{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-09-07_1_StR_522_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-09-07","aktenzeichen":"1 StR 522/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a\n1_ StR 522 56 IE gr.\n\nrn Namen des Voixkes:\nIn der Stralsarhe\ngegen\n\nden Metzgermeister Rudolf F RD aus TED: geboren\nam 1955 in TEE, 2:2t. in dieser Sache in\nUnter ‚suchungshaft,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15% Februar 1957, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter ar. Beetz\n\n‚al.s. Vorsitzender, i\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr.Hübner\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n.als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\n; „als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht. erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 7. September 1956,\n‚soweit der Beschwerdeführer nicht freigespro-\n\nchen ist, mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nan\n\nGründ e\n\nne rn nn\n\nc\nra\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nVerbrechens nach § 176 Ahs 1 Nr 3 StGB in vier Fällen,\nzweimal in Tateinheit mit Beleidigung nach § 1§ 5 StGB,\nsowie wegen eines weiteren Vergehens der Beleidigung zur\nGesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten -Gefängnis verurteilt und ihm die Erlaubnis zur Führung eines Kraftfahrzeugs auf drei Jahre entzogen, In weiteren Föllen hai\nsie den Angeklagten freigesprochen oder, das Verfahren\ndurch Beschluß abgeirennt.\n\nMit seiner Revision, die ersichtlich das Urteil mur\ninsoweit angreifen soll, als er verurteilt ist, rügt der\nBeschwerdeführer das Fehlen der Prozeßvoraussetzung des\nStrafantrags sowie die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Das Rechtsmittel hat Erfolge\n\nI. Strafenträge.\n\nAmann neDE:\n\n| Zwar sind die Bedenken, die hinsichtlich der Strafanträge in den Fällen eines Vergehens nach § 1§ 5 StGB bestehen konnten, durch die vom Oberbundesanwalt veranlaßten\n\nErmittlungen im wesentlichen behoben worden.\n\na) Für Gisela ED (3211 I &) hat deren Vater\n(Bl 26 d.A.) ersichtlich mit Einverständnis der Mutter 5\n(vgl die Äußerungen der Eltern EEE von 5. Dezember\n1956 B1 400 d.A.) Strafantrag gestellt. Dies wird’ zweck- .\nmäßig durch Vernehmung der Eltern noch klargestellt Wer-.\nden. Zur Rechtslage wird auf BGH MDR 1957, 52 Nr 62 und\nBayObLG NJW 1956, 521 Nr 25 verwiesen.\n\n:b) Für Karin Me (Fall I e) ist deren Mutter allein\nsorgeberechtigt (Bi 397) und der von dieser gestellte\n\nStrafsntrag (Bl 30 R) daher rechtswirksam.\n\nc) Ursula Hi (Fall 11 ») hat durch ihre Anzeige\nbei der Polizei vom 26. Februar 1956 (Blait 81) in Verbindung mit der von ihr unterschriebenen Aussage von 27. Februar 1956 (Bl 83) selbst Strafantrag gestellt. Dies war\nzulässig, da sie damals das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte (§ 65 StGB). Daß sie am 26. Februar 1956 ebenfalls\nbei der Polizei erschienen war, ist durch die Aussage des\ndie Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten I vom‘ do\nDezember 1956 (B1 398) erwiesen. Durch diese mündlich er-\n\"stattete Anzeige in Verbindung mit der von ihr unterzeichneten Vernehmung am Tage darauf ist ihr Wille, aen Ange-.\n\nklagten einer Bestrafung zuzuführen, hinreichend zum kus-\n_ durck gekommen und die nach § 158 Abs 2 StPO erforderliche\nSchriftform gewahrt.\nIIe Verfahrensrügen\n\nAmann nn nn nr en\n\n. Das Urteil muß. jedoch nach. “ 338 Nr 6 StPO wegen Ver.\nsteBes gegen die Vorschriften über .die Öffentlichkeit aufgehoben werden,\n\nDie Strafkammer hat in der Hauptverhandlung durch Be- |\n‚sehluß die Öffentlichkeit \"für die Dauer der Vernehmung\nder Kirder wegen Gefähräung der Sittli ichkeit ausgeschlos-\n\nsen\" (Bl 303). Daß diese En tscheidung, jedenfalls nach\ndem Wortlaut der hierfür maßgebenden Sitzungsniederschrift.\n(v vgl S 274 StPO), ohne Anhörung der Prozeßbeteiligte en ergangen war, verstiieß zwar bereits gegen das Geset z (§ 33 StPO), hätte der Revision aber nur dam. zum Erfolg verholfen, wenn das Urteil auf der Gesetzesverletzun ng beruhte,\n\n_ ewesen\nwenn also zu erwarken/wäre, daß bei Anhörung der Prozeß--\n\nbeteiligten die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen worden\n\nx\n\nwäre (BGH 1 StR 688,53 vom 2. Februar 1954 IM Nr 2 zu § 33\n3tP9),s Diese Frage kann jedoch unentschieden bleiben. Tie\nStrafkammer hat, obgleich die Öffentlichkeit nur für die\nVernehmung der Kinder (ersichtlich gemeint: der verletzten\nKinder) ausgeschlossen war, auch die Zeugen Eheleute Li»\n\nDB: Erefrau Rosa TB nd Acnes TB deren Bekundungen\nmit der Vernehmung der Kinder nicht in untrennbarem Zusammenhang standen, unter Ausschluß der Öffentlichkeit vernommen. Jedenfalls ergibt die Verhandlungsniederschrift\n-(B1 304 f) nichts Gegenteiligess vielmehr wurde denach, die\n\nÖffentlichkeit erst am zweiten Verhandlungstag. vor. Vernehmung des Zeugen Josef BED wiederhergestellt (BL 310).o\nDaß die Anhörung der genannten vier Zeugen in die Vernehmung der Kinder (als solche mögen bei sinngemäßer Auslegung des Beschlusses auch die 18-jährigen Zeuginnen GE )\nund > anzusehen sein) eingeschaltet war, änderte nichts\nan der Notwendigkeit, für diesen Teil der Beweisaufnakne\nentweder die Öffentlichkeit wiederherzustellen oder sie.\nin Erweiterung des ergangenen Beschlusses auch hierfür\naus szuschließen, vorausgesetzt, daß die öffentliche Vernehmung dieser vier Zeugen ebenfalls eine Gefähräung der Sitt-.\n\nlichkeit besorgen ließ, wofür jeäoch das Urteil keine. An-: ,\nhaltspunkte bietet, Die unter Ausschluß der Öffentlichk\ndurchgeführte Vernehmung auch dieser Zeugen. verstieß gegen\ndie zwingenden: Vorschriften über die Öffentlichkeit der.\nVerhandlung (38 169 ff GVG) unä muß zur Aufhebung des\n\nUrteils ohne die Nachprüfung führen, ob es auf der Gesetzes\nverletzung beruht (§ 338 Nr 6 StPO).\n\nMit Rücksicht hierauf erübrigt sich eine Erörterung .\nder weiteren Verfahrensrügen. Es sei nur kurz auf folgendes hingewiesens I\n\nEs wirä erforderlich sein, daß die Vernandlungsnlederschrift zum Ausdruck bringt, auf welche Weise die\nErmittlunger, welche die Kraftfahrzeugbesitzer and\nLänder mit derselben Fahrzeugnumner beireffen 1 1709 bis |\n\n0\n\nren”\n\n189 d.A.), zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden\nsind. Der Tatrichter wird, sofern er Wert darauf legt, die\n\nErgebnislosigkeit dieser Ermittlungen beweismäßig Zu Ver- \\\n\nwert je) nach. $ ein StPO zum mindesten die Sachbearbeite Tr E\nder Polizei, wenn nicht die Kraftfahrzeugbesitzer selbst, |\n\nals zeugen zu vernehmen haben.\n\nIm , Übrigen wird der Beschwerdeführer in der neuen\nHauptverhandlung in der Lage sein, ihm erf forderlich erschei-\n\nnende Aufklärungen durch entspechende Beweisamträge oder\nFragen an die Erschienenen herbeizuführen,\n\nAuch hier beschränkt sich der Senat auf Hinweise, ni\n\nEs ist richtig, daß von der Arbeitsaufnahme durch\njen Angeklagten im schwiegerväterlichen Betriebe (9, Februar\n1955) bis zur Haupiverhandlung (Beginn 4. September 1956)\nnicht zweieinhalb Jahre verstrichen waren, sondern nur\nrund ein Jahr und sieben Monate; ob sich. dadurch an der\n\nAnnahme des Tatrichters etwas ändert, es widerspreche der\nLebenserfahrung, daß der Angeklagte, wie seine Verwandten\n‚und die Betriebsangehörigen sagten, nie an einem Werktage\nnachmittags allein und unbemerkt das Geschäft verlassen\nhabe, kann der neuen Verhandlung vorbehalten bleibene\n\nDer Tatrichter mag auch beachten und sich gegebenenfalls damit auseinandersetzen, daß er im Falle I b den\np\n\n5 [6\nAngeklagten wegen ähnlicher Vorfälle, welche im April\n\n0\n\n1954 elten, als erwiesen unschuldig freigesprochen, also\n\n[6)\nie}\n-\n\nselpst angenommen hat, es habe jedenfalls zu dieser Zeit\nein anderer Mann, der ebenfalls in einem Kraftwagen saß,\nTaten der dem Angeklagten vorgeworfenen Ärt begangen.\n\nZu der Frage, ob der Angeklagte durch sein von der\nSirafkammer festgestelltes Verhalten die verletzten Kinder\nzur Verübung unzüchtiger Handlungen zu verleiten versucht\noder ob er selbst \"mit\" ihnen unzüchtige Handlungen vorgenommen oder vorzunehmen versucht hat, wird auf dire für das\nNachschlagewerk vorgesehene Entscheidung L StR 191/56 vom\n6. ‚November 1956 und die dort in Bezug genommene Entscheidung BEHSt 8, 1,3 verwiesen. er\n\nBedenklich ist die Feststellung im angeTochtenen Ur-\n\nteil, daß der Angeklagte wußte \"oder annehmen mußte\" (UA 28),\n\ndie in Frage kommenden Kinder seien noch nicht 14 Jahre alt.\nHierfür. ist mindestens bedingter Varsatz erforderlich, der\nvor allem in den Fällen,in denen die Kinder nicht ailzu\nweit von der Vollendung des 140. Lebensjahres entfernt waren;\neinwandfrei darzulegen sein wird. wu\n\n53\nER\n+\nH)\nH\n\nB\n\nen die Annahne von Tateinheit zwischen den versuch.\nrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 und den Vergshen gegen\n\n§ 1§ 5 StGB in den zwei (nicht vier) Fällen, in denen Kinder\n\nne)\n\nunter und über 14 Jahr mbeteiligt sind (I d, e des Eröff..\nnungsbeschlusses) bestehen keine Bedenken. Dasselbe gil\nfür die Entziehung der Fahrerlaubnis,\n\n+\n\nDrspeetz Mantel Bu Werner\n\nHübner DreHengsterger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-07/1-str-522-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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