{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-09-21_1_StR_519_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-09-21","aktenzeichen":"1 StR 519/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Galveniseur Fritz x ED aus a: geboren am\nEEE 1926 in ul (Landkreis TE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Per per räuberiacher Erpressung Usa.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5, Februar 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\neis ‚als ‚Vorsitzender,\n\n .Bundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\n\n. Bundesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. Br in der Verhandlung,\n Oberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\n0... als Vertreter der Bündesanwaltschaft,\nse Fusti zsangestellter BE\nee ale. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht errankı.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bamberg vom 21. September 1956 mit den\nFeststellungen aufgehoben, unä zwar, soweit er wegen.\n\nversuchter räuberischer Erpressung verurteilt ist, im vollen.\nUmfang, im übrigen im Strafausspruch, Im Umfang: der E\nAufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\nIm übrigen wird die Neyision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nWerne rn nn mit mn mm nn nr are mm mad\n\nDer Angeklagte, den das Landgericht wegen versuchter\n(schwerer! räuberischer Erpressung und wegen Kuppelei zu einer\nGesamtstrafe ven zehn Monaten Gefängnis verurteilt hat, hat\ngegen die Entscheidung in vollem Umfang Revision eingelegt;\ner macht äie Verletzung von Verfahrensvorschriften und des\nsachlichen Rechts ‚geltend.\n\nDas ass\n\n24 hat teilweise Erfolg.\n‚Te versuchte schwere räubersnche Brprebeing- u\n1.) Den äußeren Tatbestand hat die Strafkammer rechtlich u\n\nbedenkenfrei festgestellt. § 250 StGB hat das Landgericht\n\ndeshalb angewendet, weil der Beschwerdeführer das Verbrechen -\nauf einer Verkehrsstraße beging (Nr 3 aaO). Den Erschwerungsgrund -der Nr i (Führen einer Waffe) hat die Strafkammer nicht\n angenommeh; es beschwert den Angeklagten daher nicht, daß sie\nnicht näher ausgsführt hat. ob. die Pistole, die sie teils als\n\nas teils als Schreckschußpistole bezeichnet, eine Waffe\n\n.:; Verfügung. stand, Be\n\n20 DM. wenn dieser einen Geschlechtsverkehr seiner Gelieb-\n\ndm. ‚technischen Sinne ist und ob dem ı Angeklagten Munition\n\nPo Dagegen reichen die Feststellungen zum inneren Tatbe\n‚ stand nicht auso\n\nDer Kraftfahrer rn versprach dem Angeklagten\n\nten Hildegard 7 Ein TEE gestatte. Nach teilweise\n‚durchgeführtem Verkehr verweigerte er die Bezahlung. Der\nAngeklagte versuchte durch Drohungen im Sinne von § 253\nStGB: TEE zu zwingen, die versprochene Summe oder we:\nnigstens 5 DM zu zahlen.\n\nDaß dem Angeklagten kein Rechtsanspruch auf Zahlung\n\nder versprochenen 20 DM zustand, ergibt sich aus § 138 BGB.\nDas Urteil 1äßt jedoch nicht ersehen. ob der Angeklagte geglaubt hat, er habe eine Forderung gegen TB. Der Vorsatz\n' des BErpres ;ssers muß die Vorstellung umfassen, daß er auf die\nerstrebte Bereicherung kein Recht hat. ‚(Rest 20, 56, 59;\n\nBGHSt As 105). Dem Tatbestand der Erpressung ist die Absicht.\n\"sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichernt, wesentlich.\nAn sich liegt die Annahme nahe, daß in Fällen solcher Art das\nBewußtsein der Rechtswiärigkeit vorliegt; ‚jedoch bedarf es\n\nin jedem Einzelfall einer Prüfung und ausdrücklichen. Feststel.:\nlung. Eine solche kann dem Urteil nicht eindeutig entnommen\nwerden. Es findet sich zwar an einer Stelle der rechtlichen\nWürdigung die formelhafte Wendung, der Angeklagte habe durch\ndie Ausübung von Zwang dem Vermögen des Ta einen Nachteil\nzufügen wollen; \"um ‚sich zu Unrecht zu bereichern!, während\n\ndie Strafkammer im übrigen Tatsachen anführt, in denen sie die\n. gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat,\nerklärt sie nur: \"Der Angeklagte wolite auf jeden Fall vom\nee geld ‚haben, Br wußte, daß dieser freiwillig nichts .\n\n| Mangels ausreichender Feststellungen 18t das Revisionsgericht nicht in der Lage, zu prüfen, ob das Landgericht bei BR\nder Würdigung des inneren Tatbestandes von zutreffenden. Peshte\nlichen Erwägungen ausgegangen ist oder ob etwa nur ein ver--. u\n\n. suchtes Vergehen gegen § 240 StGB vorliegt. Die Rüge der\n\nVerletzung des § 267 Abs ı StPO und die Sachrüge sind insoweit begründet.\n\nII. Kuppelei.\n\n1.) Das Landgericht hat sich an die zugesagte Yahrunter--\nstellung gehalten. Es geht ersichtlich davon aus, daß Frau\n\n‚ keinem Bedenken,\n\nU Beschwerdeführer. wird in der neuen Verhandlung. Gelegenheit.\n\nEB unter Alkoholeinfiuß sich sehr leicht anderen Männern\nnähert und daß sie dabei auf Ablehnung beim Angeklagten stößt,\ndie sich in Schimpfen und Streiten äußert\". Daß der Beschwerdeführer, so meint die Strafkammer, nicht damit einverstanden\nwar, wenn Frau Be von sich aus mit anderen Männern\n\"Liebeleien\"ausgetauscht hat, schließe in keiner Weise aus,\n\ndaß er sein Einverständnis sehr wohl ‚gegeben hat, wenn ihm: :\ndurch die unzüchtigen Handlungen der Frau CB < in Vorteil\nzufloß, Dadurch setzt sich die Strafkammer nicht in Widerspruch\nmit der Wahrunterstellung. Der. Angeklagte mag sonst eifersüchtig gewesen sein; im vorliegenden Falle kann. er trotzdem we»\ngen der versprochenen Geldsumme Frau DEE 2 un Geschlechtsverkehr mit, dem Kraftfahrer bestimmt haben,\n\ner Der Schuldspruch begegnet auch sachlichrechtlich\n\nDa jedoch nicht auszuschließen ist, daß die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, die\n‚aufzuheben ist, die wegen Küppelei verhängte Strafe beein. \\\nflußt hat, ist insoweit der Strafausspruch aufzuheben. Der\n\n‚haben, seine „edenken ‚gegen die, straferschwerende Berücksich\n\ntigung der hinterhältigen Ausnutzung der \"Gutmütigkeit!\"\ndes TEE vorzubringen.\n\nDr. Hörchner Mantel Werner\n\nHübner ‚Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-21/1-str-519-56","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-21/1-str-519-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:35.054590+00:00"}}