{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-08-12_1_StR_419_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-04-11","aktenzeichen":"1 StR 419/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 419/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRolf HB „zus Le. zeboren am\nEEE ::::5 in :\n\nwegen Betrugs\n\nVER\n\n2 - 2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\n_ zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach\n\nAnhörung des Beschwerdefürrers am 12. August 1956 gemäß\n\n& #69 AbE.\n\nI.\n\nIl.\n\nIIl.\n\n> und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nMemmingen vom 11. April 1986 im Ausspruch über das Berufsverbot mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zuriickverwiesen. sie hat auch\nüber die Kosten des nechtsmittels ZU\n\nbefinden.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung zeigt im Schuldspruch und im Strafausspruch\n\nxeinen Rechtsfehler auf. Dagegen kann das angeordnete Berufsverbot nicht bestehen bleiben. Das Landgericht untersagt den\n\nAngeklagten für die Dauer von drei Jahren, \"als selbständiger\n\nN\n\nVertreter tätig ZU sein oder in abhängiger Stellung Vertretertätigkeit auszuüben\". Das iet deshalb fehlerhaft, weil\nnach § 70 StGB nur der Beruf verboten werden kann, bei dessen Ausübung die abgeurteilte strafpare Handlung begangen\nworden ist (BGHSt 22, au&, BGH, Urt. vom 2n. August 19833\n\n_- 5 Str ?78/8?). Im vorliegenden Verfahren war der Angeklagte jedoch bei keiner der zehn Betrugstaten als (selbetändiger oder abhängiger) Vertreter tätig. Vielmehr betrieb\ner einen \"Handel mit Toilettenbedarfsartikeln sowie Speisezusätzen für Gastronomiebetriebe\", in dessen Rahmen er sich\nmit \"An- und Verkauf\" von Waren befaßte und \"Waren nur in\neinem Umfang bestellte, der ihm objektiv die Möglichkeit eröffnete, die Ware weiterzuverkaufen\" (ua S. 5, 11, 22); er\n\nwar also - selbständiger - Händler.\n\n_u_ 75\n\nDer Senat sieht sich nicht in der Lage, auf Grund der\nUrteilsfeststellungen über das Berufsverbot abschließend zu\nentscheiden; die Art und Weise, wie der Angeklagte sein Gewerbe ausübte, ist daraus nicht hinreichend deutlich zu erkennen. Deshalb ist über diese Frage neu Zu entscheiden;\ndar Verbot der Schlechterstellung (8 358 Abs. 2 StPO) ist\nzu beachten.\n\nSchauenburg Foth Granderath\n\nSchimansky Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-11/1-str-419-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-11/1-str-419-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:33.469094+00:00"}}