{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-08-23_1_StR_60_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-08-23","aktenzeichen":"1 StR 60/56","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"as so/ss 2264 082 4\n\nir Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Metzger Alfonsus H GER, eus Asp\n(NEE) , dort zeboren am up 1908,\n\nwegen Vergehens gegen das AHKG Nr 43 u.a.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSıtzung vom 23. August 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr: Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr, Hübner\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret (EENEEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ig .\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts |\nkuf die Revision des Angeklagten Hin wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. September 1955 aufgehoben,\n\na) soweit er wegen Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO)\nverurteilt ist, im Ausspruch über die „„inziehung\ndes Lieferkraftwagens \"Matador\". Die Einziehung\nunterbleibt,\n\nbh) soweit er im übrigen verurteilt ist, in vollen\nUmfange, und zwar auch, soweit der Nitangeklagte\nLeim verurteilt ist. Insoweit werden beide Angeklagten freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse\nzur Last mit Ausnahue der durch die Verurteilung\ndes Angeklagten Hip entstandenen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn\n\nDie Angeklagten Hp und Ip sinä wegen Verzehens gegen Art 7 und 8 AHKG Nr 43 - \"Zollkontrolle über\ndie Alliierten Streitkräfte\" - (AutsBl 724) in Tateinheit\nnit \"Steuergefährdung\" (§ 402 RAbg0 a.F.) zu Gefängnis und\nGeldstrafe, HR ist ferner wegen Steuerhinterziehung\nza einer weiteren Geldstrafe und zu Wertersatz verurteilt\nworden; wegen dieses Vergehens ist gegen ihn auch die Einziehung eines Lieferkraftwagens \"Matador\" und von 18 Packungen amerikanischer Zigaretten ausgesprochen worden, Von der\nAnklage wegen weiterer Steuervergehen sind die Angeklagten\nteils freigesprochen, teils ist das Verfahren (gegen I)\neingestellt worden. Ho ficht seine Verurteilung an,\ndiejenige wegen Steuerhinterziehung jedoch nur im Ausspruch\nüber die Einziehung des Kraftwagens. Das Rechtsmittel hat\nzrfolg:\n\nT. Dae Landgericht hat übersehen, daß das AHKG Nr 43\nmit den dazu erlassenen Durchführungsveroränungen durch Art 3\ndes AHKG Nr A 37 (AmtsBl 3267) mit Wirkung vom 5. Mai 1955\naufgehoben worden ist (Art 4 aa0; Bek vom 5. Mai 1955\n- BGBI II, 628). Über seine Anwendbarkeit auf Straftaten,\ndie während seiner Geltung begangen worden sind, ist nichts\neigens bestimmt. § 2 Abs 3 StGB kommt dafür nicht in Betracht (BGH 1 StR 631/54, Beschluß vom 8. Juli 1955; 6 StR\n125,55, Urt vom 9. März 1956); die Regelung der Frage war\ndem Besatzungsrecht vorbehalten. Allgemein bestimmt Art 4\ndes (fortgeltenden) AEKG Nr 3 (AmtsBl 5), daß niemand wegen i\neiner Handlung verfolgt werden darf, die einen Verstoß gegen\n\nDE\nDe mn. © oo.\n\nnme\n\nAurch die Besatzungsbehörden aufgehobene Gesetzgebung enthält. es sei denn, daß die Handlung zugleich gegen in Kraft\nbefindliche Gesetze verstößt oder daß die Strafverfolgung\n\n- 3 -\n\nbinnen drei konaten nach der Aufhebung eingeleitet worden\nist. Sieht man dieses - Übergangsbestimmungen aus Anlaß des\nInkrafttretens des Besatzungsstatuts enthaltende - Gesetz\nauch auf Übergangsfragen bei Außerkrafttreten des Besatzungsstatuts als anwendbar an, so treffen doch die tatsächlichen\nVoraussetzungen jener Vorschrift nicht zu. Die Angeklagten\nsind darauf, daß ihr Verhalten nach dem AHKG Nr 43 streibar sein könne, erstmals vor der Urteilsverkündung am\n\n9. September 1955 hingewiesen worden, demnach unter jenem\nGesichtspunkt erst später als drei Monate nach Außerkrafttreten des Gesetzes strafrechtlich verfolgt worden: Gegen\nein anderes, in Kraft befindliches Strafgesetz verstößt\n\nihr Verhalten nicht zugleich (siehe unter II). Sie können\ndaher wegen Verstoßes gegen das AHKG Nr 43 nicht bestraft\nwerden,\n\nII. Gegen die Verurteilung des Angeklagten Hin\nwegen Steuergefährdung wendet die Revision zwar vergeblich\nein, daß die Fleischwaren in keinem Falle an inländische\nStellen, sondern ausschließlich im Besatzungsbereich veräußert wurden, somit weder Zoll- noch andere Steueransprüche\nenistanden seien, die hätten verkürzt werden können. Zollfreiheit bestand nur für Lieferungen an die Empfänger, deren\nBerechtigung durch die Zollabfertigungsscheine (Art 1 der\n2. DVO zum AHXG Nr 43) nachgewiesen war. Von den Empfangsberechtigten nicht abgenommene Waren traten aus den zollfreien Besatzungsbereich heraus, als die Angeklagten sie\nbehielten, anstatt sich ihrer durch Wiederausfuhr zu entäußern. Der von ihnen so daran erlangte Besitz verpflichtete\nsie, die Waren der Zollbehörde zu gestellen (BFH BZBi 1953,\n486). Durch Veräußerung - gleichviel an wen - ohne Gestellung verfügten sie vorschriftswidrig über Zollgut und\nwurden Schuldner der Eingangsabgaben (§ 45 Abs 1 Nr 2, 3 47\nAbs 1 Nr 2 ZollG; § 62 AZO;vgl jetzt auch § 1 Abs 1 Nri,\n\na 2 Abs 1 Nr 3, §§ 8 und 12 Abs 2 Satz 2, Abs 5 des TruppenfollG\nvom 29. Oktober 1955 - BGBi1 I, 691; Ausführungsricktlinien\n\n5dF vom 4. Mai 1955, BZBl 298). Da sie diese nicht entrichteten, verkürzten sie. Steuereinnahmen, wie das Land-\n\ngericht mit Recht ausgeführt hat.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten HE wegen \"Steuersfährdung\" kann aber nicht aufrecht erhalten werden, weil\n402 RAbgO inzwischen durch das Gesetz vom 11. Mai 1956\n(BGBl I, 418) gemildert worden ist. Anders als bisher ist\nnicht jedes fahrlässige, sondern erst das leichtfertige\nBewirken der Verkürzung von Steuereinnahmen mit Strafe bedroht. Diese Voraussetzung erfüllt das Verhalten des Angeklagten Hl nach den Urteilsfeststellungen nicht. Das\nLandgericht bezeichnet die Rechtslage als nicht leicht\nüberschaubar; selbst die Zollfahndungsstelle hat sich erst\ndurch Einholung eines Gutachtens im Bundesministerium der\nFinanzen Gewißheit verschaffen müssen. Demnach ist Hk\nvon der Anklage wegen Vergehens gegen das AHKG Nr 45 in\nTateinheit mit#Steuergefährdung\" freizusprechen.\n\nx\n&\n$\nG\n\nIII. Der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Steuerhinterziehung liegt zugrunde, daß er von einem Angehörigen\nder US-Streitkräfte 20 Packungen unverzollte Zigaretten erwarb, ohne sie zu gestellen. Er verwahrte die Zigaretten im\nFührerhaus des Lieferkraftwagens \"Matador\", mit dem er wie\ngewöhnlich: für amerikanische Dienststellen bestimmte Fleischwaren beförderte. Unterwegs verbrauchte er zwei Packungen.\nDer Kraftwagen gehört der Firme Hin & Ci Export:\n\nDas Landgericht hat gleichwohl die Einziehung des Wagens\n\nangeordnet, weil die Mitinhaber der Firma ihre Eigentunsrechte nicht geltend gemacht, außerdem auch fahrlässig gehandelt Hätten; trotz der Möglichkeit, \"sich über die Benutzung des Lieferwagens ständig zu unterrichten\", hätten\n\nsie den Beschwerdeführer \"nach Belieben schalten und walten\nlassen\". Mit Recht beanstandet die Revision diese Begründung als nicht stichhaltig. Es ist nicht ersichtlich,\nworauf das Landgericht die Ansicht stützt, die Mitgeseilschafter Hp: wollten ihre Eigentumsrechte nicht\nwahren. Befragt hat es sie nicht. Sie waren auch nicht\n\nzum Verfahren zugezogen, obwohl dies hätte geschehen müssen\n(88 443. 448 Abs 2 RAbgO; RGSt 69, 32, 36; 70, 40; BGHS+ 3,\n227). Inwiefern sie ein strafbares Verhalten Hs\ngerade von der in diesem Falle festgestellten Art bei\ngehöriger Sorgfalt hätten verhindern können, ist aus dem\nUrteil ebenfalls nicht ersichtlich. Da diese Straftat in\nkeinem inneren Zusammenhang mit der Fleischwareneinfuhr\nsteht, die Hl im Verhältnis zu den anderen Firmenteilhabern oblag, ist auch der Gesichtspunkt der Haftung\ndes Verireienen für den Vertreter bei der Einziehung nicht\nverwertbar (§ 416 RAbge0; BGHSt 2, 320, 322 f). Überhaupt\nhat Tim den Lieferwagen nicht \"zur Begehung der Tat\nhenutzt\" (§ 401 Abs 1 RAbg0). Das träfe nur zu, wenn er\nAbgaben für die Zigaretten gerade dadurch hinterziehen\nwollte, daß er sie von einem Ort an den anderen verbrachte\n(RGSt 68, 42, 69, 193; 73, 104 £; BGHSt 3, 1, 4). Nach dem\nfestgestellten Sachverhalt hat er sie jedoch zum Verbrauch\neuf der Reise erworben und nur aus diesem Grunde in dem\nKraftwagen mit sich geführt. Demnach war die Abgabenhinterziehung schon nit dem Erwerb der Zigaretten nicht nur\nvollendet, sondern auch beendet. Die Einziehung des Kraftwagens muß daher unterbleiben,\n\nIV, Der Mitangeklagte I war an der unter I und II\nerörterten Straftat des Angeklagten Hi peteili:t.\nDie Aufhebung des Urteils ist daher auf ihn insoweit zu\nerstrecken, obwohl er keine Revision eingelegt hat (§ 357\nStPO). Auch er ist, aus den gleichen Gründen wie Hp:\nTreizusprechen.\n\nÜber die Verpflichtung der Staatskasse, die Angeklagten\nwegen etwa unschuldig erlittener Untersuchungshaft zu entschädigen, befindet der Tatrichter (BGHSt 4, 300).\n\nKotberg Dr. Peetz Bundesrichter Mantel ist\ndurch Urlaubsabwesenheit\nam Unterschreiben verhindert\n\nRotberg\n\nDr. Sauer Hübner\n\nmn nenne gen mn m\n\nnn nenn ep m\n\nnn nn, 2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-23/1-str-60-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-23/1-str-60-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:33.780621+00:00"}}