{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-09-25_1_StR_255_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-09-25","aktenzeichen":"1 StR 255/56","doktyp":null,"leitsatz":"Auch wer den selbständigen Betrieb eines\nstehenden (hier: Automatenaufsteil-) Gewerbes\nbereits angemeldet hat, muss die erste Inbetriebnahne von Warenautomaten ausserhalb der\nAnmeldegemeinde jeweils der für den Aufstellungsart zuständigen Sewerbebehöräde anzeigen.\n\n+","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2270 052 Mo mh\nNicht für die Amtliche Sammlung! Bi\n\n— — u\n\nGesetzt GewO § 14 Abs ‘ Satz 1, § 148 Abs 1 Nr !.,\n\nRechtssatz: Auch wer den selbständigen Betrieb eines\nstehenden (hier: Automatenaufsteil-) Gewerbes\nbereits angemeldet hat, muss die erste Inbetriebnahne von Warenautomaten ausserhalb der\nAnmeldegemeinde jeweils der für den Aufstellungsart zuständigen Sewerbebehöräde anzeigen.\n\n+\n\nAktenzeichen: i St R 255/56 S::\n\nBeschluss des BGH vom 25. September 1956 AG Schwabmünchen 3\nBay.ObLG München JS\n\n1 St R 255/56\n\nBeschluss\n\nIn der Strefsache\ngegen\n\nden Zaufmann Georg K EEE aus nn.\ngeboren am ER 9:6 in va.\n\nwegen Übertretung der Gewerbeordnung (Nichtanmeldung\neines Gewerbes)\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 25. September '936\n\nbeschlossen:\n\nAush wer den selbständigen Betrieb eines stehenden E\n(hier: Automatenaufstell-) Gewerbes bereits angemel- u\ndet hat, muss die erste Inbetriebnahme ven Warenautomaten ausserhalb der Anmeldegemeinde jeweils der für sen\nAufstellungsort zuständigen Gewerbebehörde anzeigen.\n\nGründ ei\n\nDer Angeklagte stellt in Gastwirtschaft en sogenannte\n Preff-Nuss-Automaten auf. Er besorgt ihre Füllung und erhält x\ndas eingeworfene Geld. Ein Gewinnanteii fäilt dem Gastwirt j\nzu. An seinem Wohnsitz hat der Angeklagte als Gewerbe den E:\nGrosshandel mit Automaten und den Betrieb von Unterhaltungs-; .:\nSpiel- und Warenautomaten angemeldet. Seit einiger Zeit be- Ei;\ntreibt er anderenorts: in einer Kantine nit Genehmigung des 3\nInhabers einen Treff-Automaten, - ohne dies bei der für den\nAufstellungsort zuständigen Gewerbabehöräs angemeldet zu\nhaben.\n\ndenen Fall war zwar ‚der dort Angeklagte ausser wegen Über: 4\n\nzwei weiterer mit der Obertretung und unter sich tateinheitlich zusammentreffender Vergehen verurteilt und dia\n\ndemnach Grundlage der Entscheidung ‚über die Übertraiung.\n\nBundesgerichtsliof ($ (2 Abs 2 GV6, BGHSt 7, 3i4).\n\nDas Amtsgericht Schwabmlinchen hat ihn deswegen\neiner Übertretung der $$ i4 Abs 1, 148 Abs i Nr i GmO\nfür schuldig erachtet und zu Geldstrafe verurteilt. Seine\nRevision will das Bayerische Oberste Landesgericht verwerfen. Es sieht sich jedoch daran gehindert durch das\nUrteil des Oberiandesgerichts Stuttgart vom 3. Februar\n1956 - Ss 564/54 - „ in dem ausgesprochen ist, dass nach .°\n§ 14 Abs i (Satz 1) GewO nicht die Aufstellung jedes ein- -\nzelnen Automaten, sondern allein die Errichtung des Gewerbebetriebes als solchen anzuzeigen sei, in dessen Rahmen die Automaten aufgestellt werden. Das Bayerische\nOberste Landesgericht hat daher die Sache. dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nI.\nDie Vorlegung ist zulässig.\n‘ In.dem von dem Oberlandesgericht Stuttgart entschie-.%\n\ntretung der § 8 i4 Abe 1 ‚Satz !, 148 Abs 1 Nr 1 GewO wegen\n\nVerurteilung wegen des einen (mangels zureichender. ‚Fest:\nstellungen) aufgehoben worden. Im Gegensatz zu der Verurteilung wegen dss anderen Vergehens hat das Oberland\n\ngericht Stuttgart aber die Verurteilung wegen der Über-.\ntretung nicht aus dem Gesichtspunkt tateinheitlichen Zu-,\nsammentreffens, sondern ausschliessli ch mit der oben wiel\ngegebenen selbständigen Begründung aufgehoben. Diese isi\n\nDie Absicht von ihr abzuweichen, verpflichtete das Bayeri-.\nsche Oberste Landesgericht zur Vorlage der Sache an. den\n\nII.\n\nDie Anzeige nach § 14 Abs 1 Satz 1 GewO hat zu erstatten, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes beginnt. Dass der Betrieb eines Warenautomaten ein\nGewerbe ist und zum stehenden Gewerbe gehört, wenn der In- .;\nhaber ihn (wie hier der Angeklagte) weder im Wandergewerbe .\n(§ 55 GewO) noch im Marktverkehr (§§ 64 ff GewO) eröffnet,\nist unbestritten. Zweifelsfrei unterhält der Angeklagte\nden Betrieb des Automaten nach der von ihm dafür gewählten .\nForm au.b selbständig, nämlich für eigene Rechnüng, unter\neigener Verantwortung und auf eigene Gefahr,in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit (RGSt 18, 27 £3\n71, i9o 2). Insbesondere handelt es sich nicht um einen\nZubehörbetrieb des Gastwirts (RuPrWM, Erlass vom 25. Mai\n1935, mitgeteilt in der AV d. RIM vom i8. Juni ‘937 -\n\nDI 954 - ; RAM Erlass vom 20. Mai 1936 - RABl III 145 -)-\nTaher steht ausser Frage, dass der Angeklagte ihn bei der\nfür den Aufstellungsort zuständigen Gewerbebehörde hätte Sg\nanmelden müssen, wenn es sich um den ersten von ihm aufge- FR\nstellten Warenautomaten handelte, durch dessen Inbetrieb- ge\nsetzung er ein Gewerbe überhaupt erst begonnen hätte. Rechte\ngrundsätzlich aber unterscheidet sich davon der hier ge- Fi\ngebene Fall nicht. Liegt in der (ersten) Aufstellung eines\nWarenautomaten in siner Gemeinde die Eröffnung des selb- i\nständigen Betriebes eines Gewerbes, so trifft dies für\neine jede solche Aufstellung eines Automaten in einer\nanderen Gemeinde ebenso zu. Daher befreit es den Inhaber\nvon der Anzeigepflicht nach $ ‘4 der GewO nicht, wenn er\nsein Gewerbe schon anderenorts angemeldet hat. Denn die\nÄnzeige ist jeder Gewerbebehörde zu machen, in deren Zuständigkeitspereich der selbständige Betrieb eines stehenden Gewerbes begonnen wird.\n\nDieser Folge kann nicht mit dem Hinweis begegnet\n\nwerden, es handle sich gar nicht um den Beginn eines\nneuen seibständigen Betriebes, sondern nur um die Ausübung des anderwärts schon angemeideten Gewerbes -ähnlich i%\nwie der Inhaber eines stehenden Gewerbes kraft dessen BR\nohne weiteres auch auswärtige Kunden beliefern darf (§ 42\nGewO). Die beiden Fälle sind durchaus verschieden. Der Be ;.\nKaufmann oder Handwerker. der auswärtige Kunden beliefert, R -;\ntut dies von seiner polizeilich angemsideten gewerblichen B:\nNiederlassung aus. Dagegen bedient das Automatengewerbe r.\nseine Kundschaft an den jeweiligen Aufstellungsarten der\nAutomaten und nicht von einer einzigen (etwa der nach\n\n§ 14 GewO angemeldeten) Stelle aus. Darin liegt gerade\nsein Vorteil im Wettbewerb mit dem an eine feste Niederlassung gebundenen Einzelhandel. Für diesen ist die B- +\nlieferung eines auswärtigen Kunden nur ein einzelner Geschäftsvorfall, der aus dem angemeldeten Gewerbe quillt\nund dessen im örtlichen Kundenkreis liegenden Schwerpunkt 2\nnicht verschiebt. Im Automatengewerbe wäre diesen Fall R\nallenfalls die Bedienung auswärtiger Kunden durch einen #&\nam Anmeldeort aufgesteilten Automaten vergleichbar, nicht\naber der Betrieb des anderwärts aufgestellten Automaten\nselbst. Dieser ist vielmehr gewerberechtiich von je als\n‘die Errichtung einer neuen Verkaufssteile angesehen worden }\n(PrMin.d.I. Erlass vom 8. Juli i891 bei Reger, Entschei- :\ndungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden aus dem Rechts\ngebiet der inneren Verwaltung Bd 11, 432; PrAus?. Anweis nd\nzur GewO v.1.Mat 1904 - HMBl 23 -; Amtl Begründung 2.Geset#\nüber den Verkauf von Waren aus Autcmaten vom 6. Juli 1934\nReichsarbeitsblatt I, 76). Die Gewerbeordnung bestimmt ;\ndies selbst in § 4i a Abs 3 dadurch, dass dort Warenautomatil\nunter gewissen Voraussetzungen von den für offene Verkaufs-#\nstellen geitenden Vorschriften über den Ladenschluss an\nSonntagen ausgenommen werden (ähnlich § 22 Abs 6 Arbeits-\n\nj\n\nA\nfi.\n\nzeitVO)\\. Nur so wird auch der Zusammenhang mit dem\nGevierbesteuerrecht gewahrt, das mehrfech an gewerberechiliche Begriffe anknüpft und Warenautomaten ebenfalls als eine \"Betriebsstätte\" behandelt, deren Errichtung die Gemeinde zur Hebung der Gewerbesteuer berech;igt (Nr 24 -. Gewerbesteuer Richt1 1951 von 25.Juni\n“952 - BundessteuerBl I 485). Dieser Rechtslage entspricht es, wenn der Entwurf eines Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Bundesratsdrucksache Nr ;73/56) durch eine Neufassung des $ i4 Gewt\nfür Fälle der hier gegebenen Art vorsieht, dass das Gewerbe in jeder Gemeinde anzumelden ist, in der ein Automat erstmals aufgestellt wird (Amtl. Begründung zum\nEntwurf S 2).\n\nDie Folge. dass ein stehendes Gewerbe ohne gewerbliche Niederlassung am Betriebsort (§ 42 Abs 2 GewO)\nausgeübt werden kann, zwingt nicht zu anderer Auffassung. Zum Begriff des stehenden Gewerbes gehört es\nnicht, dass an jedem Ort, an dem das Gewerbe ausgeübt\nwird, eine gewerbliche Niederlassung begründet wird\n(RGS4 11, 3095 vgl OLG Breslau bei Reger 29, 353).\nAuch der erwähnte Entwur? eines Vierten Änderungsgesetzes zur Gewerbeordnung nimmt an jener Folge keinen\nAnstoss. Schliesslich dient die Rechtsauffassung des\nBayerischen Obersten Landesgerichts auch besser den\nmit der Anmeldepflicht verfolgten gewerbepolizeilichen\nZwecken des Überblicks über Zahl und Art der Gewerbebetriebe und ihrer Überwachung (Amti. Begründung zum\n\nhr bei.\n\n:\n£\n\nEntwurf S 3). Deshalb tritt der Senat\n\nMartin\nDr. Hengsberger\n\nMantel\n\nHübner\n\nPeetz\n\nDr.\n\nEr\n\nPN\nBoah. ste\nSETZE\n\n693","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-25/1-str-255-56","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-25/1-str-255-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:35.159406+00:00"}}