{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-09-19_1_StR_539_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-09-19","aktenzeichen":"1 StR 539/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IimNamen des TYolikes\nIn der Strafsache\n. gegen |\n‚den Postassistenten sn Fa ARE aus ED\ngehoren un 192 8 in SBBBER (Lanirreie 0 y\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der io Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3, Mai 95T, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals vorsi tzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner :\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nObersten teen an j |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJus tizanges tellter a: in der. Verhanälung,\n\n Justizobersekretär WW Hei dcr Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. September 1956 mit\nen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheläung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an Jas Lenägericht zurückverwiesens.\n\nVon Rechts wegen\n\na ee\nDie Revision des wegen Unzucht mit einem Kinds (Aritsa\nPB) verurteilten Angeklagten ist begründet,\n\nAn Der Beschwerdeführer beanstandet“ es; daß in der\nHauptverhandlung neben dem Vorsitzenden ein. Assessor und.\nein beauft bragter. Richter mi itwirkten. Die Strafkammer war\nnach den Präsiäialbeschluß vom 22 . Dezember 1 1955 insges amt\n\nmit einem Landgeric säirektor als Vorsitzenden, drei Landger richtsräten und. einem Gerichtsassessor besetzt. Hierzu |\ntrat ab 4. Juni ‚1956 noch ein heauftragter Richter, Die.\n\nStrafkamner war ‚demnach an sich offenbar in ier Lage; ihre\n\nrichter‘.ichen | Aufgaben durch Festangestellte Richter wahr--\nzunehmen, Ob äles in der Hauptverhandlung vom 19.. September 1 JB Infolge einer Verhinderung der Lanägeric chts räte =\nnicht möglich war, so daß die nicht festanges stellten \\ Rich“\nter diese vertreten durften (vgl EGHSt 8; 159 und BGH 2. SER\n361/55 | vom. iBe März. 195 6); hat der Senat ni chi nachgeprüft,\nweil eine weitere Ver? fahrensrüge urchgreift. u\n\n2. Die Revision bemängelt es, daß die Strafkammer dem\nAntrage, Frau Johanna RE: als Zeugin zu vernehmen, nicht, .\n_ entsprochen hat. In der Hauptve erhandlung hatte, wie das u\nUrteil ergibt, die Arbeite: rsehefrau ‚Jette CE bekundet, |\ndaß sie sich als Hau swirtin niemals veranlaßt gesehen nobe,\nden Lebenswandel der Familie‘ : ) in sittlicher Hinsicht\nzu beanstanden. Der Verteidiger ‚beantragte daraufhin,\nJohanna re darüber. ‚ZU. vernehmen, daß Jette RD WE u\nsittlichen Zustände in der Familie. PB Hei anäerer Gelezen.\nheit als bedenklich bezeichnet und hierfür einzelne Tat-.\n\nD\n\nsachen angeführt hatte, Die Strafkammer lehnte diesen Antrag\n\n4‘\n\nzuprüfen.\n\n&t, da die unter Beweis gestell!\nscheidung »hne Bedeutung\n\n3 6)\nmit Recht, daß sich die Strefkamner bei dies\n\nim\n\n17)\n\nung \"nur der gesetzlichen Formulierung\"! bedien\n\n® u. -\n\nc\nDenn sie nätte Zn dem Able ehnungsbeschluß erkennen lassen\ni atsache aus rechtlichen oder aus\n\nmüssen, ob sie die Beweistat\n\ntatsächlichen Erwägungen für unerheblich hielt. im lerwzien\nFaile wären außeriem die Unstände anzuführen gawesen, aus\ndenen sich die Unerheblichkeit ergeben sollte. (RG JW 195%,\n2823 Nr 445 O6HSt 5, 141). Nur eine Begründung, die diesen\nErfordernissen entsprach, hätte den. Angeklagten instand--\ngesetzt, seine: Rechte sachgemäß wahrzunehmen (z.B. weiter\nBeweisamträge zu stellen), und würde es dem Revisionsgericht ermöglichen, die Entscheidung des Lanägeric hts über\nden Antrag des Verteidigers auf Ihre Rechtmäß igkeit nacäh-\n\nDie. Strafkamner geht richtig davon aus, daß \"Millieuschäden\" die Glaubwürdi gkeit einer jugendlichen Zeugin beeinträchtigen können, Sie stellv au ıE Grund der Aussage der.\nJette GB] fest, daß solche Schäden bei Anita DE nicht\n\nvorlägen. Die Unglaubwürdigkeit de x Bei rundungen de F Zeugin J\nCD Sarzutun, war aber gerade das Ziel des An trage es des\nVerteidigers, Die Beweistatsache stand also in Zusammen-\n\nhang mit dem abzuurteilenden Ereignis o Deß sie geeignet:\nje Entschelädung zu beeinflussen, kann der\nTrage\n\n25)\n\nIL288\n\n2\n\nSenat nicht ausschließen, weil die Syrafkammer\nschluß nicht erörtert hat.\n\n+4\n\n3. Die weiteren — Übrigens undegründsven — Verfaurens-\n\nrügen bedürfen bei dieser Sachlage keiner Stellungnanne.\n\n4, Das sachliche Recht ist nicht verletzt.\n\nMantel Werner\n\nDr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-19/1-str-539-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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