{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-08-23_1_StR_242_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-08-23","aktenzeichen":"1 StR 242/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2264 0893 -.7\n\nL_StR 242,56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rundfunktechniker Franz K mE :ı:: VE |.\ngeboren arı EEE 1914 ir OCEmmumm (CHE ) » 5\n\nwegen Untreue Us4o\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. August 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,-\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsenwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 15. März 1956, soweit das\nVerfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben\n‘und die Sache insoweit zu neuer Verhanälung und Ent.\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\neründ\n\n_e1\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, greift das Urteil insoweit an, als die\nStrafkammer das Verfahren auf Grund des § 3 Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt und von der Möglichkeit des § 13 aa0,\ndem Angeklagten die Ausübung des Berufs eines selbständigen Er\nKaufmanns zu untersagen (§ 42 1 StGB). keirien Gebrauch ge- IN\nmacht hat.\n\nDas Rechtsmittel, mit dem die Verletzung des sachlichen\nRechts geltend gemacht wird, hat Erfolg:\n\n1.) Die Urteilsgründe tragen nicht die Auffassung des\n„andgerichts, daß gerade die Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse die Notlage des Angeklagten herbeigeführt haben.\n\nEr wer vor dem kriege unselbswändiger nundfunkmechanikers\nNach dem Verlust seiner Heimat und nach seiner Ende 1949\nerfolgten Entlassung aus russischer Kriegsgefengenschaft\n\nwar er zunächst wieder als Runäfunkmechaniker bei einer Firma\ntätig. Es mag noch als Erscheinung der Nachkriegszeit angesehen werden, daß er dann als Flüchtling versuchte, sich\nselbständig zu machen. Die Geschäftsgründung verursachte\njedoch nicht die wirtschaftliche Bedrängnis des Angeklagten,\ndie. ihn zu seinen strafbaren Handlungen brachte, Dem Angeklagten stand nach den Feststellungen des Tatrichters ein\nausreichendes Anfangskapital in Form von Darlehen zur Verfügung. Ihm gelang es äurch seine Geschicklichkeit, sich einen\n\nwachsenden Kundenkreis zu erwerben. In wirtschaftliche 5\nSchwierigkeiten geriet er, weil er es mangels einer entsprechen- .\nden kaufmännischen Vorbildung und Erfahrung nicht verstand, R\n\nTA\n\nseinen Betrieb nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen,\nObwohl sich der Angeklagte, wie das Landgericht festgestellt Br\nhai, spätestens ab 1, Juni 1953 darüber im klaren war, daß er\nder Zusammenbruch seines Weschäftes nicht mehr aufzuhalten u,\nwar, erweiterte er um jene Zeit seinen Betrieb mit völlig unzulänglichen Mitteln und vermehrte dadurch seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die er dann durch die festgestellten 3\nStraftaten abzuwenden suchte, Die wirtschaftliche Notlage .\nist sonach weder durch die Kriegs- noch durch die Nachkriegs- ' 6\nereignisse hervorgerufen worden, sondern auf das Geschäftsgebaren des Angeklagten zurückzuführen.\n\nDas Urteil ist nach alledem insoweit aufzuheben.\n\n2.) Die Rüge der fehlerhaften Anwendung des Straffreiheitsgesetzes führt im Umfang der Anfechtung zur Nachprüfung der\nsachlichen Rechtsanwendung (RGSt 54, 8), und zwar gemäß\n\n§ 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten, Hierzu ist zu\nbemerken:\n\na) Im Falle II 1 der Urteilsgründe (Firma Kap) war\nder Angeklagte wohl Käufer und Verkäufer für eigene Rech- fe\nnung. Der Tatbestand der Untreue wird durch die bisherigen >\nFeststellungen nicht getragen. In der Regel hat der Einzel- R,\nhändler als Käufer nur den Kaufpreis an den Lieferanten zu SE\nzahlen und gemäß § 242 BGB ganz allgemein auf die Belange Ei \\\ndes Verkäufers Rücksicht zu nehmen. Die Verletzung dieser |;\nrein schulärechtlichen Pflichten fällt nicht unter die y\nStrafdrohung des § 266 StGB (z.B. KGSt 71, 90; 73; 299;\nBGHSt 1, 186). Dies gilt auch dann, wenn sich äie Lieferfirma das Eigentum vorbehalten und der Einzelhändler die '\"erpflichtung übernommen hat, den Verkaufserlös alsbald an\n\nsie abzuführen. Daß der Angeklagte verpflichtet war, bei\n\nVerkäufen auf Teilzahlung das Eigentum zugunsten der Lie-\n\nferantin vorzubehalten, und daß er diese Pflicht verletzt\n\nhat, stellt das Urteil nicht fest; es ist ihm auch nicht zu\nentnehmen, daß der Angeklagte nach .den mit der Firma Kap\nvereinbarten Geschäftsbedingungen die Käufer zu veranlassen\n\nhatte, Ratenzahlungen nicht an ihn, sondern an die Lieferantin\noder ein zur Finsnzierung herangezogenes Institut zu entrich-\n\nten. Eine Verletzung solcher Pflichten könnte den Tatbestand\n\ndes § 266 StGB erfüllen (BGH 4 StR 141/55 vom 13. Oktober 22,\n\nDas Landgericht hat unerörtert gelassen, inwieweit\neinzelne Rundfunkgeräte durch \"die betrügerische Hingabe\nvon Wechseln\" erlangt sind. Es glaubte eine nähere Aufklärung mangels georäneter Unterlagen und Buchführung\nnicht schaffen zu können. Diese Feststellung dürfte sich\nwohl nur-auf die Verhältnisse beim Angeklagten beziehen.\nIn der neuen Verhanälung wird Gelegenheit bestehen, an\nHand. der Unterlagen der Firma Ka den Sachverhalt näher\naufzuklären.\n\nZum Fall II 1 e (tateinheitlich begangener Betrug zum\n\nSchaden der Spsrarkasse Sin) :\n\nDer Angeklagte hatte sein Konto bereits mit etwa\n\n1170 DM überzogen. Ein vollendeter Betrug läge nur dann\nvor, wenn die Sparkasse in der Annahme, an dem Rundfunkgeräs Eigentum erworben zu haben, von sofortigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgesehen hätte, und wenn sie sich\ndurch solche Maßnahmen damals noch Befriedigung hätte verschaffen können. Daß die Sparkasse infolge der Übereignung\nweiteren Kredit gewährte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nu RT\n\nb) Im Falle II 2 der Urteilsgründe (Firma R- run -re\nGmbH) handelt es sich nach den bisherigen Feststellungen um\nKommissionsgeschäfte (§ 401 HGB in Verbindung mit $$ *83 ff\nHGB); Auf Untreuehandlungen ist dann nicht § 266 StGB, sondern\n§ 95 Abs 1 Nr 2 Börsengesetz anzuwenden (RGSt 61, 341, 344 f).\n\nWegen eines etwa gegenüber der Firma RE begangenen\nBetrugs wird auf vorstehende Ausführungen Bezug genommen.\n\ne) Im Falle II 5 (fortgesetzter Betrug zum Nachteil.\ndes Roh) ist nicht deutlich genug ersichtlich, daß der\nGeschädigte außer zur Hingabe eines Darlehens von 350 DM\n\nnoch zu weiteren Zahlungen bestimmt wurde,\n\nd} Die Nichtanwendung des § 42 1 StGB ist rechtlich nicht\nzu beanstanden»\n\n. Rotberg Dr. Peetz Mantel\nDr, Sauer Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-23/1-str-242-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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