{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-08-21_1_StR_530_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-08-21","aktenzeichen":"1 StR 530/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_SER 550:'58 /£\nm Namen des 7% liEeoS\n\nLa der Strafsa'he\ngegen\n\n‚ in dieser\n\nhandlung von Fr Februar 1 1057.\n1957, an der teilgenommen h Y\n\nSenatspräsiääht. Dr Höre\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel.\nBundesrishter Werner\nBundesrichter Dr,Hübner\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Din der Verhandlung.\n\nStaatsanwalt Dr. EM v<i. der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nu Justizangestellt er CB\nals Urkunäsbeamter ger Geschäftsstelle,\n\nfür Zucht ern\nDie Revisism des Angeklagten gegen das Urteil\n-des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28, August\n\n1956 wirä verworfen...\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts.\nmittels zu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 29, August 1956 erlittene\n\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate über.\nsteigt. auf die Strafe angerechnet,\n\nYon Rechts wegen\n\ngerman\n\nn\n\nGründe:\n\nnee rar mer er nr mr ne\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfall--\npdetrugs in vier Fällen zur Gesamtstrafe von vier Jahren\nsechs Monaten Zuchthaus sowie zu Geldstrafen verurteilt,\nDie Untersuchungshaft hat es in Höhe von sechs Monaten auf\ndie Freiheitsstrafe angerechnet, die bürgerlichen Fhren-.\nrechte auf fünf Jahre aberkannt, Die auf Verletzung verfahrens- und sachliehrechtlicher Vorschriften gestützte Revision des Angekisgien hleibt erfolglos.\n\n. ‚Io Verfahrensrügens\n\nern rm\n\n1, Es ist nicht ersichtlich, warum das Schreiben des\nAusgleichsents Essen vom 21. August 1956 in der Hauptverhandlung hätte verlesen werden müssen. Die darin lediglich\nenthaltene Mitteilung der Abgabe des Verfahrens konnte\nauch dureh die Sacheinlassung des Angeklagten zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden; das ist ersichtlich\ngeschehen, denn das Urteil enthält einen Hinweis auf das\nSchreiben mit richtiger Angabe des Inhalts. Dieser Vorgang brauchte nicht in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen zu werden, so daß aus deren Schweigen nichts zu.\nentnehmen isto - | = sn\n\n2 Der‘ Beschwerdeführer rügt Verletzung der gericht.\n\nlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO), weil die\n\nStrafkammer weder die von ihm nach seiner Darstellung zu |\nerwartenden Zahlungen aus dem Lastenausgleich als richtig\nunterstellt noch die. andernfalls notwendigen Auskünfte vom\nLastenausgleichsamt eingezogen habe, Gleichwohl habe sie\nihn verurteilt mit der Begründung, er habe Geschäfte ab\ngeschlossen ohne die notwendige geldliche Deckung und mit\nder Absicht, dadurch Dritte an ihrem Vermögen zu schädigen.\nDaß er Zahlungen aus dem Lastenausgleich zu erwarten habe,\n\nee nenn\n\nergebe sich aus dem vom Verteidiger in der Hauptverhanädiung überreichten Schreiben der Schwiegermutter des Be-\n\nschwerdeführers, das weder verlesen noch berücksichtigt\n\nworden sei.\n\nuch diese Rüge ist unbegründet: Sie ist nur für den\n\nFall 3 des Urteils (Firma I von Bedeutung. Hier geht\ndie St rafkammer, wie der Urteilszusammenhang ergibt, davon\naus, daß der Angeklagt ve nicht nur außerstande, sondern gar\nnicht willens gewesen sei, die von ihm übernommenen Ver-\n© pflichtungen zu erfüllen. So stellt sie unter. II 3 der\n= Urteilsgründe bezüglich des Grundstückskaufs Kan fest,\n“ der als. zahlungskräftiger Käufer auftretende Angeklagte\n\n‘Habe sich durch notariellen Vertrag vom 26. August 1955\nverpflichtei, für das von ihm gekaufte Geschäftsgrundstück\n\n10 000.-- DM am 28, August 1955 in bar und weitere 25 000 DM\n\nam 1. September 1955 auf ein Treuhänderkonto zu zehlen, _\n\nobwohl dies nicht seine Absicht war\",\n\nNun hat allerdings das Landgericht den mangelnden\nZahlungswillen des Angeklagten damit begründet, er habe\n\nüber keinerlei Mittel verfügt und auch \"in der Folgezeit\"\nNichts unternommen, um das Geld irgendwie zu beschaffen.\nIm Gegenteil sei er eine weitere Verpflichtung eingegangen;\nindem. er bei der Firma ı _) eine Friseureinrichtung zum\n\nPreise von 10 690. IM bestellt ‚habe, wodurch er diese\n\n\" Pirma um Fahrt- und Bewirtungskosten in Höhe von etwa 200.--\n\nDM ‚geschädigt habe. Auch wenn man. davon ausgeht, daß das\nLandgericht. den mangelnden Zahlungswillen des Angeklagten\n\n‚aus seiner Zahlungsunfähigkeit hergeleitet hat, kann richt\nanerkannt werden, daß es seine Aufklärungspflicht verletzt\n\nhabe; denn der Angeklagte hat nie behauptet, daß er aus\ndem. Lastenausgleich Summen zu erwarten gehabt habe, die\n\nes ihm ermöglichten, die eingegangenen Verpflichtungen für\n\nteen\n\n @bergutachtens der psychiatrischen Universitätsklinik in.\n\n“.\npP\n\ndas Geschäftshaus und die Friseureinrichtung im Gesamtbetrag von rund 45 G00.- DM zu erfüllen. Das wäre ihm, wie\n\ner auch selbst nicht verkannt hat, höchstens dann möglich\ngewesen, wenn ihm das Vermögen der ebenfalls geschädigten\nFreiin von der Hp Tel zur Verfügung gestanden hätte.\nDavon konnte, wenn ‘überhaupt (die Geschädigte ist. entmündigt unä steht unter Vormundschaft), doch keinesfalls\ninnerhalb der kurzen Fristen, die er für seine zahlungen.\nim Grunästücks skaufvertrag. vereinbart hatte, die Rede sein.\nWenn bei \"solcher Sachlage, von der Vergengenheit äes Ang\n klagten ganz abgesehen, das. Gericht die Überzeugung. von. u\n. seinem mangelnden Zahlungswillen gewonnen und es unterlassen hat, eine Auskunft des zuständigen Lästenausgleichsamts darüber. einzuholen, was der Angeklagte an Lastenausgleichsgeldern zu erwarten hatte und wenn er mit Zahlungs-\n\neingang rechnen durfte, so kann darin keine Verletzung\nder Aufklärungspflicht gefunden werden. u= N\n\n3% \"Die Anlehnung des Antrags auf Rinholung eines ae\n\n‚Erlangen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Bu\n‚ verstößt, weder gegen § 2A4 Abs 4 noch gegen § 244 Abs 2.\n‚StPO. Nach Sachlage konnte sich das Gericht mit dem Sut-.\nachten des Lanägeri chtsarztes Dr. I |) begnügen, der\nden Angeklagten untersucht und ein eingeliendes schriftli- \\\nches Gutachten über ihn erstattet hatte sowie in der. Hauptverhandlung mündlich ‚gehört wurde. Die in ‚der Revisionsbegründung vorgetragenen Gesichtspunkte, welche für eine\nerheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beschwerde-.\nfühers sprechen sollen, waren dem Sachverständigen bekannt, RR\nwie sein schriftliches Gutachten beweist. Die Beobachtung\nin einer Klinik kann nicht schlechthin als überlegenes Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs 4 StPO angesehen werden (vgl BGHSt 8, 76 und BGH 1 StR 462,55 vom 15, Dezember\n\nzeugt\n\n1955). Gewichtige Gesichtspunkte, die ein Obergutachten als\nerforderlich erscheinen lassen könnten, hat der Beschwer..\ngeführer nicht geltendgemacht.\n\n. 4: Die Abtrennung des Falles KB der im Eröffnungs..\n.beschluß (unter Nr 3) als fünfter Betrugstaibestand aufge.-\nführt war, ist beschlossen worden, weil die Zeugin x\nnicht erschienen war. Dieses Verfahren könnte vom Beschwer-.\n\ndeführer. nur dann beanstandet werden, wenn die Strafkammer\n\n‚ damit willkürlich über wichtige Belange des Angeklagten\n\nhinweggegangen wäre, insbesondere die Aufklärungspflicht\n\nzu seinem Nachteil verletzt oder ihn in seiner Verteidigung\n\nunzulässig beschränkt hätte. Das ist nicht geltendgemacht\nund auch nicht ersichtlich. Der Fall v.d. Hp-Teumue\nkonnte durchaus ohne den Fall Kg verhandelt werden:\nob dies vngekehrt x möglich sein wird, ist hier ohne Belang,\n\nmar mer armer mr vor en DER er zum\n\nDie Poststellungen des Landgerichts urddie rechtliche\nWürdigung der Verfehlungen als vier selbständiger Betrugs--\n\ntaten, sämtlich begangen unter den strafschärfenden Voraus-\n‚setzungen des Rückfalls, schließlich die Zumessung der\n\n. Strafe und die. Aberkennvng der bürgerlichen Ehrenrechte.\n‚lassen keinen ‚Rechtsirrtum erkennen. Das gilt auch für die\nvom Beschwerdeführer gerügte Erwägung des Gerichts im u\n‚Falle 1], der Angeklagte hätte mindestens eine Teilzahlung . ..:\naus seinem Lohn leisten können, wenn er wirklich zahlungs- _ u\n\nwillig gewesen wäre, denn er hatte ja immerhin 37.- IM\n\nArbeitsentgelt erhalten. Es kann deshalb dahingestellt\n\nbleiben, ob auch die weitere Begründung im Urteil des Landgerichts, er sei in der Verfügung über seinen Lohn be--\nschränkt gewesen, soweit dieser monatlich 30.- IM Taschen--\ngeld überstieg, einer rechtlichen Nachprüfung svandhält,\n\nDie Revision ist nach alledem zu verwerfen,\n\nDr.,Hörchner Mantel Werner\n\nHübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-21/1-str-530-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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