{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-09-13_1_StR_62_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-09-13","aktenzeichen":"1 StR 62/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 62/56\n\n. Ins,\n2270 041 ,/°°\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Angestellten Guido G iii zu: VeiEEn (Landkreis\nDD) , geboren an GEM 1921 ir 1:\n\nwegen fortgesetzten Betrugs u.3.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. September 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter wm und. Justizobersekretär >\n'als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, \"\nfür Recht erkannt: |\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 23. November 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Änstellungsbetrugs (Fall\n\nIV 4) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDer Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens\nwegen Urkundenfälschung (Ziffer II des Urteilssatzes) entfällt.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\num\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs, wegen\nversuchten Betrugs in zwei Fällen - darunter eines fortgesetzten - und wegen dreier tateinheitlich begangener Vergehen der wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung\nan Eides Statt zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs\ntonaten Gefängnis verurteilt worden. Hinsichtlich eines ihm\nzur Last gelegten Vergehens der Urkundenfälschung ist das\nVerfahren wegen Verjährung eingestellt worden,\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des\nsachlichen Rechts. Sie hat nur im Falle IV 4 der Urteilsgründe Erfolg.\n\nI, Die Verfahrengrügen.\n\n1) Soweit die Revision einen \"Verstoß gegen das formelle Recht\" mit der blossen Behauptung geltend macht, das\nLandgericht habe im Falle IV 2 der Urteiisgründe (Abgabe\nvon falschen eidesstattlichen Versicherungen) eine Feststellung \"in Widerspruch zu ‚der Aussage der Zeugin Ehefrau\nGB\" getroffen, liegt keine wirksam erhobene Verfahrensrüge vor. Nach § 337 StPO kann‘ ‚die Revision nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Gesetzesverletzung\nberuhe. Das bedeutet, daß das Revisionsgericht an die vom\nTatrichter in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und allgemein gültigen Erfahrungssätzen getroffenen Feststellungen\ngebunden ist, soweit sie nicht in verfahrenswidriger Weise\ngewonnen worden sind. Der Umstand, daß eine Feststellung\nwirklich oder angeblich der Aussage eines Zeugen widerspricht und deshalb nach der Meinung ües Beschwerdeführers\n\"eindeutig widerlegt ist\", enthält jedoch nicht ohne weiters\neinen Verfahrensverstoß. Es muß vielmehr im Einzelfall dar-\n\n3 -\n\ngetan werden, inwiefern die Feststellung unter Verletzung\neiner bestimmten Verfahrensvorschrift getroffen worden ist.\nDas hat der Beschwerdeführer unterlassen.\n\n2) In ähnlich unbestimmter Weise macht die Revision Ausführungen, mit denen möglicherweise behauptet werden soll,\nder Beschwerdeführer sei in der Hauptverhandlung nicht ver- i\nhandlungsfähig gewesen. Eine in dieser Richtung erhobene\nRüge wäre unbegründet.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidi- B\nger in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß der Angeklagte vor vier Wochen einen Nervenzusammenbruch und in\nder Folgezeit anlässlich eines Sportunfalls eine schwere\nGehirnerschütterung erlitten habe, Obwohl er dazu ausdrücklich erklärte, daß \"zunächst nicht die Verhandlungsunfähigkeit FE\n‚des Angeklagten behauptet\" werde, ließ das Landgericht den ;\nBeschwerdeführer dyrch den Gerichtsarzt untersuchen, der ihn i\nür verhandlungsfähig erklärte. Die Verteidigung hat dem 4\nnicht widersprochen und räumt auch in der Revisiönsbegründung\nein, daß gegen die Bejahung der Verhandlungsfähigkeit durch\nden Gerichtsarzt nichts einzuwenden sei. Sie beruft sich\naber nunmehr auf ein Gutächten der Universitätsklinik in\nMi von 28. Noveuber 1955, aus dem sie den Schluß zieht, )\\\ndaß die Feststellung der Strafkaumer, der Angeklagte habe\n‚sich während der Hauptverhandlung in keiner schlechten Ver-Zassung befunden und der Hauptverhandlung folgen können, unbegründet sei.\n\nDem von der Revision vorgelegten Gutachten der Univer- ;\nsitätsklinik 1ä8t sich indes nicht entnehmen, daß der Beschwerdeführer während der Hauptverhandlung nicht verhandlungsfähig war. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage,\nob die Rüge mangelnder Verhandlungsfähigkeit überhaupt zu-\n\nlässig erhoben ist und ob das bezeichnete Gutachten die Besorgnis rechtfertigen würde,die Strafkammer, der dieses Gutachten aus zeitlichen Gründen gar nicht bekannt sein konrte,\nhabe die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu Unrecht\nbejcht:\n\nII. Die Sachbeschweräe.,\n\nSoweit die Revision verschiedentlich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts mit der Behauptung anzugehen versucht, diese seien mit den Aussagen von Zeugen\noder mit Aufzeichnungen des Verteidigers in der Hauptverhandlüng nicht vereinbar, kann sie aus dem unter I 1 erörterten\nGrunde nicht gehört werden. Entsprechendes gilt für die\nAusführungen, nit denen die Verteidigung unter Hinweis auf\nandere denkbare, aber nicht zwingende Möglichkeiten des Her-\n.gangs oder der Auslegung eines Geschehens die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift.\n\nDie Einwendungen der Revision gegen die sachlichrechtliche Würdigung des Landgerichts geben zu folgenden Bemerkungen Anlaß: j\n\n1) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetrugs_ gegenüber dem Begiie Landesamt, begangen durch\nErschleichung der Anerkennung als politisch Verfolgter und\nvon Beihilfen im Gesamtbetrage von 5 638,60 DM, 1äßt keinen\nRechtsirrtum erkennen.\n\n‚\\S: Richtig ist, daß im Urteil nicht näher dargelegt ist,\nob das Don Landesaut für Wiedergutmachung, das zur\nZeit der Tat noch die Bezeichnung \"Staatskommissariat für\nrassisch, religiös und politisch Verfolgte\" führte (§ 1 der\nbayer. VO über die Organisation der Wiedergutmachung vom\n\n5. Novenber 1948 - BayGVBl S 248 -) und später in \"Bein\n\n+5.\n.\n.\n\na\n\nLandesentschädigungsamt\" umbenannt wurde (§ 1 der 2. VO über\ndie Organisation der Wiedergutmachung vom 22. November 1949\n- BayGVBi S 276 -), schon Frühjahr 1948 zur Ausstellung\nvon amtlichen Ausweisen Über die Anerkennung als rassisch,\nreligiös oder politisch Verfolgter befugt war. Daß jedoch\nsolche Ausweise schon vor ihrer förmlichen Zulassung durch\nGesetz (vgl §§ 3 If des bayer.Ges. über die Anerkennung als\nrassisech, religiös und politisch Verfolgte vom 15. Novenber\n1950 - BayGVBl S 224 - und §§ 3 ff des bayer.Ges. über die\nAnerkennung als Verfolgte vom 27. März 1952 - BayGVBl S 124 -)\nausgestellt worden sind, ergibt sich eindeutig aus § 3 Abs 3 I\ndes erstgenannten Gesetzes vom 15. November 1950, wonech die\nbis dahin vom Staatskommissariat für rassisch, religiös und\npolitisch Verfolgte und vom späteren Landesamt für Wieder--\nsutmachung ausgegebenen Ausweise weiterhin gültig bleiben.\nAuch der Umstand, daß der Angeklagte einen solchen Ausweis ,\nbeim Staatskommissariat für rassisch, religiös und politisch \\,\nVerfolgte überhaupt beantragt hat, spricht dafür, daß schon\n\ndamals Ausweise ausgegeben worden sind. Aus diesen Gründen\n\ngehen alle Angriffe der Revision auf die Feststellung des\nLandgerichts fehl, dem Beschwerdeführer habe unter den 20. Mai\n\n1948 ein amtlicher Ausweis über seine Anerkennung als politisch\nVerfolgter noch gar: nicht ausgestellt werden können. ) f\n\nIm übrigen hat die Strafkamer für die Frage eines betrügerischen Verhaltens des Angeklagten entscheidend auf\nie Tatsache seiner Anerkennung als politisch Verfolgter, \\\nnicht auf die Ausstellung eines förmlichen Ausweises hierüber abgehoben; nach ihrer ausdrücklichen Feststellung war\njene, nicht der hierüber ausgestellte Ausweis der Grund\nfür die Zuwendung der vom Angeklagten zu Unrecht bezogenen\nUnterstützungsbeträge. Diese Anerkennung aber hat der Angeklagte nach den rechtsirrtumsfreien Darlegungen des Land-\n\ni\n\ns8:\n3\n\n- 6 -\n\ngerichts durch seine unwahren Angaben erwirkt, er sei wegen\nLufwiegelung und Sabotage im Reichsarbeitsdienst, wegen Verbraitens alliierter Flugschri?ten, wegen Äußerungen gegen\nJas nationalsozialistische Regime und wegen Beteiligung an\neinem Lendesverrat insgesamt rund 20 Monate in Haft gewesen.\n\nDer von der Revision gegen die Feststellung einer Täuschungsnandlung erhobene Einwand, der Angeklagte habe mit einer Üüberprüfung seiner falschen Angaben rechnen müssen und deshalb\nnicht täuschen wollen, ist offensichtlich unbegründet. Wenn\nder Beschwerdeführer mit einer solchen Überprüfung und mit\nder Aufdeckung seiner Vergangenheit ernstlich gerechnet hätte,\nwäre unverständlich, warum er überhaupt falsche Bekauptungen\naufgestellt hat. Im übrigen hat er einer Nachprüfung seiner\nAngaben dadurch vorzubeugen versucht, daß er in seinem Antrag\nvom 9, Februar 1948 hervorgehoben hat, einer nochnaligen Prüfung\nder Unterlagen seitens des bi. Staatskommissariats\nbedürfe es nicht, weil dies zur Genüge seitens der Österreioj.ischen Bundesregierung geschehen sei.\n\nDer Vortrag der Revision, der im Oktober 1949 vom Angeklagten gestellte Antrag auf Entschädigung nach dem Gesetz\nzur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) vom 12. August 1949: Bayavsl S 195) könne\nfür die dem Beschwerdeführer vom 1. „April 1949 ab gezahlte\nlaufende Unterhaltshilfe nicht ursächlich gewesen sein, geht\nan der Feststellung des Landgerichts vorbei, daß die Unterbaltskilfe auf Grund des Antrags des Angeklagten von 9. Februar\n1948 und der daraufhin erfolgten Anerkennung als politisch\nVerfolgter gewährt worden ist. Aus diesem Grunde versagt auch\ndie Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Antrag auf\nWiedergutmachung zurückgenommen. Im übrigen findet diese Be--\nhauptung im Urteil keine Stütze.\n\nDie Revision irrt auch, wenn sie meint. der Angeklagte\nhätte, wenn überhaupt, dann nur nach dem (inzwischen durch\ndas Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der\nnationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953\naufgehobenen - BGBl I S 19, 87 -) § 49 des bayer.Entschädigungsgesetzes (vgl auch § 11 des bayer.Ges. Nr 75 über Bildung eines Sonderfonäs zum Zwecke der Wiedergutmachung vom\nl. Angust 1947 - BayGVBl S 164) verurteilt werden dürfen,\nweil diese Bestimmung dem § 263 StGB als Sondervorschrift\nvorgehe, Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden\nhat, standen die genannten Strafvorschriften zueinander nicht\nin Verhältnis der Gesetzeseinheit, sondern dem der Tateinneit, weil § 49 des Entschädigungsgesetzes im Gegensatz zu\n§ 263 StGB keine Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils voraussetzte (vgl BGHSt 3, 248, 256; BGH 1 StR 318/53\nvon 30. November 1953).\n\nDaß der Beschwerdeführer nach der Feststellung der Strafkammer im Zusammenhang mit einer in dem Arbeitsdienstlager\nAuleiten ausgebrochenen unbedeutenden Meuterei tatsächlich\n\"wenige Tage\" in Untersuchungshaft war (Blatt 21 UA) - der\nGrund für die Meuterei war eine angeblich geplante Verlängerung\nder Arbeitsdienstzeit, und das Verfahren gegen den Angeklagten\nwurde mangels eines strafbaren Tatbestandes eingestellt -,\nschloß seine Verurteilung wegen Betrugs nicht aus. Denn es\nliegt auf der Hand, daß der Angeklagte auf Grund dieses Sachverhalts nicht als politisch Verfolgter anerkannt worden wäre\nund Unterstützungsgelder in Höhe von über 5 000,- DM erhalten\nhätte.\n\nDie Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich\nim Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung vom 14.Februar\n1944 bereits in der Haftanstalt Cie refunden, findet im\n\n-\n\n’;\n\nUrieii keine Stütze und kann daher in diesem Rechtszug nicht\nberücksichtigt werden (§ 337 StPO). Damit entfällt auch die\nvom Beschwerdeführer aus dieser Behauptung gezogene Folgerung,\ner müsse einige Zeit vorher wegen einer anderen Straftat,\nnömlich wegen Wehrkraftzersetzung, zu Freiheitsstrafe verurteilt worden sein.\n\nWach § 15 Abs 3 des Entschädigungsgesetzes vom 12. August\n1343 konnte allerdings auch eine im Zusammenhang mit einer\nstrafgerichtiichen Verurteilung erlittene Haft als auf einer\nVerfolgung beruhend anzusehen sein, wenn die Verurteilung\nnach einem zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen\nUnrechts in der Strafrechtspflege erlassenen Gesetz aufgehoben worden ist. Die gegen den Angeklagten wegen Urkundenfäischung ergangenen Urteile vom 19. Oktober 1942 und\n14. Februar 1944 zurden zwar wit Beschluß des Landesgerschts\n2ör Strafsachen in Wien vom 12. Februar 1949 als nicht erfolgt erklärt; dies geschah jedoch nicht auf Grund eines\ner vorgenannten Gesetze, sondern nach § 7 Abs 2 des.östereichischen Gesetzes über die Befreiungsamnestie vom „\n\n[>2\n\nIo\n\nm—— nn\n\n6, Februar 1946.\n\nGi .\n..\n\nNach deu Eröffnungsbeschluß lag dem Angeklagten zur\nLast, sich bei Begehung des vorstehend erörterten Betrugs\nauck einer Urkundenfälschung (§ 267, 73 StGB) schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat das Verfahren insoweit\nwegen Verjährung eingestellt, weil es nicht festzustellen\nvermochte, daß der Beschwerdeführer von der von ihm hergestellten unechten Urkunde noch innerkalb der letzten fünf\nJahre vor der Vornahme der ersten richterlichen Handlung\nin dieser Sache Gebrauch gemacht hat. Eine förmliche Einstellung war indes unzulässig, weil der Eröffnungsbeschlus\nTateinheit zwischen dem fortgesetzten Betrug und der Urkundenfälschung angenommen hatte und das Verfahren wegen\n\n-9.\n\ngerselben Tat nicht gleichzeitig zu einem Schuldspruch unä\n\nzur Einstellung, wenn auch unter getrennten rechtlichen Gesichtspunkten, führen kann (vgl u.a. R6GSt 52, 190; 66, 51,\n\n53 £; 70, 26; BGH 1 StR 384/55 vom 2. November 1955). Ziffer II\ndes Urteilssatzes muß daher entfallen.\n\n2) Auch der Schuldspruch wegen dreier tateinheitlich\nbegangener Vergehen der wissentlich falschen Versicherung\nan Eides Statt hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Daß das Dogs Landesamt für Wiedergutmachung\nan sich befugt war, eidesstattliche Versicherungen abzu- ))\nnehmen (vgl BEHSt 1, 13, 15 ff; 2, 218, 219 ff; BGH NJW 1953,\n. 994 Nr 21); ergibt‘ ‘sich aus § 5 Abs 1 des bayer.Ges. Nr 75\nüber Bildung eines Sonderfonäs zum Zwecke der Wiedergutwachung zum 1. August 1947 (BayGVBl S 164). Nach dieser Vcr--\nschrift hatte der Angeklagte seinen Antrag auf Leistungen\naus dem Sonderfonds durch Urkundenbeweis oder eidesststtiiche Versicherung glaubwürdiger Personen zu belegen. Zwar\nwar zur Zeit der Einreichung der eidesstattlichen Versicherungen\ndurch den Beschwerdeführer schon das erwähnte Entschädigungsgesetz vom 12. August 1949 erlassen. Hierdurch ist aber das\nSonderfondsgesetz vom 1. August 1947 nicht aufgehoben worden;\naus dessen § 5 Abs 1 1äßt sich daher die (allgemeine) Zu- ;\n‚ständigkeit des Dip Landesamtes für Wiedergutmachung\nauch noch für den Zeitpunkt der Verfehlungen des Angeklagten\nbegründen. j\n\nVersicherungen an Eides Statt gegenüber diesem Amt\nsind ferner nach § 7 Abs 1 des genannten Entschädigungsgesetzes vom 12, August 1949 zugelassen.\n\nNeben dieser allgemeinen Zuständigkeit erfordert § 156\nStGB weiter, daß die eidesstattliche Versicherung über den\nGegenstand, auf den sie sich bezieht, und in den Verfahren,\num das es sich handelt, abgegeben werden darf und daß sie\n\n- 19 -\n\nnicht völlig wirkungslos ist (u.a. BGHSt 1, 13, 16). Auch\ndiese Voraussetzungen lagen hier vor. Sowohl das Sonderfondsges:tz vom 1. August 1947 als auch das Entschädigungsgesetz\nvon 12. August 1949 lassen zur Genüge erkennen, daß das\nDo Landesamt für Wiedergutmachung zur Feststellung\n\nder bei ihm geltend gemachten Ansprüche Beweise erheben durfte;\ndabei konnten auch eidesstattliche Versicherungen der Antrassteller Beweisbedeutung haben. Die Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Durchführung des Entrchädigungsgesetzes (Zuständigkeits- und Verfahrensverordnung - ZVVO -)\nvom 14 April 1950 (BayGVBi S 73), nach deren § 10 Abs 1 zur\nErmittlung der den Wiedergutmachungsansprüchen zugrunde liegenden Sachverhalte nur eidesstattliche Versicherungen unbetejligter glaubwürdiger Personen zugelassen werden, war damais noch nicht erlassen. § 5 des Sonderfondsgesetzes von\n\nl. August 1947 enthält eine solche Einschränkung nicht. Zwar\nspricht auch er von eidesstattlichen Versicherungen \"glaubwürdiger Personen\". Weder der Wortlaut noch der Sinn und\n\nZweck dieser Wendung geben jedoch einen Anhalt für die Auslegung, daß damit nur unbeteiligte Dritte gemeint seien. Auch\nein Antragsteller konnte daher nach der damaligen Gesetzeslage als \"glaubwürdige Person\" anzusehen sein (vgl BGH 1 StR\n318/55 vom 30. November 1953). Der Umstand, daß der Angeklagte die eidesstattlichen Versicherungen nicht als Zeuge.\nsondern als Antragsteller abgegeben hat, stand deshalb entgegen der Meinung der Revision der Anwendung des § 156 StGB\nnicht entgegen.\n\nNach der inneren Tatseite fehlt - was die Revision ebenfalls bemängelt - im angefochtenen Urteil eine ausdrückliche\nFeststellung, daß sich der Beschwerdeführer der Zuständigkeit des Din landesamtes für Wiedergutmachung zur\nAbnahme eidesstattlicher Versicherungen bewußt war. Dem\n\n- 1 -\n\nUrteilszusammenhang ist indes mit ausreichender Sicherheit\nzu entnehmen, daß das Landgericht davon überzeugt war, der\nAnssklagte habe diese Behörde für zuständig gehalten.\n\nb) Offensichtlich fehl geht das Vorbringen der Revision,\naus sem am Schluß der vom Angeklagten ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulare angebrachten Vermerk: \"Die Bestimmungen des § 48 Ziff 1 und 2 und § 49 Ziff 1, 2 und 3\nsind mir bekannt\", sei zu folgern, daß die in den Anträgen abgegebenen falschen eidesstattlichen Versicherungen nur nach diesen i\nBestimmungen des bayer. Entschädigungsgesetzes vom 12, August »\n1949 bestraft werden dürften. Mit dem bezeichneten Vernerk\nsollte nur auf die besonderen Strafvorschriften des Entschä- |\n\n|\n\nr\n\ndigungsgesetzes hingewiesen, nicht aber die Bestrafung aus\nanderen Vorschriften ausgeschlossen werden. Eine (teilweise;\nAufhebung des § 156 StGB durch den bayerischen Landesgesetzgeber wäre im übrigen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des\nBonner Grundgesetzes vom 24. Mai 1949, durch das das Strafgesetzbuch zum Bundesrecht erklärt wurde, hinfällig geworden.\n\nDavon, daß § 49 des bayer.Entschädigungsgesetzes - § 48\nscheidet in diesen Zusammenhang aus - im Verhältnis zu § 156\nStGB ein Sondergesetz sei, kann keine Rede sein, Keiner\nnäheren Widerlegung bedarf auch die Meinung der Revision, |\nder Angeklagte habe wenigstens davon ausgehen können, daß\neine Bestrafung wegen wissentlich falscher Versicherung an\nEides Statt auf Grund des § 156 StGB ausgeschlossen sei,\nund es habe ihm deshalb das Unrechtsbewußtsein gefehlt Die\n\ntrafbarkeit seines Tuns sowie die das ‚Verbot, enthaltende\ngesetzliche Vorschrift braucht der Täter auch nach der |\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes über, ‚gen Verbotsirrtum\nnicht zu kennen (BGHSt 2, 194, 202).\n\n- i2 -\n\nce) Dat der Beschwerdeführer nach dem Vortrag der Revision zu 50 % erwerbsbehindert ist, schloß seine Verurteilung\nwegen Vergehens gegen § 156 StGB nicht aus. Er hat in seinem\nAntrag auf Wiedergutmachung von Schäden an Körper und Gesundheit als Ursache seiner Erwerbsminderung nicht so sehr\nden geleisteten Kriegsdienst, als vielmehr Verfolgungsmaßrrehmen des nationalsozialistischen Staates angegeben. Da\ner nach der Feststellung des Landgerichts aber nicht, wie\nbehauptet, verfolgt worden ist, kann er sich bei Abgabe der\nfalschen eidesstattlichen Versicherungen auch nicht im Irrtum darüber befunden haben, daß die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit auf andere Ursachen als die angebliche politische\nVerfolgung zurückzuführen ist»\n\nd) Die Behauptung des Angeklagten, er habe die Intschädigungsamträge und damit auch die eidesstattlichen Erklärunsen vom 7. Oktober 1949 am 8. September 1950 zurückgenommen,\nist neu und kann daher nicht berücksichtigt werden; sie ist\nüberdies rechtlich unerheblich, weil die bloße Zurücknahme\nder Anträge noch keine Berichtigung der darin abgegebenen\nund an Eides Statt versicherten Erklärungen im Sinne des\n§ 158 StGB enthielt,\n\ne) § 157 StGB konnte dem Angeklagten schon deshalb nicht\nzugute kommen, weil er die eidesstattlichen Versicherungen\nnicht als Zeuge oder Sachverständiger abgegeben hat,\n\nf) Schließlich ist auch die Annahme dreier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen gegen § 156 StGB durch das\nLandgericht rechtlich nicht zu beanstanden (vgl u.a. R6GSt 70.\n26, 293 72, 339, 3423 BGHSt 1, 20).\n\nDie Annahme von Tatmehrheit zwischen den wissentlich\nfalschen Versicherungen an Eides Statt und dem unter 1 er-\n\n- 13 -\n\n.\n\nÄrterten fortgeseizten Unterstützungsbetrag ist in dem angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend begründet.\n\nDaß der Angeklagte im Falle IV 2 der Urteilsgründe\nnicht auch (§ 73 StGB) des versuchten Betrugs schuldig gesprochen worden ist, beschwert ihn nicht.\n\n3) Auch die Verurteilung wegen fortgesetzten versuchten\n\nm nnd den\n\nwird durch die Feststellungen getragen.\n\nDas Landgericht hat dieses Vergehen darin gesehen da? wi N\nsich der Angeklagte mit unwahren Angaben über seine Ausbildung, seine berufliche Tätigkeit und seine Eigenschaft als\npolitisch Verfolgter und unter Vorlage einer von der Urschrift in wesentlichen Punkten abweichenden beglaubigten\nAbschrift eines Zeugnisses der \"Veen Ü GEEEDEEEEEE\nTom- und SB A.G.\" in IL um eine Anstellung bei\naer Verwaltung des Deutschen Bundestages beworben hat. lit\ndieser Feststellung ist allerdings nur das Tatbestandsmerk- ;\nmal der Täuschung dargetan, nicht ohne weiteres auch, daß\nder Angeklagte einen Vermögensschaden der für die Anstellung\nzuständigen Körperschaft voraussah und wollte. Daß der Be- »\nschwerdeführer indes die von ihm angestrebte Stelle nicht i.\nabenso gut wie ein Bewerber mit der von ihm für sich in An- >\nspruch genommenen Vorbildung und Berufserfahrung hätte ausfüllen können und daß er daher für die Verwaltung des Deutschen\nEurdestags keine vollwertige Kraft dargestellt hätte, ist\nals Überzeugung des Tatrichters dem Urteilszusammenhang zu\nentnehmen. Der Angeklagte erstrebte eine nicht nur untergeordnete, sondern gehobene Stellung, wie sich u.a. aus seinem\nunwahren Hinweis auf seine angeblich abgeschlossene Handelschulbildung sowie auf seine angebliche verantwortungsvolle\nTätigkeit als erster Sachbearbeiter der Personal- und Sozial-\n\n- 14 -\n\nabteilung der Vö@@-Werke mit 5 000 Arbeitern ergibt, Für eine\nsolche gehobene Stellung brachte er ersichtlich nicht die\nerforderliche fachliche Ausbildung mit. Nach Lage der Dinge\nkann sich der Angeklagte darüber auch nicht im urklaren gewesen sein. Da sich der Vorsatz bezüglich einer Vermögensschädigung der anstellenden Körperschaft schon aus diesen\nUmständen ergibt, kann dahin gestellt bleiben, ob ein Schaden\nauch insofern in Betracht gekommen wäre, als der Angeklagte\nseiner charakterlichen und sittlichen Haltung nach die an einen\nBeamten oder Angestellten des Bundestags zu stellenden Anforderungen nicht erfüllte (vgl u.a. RGSt 65, 281; 73, 2685\nRG HERR 1939 Nr 1491; BGH 3 StR 148/51 vom 27. September 1951,\n1 StR 398/51 vom 23. Oktober 1951).\n\nDie Meinung der Revision, es liege kein fortgesetzes,\nsondern nur ein einfaches Vergehen des versuchten Betrugs\nvor, weil der Anstellungsbetrug mit der Anstellung beendet\nsei, ist falsch. Richtig ist zwar, daß beim Anstellungsbeirug die in Betracht kommende Vermögensverfügung schon in\ndem Abschluß des Anstellungsvertrags liegt und daß die Erfüllung der seitens der Anstellungsbehörde übernommenen Verpflichtungen auch dann nicht zu einer neuen Verwirklichung\ndes Betrugstatbestandes führt, wenn dabei die ursprüngliche\nTäuschung aufrechterhalten wird (RGSt 64, 33, 37 £). Daher\nliegt nur ein einfacher, nicht ein fortgesetzter Betrug vor,\nwenn dem Beamten oder Angestellten, der seine Anstellung\nerschlichen hat, das Gehalt über einen längeren Zeitraum\nhin bezahlt wird. Die Einheitlichkeit des Erfolges zehrt\nin einem derartigen Fall die mehreren Einzelhandlungen auf.\ndie diesen Erfolg herbeigeführt haben. Bleibt dagegen der\nErfolg aus, dann findet eine solche Aufzehrung nicht statt;\ndie Einzelhandlungen bleiben vielmehr Einzelakte einer fortgesetzten Versuchstat (vgl Hartung in SJZ 1950 S 332).\n\n“men\n\n- 15 -\n\n4) Im Falle der Verurteilung wegen versuchten Betrugs\ngegenüber dem Arbeitsamt Dip hat das Landgericht\nrechtsirrtumsfrei dargetan, daß der Angeklagte bei seiner\nStellenbewerbung falsche Angaben über seine Schulausbiläung,\nseinen beruflichen Werdegang und seine politischen Inhaftierungen gemacht und zu ihrer Glaubhaftmachung unrichtige Zeugrisabschrifien vorgelegt hat. Es hat ferner festgestellt, daß\nder Beschwerdeführer dies in der Meinung getan hat, diese\nAngaben seien für seine Anstellung von Bedeutung.\n\nDagegen fehlt im angefochtenen Urteil eine Feststellung\ndarüber, ob und welche Vorstellung der Angeklagte über der\nder anstellenden Körperschaft erwachsenden Vermögensschaden\nhatte. Sie war nicht entbehrlich, weil das Landgericht in\nden Strafzumessungsgründen ausführt, der Angeklagte habe sich\nbeim Arbeitsamt Din auf der ihm zugewiesenen Stelle\nvoll bewährt und sei auf Grund seiner Leistungen enägültig\nin das Angestelltenverhältnis übernommen und von der Vergütungsgruppe TOA VIII in die Gruppe VII aufgestuft worden\nVollendeter Betrug unter dem Gesichtspunkt mangelnder fachlicher\nEignung würde daher auch bei Ursächlichkeit der Täuschungen\ndes Angeklagten für seine Anstellung ausscheiden. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges aber würde voraussetzen,\ndaß der Beschwerdeführer irrigerweise annahm, er werde die\nvon ihm geforderten dienstlichen Leistungen nicht erbringen\nkönnen und Aadurch der anstellenden Körperschaft einen Vernögensschaden zufügen. Im Hinblick darauf, daß es sich nach\nder Darstellung des Zeugen Sch@ß®bei der Beschäftigung des\nAngeklagten um eine solche offenbar untergeorädneter Natur\nhandelt, kann ein derartiges Bewußtsein nicht ohne weiteres\nunterstellt werden.\n\nun nn een\n\n”,\nHM\nRi\n\nj*\n\n- 16 -\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Betrugs gegenüber\ndem Arbeitsamt Di) kann daher auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben. In der\nneuen Hauptverhandlung wird das Landgericht nochmals besonders zu prüfen haben, ob die Aussage des Zeugen Sch\nGlauben verdient, für die Anstellung des Angeklagten seien\nentgegen den sonst üblichen Einstellungsbedingungen die\nSchuiausbildung, die bisherige berufliche Tätigkeit und\ndie Behauptung des Angeklagten, politisch Verfolgter zu\nsein, ohne Einfluß gewesen.\n\n5) Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts\nlassen keinen Rechtsirrtum erkennen, Der Tatrichter hatte\ndie angemessenen Strafen auf Grund des Unrechts- und\nSchuldgehalts der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden\nVerfehlungen, nicht durch Vergleich mit einem Urteil des\nLandgerichts Augsburg in anderer Sache zu ermitteln. Daß\ner dabei sein Ermessen mißbraucht hätte, ist nicht ersichtlich, .\n\nDie Anwendung der Straffreiheitsgesetze 1949 und 10954\nist rechtlich bedenkenfrei abgelehnt. Nach § 3 StFG 1954 könnte dem\nAngeklagten Straffreiheit nur zugute kommen, wenn die für\nsämtliche Einzeltaten verhängte Gesamtstrafe die Höchstgrenze von einem Jahr nicht übersteigen würde. Diese Möglichkeit scheidet von vornherein aus, weil die für den Betrug im Falle IV 1 erkannte Einzelstrafe schon.auf ein\nsahr drei Monate Gefängnis lautet.\n\n6) Die Revision des Angeklagten erweist sich demnach\nnur im Falle IV 4 des Urteils als begründet. Einer Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen IV 1 bis 3 bedarf\nes nicht, da mit Sicherheit auszuschließen ist, daß der ’\n\n“17 -\n\nSchuläspruch im Falle IV 4 auf das Strafmaß in diesen Fällen\nvon Einfluß war.\n\nDr. Peetz . „Martin Seibert\nLang-Hinrichsen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-13/1-str-62-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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