{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-09-11_1_StR_227_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-02-06","aktenzeichen":"1 StR 227/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"kn WEG\n\n1 838 227/58 23718 911\n\nIm Namen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Karosserieschlosser Franz FÜ sus A@ bei\n\nSCHEEND (EEE , zeboren a: ED 1915 in WW, in\n\ndicser Sache in Urtersuchungshaft,\nwegen Totschlags\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. September 1956, an der teilgenommen haben;\n\nBenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Dr. Sauer\n3undesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Martin\nBundesrichtsr Dr. Seibert\n\nals beiritzende Ricäater,\nLandgerichtsrat Dr. EBD -\n\nals Vertrater der Bundesanwalischaft,\nJustizangestelltsr\n\nals Urkundsbe.mter Jer Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\näcn Schwurgerichts bei dem Landgericht Memningen\nvom 6. Februar 1958\n\n1.) in Schrläspruch (Ziffer I des Urteilssatzes)\ndahin geändert, daß aer Angeklagte unter PFreisprechung im übrigen wegen siebenundzwanzig\nVerbrechen des Toischlags, eines davon in gleichartiger Tateinheit begangen an zehn Menschen,\nverurteilt wird;\n\n2.) im Strafausspruch hinsichtlich der zehn Finzelstrafen in den Erschießungsfällen St\n\n(IV 3 der Urteilsgründe) sowie zur Gesamtstrafe\nsamt den Fes;stellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n-2-\n\nIm Umfange der Aufhebung wirä die Sache zu\nn2uer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtamittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten \"wegen 36 sachlich zusammentreifender Verbrechen des Totschlage\" zur\nGesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm\ndie bürgerlichen ührenrechte auf die Dauer von zehn Janren\neberkannt.\n\nDie auf die Verletzung von Verfabrensvorschriftien\nund suf sachlichrechtliche Mängel gestüizte Revision des\nAngeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\nIhr liegt alsweislich der Akten folgender Sachver-.\nhalt zu; rundes\n\nDie Strafkammer (§ 82 Abs. 2 Halbsaiz 2 GVG) hatte\ngemäß § 223 StPO die kommissarische Vernehmung u.a. des\nZeugen Biurch das Lanägericht für Strafsachen in\nWien angeordnet (Band II Blatt 369/370 d.A.). Bei der\ndarauf durchgeführten Vernehmung hat WEM Zeugenaussagen\naufrechterhalten, die er am 17. Januar 1956, 8. Februar 1957\nund 19. Juni 1957 vor dem genannten Landesgericht erstattet hatte und die ihm bei seiner kommissarischen Finvernahme wörilich vorgehalten wurden (Blatt 383, 114, 216,\n356 d.A.). In der Aussage vom 8. Februer 1957 hatte CB,\nnachden er sich eingehend zur Sache geäussert hatte, erklärt, daß er die Angaben bestätige, Gdie er als Zeuge im\nStrafverfahren gegen BE und andere an der Erschießung\nvon Kriegsgefangenen Beteiligte vor dem Volksgericht Wien\ngenschti hatte (Blatt 216 d.a.). Diese Angaben sind in\neinen Protokoll vom 22. Dezember 1947 niedergelegt (Band III\nBlatt 455 R, 437 der Wiener Strafakten).\n\n- 4 -\n\nIn der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht Memmingen\nwurden die Niederschriften über die vorgenannten Vernehmungen des Zeugen SED vcr1esen, das Protokoll vom 22. Dezember 1947 jedoch nur teilweise. Hierzu wurde festgestelli, daß dieses Protokoll nicht mehr vollständig sei,\nda eine Seite (richtig: ein Blatt /436/ aus den Akten\ndes Volksgerichts Wien ausgeschieden worden sei.\n\nDie Revision sioht in der unvollständigen Verlesung\nder vom Zeugen SED or dem Volksgericht Wien erstatieten\nAussage einen Verstoß gegen die §§ 245, 249, 251 und 244\n‚Abs. 2 StPO.\n\nDie Rüge kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil\ndie Verurteilung nicht auf der Aussage des Zeugen ED\nberuht. Die Urteilsgründe ergeben zweifelsfrei, daß das\nSchwurgsricht die Angaben des Zeugen nur insofern verwertet hat, als es sich um die Frage handelte, ob KB en\nAngeklagien einen Befehl überbracht hat, daß mearschun-\n\n. fähige Kriagsgefangene zu erschießen seien. Der Zeuge hat\ndiese Frage bei seinen Verneimungen verneint. Gleichwohl\niet das Schwurgericht zugunsten des angeklagten davon. ausgegangen, daß dieser einen Befenl des genannten Inhalts erhalten hat.\n\nIm übrigen spricht alles dafür, daß die Niederschrift\n\" vom 22. Dezember 1947 über die Aussage des Zeugen Er]\nvor dem Yolksgericht Wien schon bei der Vernehmung des\nZeugen am 8. Fobruar 1957 unvollständig war, ihm daher\ndamals nur teilweise vorgehalten werden konnte und von\nihm auch nur in der unvollständigen Form bestätigt wurde.\n\nII. Die Sachbeschwerde\n\n1.) Die Ausführungen des Schwurgerichts über die Rechtswidrigkeit der von dem Angeklagten befohlenen Tötungen,\ndie Art seines Tatbeitrags und sein Verschulden lassen\nkeinen Rschisirrtun zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\na) Dus Schwurgericht hat insbesondere rechtlich bedenkenfrei dargelegt, aaß der dem Angeklagten unwiderlegt erteilte Befehl, marschunfähige Kriegsgefangeue zu\nerschießen, ein Verbrechen bezweckie und daß dies dem Ängeklagten bekannt war. Soweit sich die Revision mit Einzelausführungen gegen die Feststellungen zur inneren Tatseite\nwendet, ergeht sie sich in der Hauptsache in unzulässigen\nAngriffen gegen die Beweiswürdigung. Sie übersieht dabei,\ndaß das Schwurgericht seine Überzeugung von dem Unrechtsbevußtsein des Angeklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MStGB)\nnicht nur auf dessen eigene Ginlassung, sondern auf weitere\ngewichtige Umstände gestützt hat, so insbesondere auf die\nOffensichilichkeit des befohlenen Unrechts und die Weigerung\nder älteren Männer der Bewachungsmannschaft, marschunfähige Kriegsgefangene zu erschießen, da sie \"sich für\nein solches Verbrechen nicht hergeben würden\". Die etweigse irrige Annahme des Angeklagten, auch einen verbrecherischen Befehl ausführen zu müssen oder zu Gürfen,\nkönnte ihn nicht entschuläigen, weil ein solcher Irrtum\nweder Gie strajrechtliche Tatbestandsmäßigkeit der andefohlensr Handlungen noch einen in der Rechtsordnung anerkannten oder auch nur möglichen Rechtfertigungsgrund\nbeträfe (vgl. BGH 1 SiR 653,554 vom 22. April 1955).\n\nDer von der Revision behauptete denkgesetzliche Wider- _\nspruch liegt nicht vor. Das Schwurgericht führt zwar bei\nder Erörterung und Verneinung der Frage, ob der Angeklagte\n\n-6.-\n\nuus niedrigen Beroggründen getötet hat (§ 211 StGB) aus, es\nsci dem Beschwerdeführer nicht zu widerlegen, daß er die\nErschießung der Gefangenen in sämtlichen Fällen aus militärischen Gründer, insbesondere zur Hebung der Marschdisziplin, für \"zweckmäßig\" gehalten habe. Diese Erwägung\neteht indes zu der Feststellung des Schwurgerichts, der\n\ndem Angeklarten erteilte Erschteßungsbefehl habe Verbrechen\nbezweckt und dar Beschwerdeführer habe dies erkennt, nicht\nin \"unlösbarem Widerspruch\". Yie militärische Zweckmä3igkeit einer Tat beseitigt nicht ohne weiteres deren verbrecherische Natur. Außerdem hält das Schwurgericht dem\nAngeklagten lediglich zugute, daß er die Erschießungen für\nmilitärisch zweckmäßig gehalten haben mag; des schließt entgegen der Meinung der Revision nicht ohne weiteres ®in,\n\ndaß auch der Krschießungsbefehl seinen nilitärischen Zweck\nverfolgte und daß der Angeklagte das annahm.\n\n©) Ohne Erfolg greift äie Revision auch die Festetellung an, daß der Angeklagte als xittäter, nicht nur\nals Gehilfe des Befehlsgebers getötet hat. Das Schwurgericht hat diese Feststellung zwar nur mit der formelh.ften Bemerkung begründet, der ängeklagie habe jede Erschießung als eigene Tat gewollt. Der Revision ist auch zuzugeben, da? der Untergebene, der einen ihm erteilten verbrecherischen Befehl ausführt, häufig nur mit Genilfenwillen nandeln wird (vgl. dazu BGHSt 8, 393, 397 £). Das\ngilt jadoch nicht ausnahnslos unä ist nicht einmal die\nRegel, wie die saa0 angeführten Urteile des BGH NJW 1951,\n323 und 3 StR 333,51 vom 5. Juli 1951 zeigen. Im vorliegenden\nFalle wird die überzeugung des Schwurgerichts von der wittäterschaft des Angeklagten durch die Feststellung getragen,\ndaß der Beschwerdeführer in der Fassung seiner «ntschlüsse\n\n- 1-\n\nvöllig frei und ungehindert war, weil sich niemand mehr\nur ihn künmerte, eine Verbindung zu den vorgeseizten\nDienststellen nicht mehr bestand und unter den obwaltenden Unetänden auch nicht zu befürchten war, daß eine von\noben durchgeführte Kontrolle die militärische Haltung\n\ndes Angeklagten überprüfen würde (Seite 21 f UA). Darnach\nhing es in wesentlichen von der Entschließung des Angeklagten ab, ob die marschunfähigen Gefangenen getötet\nwurden oder am Leben blieben. Er nahn damit an der Taiherrschaft so entscheidenden Anteil, daß das Schwurgericht\nohne Rechtsirrtum annehmen konnte, er sei kitiäter, nicht\nbloßer Gehilfe des 3efehlsgebers gewesen.\n\n2.\"Rechtlich fehlerhaft ist nur die Ansicht des Schwurgerichts, im Falle der Erschießung von zehn Kriegsgefangenen\nin Stockerau bei Wien (Ziffer IV 3 des angefochtenen Urteils) habe sich der Angeklagte zehn selbständiger Verbrechen des Toischlags (§ 74 StGB) schuldig gemacht. Die\ntatbeetanäsmäßige Handlung des Beschwerdeführers bestand\nhier darin, daß er zwei SS-Männern den Befehl gab, hundert\nabgrsonderte Kriegsgefsngene in eine Sandgrube zu führen\nund dort zu erschießen. Der Angeklagte hat somit den Tod\nder daraufhin erschossenen zehn Kriegsgefangenen durch\neine und dieselbe Handlung, nämlich den Befehl zur Erschieäung der abgesonderten iiänner, verursacht. In einem\n‚solchen Felle liegt gleichartige Tateinheit (§ 73 StGB),\nnicht Tetnehrheit vor. \"\n\nDia gebotene Änderung des Schuldspruchs kanr der Senat\nin entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich\naus vornehmen. Dagegen ist der Strafausspruch hinsichtlich\nder zeiun Birzelstrafen (zu je sechs Janren Zuchthaus) sowie\n\nzur Gesamtstxrafe aufzuheben und die Sache in ülesem Umfange\nzur neuen Verhundlung und Entscheidung an das Schwurgericht\nzurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr an Stelle der zehn\nEinzslstrafen e ine Einzeletrafe auszusprechen heben,\nbei deren Bemessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden darf, daß. zehn Menschenleben verrichtet worden\nsind. Bei der Bildung der neuen Gesamtstrefe ist das Schwurgericht nicht gehindert, auf: das alte Strafınaß zu er-\n\nkennen.\n\nDr. Geier Szuer Scharpenseel\nNartin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-06/1-str-227-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-06/1-str-227-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:34.487698+00:00"}}