehr mangelhaft und zeitweise Üüberhaupt nicht folgen können, kann der Beschwerdeführer nicht\n'Aurchäringen, weil kein Anhalt dafür ersichtlich ist, .daß\nder Tatrichter die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu\nUnrecht bejaht hat. Der Beschwerdeführer hat während der\nHauptverhandlung selbst nicht \"geltend gemacht, er könne ihr\nnicht. folgen. Auch sein Verteidiger hat vor der Strafkammer\ninsoweit keine. Bedenken geäußert. In den Urteilsgründen wird\nder Angeklagte ausdrücklich als \"gesund\" unä \"intelligent\"\nbezeichnet.\n\n2 Der Schuläspruch des angefochtenen Urteils hält\nder rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat in\nallen Fällen die äußeren und. inneren Tatbestandsmerkmale\n\ndes vollendeten oder versuchten Betrugs rechtsirrtumsfrei\n\n‚dargetan.\n\n‚ Auch die Rückfallvoraussetzungen sind ausreichend\nfestgestellt. Bei dem Seite 7, 14 UA als Urteilstag angeführten 17. Februar 1950 (Amtsgericht Edenkoben) handelt\nes sich ebenso wie bei dem Seite 15 UA angegebenen 2.2.1953\n(Schöffengericht Baden-Baden) offensichtlich um ein Schreibversehen, wie die Zeitangaben S 8, 16, 18 und 20 UA ergeben.\n\nIm Fall II 6 des Urteils spricht die Strafkamner in\nden Gründen von einem fortgesetzten Verbrechen des versuchten Betrugs im Rückfall, obwohl die Sachverhaltsschilderung die Annahme nahe legt, der Angeklagte . habe die beiden Briefe, in deren Übergabe der Tatrichter - zu Recht -\neinen strafharen Betrugsversuch gesehen hat, dem zur Entlassung kommenden Mitgefangenen HM gleichzeitig ausgs-\n\"händigt. In diesem Falle aber läge eine natürliche Hand-\n| lungseinheit und damit nur ein (nicht fortgesetztes) Ver-\n| brechen des versuchten Betruges im Rückfali vor. Inäes kan. :\n‘diese Frage auf sich beruhen, weil die Verurteilung wegen\n\"einer Tortgesetzten Tat im Urteilssatz nicht verlautbart\nund auch auf den Strafausspruch ohne Einfluß geblieben 186\nel darüber unten).\n\n3) Auch ale, Ausführungen, mit denen das Landgericht\ndie Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen\nGewöhnheitsverbrechers dargelegt hat, die Strafzumessungserwägungen und die. Gründe, auf die die Anoränung der Sicherungsverwahrung gestützt ist, lassen keinen Rechtsirrtum\n\nerkennen...\n\nEntgegen der Meinung der Revision war das landge-\n\n\"richt nicht verpflichtet, den Angeklagten von amtswegen\nauf seinen Geisteszustand untersuchen. zu lassen, wenn sich\nihm kein Anhaltspunkt dafür bot, daß der Angeklagte in\nseiner Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sein\nkönnte.\n\nRechtlich zu beanstanden ist, daß der Tatrichter es\nentgegen der Vorschrift des § 74 StGB unterlassen hat, für\nden versuchten Betrug im Rückfall unter II 6 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festzusetzen. Das ist ein Rechtsfehler, der an sich zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch\n{ber die Gesamtstrafe zwingt (u.a: BGHSt 4, 345, BGH 1 StR\n180/55 vom 7. Juni 1955, 1 StR 36/56 vom 6. März 1956). Da\njedoch der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts für diesen Versuchsfall die gesetzlich. niedrigste Strafe von einem Jahr Zuchthaus (§ 20 a Abs 1 StGB,\nBGH NIW 1956, 1078 Nr 17) für angemessen erachtet und\nandererseits mit Sicherheit auszuschließen ist, daß der\nMatrichter die aus sechs - statt fünf - Einzelstrafen zu\nbildende Gesamtstrafe niedriger bemessen hätte oder bemessen\nwürde - einer Erhöhung der Gesamtstrafe stünde $. 358 Abs 2\nStPO entgegen -, kann das Revisionsgericht in entsprechender\n\"Anwendung des § 354 Abs i StPO in der Sache selbst entschei-\n‚ den (vel BCH 1 StR 554/54 vom 25. Februdr 1355).\n\n- Der Angeklagte wird demgemäß im Fall II 6 der Urteils-\n&rüinde zur Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt. Die\n\naus den sechs nunmehr vorliegenden Einzelstrafen zu bildende.\n\nGesamtstrafe wird auf vier Jahre Zuchthaus festgesetzt. Da-\n‚neben bleiben die vom Landgericht ausgesprochenen Gelästrafen von fünfmal 25 DM und einmal 50 DM, die Anordnung der\n'Sicherungsverwahrung .und der Ausspruch über die Anrechnung\nder Untersuchungshaft bestehen.\n\ntet\n\nDie Revision des Angeklagten erweist sich danach im\nErgebnis als unbegründet. Aus. Billigkeitsgründen wird jeaoch die seit dem 11. Mai 1956 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angsrechnet.\n\nDr. Hörchner Mantel Martin\n\nHübner Bundesrichter Dr. Hengsberger\n\" ist erkrankt und deshalb an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nE%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-28/1-str-270-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-28/1-str-270-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:35.382309+00:00"}}