{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-09-06_1_StR_272_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-09-06","aktenzeichen":"1 StR 272/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 272/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter und Musiker Franz Philipp Bw aus\n\nHOEEE, dort geboren an EEE 1929, zur Zeit\n\n‘ in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtrhofs in der\nSitzung vom 6. September 1956, an der teilgenommen .haber:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg vom 18. April 1956\nwird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch\ndahin geändert, daß im Urteilssatz unter 1 a)\ndie Worte entfallen: \"in Tateinheit mit einem\nVergehen der Erregung geschlechtlichen Argernisses\".\n\nDer Beschwerdeführer .hat die Kosten des Kechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 19. April 1956 weiter erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\n. Von Rechts wegen\n\n2270 035 N\n\nBe £\n277 Zu GI\nAR\n\nDer Angeklagte ist in drei Fällen (unter Freisprechung\nin einem 4. Fall) wegen teils vollendeter, teils versuchter\nVerbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, begangen je an zwei\nKindern, in Tateinheit mit Erregung geschlechtlichen Ärgernisses, ferner wegen eines weiteren Vergehens gegen § 1§ 3 StGB zur Gesamtstrafe von einem Jahr acht Honaten Gefängnis\nverurteilt worden. Seine Revision tleibt ohne Erfolg, abgesehen von einer Änderung im Schuldspruch.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\nZum Poll. Kmm/cHR:\n\n1) Die Nichtvereidigung der Zeugin Frau MUB rügt die\nRevision an sich mit Recht; ein Vermerk über ihre Vereidigung ist erst durch den Berichtigungsbeschluß vom 25. Mai\n1956 nach erhobener Revisionsrüge in die Sitzungsniederschrift eingefügt worden (BGHSt 2, 125). Indes beruht das\nUrteil nicht auf dem Verfahrensverstoß. Es ist von der Revision nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich,\ndaß Frau Mumiup dei ordnungsmäßigenm Verfahren eine\nandere, dem Angeklagten günstigere Aussage gemacht hätte.\n\n2) Zugleich mit der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung verfügte der Vorsitzende die Einholung amtlicher\nAuskünfte und polizeiliche Ermittlungen, die der näheren\nFeststellung der Tatzeit (nach der Tagesstunde) und der\nÜberprüfung der Verteidigung des Angeklagten dienen sollten,\ner habe sich zur Tatzeit nicht am Tatort; sondern daheim\nbefunden und könne daher nicht der ?äter sein. Darauf, daß\ndie Verfügung dem Angeklagten, wie die Revision rügt, nicht\nzugestellt wurde und auf Beischaffung \"unzulässiger\" Beweismittel zielte, kann das Urteil nicht beruhen; denn die\n\n.... » .\n“om men men nn ee nn mn\n\nn3—\n\nBeweismittel. sind in der Hauptverhandlung nicht verwertet\nworden. Die weitere Beanstandung der Revision, das Ergebnis der angestellten Ermittlungen hätte in zulässiger Weise\nin der Hauptverhandlung verwertet werden müssen, bezeichnet nicht die Beweismittel, deren sich die Strafkammer\nhätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168) und ist daher unzulässig, übrigens aber auch unbegründet. Die Urteilsangaben zur Tatzeit (\"gegen 17 Uhr\") sind nach dem Sachzu-'\nsammenhang nur als ungefähre zu verstehen. Es berührt sie\ndaher nicht, wenn die Zeit des Schulschlusses für Christa\nKR und Hedi CM auf 17 Uhr festgestellt worden wäre.\nAndererseits konnte Frau SW inre Aussage, der Angeklagte sei am Tage der Tat etwa um 1/2 5 Uhr oder 5 Uhr\n\nzu ihr gekommen, \"nur ungefähr nach der üblichen Zeit\n\nder Heimkehr ihrer Kinder orientieren\". Daher ist nicht\nersichtlich, inwiefern Feststellungen darüber, wann dis\nSchule für ihre Tochter Beate SB endete (16 oder\n\n16 1/2 Uhr), oder wann die Köbelfabrik CR das Sirenenzeichen zum Arbeitsschluß gegeben hatte (17.15 Uhr) oder\nwann in der Wohngegend des Angeklagten die Gaslaternen\nangezündet worden waren (einige Kinuten nach 17,30 Uhr),\nder Zeugin genauere Zeitangaben ermöglicht hätten und\näaher die Überzeugung des Landgerichts hätten erschüttern\nkönnen, der Angeklagte sei unmittelbar nach der Tat \"gegen\n17 Uhr\" und in nächster Nähe des Tatortes von den beiden\nbetroffenen Määchen der Schneiderin Johanna Zum =1s\nTäter bezeichnet und von dieser an Ort und Stelle einwandfrei erkannt worden, da er ihr von Jugend auf bekannt ist.\n\nZum Pal] En.\n\n3) Das Landgericht hat den Beweisamtrag des Angeklagten\nabgelehnt, den Wachtmeister der Lanäpolizei Alp \"über\ndie Richtigkeit und Vollständigkeit des Vernehmungspro-\n\ntokolls vom 24. Mai 1955\" zu vernehmen, und diese Beweistatsache als wahr unterstellt, entgegen der Behauptung der\nRevision damit aber nicht zugleich, daß Frau HR sen\n&ngeklagten nach seinem Lichtbild \"nicht einwandfrei\" als\n\nTäter wieder erkannt habe. Eine Erklärung der Frau Hs\ndazu ist lediglich in dem Bericht des Kriminalsekretärs Grein\nvom 30. August 1955 wiedergegeben, übrigens mit einem anderen\nund im Urteil treffender als von der Revision beurteilten\nInhalt.\n\nDie weiter in diesem Zusammenhang erhobene Beanstandung, das Landgericht habe seine Pflicht zur Wahrheitser-\n?orschung verletzt (§ 244 Abs 2 StPO), ist unzulässig: soweit die Revision auf die Ausführungen des Beweisamtrages\nvom 16. Dezember 1955 verweist, weil die Revisionsbegründung aus sich selbst verständlich sein muß; im übrigen, weil\nsie die \"eindringlichen Hinweise\" nicht mitteilt, die die\nVerteidigung dem lLandgericht zur Ermittlung des wahren Täters erteilt hat (BGHSt 2, 168).\n\n4) Daß Feststellungen des Tatrichters durch den Akteninhalt nicht getragen werden; enthält keine Rechtsverletzung:\nDer Tatrichter entscheidet aufgrund der Hauptverhandlung\nüber das Ergebnis der Beweisaufnahme (§ 261 StPO); dieses\nbraucht mit dem Akteninhalt nicht übereinzustimmen.\n\n5} Den Antrag des Angeklagten, Herrn WM nit der Auflage zu laden, die Arbeitsnachweise der Musikkapelle des\nAngeklagten für die Zeit vom 4. März bis 1. September 1955\nvorzulegen, hat das Landgericht entgegen der Beanstandung\nder Revision beschieden; denn es hat beschlossen, diese Arbeitsnachweise von der amerikanischen Besatzungsbehörde einzufordern. Damit war die Ladung des - nicht für ausdrücklich\nbezeichnete Beweisbehauptungen benannten - Zeugen WB ebgelehnt.\n\nUnverständlich ist die Rüge, die Strafkammer habe nach\nAblehnung der Vorlage der Arbeitsnachweise durch die Besatzungsbehörde nicht versucht, ihren als erheblich erachteten Inhalt auf andere Weise festzustellen. Die Revision trägt selbst vor, daß eine Auskunft darüber eingeholt\nworden ist. Wenn dies \"ohne Verhandlung\" geschah, nach\nMeinung der Revision daher unter Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens, so beschwert das\nden Angeklagten ebensowenig wie. die seiner Meinung nach\nebenfalls unzulässige Verlesung der Antwort der Besatzungsdienststelle in der Hauptverhandlung; denn das Landgericht\nhat das Ermittlungsergebnis zu seinen Gunsten verwertet.\n\n6) Nicht ausgeführt und daher unzulässig ist die Rüge,\n\ndie Strafkammer habe die Vernehmung des Amtsgerichtisrats\n\nPam als Zeugen zu Unrecht abgelehnt 6 344 Abs 2 Satz 2\nStPO). '\n\nZum Falı Vo.\n\n7) Der Tatrichter braucht nicht alle in der Hauptverhandlung festgestellten ‚Umstände, im Urteil wiederzugeben\n(§ 267 StPO)% das wäre auch gar nicht möglich. Die Bekundungen der Juliane VB, sie habe den Angeklagten drei\n‚Tage nach der Tat, wiedergesehen, hat die Strafkammer über-\n.dies augenscheinlich für unwesentlich gehalten; ihren von\n. der Revision behaupteten Inhalt weisen weder die Sitzungsniederschrift noch die (vorgehaltenen) Vernehmungsniederschriften vom 4. August 1955 und 23. Januar 1956 nach.\n\nDer Tatrichter ist auch nicht gezwungen, die Aussage eines\nZeugen in vollem Umfange entweder für wahr oder für unwahr zu halten. Es ist zulässig, daß er ihr nur zu einem\nTeil folgt und zum anderen keinen Glauben schenkt.\n\n8) Keinen Verstoß gegen § 244 StPO, sondern einen sachlichrechtlichen Fehler enthielte es, wenn die Strafkammer\n\n0\n\nen. ‘\nan\"\n\nmes\n\nihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf\ndie Aussagen einer Zeugin stützte, die den Angeklagten\nnicht wiedererkannte (wie hier Walburga VW) - Tatsächlich verwertete das Landgericht die Aussagen dieses Kindes aber nur zur Feststellung des Tathergangs. Die Person\ndes Angeklagten als des Täters erachtete es durch Juliane\nVOM für festgestellt, die ihn wiedererkannt hat.\n\n9) Den Antrag des Verteidigers, den Arzt Dr. JR\ndarüber als Zeugen zu hören, daß der Angeklagte in der\nZeit vom 12. bis 20. Juli 1955 wegen einer Halserkrankung\nbettlägerig war, hat-das Landgericht mit der Begründung\nabgelehnt, daß dieser Zeuge für die allein beweiserhebliche Tatsache, ob der Angeklagte in dieser Zeit \"ständig\nim Bett gelegen ist\", ein ungeeignetes Beweismittel sei.\nDie Revision rügt, das’ Landgericht habe die Beweisbehauptung zu Unrecht als unerheblich angesehen, weil es Sache\nder Staatsanwaltschaft gewesen wäre, nachzuweisen, daß der\n\nAngeklagte nicht ständig in Bett gelegen sei, wenn Dr. Js\n\nbestätigt hätte, daß der Angeklagte damals bettlägerig gewesen sei; deswegen sei der Zeuge auch kein ungeeignetes\nBeweismittel gewesen. Hiernach wendet sich die Revision\nnur dagegen, daß die Strafkammer den Beweisamtrag als’ bedeutungslos angesehen hat. Diese Rüge ist unbegründet. Die\nbehauptete Tatsache wäre nur dann beweiserheblich, wenn\n\nsie die Täterschaft des Angeklagten ausschlösse. Das trifft\n\nnicht zu, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat.\nNach den Urteilsgründen fällt die Tatzeit überdies in die\nzweite Julihälfte (15. bis 31. Juli 1955).\n\nZum Fall La.\n10) Die Strafkammer hat dem Antrag des Verteidigers nicht\nentsprochen, durch einen Sachverständigen feststellen zu\n\nNS\n\n.T -\n\nlassen, welche Fahrzeit man mit dem Moped des Angeklagten\nfür eine in dem Antrag näher bezeichnete Wegstrecke braucht\nund ferner, daß die von dem Installateur Pe =1s von\nihm dafür benötigt angegebenen Zeiten \"bei durchschnittlicher Geschwindigkeit Mindestfahrzeiten\" seien. Sie hat\nals wahr unterstellt, daß PB die von ihm angegebene\nZeit \"für die genannte Wegstrecke mit dem Moped des Angeklagten gefahren ist\". Daß sie diese Fahrzeit nicht als\n\ndie für jene Strecke mindest benötigte angesehen hätte,\ntrifft nach den Urteilsgründen nicht zu. Sie hat auch der\nBerechnung keine andere als die im Beweisamtrag genannte\nStrecke zu Grunde gelegt, die den weißen 3fiweg (Tatort)\neinbezieht. Die von dem Angeklagten gewünschte Folgerung,\ndann habe er unmöglich schon um 15.30 Ukr in der Reparaturwerkstatt Ho sein können, brauchte die Strafkamner\num so weniger zu ziehen, als es sich sowohl dabei, wie\n\nbei der Tatzeit (etwa 15 Uhr) nur um ungefähre Angaben\nhandelt.\n\n11) Die als einen Verstoß gegen § 244 StPO rügende Beanstandung, das Landgegricht habe ohne Beweisaufnahme und\nvöllig zu Unrecht festgestellt, daß der Angeklagte die\nSchwestern IB schon von weitem hat sehen können, bezeichnet nicht die Beweismittel, deren sich die Strafkenmer hätte bedienen sollen, und ist daher unzulässig\n(BCHSt 2, 168).\n\nII. Sachrüge: :\n1) Unbegründet iäf, was die Revision hierzu ausführt.\n\nDas Urteil, Autnaft 'weder Unklarheiten noeh jidersprüche, die zu Seiner Aufhebung, nötigen würden, noch Verstöße gegen die allgemeine Tebenserfahrung. Es verletzt\nauch nicht den Grundsatz, wonach im Zweifel zu Gunsten\ndes Angeklagten zu entscheiden ist.\n\nvi\n\n08\n\n- 8 -\n\nIm Falle KB /cWiiB sagt das Urteil allerdinps nicht\nausdrücklich, ob Hedi GM die unzüchtige Handlung des Angeklagten bemerkt hat. Der Angeklagte, der sich entblößt\nden beiden Mädchen auf 2 bis 3 m genähert hatte, ist aber\nhier nur wegen versuchter Verbrechen nach § 176 Abs 1 Ir 3\nStGB verurteilt worden. Die tateinheitliche Verurteilung;\naus § 1§ 3 StGB wird schon von der Feststellung getragen,\ndaß Christa KM an dem Verhalten des Angeklagten Anstoß nahm (BGHSt 4, 303).\n\n2) Die allgemeine Jberprüfung des Urteils auf sachlichrechtliche Fehler führt zu einer Änderung des Schuldspruchs\nin Falle VWM.\n\na) Hier hat das Landgericht den Angeklagten wegen zwei\nvollendeter Verbrechen nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB in\nTateinheit mit einem Vergehen gegen § 1§ 3 StGB für schuldig erachtet, weil die beiden Kinder, \"wie ihr Verhalten\nzeigte, doch innerlich erheblich Ärgernis an dem Treiben\"\ndes Angeklagten genommen hätten. Über das Verhalten der\nüädchen ist aber lediglich festgestellt, daß sie der Unzuchtshandlung des Angeklagten aus Neugierde zusahen und\nihrss Weges gingen, als er sich von ihnen wieder entfernte.\nDieses Verhalten ergibt nicht, daß die Kinder Ärgernis im\nSinne des § 1§ 3 StGB genommen hätten. Weitere Feststellungen kommen bei dem erschöpfend erörterten Sachverhalt augenscheinlich nicht in Betracht. Daher kann das Revisionsgericht\nselbst die endgültige Entscheidung treffen (§ 354 Abs 1 StPC).\n\n-9-\n\nb) Die Schuldspruchänderung berührt den Strafausspruch nicht. Nach den Urteilsgründen hat das Landgericrt\nden Fall wegen der Vollendung der Tat und wegen der Art\nder Ausführung als den schwersten angesehen. Die tateinheitliche Verurteilung aus § 1§ 5 StGB hat das Strafma:\nersichtlich nicht beeinflußt.\n\nDr. Peetz Dr. Sauer Seibert\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-06/1-str-272-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-06/1-str-272-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:34.408659+00:00"}}