{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-08-27_1_StR_474_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-08-27","aktenzeichen":"1 StR 474/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Straflsache\nstegen\n\nden Keufmann Horst DI — ‚aus Sm. geboren\nen 1925 ir SED;\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u. &s\n\n. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12,- März 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident. Dr. Hörchner\nals Vorsitzender, _\nBundesrichter Dr. Peetza\nBundesrichter Mantel .\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GE :n der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE ©: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 9.\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nkuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 27. August 1956 mit den\nFeststellungen in den Fällen II 1 bis 4, 7 und 9 der\nUrteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nund den Ehrenrechtsverlust aufgehoben und die Sache\nin diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entschei-\n. dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen.-\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen .\n\nGründe\n\nm ee mn un ann ah meer mn\n\n[2\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids in\nTateinheit mit betrügerischem Bankrott, wegen Betrugs in zwei\nFällen, wegen Unterschlagung in vier Fällen und wegen einf8 ‚chen Bankrotts in zwei Fällen verurteilt. Seine Revision ist\nzum Teil begründet. Die Verfahrensrügen sind allerding: offensichtlich unbegründet. Jedoch hat die Sachbeschwerde in dem\naus dem Bntscheidungssatz ersichtlichen Umfange Erfolg.\n\nLe Zu der Verurteilung wegen Betrugen gegenüber der c EEE\nBank (Fall II 1 des Urteils) ist ein Vermögensschaden nicht\ndargetan. Der Angeklagte hatte der Bank zur Sicherheit ‚für eine\nTeilleistung von 1. 085 ,-— DM auf ein Aufbaudarlehen seinen.\nHauptentschädigungsanspruch als Vertriebener abgetreten, eine\ncelhstschuldnerische Bürgschaft seiner Ehefrau beigebracht und\neine Reihe von Gegenständen im angeblichen Werte von 1.062,-—- DM\nübereignet, die er aber überhaupt nicht besaß. Die Strafkammer\nnimmt deshalb an, daß die Bank statt der erwarteten vollwertisen Sicherheit nur eine unzureichende Sicherstellung erhalten\nhabe, Sie folgert dies auch daraus, daß sich die Bank später\nnoch den Entschädigungsanspruch der Mutter des Angeklagten\nabtreten ließ, Damit ist ein Vermögensschaden der. Bank nicht\nnachgewiesen. Das. Urteil erörtert nicht die Höhe des. ‚Hauptenwschädigungsanspruchs. des Angeklagten. Nach der Sachlage ist\nes nicht ausgeschlossen, daß dieser Anspruch allein bereits\ndas Darlehen. deckte. Das Urteil stellt auch nicht fest, daß die\nBürgschaft der Ehefrau des Angeklagten wertlos gewesen sei. Es\nfenit deshalb an dem Nachweis, daß der - Rückzehlungsanspruch der\nFank gefährdet war. —\n\nZur inneren Tatseite, insbesondere zum Schädigungsvorsatz enthält das Urteil ebenfalls keine Feststellungen.\n\nDie Verurteilung wesen Betruges zum Nachteil der Liefe-\n\nkasck slagte sei ab Februar 1955 zahlungsunfähig gewesen und habe\ndennoch bei 35 Lieferanten Waren im Werte von 12.559,74 DM bestellt, hierbei mit der Möglichkeit gerechnet, sie nicht bezahlen zu Können, und auch tatsächlich nur 346,54 DM fristgemäß\nbezahlt sowie Waren im Werte von etwa le 000 ,-- DM zurückgeschickt, so daß sich der Schäden auf über 11.000,- DM belaufe,\nDamit ist ein Vergehen nach § 263 Abs 1 StGB nicht nachgewiesen.\n\nEin Betrug setzt zunächst eine Täuschung des Geschädigten\nvoraus, entweder dureh ein Tun oder durch ein Verschweigen.\nHierzu trifft das Urteil keine Feststellungen. ‚Wer Waren be-\n\ntellt, sichert allerdings in der Regel ZU; den Kaufpreis\n\nzu dem vereinbarten oder zu dem im Geschäf +szweige üblichen\nZeitpunkt zahlen zu können und zu wollen; in dieser Erwartung\nliefert auch der Verkäufer. Indessen ist dies eine Frage, die\nder Tatrichter im Einzelfalle zu prüfen und zu entscheiden\n\nhat; denn es kann auch anders sein, ZeBo wenn ein Geschäfts-.\nmann schon vorher längere Zeit seine Verpflichtungen demselben\nVertragspartner gegenüber nicht erfüllt hat. Möglich ist andererseits auch, daß der Angeklagte auf Grund eines Vertrauens-\n\nverhältnisses, das ihn mit seinen Lieferanten oder einigen von\n\nihnen infolge früherer Geschäftsbeziehungen verband, rechtlich\nverpflichtet war , eine etwa eingetretene Verschlechterung\nseiner wirtschaftlichen. ‚Verhältnisse zu offenbaren (vgl RGSt\n70, 151 ff, auch BGHS+ 6, 198). Dem Urteil 18ßt sich dies jedoch nicht entnehmen. . \\\n\nEs fehlen auch Feststellungen zur inneren Tatseite. Bemerkt sei noch folgendes:\n\nDas Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe damit. gerechnet, die bestellten Waren nicht bezahlen zu können. Damit\nist ein Schädigungsvorsatz nicht festgestellt. Wer darauf\nvertraut, der als möglich erkannte Erfolg werde nicht eintreten, handelt nur fahrlässig. Vorsatz Setzt voraus, daß der\n\nun ee ar\n\nTäter den Erfolg billigt.\n\n3: In den Fällen II 3 und 4 hat der Angeklagte zwei Handwerkern, die auf Zahlung drängten, unter Eigentumsvorbehalt\ngekaufte Webwaren gegeben. Darin findet die Strafkammer je\neine Unterschlagung. Das Urteil stellt nicht fest, daß diese\nWaren nicht zu denen gehörten, die sich der Angeklagte auf\nbetrügerische Weise verschafft haben soll. Der Senat muß\ndeshalb davon ausgehen, daß sie darunter. fallen. Dann aber\nist die Weitergabe, der Webwaren als straflose Nachtat zu beurteilen (TeHst 6, 67).\n\nNach 5 13 der Binheitsbedingungen der. deutschen Textil-Industrie dürfen, wie die Strafkammer hervorhebt, unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Waren nur im Rahmen eines ordnungsmäßigen\nGeschäftsbetriebes veräußert werden. Die Strafkamner geht\nmit Recht davon aus, daß die Weitergabe der Webwaren an die\nbeiden Handwerker durch § 13 aa0 nicht gedeckt sei. Die hat\naber nicht geprüft, was sich der Angeklagte bei den Geschäften\nmit den Randwerkern im Hinblick auf 913 aa0 morgenteint hat.\n\nA, Gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung. in ‚den Fällen\nII5 und 6 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Was die Revision\nvorhringt, liegt entweder auf tatsächlichen Gebiet, oder es ist\noffensichtlich unbegründet. Bei der einfachen Sach- und Rechts-\n\nlage sind ausdr ückliche Feststellungen Zum Unrechtsbewußtsein entbehrlich, zumal der. Angeklagte zugegeben hat, in beiden\nFällen einer Unterschlagung schuldig zu sein.\n\n5. Die Verurteilung nach § 240 Kbs I Nr 3 Ko ) (Fall ıı 7)\nkann nicht bestehen bleiben. Die Buchführungspflicht nach § 38\nHGB trifft nur den Vollkaufmann. Das Urteil räumt die Möglich-\n\nFaN\n\nkeit ricnt völlig aus, daß auf den Geschäftsbetrieb des Angeklagten die Voraussetzungen des § 4 HGB zutrafen, Außerdem\nist nicht dargelegt, daß der Angeklagte seine Handelsbücher\n\nso unordentlich geführt hat, daß sie keine Übersicht über\nseinen Vermögensstand gewähren, Schließlich enthält das Urteil\nüberhaupt keine Feststellungen zur inneren Tatseite. Die Strafkammer muß sich darüber schlüssig machen, ob’und inwieweit der\nAngeklagte vorsätzlich oder fahrlässig oder gar schuldlos\ngehandelt hat, weil dies für den Schuldumfang und damit\n\nfür die Strafzumessung von Bedeutung; ishe\n\n6. Zur Verurteilung nach $: 240 Abs 1 Nr ı RO (Ball ı II 9)\nZehlen wiederum Feststellungen zur inneren Tatseite. Sie sind\naus den unter 5 angeführten Gründen unentbehrlich. In der\nnouen Verhandlung hat die Strafkammer Gelegenheit, das Vorbringen der Revision zu berücksichtigen, soweit es auf tatsächlichem Gebiet liegt.\n\n7, Die Verurteilung wegen n Meineides in Tateinheit mit betrügerischem Bankrott (Fall II 10) 1äßt keinen Rechtsirrtum\nerkennen, Die Revision greift nur in unzulässiger Weise die\nFeststellungen der Strafkammer a\n\n8. Was die Revision gegen die Strafzumessung vorbringt;\nst offensichtlich unbegründet. Eine Stellungnahme erübrigt\nsich daher. | 2 |\n\nIn den Pällen TI 5, 6 und 10 kann der Strafausspruch\nbestehen bleiben. Er ist ersichtlich nicht von der bisher\nunzureichend begründeten Annahme der Strafkammer beeinflußt\ndaß sich der Angeklagte in den übrigen Fällen schuldig gemacht habe,\n\nme\n\nHit der Gesamtstrafe ist auch der wegen Meineides ausgesprochene Ehrenrechtsverlust aufzuheben (vgl § 76 StGB).\n\nZLuf ihn ist deshalb erneut zu erkennen. Hingegen bleitt die\n\n£berkennung der Eidesfähigkeit bestehen;\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mante!:\n\nWerner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-27/1-str-474-56","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-27/1-str-474-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:33.827609+00:00"}}