{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-08-30_1_StR_226_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-08-30","aktenzeichen":"1 StR 226/56","doktyp":null,"leitsatz":"Hat der Angeklagte rechtzeitig einen Verteidiger gewählt und nach dessen Wegfall\nfristgerecht einen anderen Wahlverteidiger\nbestellt, so bleibt, wenn auch dieser wegfällt, sein Recht unberührt, nunmehr die\nBeiordnung eines Pflichtverteidigers zu\nbeantragen (in Anschluß en BGESt 7, 381).\n\n- Abschnitt A 1 des Urteils","text_plain":"2270 040 4\n\nFür das Nachschlagewerk ! 106 5:\nNicht für die Amtliche Sammlung ! Audi\nGesetz: StPO § 140 Abs 1 Zif? 2, Abs 3\n\nRechtssatz: Hat der Angeklagte rechtzeitig einen Verteidiger gewählt und nach dessen Wegfall\nfristgerecht einen anderen Wahlverteidiger\nbestellt, so bleibt, wenn auch dieser wegfällt, sein Recht unberührt, nunmehr die\nBeiordnung eines Pflichtverteidigers zu\nbeantragen (in Anschluß en BGESt 7, 381).\n\n- Abschnitt A 1 des Urteils -\n\nAktenzeichen: 1 StR 226/56\n\nUrteil des BGH (1. Ferienstrafsenat) 1G Stuttgart\nvom 30. August 1956\n\n1 StR 226/56\n\nVRR\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Dr. Arthur B EEB aus SCHEEEERE: dort\ngeboren an EM 1204. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. die Geschäfisführerin Else d ‚ geb. In\naus SB, dort geboren am 1915, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Betruges uU.2.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. August 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Hübner 5%\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in N\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, a\nJustizangestellter #\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, R\n\nfür Recht erkannt: 4\nR\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Dr. BEER und\nFrau IB wird das Urteil des Landgerichts ;\nStuttgart vom 19. Januar 1956 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben, 3\n1. soweit Frau CB verurteilt ist, in vollem “ns\nUmfang; je\n\n2. soweit Dr. B wegen Beiruges verurteilt ist,\naußer in den Fällen Up und Sep (A 1 und\nB 13 des Urteils),\n‚ferner soweit er wegen Unterschlagung (A 6 des\nUrteils) und wegen einfachen Bankroiis: (unordentliche 3uchführung bei der LHG, A 7 des Urteils)\nverurteilt ist\nsowie in allen Strafaussprüchen.\n\n3\n“\n\nBENOUR y\n\n!\nÄ\n%\nS\n* s\n\n0 Ze\nEr\n\ns\n\nDa SET EFT\nva SS\n\n”\n\nur\nSs“,\n\nIm übrigen wird die Revision Giesss Angeklagten verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nur.\not\n\n‘\nDA\n\nÜ\n\n*\n\n“\n\nR\n® r\nei Are\n\nH\n\nSUP WRETERE :\nEn RER,\n\n. z\nms.\n\na\n\nES\n§ 4\nq\nE%\nas\n2\nR,\n}\n\nDEE\n\nne inte IR ER:\nR £\n\nBug.\n }\n\nRanch =\nes\n\n%\n\n“\n\nDie Angeklagte J uuuuuuun, :\n\nI. Verfahrensrügen:\n\nGegen Frau IR wurde Anklage u.a. wegen Konkursverbrechens und wegen Beihilfe zu solchen Verbrechen erhoben. Auf den mit der Zustellung der Anklage am 29 September 1955 verbundenen Hinweis des Vorsitzenden, sie könne\ndie Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragen, bestellte sie am 4. Oktober 1955 einen Wahlverteidiger (Rechtsanwalt DEE), der jedoch am 16. Dezember 1955 ihre Vertretung niederlegte. Darauf wählte sie am 21. Dezember 1955\neinen anderen Rechtsanwalt (Dr. Nor) zum Verteidiger.\nDieser trat auch in der Hauptverhandlung am 9. Januar 1956\nfür sie auf, blieb aber der weiteren Verhandlung fern und\nzeigte an. da3 er die Verteidigung nicht länger führe. Bei\nBeginn des zweiten Verhandlungstages am 11. Januar 1956 beantragte Treu IB ihr einen Pflichtverteiäiger bei-\n-zuordnen. Diesen Antrag lehnte die Strafkammer ab mit der\nBegründung, es liege kein fall der notwendigen Verteidigung\nvors ein solcher des § 140 Abs 1 Ziff 2 StPO nicht, weil\nFrau IB den Antrag weder binnen der in Abs 3 aaO bestimmten Wochenfrist noch alsbald nach Wegfall des ersten\nNahlverteiäigers angebracht habe; ein Fall des § 140 Abs 2\nStPO nicht, weil \"die äußerst intelligente Angeklagte über\nden tatsächlichen Ablauf des Geschehens in jeder Einzelheit\ngenau unterrichtet\" sei und die Rechtsfragen, im wesentlichen die gleichen wie im Fall des Nitangeklagten Dr. Ben.\n\nvon dessen Wahlverteidiger erörtert würden. 3s sei gegen #\n£7 ri !\nFrau IM auch nur wegen eines Verbrechens (des be- Mi\n\ntrügerischen Bankrotts) Anklage erhoben; insoweit komme\n\nhat, ist mithin rechtlich außerstande, die Bestellung eines\n\n%\n\nu sel mit Nachw. .)>\n\nhat die Angeklagte demnach den Ablauf der Frist des § 140\n\nen REIT\nKRNEEATTRT\n\n-Ah-\n\nvoraussichtlich nur ein Vergehen (des einfachen Bankrotts)\nin Betracht. Erst nachdem die Beweisaufnahme vollständig Su\ndurchgeführt und Beweisamträge des Mitangeklagten Dr. ZB Be\nabgelehnt worden waren, der Vorsitzende ferner Hinweise gemäß § 265 StPO erteilt hatte, wurde der Angeklagten auf\nihren jetzt von dem Vorsitzenden angeregten Antrag der Wahlverteidiger des Mitangeklagten Dr. Bi zun ?flichtverteidiger bestellt. Sodann wurde die Beweisaufnahme geschlossen. \"da keine weiteren Beweisamträge zgestelit\" wurden.\n\nDieses Verfahren beanstandet die Revision nit Recht.\n\n: Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers setzt voraus,\ndaß der Angeklagte noch keinen Verteidiger gewählt hat\n(§ 141 Abs 1 Satz 1 StPO). Wer schon einen Wahlverteidiger\n\nPflichtverteidigers zu beantragen. Gegen ihn kann daher\n\ndie Frist nicht -(ab)laufen,;; die für einen soichen Antrag\nin § 140 Abs 3 StPO bestimmt ist; dengemäß tritt auch der\nRechtsverlust nicht ein, der sonst mit dem Ablauf dieser\nFrist verbunden ist. Vielmehr entsteht das ‚Antragsrecht\n(ggf neu), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen Zür die\nBestellung eines Pflichtverteidigers e intreten (oder wieder\neintreten), z.B. bei ı Wegfall des Wahlverteidigers (BGHSt 7,\n\nDurch die rechtzeitige Wahl ihres ersten Verteidigers\n\nAbs 5 StPO verhindert. Der Anspruch auf Beioränung eines\nPflichtverteidigers blieb ihr erhalten (BSHSt aaO). Nicht\nanders kann die Rechtslage nach Wegfall. des zweiten Wahlverteidigers angesehen werden. Auch diesen hatte Frau\nTEE zechtzeitig vestellt; dabei macht es hier keinen\nUnterschied, ob die Frist dafür, die mit dem Wegfall des\nursprünglichen Verteidigers erneut zu laufen begann, nach\n\n5 -\n\n§ 140 Abs 3 StPO zu bemessen oder auf einen Zeitraum zu\nbegrenzen ist, innerhalb dessen die Bestellung als \"unverzüglich\" erscheint (vgl RGSt 65, 24675 73, 48 ff; BCHSt 3,-\n78, 80; HJW 1953, 595 Nr 19). Die Angeklagte hatte. demnach‘\nwiederum dem an den fruchtlosen Fristablauf geknüpften\nRechtsverlust vorgebeugt. Die Annahme des Landgerichts,\n\nsie habe diesen Erfolg jetzt allein durch einen Antrag auf\nBeiordnung eines Pflichtverteidigers erreichen können, findei weder im Gesetz (vgl § 8 143, 145 StPO) noch in der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Stütze. Ihre\nunannehmbare Folge wäre, daß der (vom Angeklagten möglicherweise gar nicht zu vertretende) Wechsel des Wahlverteidigers\nschlechthin zum Verlust des Anspruchs auf Beioränung eines\nPflichtverteidigers führte. Ob anders zu entscheiden wäre,\nwenn der Angeklagte mit wiederholtem Verteidigerwechsel\nmißbräuchliche Ziele verfolgt, kann dahinstehen; ein solcher\nFall ist hier nicht gegeben. Der Vorsitzende hätte daher\nder Angeklagten auf ihren unverzüglichen Antrag alsbald\neinen Pflichtverteidiger bestellen müssen, wie dies auch\n\n§ 145 Abs ı Batz 1 StPO ausdrücklich vorschreibt > (Rast 65;\n246° EP z\n\nUnter dem Gesichtepunkt des § 140 Abs 2 StPO könnte,\n‚entgegen der Ansicht der Strafkanmer, nichts anderes gelten.\nDaß die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers für die Angeklagte in der mehrtägigen Verhandlung verlangte; bestätigt sich allein durch\ndie von dem: Vorsitzenden selbst gegen Ende der Verhandlung\ngegebene‘ Anregung. Wer dann noch die Bestellung eines Ver-\n'teidigers für Frau SCHERER, gebo ten, so tra? dies erst\nrecht während der Beweisaufnahme zu, diesen für die Feststellung des Sachverhalts entscheidenden und daher für einen\nAngeklagten besonders wichtigen Verfahrensabschnitt:\n\nHiernach hat die Hauptverhandlung in wesentlichen\nTeilen in Abwesenheit einer Person stattgefunden, deren\nAnwesenheit das Gesetz vorschreibt: des notwendigen Verteidigers der Frau Jan (5 338 ziff 5 StPO). Das kann\nnicht etwa aus dem Grunde in Zweifel gezogen werden, weil\nder Angeklagten der Wahlverteidiger des Mitangeklagten\nDr. BB, Rechtsanwalt Ki. zum Pflichtverteidiger\nbestellt wurde, dieser aber während der ganzen Verhandlung\nzugegen war. Denn äie Verteidigung des Angeklagten Dr. BR\nmußte er nach dessen Interessen führen. Der Blickpunkt,\nunter dem die Verteidigung der Frau ICE zu führen\nwar, konnte ein anderer sein, schon wegen der verschiedenen Beteiligung der beiden Angeklagten an den Straftaten.\nDies gilt auch dann, wenn kein ausgesprochener Interessenkr | widerstreit (§ 146 StPO) bestand. So lange Rechtsanwalt\n. 1 nur die Verteidigung des Angeklagten Dr. Ep\nführte, war er nicht als Verteidiger der Frau CB\n. anwesend.\n\n“Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung i des Urteils\n\n% BERENERSTER ri\n\nnicht“ vloß,. 'soweit Frau SED wegen Verbrechen angeklagt\nBe war, sondern im ganzen Umfang (RGSt 67, 3, 12). Daker können\n. | die übrigen Verfahrensrügen dieser Angeklagten auf sich\nir: beruhen. Den in der Beschlußannahne liegenden Rechtsfehler,\n\nFrau I ] sei nur wegen eine eines Verbrechens des betrügerischen Bankrotts angeklagi, insoweit komme vöoraus-\n\nsichtlich nur ein Vergehen des einfachen Bankrotts in\n\nFrage (BGHSt 1, 302, 4, hat die Revision richt beanstandet.\n\nBerg int.\n\n2. Zur Sachrüge ist das Erforderliche bei Behandlung\nder Sachbeschwerde des Angeklagten Dr. sm henerkt.\n\nFAZ\nFar ur\nır- _ Fe\n\nB.\n\nDer Angeklagte Dr. Dee:\nI. Verfahrensrügen.\n\n- a) Das Landgericht hat die im Schriftsatz vom 11. Januar\n1956 zusammengefaßten Beweisamträge des Angeklagten abgelehnt, teils weil es die Beweisbehauptungen als wahr unter-\n\"stellte, teils weil es sie für die Entscheidung als ohne\nBedeutung ansah.\n\nEine der als wahr unterstellten Behauptungen des Angeklagten ging dahin, es sei für ihn zweckmäßig gewesen,\nein Büro in Kö zu unterhalten; einer der erfahrensten\nFinanzmänner, der Zeuge MU, habe ihm angeraten, -\nseine geschäftlichen Beziehungen in Kö nicht außer acht\nzu lassen. Im Urteil ist festgestellt, daß der ri-7 — Bene für die Geschäfte des Angeklagten ungünstig gewesen sei, weil Dr. Be dort durch Zrühere\nGeschäftszusammenbrüche in Mißkredit gekommen sei. Die\nRüge, daß damit die Wahrunterstellung nicht eingehalten\nsei,. ist offensichtlich. unbegründet. BE\n\n$\nen\n\n\"Soweit dds Landgericht die Beweisamträge vom 11. Januar\n1956 als. für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt hat,\nrügt die 'Revision nicht, daB ‚die Beschlußbegründung nicht\n‚ erkennen läßt, ob tatsächliche oder rechtliche Gründe der\nAblehnung zugrunde liegen. Diesen Verfahrensverstoß kann\ndaher nicht nachgegangen werden (§ 352 Abs 1 StPO; BGH\n1 StR 727/54 vom 22. April 1954; .3 StR 172/55 vom 3. Novenber 1955). Die allein erhobene Beanstandung, die Beweisbehauptungen seien entgegen der Annahme der Strafkammer doch von Bedeutung, bleibt als Rüge einer Verletzung\ndes § 244 Abs 3 StPO erfolglos. Nach den Urteilsgründen\n\nhat das Landgericht sie für in tatsächlicher Hinsicht 'be-\n\n- 28 -\n\ndeutungslos gehalten. Demnach hat es (wie übrigens auch der\nUmstand erweist, daß es einen Teil der Anträge mit anderer\nBegründung zurückgewiesen hat) weder ihre Beweiserheblich-\n\n. keit ungeprüft gelassen noch den Begriff der Beweiserhev-\n\nlichkeit (BGH 5 StR 138/53 vom 22. September 1953) verkannt.\nDie Beurteilung von Beweisbehauptungen als tatsächlich unerheblich aber unterliegt allein der Beweiswürdigung des\nTatrichters (RGSt 63, 329 f; 29, 369; BGH 4 StR 178/55 vom\n30. Juni 1955). Rechtsirrtümer treten dabei nicht zutage.\n\nDie Beanstandung umfaßt jedoch nach der Revisionsbegründung auch die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 2\nStPO. Unter diesem Gesichtspunkt greift sie durch. Der Angeklagte wollte durch den abgelehnten Beweis dartun, daß\ner mit einer Anzahl Kreditsuchender wegen der Vermitilung\nvon Darlehen zu erheblichen Beträgen in Verhandlungen stand,\nbei deren erfolgreichen Abschluß ihm ein beträchtlicher\nVerdienst an Provisionen zugeflossen wäre; er habe daher\n\nie berechtigte Erwartung hegen dürfen, seine Verpflichtun-\n\ngen.:ordnungsmäßig erfüllen zu können, selbst die in ver-\n\n. schärfter wirtschaftlicher Lage eingegangenen. Dieses Vorbringen hat die Strafkenmer im Urteil dahin gewürdigt, daß\n\nJene Umstände in dem Angeklagten allenfalls eine dahingehende \"yage Hof£nung\" ‚geweckt. hätten. Er sei sich\nspätestens ab Oktober 1953 darüber klar gewesen, daß sein\nwirtschaftlicher Zusammenbruch \"jeden Augenblick\" srfolgen\n\n‚könne. In dem Bewußtsein, dann seine Gläubiger nicht be-\n\nfriedigen zu können, sei er neue Verbindlichkeiten eingegangen, nur um seine bisherige kostspielige Lebenshaltung\nnicht aufgeben zu müssen. Die Strafkammer, die so (für\neinige Fälle) den Betrugsvorsatz des Angeklagten begrindet,\nhätte indes zu einer solchen Annahme nicht gelangen dürfen,\nohne den Stand und die Aussichten der Kreditvermittlungs-\n\n. geschäfte des Angeklagten vnd weiter zu prüfen, wann er\n\n-9-\n\naus ihrer Abwicklung frühestens Geldzuflüsse zu erwarten\nhatte. Diese Prüfung, gegebenenfalls nach noch genaueren\nAngaben des Angeklagten, wird nachzuholen sein.\n\nDer Verfahrensverstoß betrifft die Verurteilung des\nDr. BB wegen Betrugs zum Nachteil der Wegg-Wohnbaugesellschaft und der Lieferer und Handwerker im Falle Megiib\nstraße, im Falle der deiD VemiB- und Eeillfouchhandlung und der weiteren eif Lieferer (A 3 und 4, B 1 bis 12\n\ndes Urteils).\n\ndb) Die Rüge der Revision, die Strafkammer habe die im\nSchriftsatz vom 16. Januar 1956 enthaltenen Beweisamträge\nnicht beschieden, greift in ihrer sachlichen Bedeutung über\ndie eben behandelte nur hinaus, soweit sie die Betrugsfälle\nMon un: VE (A 1 und 2 des Urteils) betrifft.\n\nSie kann daher im übrigen, und da die Verurteilung Dr. Bi:\nin Falle Vin in vollem Umfange, im Falle Wer zum\nStrafausspruch auf die Sachbeschwerde hin aufgehoben wird,\n‚auch insoweit auf sich beruhen. Soweit sie den Schuldspruch\nim Falle Mg betrifft, ist sie jedenfalls deswegen unbegründet, weil das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß nicht beruht. Der Schuldspruch wird nänlich von der\nFeststellung getragen, daß der Angeklagte, der ohnehin Blankettwechsel Ne apredewidrig über 48 000 DM in Umlauf gesetzt hatte, diese Wechselschuld entgegen seiner Zusicherung\nnicht auf den Stand der ihr zugrundeliegenden Forderung\nzurückführte, sondern entsprechend seiner vorgefaßten Ab-\n\nsicht wiederum Blankowechsel vertragswidrig ausfüllte und\n\nso die Wechselverpflichtungen Mills auf 100 000 DM erhöhte. Ob der Angeklagte diesen Umstand vor MW auch\n\nnoch dadurch zu verbergen versuchte, daß er die Wechsel\n\nnicht mehr auf dessen, sondern auf ein eigenes Bankkonto\n\nbuchen ließ, ist für die Schuldfrage unerheblich. Welche\n\n—- 10 —\n\nBedeutung dafür \"Verhandlungen\" Ms mit der Bank haben\nsollten, ist nicht erkennbar; die Revision bezeichnet den\nInhalt dieser Verhandlungen nicht.\n\nBeruht aber das Urteil nicht auf dem behaupteten\nVerfahrensverstoß, so kann dahinstehen, ob die Sitzungsniederschrift lückenhaft ist, weil nur das Anlagenheft\nund nicht sie selbst die Beweisamträge vom 16. Januar 1956\nenthält, ob diese demnach als gestellt angesehen werden\nkönnen und ob sie mit der Beschlußwendung beschieden sind,\nes würden - abgesehen von anders erledigten -\"sämtliche\n\nübrigen Beweisamträge\" als für die Entscheidung bedeutungs-\n\nlos abgelehnt.\nc) Eine Verletzung des § 261 StPO liegt nicht darin\n\n(wie die Revision meint), daß über eine Urteilsfeststellung\n\n!keine Beweisaufnahme stattgefunden\" habe oder daß sie\n\nin dem Verhandlungsergebnis keine Grundlage finde, weil\ndieses nach Ansicht der Revision anders laute als das\nLandgericht festgestellt hat. Der Tatrichter kann Feststellungen auch auf Grund der Angäben der Angeklagten\ntreffen (§§ 243, 244 Abs 1 StPO). Die Behauptung, die\nFeststellungen des Urteils widersprächen dem Beweisergebnis, versucht in Wirklichkeit nur unzulässiges neues Vor-\n\nbringen zur Geltung zu bringen. 3 u\nd) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe deä Be-\n\nweisamtrag der beiden Angeklagten nicht ablehnen dürfen,\nsie hätten die Handelsbücher übersichtlich geführt, Be\nzieht sich ersichtlich nur auf den Fall A 7 der Urteils\ngründe (IHG). Sie kann auf sich beruhen, da das Urteil in\nSEEN »\n\ndiesem Punkte ohnehin aufgehoben wird. NE\nMale\n\nII. Die Sachrüge führt ebenfalls teilweise zum Erfolg.\n\n)\n\nrn\n\n1. Betrug in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil Ms:\n\na) Hierzu ist bereits unter B I b) ausgeführt, daß die\nFeststellungen den Schuldspruch tragen. Nicht beschwert\nist der Angeklagte dadurch, daß die Prüfung unterblieben\nist, ob er durch Hingabe der wertlosen Wechselakzepte\nMeißners die Wechselnehmer habe betrügen wollen und ob er\nsieh durch abredewidrige Ausfüllung der Blankettwechsel\nnach § 267 StGB schuldig gemacht hat (BGHSt 5, 295).\n\nb) Die Feststellungen über die Beteiligung der Angeklagten Frau JM reichen nicht aus. Daß \"die Angeklagten den Wechselumlauf entgegen ihrer Zusicherung o.e\nerhöhten\", steht nicht in Einklang nit der anderen Feststellung, das habe der Angeklagte Dr. BEE getan. Die\nerst im Rahmen der rechtlichen Würdigung gebrauchte Wendung,\nFrau JE habe wie auch in anderen Fällen durch rührige\nund geschickte Verhandlungen \"entscheidend zum Erfolg beigetragen\", ist zu allgemein.\n\n2. Betrug zum Nacht il W\n\nDie Feststellungen sind nieht frei von Widerspruch.\nIn der Sachverhaltsschilderung heißt es, die Angeklagte\nFrau Jaenicke habe VERREEREED: der vor der Steuerbehörde\nverborgene Gelder unterbringen wollte; zur Hergabe von\ninsgesamt 65 000 DM unter der Vorspiegelung veranlaßt,\n\n. BEE und sie hätten Möglichkeiten zu gewinnbringender\nAnlage, während sie (beide Angeklagten) das Geld \"ihrer\nvorgefaßten Absicht entsprechend zur Bezahlung von drückenden Verpflichtungen verwandten\". Über. die Art der Beteiligung des Angeklagten Dr. Bw an dieser Täuschung ist\nin diesem Zusammenhang nichts gesagt. Dagegen wird bei der\nrechtlichen Würdigung im Urteil ausgeführt, dieser Ange-\n\n: klagte habe dem I] die erwähten Möglichkeiten vor-\n\n12 -\n\ngetäuscht; Frau IP have \"zu diesen Straftaten Dr. Bgn:\"\nnur Beihilfe geleistet. Auch heißt es im Urteil hier und anderwerte, es seien mit dem Gelde Schulden des Angeklagten Dr En\n- also nicht auch der Frau MD | - bezahlt worden.\n\n3. Betrug zum Nachteil. der Weß-Wohnungsbaugeseilschaft:\n\nÜber die Beteiligung der Mitangeklagten Frau m»\nan der Täuschung ist nichts festgestellt. Die allgemeine\nBemerkung bei der rechtlichen Würdigung ihres Verhaltens\n (s. II 1) genügt nicht.\n\n4. Fortgesetzter Betrug im Falle Meghstraße:\n\nDie Strafkammer hat eine betrügerische Absicht der - in\ndiesem Punkte als Mittäter verurteilten - beiden Angeklagten\nnur für die nach Oktober 1953 gegebenen Bestellungen als\nerwiesen angesehen. Im Widerspruch dazu hat sie jedoch die _\nAngeklagten in Fällen verurteilt, in denen zwar die Ausführung der bestellten Leistungen ‚später,. der Zeitpunkt\nder Bestellung jedoch teils früher liegt (Hu - Schal),\nteils nicht festgestellt ist, (Egg. SCuB) . Falls die\nStrafkammer in der neuen Verhandlung wiederum zu der Ännahne\nkommt, Dr. BED habe von einen bestimmten Zeitpunkt ab\ntetrügerisch gehandelt, (auch soweit es sich um verhältnismäßig geringe Beträge handelt), bleibt ihrer Prüfung überlassen, inwieweit nach § 153 Abs 3 ‚oder nach § 154 Abs 2\nStPO verfahren werden kann, .\n\n5. Betrug zum Nachteii_der SEE Bank:\n\na) Soweit das Landgericht den Vermögensschaden der Bank\nin der (ers ten)Kreditzusage vom 4. August 1953 über 17 000 Di\nerblickt, fehlt es an einer eindeutigen Feststellung, .durck\nwelche Täuschung die Bank zu der Kreditzusage bestimmt worden\nist. Dr. BEE hatte der Bank zwar ein Jahr früher über die\ndamaligen geschäftlichen Verhältnisse der Le:\n\nee\nat.\nI |\n\nUc\n\n- 13 -\n\ndels-GmbH (HG), der Kreditnehmerin, unrichtige Angaben\ngemacht. Damals war es jedoch zu keinem Abschluß gekommen.\nOb der Angeklagte insoweit des versuchten Betruges schuldig ist, hat das Landgericht nicht geprüft.\n\nInwiefern er den bei der Bank \"auf diese Weise hervorgerufenen Irrtum ... auch in der Folgezeit geflissentlich genährt hat\", ist nicht ersichtlich. Wenn nit dieser\nWendung, die sich erst im Rahmen der. rechtlichen Würdigung\nfindet, eine Feststellung getroffen werden sollte, so ist\nsie nicht ohne weiteres damit in Einklang zu bringen, daß\nnach anderen Urteilsausführungen Frau_ Jg» als Geschäftsführerin der @I6 die Verhandlungen um die Kreditbewilligung vom 4. August 1953 führte. Daß diese sich\ndabei jehen Irrtum der Bank zunutze gemacht hatte, ist\nnicht festgestellt.\n\nb) Entsprechendes gilt, sofern das Landgericht (was -\n‚aus dem Urteil nicht eindeutig hervorgeht) eine weitere\nSchädigung der Bank in der (zweiten) Kreditzusage von\n\n26. September 1953 erblickt. Auch hier ist nicht erkenndar, dureh wen und durch welche Täuschung äie Bank dazu\nbestimmt worden ist.\n\nSofern insoweit das hetrügerische Verhalten der beiden\nAngeklagten darin liegen soll, daß sie die Gewährung von\nKredit an die @#G durch Abtretung nicht bestehender Forderungen erschlichen, ‚so fehlt es - was die von Frau Ib\nvollzogenen Forderungslisten angeht. - an der Feststellung,\ndaß Dr. Bi sie kannte und billigte. Für die von ihm\nselbst unterschriebene letzte Liste. ‚fehlt die Feststellung,\ndaß daraufhin die Bank der is noch Kredit gewährte oder\nbereits gewährte Darlehen rechtzeitig einzutreiben unterließ,\n\nnn einen ee\n\non\n\n- 14 -\n\n6. Unterschlagung der Bin Waage:\nDem Angeklagten Dr. Beh war zur Last gelegt, von\n\nder Firma TR einen Wechselkredit von 90 000 DM dadurch\nbetrügerisch erlangt zu haben, daß er zur Sicherung des\nKredites durch Vertrag vom 19.. Januar 1953 der Firma Gegenstände unter dem Vorgeben übereignete, sie gehörten ihm\n\nzu freiem Eigentum. Das Landgericht hat ihn von der Anklage wegen Betruges freigesprochen, weil es erhebliche\nZweifel hatte, ob bei den engen persönlichen Beziehungen\ndes Angeklagten zu den Inhabern der Kreditgeberin der\nSicherungsübereignungsvertrag bei der Kreditgewährung\n\"überhaupt eine wesentliche Rolle\" spielte. Bei dieser\nbesonderen Sachlage kann darin, daß Dr. BE die au\n\n19. Januar 1953 mitübereignete Bi@EEM-Yaage später nochmals anderweit zur Sicherung übereignete, eine Unterschlagung nicht ohne eine nähere Darlegung gefunden werden, daß\ner die vorherige Einwilligung der ursprünglichen Sicherungseigentümerin dazu nicht annehmen durfte. Das umso weniger,\nals diese ohne ersichtliche rechtliche Notwendigkeit (§ 933\nBGB) den Verwertungserlös mit der späteren Sicherungsnehmerin\ngeteilt hat. |\n\n7: Unordentliche Buchführung bei bei der der Ten\n\nDie:- Verurteilung der beiden Angeklagten gemäß § 83\nGmbHGes, § 240 Nr 3 KO kann nicht bestehen bleiben, weil\nnicht erkennbar ist, ob die: Übersicht über den Vermögensstand der @G im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung beeinträchtigt war (R6St 39, 1675 GA 59, 125; BGH 1 StR 604/53\nvom 12. August 1954; 3 StR 827/53 vom 9. September 1954).\nOb die erst seit dem 15. November 1952 eingetretenen, zum\nTeil übrigens alsbald behobenen Mängel der Buchführung\n\n1\n\n/\n- 15 - Fu ID\n\neinem sachkundigen Kaufmann die Übersicht über den Y ermögensstand der Gesellschaft so erschwerten, daß er dafür erhebliche Zeit und Mühe aufwenden mußte (RG DJ 1939, 1779), ist\nnicht ohne weiteres erkennbar, da jedenfalls die Belege ge-\n\nsammelt vorhanden sind. on\n8. Unterlassene Bilanzziehung bei der Tgiiiuumphandels-GmbH: 5\n\n4\nDie Sachrügen der Angeklagten sind zu diesem Punkte unbegründet, auch nicht näher ausgeführt.\n\n9. Elf Betrugsfälle zum Nachteil _von Handwerkern und\nLieferern:\n\nHier gilt Entsprechendes wie im Falle Uilßstraße\n(siehe zu BII 4).\n\nDie Annahme des landgerichts, daß es sich um selbständige Straftaten (§ 74 StGB) handelt und nicht, wie die\nRevision geltend macht, um eine fortgesetzte Tat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n10. Fortgesetzter Betrug in Falle Dun VWEEB- und\nEB -Buchhandlungs\n\nDie Sachrüge hätte nicht zum Erfolg geführt.\n11. Betrug in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil SB:\n\nDie Revision ist in diesem Punkte offensichtlich unbegründet. Daß das Landgericht den Angeklagten wegen der abredewidrigen Ausfüllung der Blankettwechsel nicht auch aus\n§ 267 StGB verurteilt hat, beschwert ihn nicht.\n\n12. Meineid in Tateinheit mit betrügerischem Bankrott_\nund mit Vollstreckungsvereitelung:\n\nDie Angriffe der Revision richten sich hier nur gegen\ndie Feststellungen des Tatrichters und gegen seine Beweiswürdigung. Das ist unzulässig (§ 337 StPO). Die behaupteten\n\n- 16 -\n\nWidersprüche und Verstöße gegen Denkregeln und gegen die\n\nallgemeine Lebenserfahrung bestehen nicht. Teilweise bildet sie die Revision erst durch unzulässige Einführung\nneuen Vorbringens. Ob die Annahme des Landgerichts zu be-\n\nanstanden wäre, daß die Straftaten nicht im Verhältnis\n\nder Tatmehrheit stehen, sondern in Tateinheit begangen\nsind, kann auf sich beruhen. Der Angeklagte ist durch\ndiese Annahme des Landgerichts. jedenfalls nicht beschwert.\n\nEbenfalls beschwert es Frau I _) nicht, daß ikr\nVerhalten nicht auch gemäß § 242 Abs 1 Nr 1 KO beurteilt\nworden ist. u\n\n13. Übermäßiger Aufwand:\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkte\nentsprechen zwar nicht den Anforderungen, die die Recht-\n‚sprechung des Bundesgerichtshofs für die Regel an den\nNachweis der gesetzlichen Merkmale des Vergehens gegen\n§ 240 Abs 1 Nr 1 KO stellt (vgl dazu im einzelnen 1 StR\n89/56 vom 5. Juni 1956). Die Verurteilung wird in diesem\nFalle aber ohne weiteres von ten Feststellungen getragen u \\\n\nDas ungewöhnilich hohe Einkommen ase Angeklagten.\n(1953 noch 100 000 DM) reichte nicht aus, um seinen geschöftlichen und den privaten Aufwand zu decken. Er benötigte dafür monatlich mehr als 24 000 DM (etwa 10 000 DM\nzur Schuldentilgung, über 4 000 DM für den privaten Keushalt, den Rest für Geschäftsunkosten), jährlich also fast\n300 000 DM. Er verschuldete daher in zunehmenden Maße.\nAllein im Jahre 1953 wuchs seine Schuldenlast um 293 000 DM.\nBei der Zahlungseinstellung Ende 1953 betrug sie über\n3/4 Millionen DH.\n\nob\n\n- 17 —\n\n14. Unordentliche Buchführung und unterlassene Bilanz-.\nziehung bei_der Einzelfirma Dr.Ing. Arthur Fe:\n\n‚Gegen die Verurteilung in diesen Punkten besteher. keine\ndurchgreifenden Bedenken. Die Revision bringt hierzu auch\nnichts vor.\n\n15. Strafausspruch:\n\nDie beträchtliche Anzahl der dem Angeklagten Dr. De\nzur Last gelegten Straftaten .kann die Strafzumessung in\njedem Einzelfall beeinflußt haben. Die Aufhebung der Verurteilung in nicht unerheblichem Umfang führt daher zur\nAufhebung nicht nur der Gesamtstrafe, sondern auch sämtlicher Einzelstrafen.\n\n, e.\n“Die neue Verhandlung gibt der Strafkamner Gelegenheit,\n\nim\n\na) den Urteilssatz mit den Urteilsgründen in Übereinstimmung zu bringen, soweit Frau JMD\nAs. im Falle Mile verurteilt ist (richtig: in\n' TER. Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue), sofern\n“ es in diesem Falle wiederum zur Verurteilung\nkommt;\n\nb) bei der Strafzumessung der Mißdeutung vorzubeugen, als wollte sie solche Umstände straferschwerend berücksichtigen, die die Strafbarkeit erst begründenz ,\n\nc) über die Anrechnung der weiter erlittenen\nUntersuchungshaft zu befinden.\n\nDie mit aufgehobene Nebenstrafe aus § 161 StGB ist\nneben der neu zu bildenden Gesamtstrafe wiederum auszusprechen (§ 76 StGB).\n\nKim 0m\n\n- 18 -\nZur Verweisung der Sache an ein anderes Landgericht\nlag kein hinreichender Anlaß vor.\n\nRotberg Dr. Peetz Dr. Sauer\nLang-Hinrichsen Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-30/1-str-226-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 933","ref_norm":"933","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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