{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-08-28_1_StR_503_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-08-28","aktenzeichen":"1 StR 503/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"un\naA\ned\nKi\nIo}\n\\n\n1\nion\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Polsterer und Dekorateur u. B EEEED aus VD:\ngeboren am EEE 1909 in\n\n2.) die Ehefrau Annemarie E — nf geschiedene J\ngeborene SCEEEEEED zu: EB dort geboren am\n\n1915,\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 5, April 1957; an der teilgenommen habens\n\nBundesriehter Dr. Peetz\na8! rsitzender,\n\nBundesriehter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha.\nBundesrichber Dr. Hengsberger\nals“ 'beisitzendeRichter,\n\n| . Operstantsammelt Dr. |\nih :als Vertreter der Bunde\n\nStizangestellter\nals. Urkundsbea\n\nBanwaltschaft,\n\nmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Re echt. erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten n Oswald und Annemarie BEEEED\ngegen ‘das Urteil des Landgerichts Mainz: vom 28. August\n1956 werden verworfen.\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu Gefängnisstrafen verurteilt und zwar Oswald Be\nzu vier Monaten, seine Ehefrau Annemarie zu sechs Monaten.\n\nBeide Angeklagte machen die Verletzung des § 244 StPO\nund des sachlichen Rechts geltend. Ihre Rechtsmittel haben\nkeinen Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrüge, die übrigens nicht erkennen läßt,\nwelcher Beweismittel sich: das Landgericht zur weiteren Auf--\nklärung des Sachverhalts hätte ‚bedienen sollen (BGHSt 2, 168),\nwird wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Sachrüge gemeinsam erörtert.\n\n2.) Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei den ursächlichen Zusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Unterlassung\nder beiden Angeklagten und dem Tod ihres 2. U? Jahre alten\nKindes Räiner festgestellt. \\\n\nDer Knabe, der schon : im \\ Oktober, 1954 mit allen. Anzeichen\neiner schweren Unterernährung in ‘ein Krankenhaus kam, erholte\nsich dort bei der bei Kleinkindern üblichen Ernährung sehr\nschnell. Die günstige Entwicklung. setzte sich während des\nanschließenden Aufenthalts in einem Kinderheim fort. Als\ndas Kind am |. August 1955 wieder zu seinen Eltern zurückkehrte, war es, So führt das Landgericht aus, gut ernährt\nund gepflest; der kleine Rainer entsprach in seinem Verhalten\ndem von Kindern dieser Altersstufe; Abartigkeiten irgendwelcher Art waren nicht festzustellen,\n\nWaro\n\nFa:\nFu:\n\nAls der Beschwerdeführer Oswald BB das Kind am\n3. Januar 1956 abends in die Klinik einlieferte, befand es\nsich in einem sehr verwahrlosten Zustand; es war bis zum\nSkelett abgemagert, äußerlich völlig verschmutzt; es zeigte\nstarke Kälteschäden; die Temperatur war nicht meßbar. Alle\nklinischen Bemühungen, den Jungen am Leben zu erhalten, blieben erfolglos; er starb etwa drei Stunden nach der Einlieferung, f\nDie Untersuchung der Leiche ergab, daß letztlich organische\nSchäden den Tod des Kindes herbeiführten; diese konnten sich\nnach der Überzeugung der Strafkamner. nur entwickeln, weil\nder Körper infolge der außergewöhnlichen Abmagerung nicht\nmehr über genügende Widerstandskräfte verfügte und weil das\n\nKind offenbar nicht genügend vor Kälteeinwirkung geschützt\n\nDas Vorbringen der beiden Angeklagten, daß sich der Zustand\ndes Kindes am Abend des 5. Januar 1956 schlagartig verschlechtert\nhabe, hält das Landgericht für widerlegt. Es ist den überein-.\nstimmenden Bekundungen des Sachverständigen Dr» Struwe und\ndes sachverständigen Zeugen Dr. Friederiszick gefolgt, wonach der Zustand des verstorbenen’ Kindes spätestens zwei Wochen\nvor seinem Tode - also in der zweiten Dezemberhälfte - derart\nwar, daß jeder Dritte sofort. eine ärztliche Behandlung herbei- } |\ngeführt haben würde. Diese gebotene Maßnahme . haben die beiden .\nAngeklagten unterlassen; bei rechtzeitiger ärztlicher Behandlung wäre nach der Überzeugung der Strafkammer der Mod mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten.\n\nDaß die Entwicklung, die zum Tode des Kindes führte,\nwahrscheinlich über mehrere Wochen oder Monate angedauerthat, und Annemarie BEE zuletzt vom 7: — 14. Dezember 1955\nim Krankenhaus lag, ändert an der Ursächlichkeit ihrer pflichtwidrigen Unterlassung nichts. Sie hatte nach ihrer Rückkehr\ndie Möglichkeit und die Pflicht, für die Hinzuziehung eines\n\nArztes zu sorgen, der nach der Überzeugung der Strafkammer\n\nnoch in diesem Zeitpunkt das Kind hätte retten können, Abartig-\n\nkeiten des Jungen, die sich auf den Verlauf der Krankheit und\nden Tod ausgewirkt haben könnten, wie die Revisionen geltend\nmachen, hat das Landgericht nicht festgestellt, Es hat in der\nHauptverhandlung zwei Ärzte vernommen.\n\n3, ) Auch die Fahrlässigkeit der Beschwerdeführer hat die\nStrafkamner rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Es hat\n\ndabei, wie der Urteilszusammenhang ergibt, berücksichtigt,\n\n. daß der Ehemann BEE tagsüber in Arbeit stand, daß er\n\nmit den Erfordernissen der Kinderpflege nicht in dem Maße\nvertraut war wie seine Ehefrau und daß er daher die möglichen Gefahren weniger, leicht zu erkennen vermochte. Die Strafkammer hat jedoch festgestellt, daß der Zustand des Kindes\n\nMitte Dezember derart besorgniserregend wars’ daß\"jeder Dritte\nsofort eine ärztliche Behandlung herbeigeführt haben würde\";\n\nder Zustand des verstorbenen Kindes hätte spätestens ab Mitte\nDezember 1955. jedem vernünftigen Menschen Veranlassung gege-\n\nben, einen Arzt zu Rate zu ziehen oder das Kind Ins Kranken-\n\nhaus zu bringen. \"Welchen Bindruck der Verfall des Kindes\n\nauf ‚Außenstehende gemacht hatt, so führt der Ratrichter wei-\n\nter aus, \"beweist zur Genüge, daß die Nachbarn\" sich schließ-\n\nlich zur Unterrichtung des ‚Jugendamtes veranlaßt gesehen ha-\n\nben,\" on\n\nSoweit Frau sa sich darauf beruft, | auch die Fürsorgerin\n\n1 ) die das Kind am 29. Dezember 1955 besuchte, habe seinen\n\nne\n\nZustand nicht für so besorgniserregend gehalten, daß sie auf der\n\nsofortigen Überführung in ein Krankenhaus bestanden habe, kann\n\nsie keinen Erfolg haben. Die Fürsorgerin hat den Jungen an diesemTage zum ersten Mal gesehen und zwar in bekleidetem Zustand.\n\nSie hat die Einlieferung angeraten. Als sie auf die schlechte\nVerfassung des Xindes hinwies, hat ihr die Angeklagte Bo»\n\nPORRE ERL NUR Eu VERLBBENEL HERE 7.7 RRFREF EN EUR/EFPEREEBER\n\n- 5.\n\nerwidert. der Junge habe schon immer so ausgesehen; er\nkekomme regelmäßig sein Essen und zeige einen guten Appetit.\n\nNach alledem unterliegt die Feststellung keinen rechtlichen Bedenken, daß die Angeklagten \"nach den Umständen des\nFalles und nach ihren persönlichen Anlagen unä Fähigkeiten\nbei Beobachtung pflichtgemäßer Sorgfalt durchaus in der Lage\nwaren, zu erkennen, daß die weitere Vorenthaltung ärztlicher\nFürsorge den Tod des Kindes zur Folge haben könnte.\"\n\n4.) Auch der Strafsusspruch 1äRt keinen Aechteicstun erkennen.\n\nDaß äie Strafkammer es abgelehnt hat, die gegen Frau\nBED erkannte Strafe zur Bewährung auszusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nNYb die Beschwerdeführerin die Gewähr bietet, daß sie\nunter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetz-\n‚mäßiges und geordnetes Leben führen wird, hatte der Tatrichter\nsu entscheiden. Daß er bei der Verneinung dieser Frage\nvon unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen wäre,\nist nicht ersichtlich. Die Strafkamner hat auch rechtlich\nbedenkenfrei wegen der Schwere des Schuldvorwurfs und aus\ndem Gesichtspunkt der Sühne das öffentliche Interesse an der\nYollstreckung bejaht. Sie hat an anderer Stelle des Urteils\nfestgestellt, daß die Beschwerdeführerin den kleinen Rainer\nlieblos behandelte, ihn nicht in ausreichender Weise ge-\n\npflegt und gewartet hat, Dabei hat das Landgericht den\ndamaligen Gesundheitszustand der Annemarie Be tberücksich-\n\nDr. Peetz Mantel Werner\n\nDr. Schalscha Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-28/1-str-503-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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