{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-08-09_1_StR_453_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-08-09","aktenzeichen":"1 StR 453/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"an Namen des YV»-1ikes\nIn der \"trafsache\ngegen\n\nden praktischen Arzt Tr. Martin S —— aus \"En.\n(ISR\n\ngeboren am il 511 in An\n\nwegen Vergehens gegen das Opiumgesetz Uods\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 12. März 1957, an der beilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter. Dr.PReetz\nBundesrichter Martel\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dre,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJudtizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\n\ndes Angeklagten Dr. S wird das Urteil des\nLandgerichts Amberg vom 9. August 1956, soweit\n\nes diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu never\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nGer Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen, en\n\nVon Rechts wegen u 0 a\n\nGrün ae,\n\nBar Tas um une var za zer en\n\nSer Angeklagte ist wegen ärztlich nicht begründeten, teils\nauf falschen Namen geschehenen Verschreibens von Betäubungsmitteln (§ 10 Abs 1 Nr 6 OpG; 88 6 und 19 Abs 1A der Ver--\nschreibungsVO - VVO -- vom 19. Dezember 1930, RGBl I, 635)\n\n. in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln\n\n(88 3, 10 Abs 1 Nr 1 Op6) und mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) verurteilt, aber entgegen der Anklage nicht\nauch der Verschreibung von Betäubungsmitteln in unzulässiger\nMenge (§ 9 VVO), des Sachwuchers (§ 302 e StGB) und des Betrugs (§ 263 StGB) für schuldig erachtet worden. Er wendet\n\nsich mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde gegen seine\nVerurteilung; die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil in e\nvollem Umfange an, soweit es den Angeklagten Dr SBetrirt.\n\nBeide Revisionen haben Erfolg.\n\nI. Die Revision i s Angeklagtens\n\nar ur mr un Da» Don By 0n\n\nls) Sie greift aus folgendem verfahrensrechtlichen Grunde durchs. on z j i\n\nDas zandgericht hat die Zeitschriftenwerber Walter zu\nAnton EB una Günter u __Erbi ihre Zeugenaussagen, wie die\n\nRevision mit Recht beanstandet, unter Verstoß gegen § 60\nNr 3 StPO vereiäigte\n\n00a) BED verlangte vom Angeklagten, daß er ihm Polani- .\ndon verschreibe (§ 1 VO vom 16. Juni 1953 über die Unterstellung weiterer Stoffe unter die Bestimmungen des Opiumgesetzes, BGBl I, 402). Er täuschte dabei Nierenschmerzen\nvor. Tatsächlich nahm er das Mittel, um unter seiner Wir-\n\nkung größere Arbeitserfolge zu erzielen. Der Angeklagte\nverschrieb es ihm, ohne ihn zu untersuchen,\n\nVrtreggeeenenafnesen wer\n\nEN PRETTERNE\n\nLLLIPITPTPERER EEE nErEHRE\n\n\"vereidigen (BGHSt 9, 370, 374 ff): ebenso nicht, falis Bis\n\n. ohne nähere Untersuchung, Polamidon verordnete, und zwar auf\n\nB . nötigen, um eine Verschreibung von Polamidon anging, | ;\n stelltedem Zeugen ohne weiteres das erbetene Rezept aus, auf\ndem er als \"Kranken! entgegen 8 19 Abs 1 d WO |] selbst\n\nNas var dgericht hat den meer agten insoweit wegen vor\nmit S 6 6 vvo verurteilt. Somit hat es angenommen, daß er das\nVorhaben des BB durchschaute. Dann durfte es jedoch Pe\nals der Anstiftung zu dem Vergehen verdächtiger Zeugen nicht\n\nwegen dieser Straftat oder wegen unerlaubten Erwerbs des Be_\ntäubungsmittels auf Grund der Verschreibung (§ 10 Abs 1 Nr 1\nOpG; RGSt 75, 392) bereits verurteilt war, etwa in dem Ver-.\nfahren 8 Js 957/55 der Staatsanwaltschaft Regensburg.\n\nb) MiBhatte durch Hinweis auf eine angebliche Kopfverletzung erreicht, daß der Angeklagte ihm, gleichfalls\n\neinen erfundenen Namen. Für E@@war nämlich der Bezug von\nBetäubungsmitteln durch Verfügung des Gesundheitsamts Regensburg gesperrt. D r Angeklagte kannte Bunter seinem wahren\nNamen. Er hatte ihn \"anläßlich eines Gasthausbesuchs\" kennengeleiwct, wie aus dem Urteilszusammenhang folgt, \"während der\nFrühjahrsdult\", also einige Monate zuvor. Das hat auch das\nLandgericht für erwiesen erachtet; denn es hat ihn wegen\nvorsätzlicher Verschreibung auf falschen Namen verurteilt.\nDemnach hätte es Etz als Tatbeteiligten gleichfalls nicht:\nvereidigen dürfen. | | Ä ur\n\nc) Dasselbe gilt für ee 7 der in einem Falle auf\nErsuchen des EB der Angeklagtanunter dem Vorbringen, das\nMittel für einen an Nierenkolik leidenden Mitarbeiter zu be-\n\nbezeichnete,\n\nAugenscheinlich hat die Strafkammer diese Rechtslage\nbei der Vereidigung der drei genannten Erwerber nicht er-\n\n. kannt; denn sie hat weitere Zeugen, die den Angeklagten eben-\n\nfalls zu ärztlich nicht begründeter Verschreibung von Betäu.-\nbungsmitteln veranlaßten, nicht nach der zwingenden Vorschrift\n\ndes $ § 0 Nr 3 StPO, sondern unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, bei denen die Nichtvereidigung in das, Ermessen des\n Tatrichters gestellt ist, unvereidigt gelassen (Neri als Ver-\n\nletzten, Frau Pi als üessen Verlobte). Das Urteil ist\nauch auf die beeideten Aussagen der Zeugen Bw. Ewund\nCD zestützt; es kann insgesamt nicht bestehen bleiben,\nweil das Landgericht eine einheitliche fortgesetzte Tat angenommen hat.\n\n2.) Hiernaeh braucht zu den übrigen Revisionsausführungen\nnur folgendes bemerkt zu werdens = .\n\na) Des Hinweises auf das Auskunftsverweigerungsrecht\n\nnach § 55 StPO wird es nicht mehr bedürfen, soweit die Zeugen\n\nN, BB, ED; CB una Frau Pa etwa inzwischen\n\nrechtskräftig. verurteilt worden sind.\n\nb) Entgegen der Ansicht des Revision hat das Gutachten\nGer Heil- und Pflegeanstalt Regensburg vom 13. Januar 1956\nals Erklärung einer öffentlichen Behörde zu gelten (vel RGSt\n45, 405). Es Aurfte gemäß § 256 StPO verlesen werden, und zwar\nuch insoweit, als es sich über die Folgen des Betäubungsmit-\n\ntelmißbrauchs für die Gesundheit des Rauschgiftsüchtigen Nerl\n\nund über die Frage ausläßt, ob der Angeklagte deswegen der\n\nKörperverletzung schuldig ist (vgl RG JW 1932, 3773 Nr 11).\n\nDagegen rügı die Revision mit Recht die Verlesung insoweit,\nals das Gutachten die charakterliche Veranlagung und die sittlichen Eigenschaften des Zeugen Nie beurteilt; denn insoweit\nist es ein nicht verlesbares Leumundszeugnis (RGSt 53, 280;\nIW 1934, 2779 Nr 19). Von selbst ergibt sich hiernach, daß\n\n$\n\ndas Verlesen nur in Auszügen nicht beanstandet werden kann,\nsondern gerade geboten war. Es wird sich aber empfehlen, die\nverlesenen Stellen in der Niederschrift über die neue Hauptverhandlung genau zu bezeichnen.\n\nce) Soweit der Beschwerdeführer mangelhafte Aufklärung\ndes Sachverhalts rügt, kann er in der neuen Verhandlung entsprechende Beweisamträge stellen. Zweckdienlich wird es\nsein, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob die\nVerschlechterung des Gesundheitszustandes des Rauschgiftsüchtigen NE unabhängig davon eingetreten wäre, daß er sich\nauf die Verschreibungen des Angeklagten Betäubungsmittel ZU-\nführte, oder ob diese im Zusammenwirken mit anderweit beschafften Mitteln dafür ursächlich waren und der Angeklagte\ndiese ihre Folge erkannte oder erkennen konnte, Auch ob N\nsıch hierüber klar war und ob sein Wunsch nach Verschreibung von Rauschgiften dann als Einwilligung in die damit\nverbundene üesundheitsschädigung zu beurteilen wäre und\netwa ausnahmsweise strafrechtliche Bedeutung hätte (§ 226 a\nStGB; RGSt 77, 17; 205 BGHSt 4, 88, 90; 6, 232, 234), wird.\nmit Hilfe des Sashverständigen zu klären sein; unter Umstängen auch die weitere Frage, inwieweit die damals süchtigen\nzeugen etwa durch den Genuß der Betäubungsmittel. in ihrer\nAussagetüchtigkeit beeinträchtigt sind:\n\ndä) Die Meinung der Revision, das \\ Verschreiben eines\nBetäubungsmittels sei nur dann nicht ärztlich begründet,\nwenn für den Arzt einwandfrei erkennbar ist, daß \"der\nPatient .o.. überhaupt nicht krank ist\", verkennt den Sinn\ndes § 6 VVO. Vielmehr darf nach dieser Vorschrift der Arzt\nein Betäubungsmittel überhaupt nur dann verschreiben, wenn\ner sich davon überzeugt hat, daß die Anwendung ärztlich\nbegründet ist (vgl RGSt 62, 369, 386 sowie 64, 145 für\ndas ee vom 530. Dezember 1920: RGSt 73; 392; BGHSt\n1, 318; BGHSt 9, 370, 372 ff). BEE Boom hai lm N\n\nu\n\nDas hat der Angeklagte nach den Feststellungen in keinem\nFalle geten.\n\ne) Gewisse Unebenheiten bei der Strafzumessung wird das\nLandgericht zu vermeiden haben; so die Ausführung, der Angeklagte habe twahllos jedem, der danach verlangte\", insgesamt\nfünf verschiedenen Personen, Rauschgift verschrieben oder\nausgehändigt; ferner die von der Revision beanstandete Erwägung, der Angeklagte habe wenig Einsicht in das Strafbare\n. seines Verhaltens gezeigt, während er sich nach einer anderen\n\nPeststellung künftig in der Verschreibung von Opisten der Über-\n\nwachung, durch ‚einen anderen Arzt unterwerfen will,\n\n?) Im übrigen enthält das Urteil keinen der behaupteten\nWidersprüche und sonstigen Verstöße gegen Denkregeln oder |\nErfahrungssätze. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter einem Zeugen teils Glauben schenkt, teils ihn für\nunglaubwürdig hält. Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes’\nsind im Urteil nicht straferschwerend verwertet. Ein Verstoß\ngegen Art 2 66 ist nicht darin zu finden, daß die gegen den\nAngeklagten ausgesprochene Gefängnisstrafe, wie er behauptet,\n\"seine Existenz\"vernichten würde, Es liegt im Wesen der Preiheitsstrafe, daß sie stets mehr cder minder in die Lebens-.\ngrundlage des Betroffenen eingreift. Das Opiumgesetz sieht\nFreiheitsstrafen von mehrjähriger Dauer ver. Ihm ist auch der\nAngeklagte unterworfen, | u\n\n- a\n\nII. Die Revision der $tas ksenwalbschefts\n\n1.) Diesem Rechtsmittel verhelfen zwar nicht die eigens\ngeltend gemachten Gründe zum Erfolge, wie der Oberbundesanwalt\nmit Recht ausgeführt hat. Die Strafkammer hat dem Angeklagten\ndie Annahme eines in auffälligem Mißverhältnis zu seiner\nLeistung stehenden Entgelts nur in einem einzigen Falle nach-\n\nweisen konnen, Es ist nicht zu beanstanden, daß sie Bedenken trug, schon in diesem Einzelfall das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit zu finden, Sie setzte sich damit nicht in\nWiderspruch zu der Feststellung, daß der Angeklagte seines\nVorteils wegen handelte; denn das tat er auch in den Fällen\nzweifelsfrei nicht wucherischen Verhaltens. |\n\n2.) Felgende Gründe führen aber zur Aufhebung des Urteils auch auf die Revision der Stastsanwaltschafts\n\na) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe\nmit dem einheitlichen Gesamtvorsatz gehandelt, \"die Mitglieder der Werbekolonne mit den von ihnen begehrten Betäubungsmitteln zu versorgen\". Damit steht nicht ohne weiteres im\nEinklang, daß diese ihn nicht auf Grund gemeinsamer Abrede,\nsondern jeder für sich und in teilweise beträchtlichen Seitlichen Abstand voneinander aufsuchtien. Bei Neommt hinzu,\ndaß er den Bezug von Betäubungsmitteln auf Verschreibung des\nAngeklagten im November 1954 einstellte und erst im Mai 1955\n\nwieder aufnahm, nachdem er in der Zwischenzeit eine Freiheits-|} :\n\nstwrafe. verbüßt hatte. Die Strafkammer, hätte hierzu Stellung\n\\ . Angeklae e.\n\nnehmen und näher darlegen müssen, obder/nicht mindestens in-\n\nsoweit einen neuen Vorsatz faßte, Der bloße Entschluß, Be-\n\ntäubungsmiitel so oft und so lange zu verschreiben, als. es\n\nvon ihm gewünscht werde, enthielte bloß den allgemeinen\n\n© \"Fortsetzungsvorsatz\", der nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs nicht die Annahme einer fortgesetzten Tat\nrechtfertigt (BGHSt 1, 313, 315; BGH NW 1953, 1112 Nr 27).\n\nb) Soweit die Süchtigen auf die Verschreibungen des\nAngeklagten in Apotheken Betäubungsmittel erworben haben,\nkann er sich als mittelbarer Täter des unerlaubten Inverkehrbringens nach §§ 3, 10 Abs I Nrı Op@ schuldig gemacht\nhaben (vgl RGSt 60, 365, 369 f; 62, 369, 388 ff). Dafür,\ndaß einer der Apstheker den wahren Sachverhalt durchschaut\n\nund sich demgemäß selbst in der Form der unerlaubien Abgabe\nvon Betöubungsmitteln eines Vergehens gegen § 10 Abs 1 Nr1\nOpG schuldig gemacht habe (vgl: BGHSt 9, 370, 373), bieten\ndie bisherigen Feststellungen keinen Anhalt. Im übrigen wäre\ndas für die Schuld des Angeklagten auch ohne wesentliche Be-\n\ndeutung: denn er hätte dann als Mittäter oder als Nebentäter\n\ndie Betäubungsmittel ohne Eriaubnis in Verkehr gebracht\n(vgl R6St aa0).\n\nDie Teilhandlungen des (mittelbaren) unerlaubten Inverkehrbringens im Wege der Verschreibung und diejenigen der\nunerlaubten (unmittelbaren) Abgabe aus eigenen Beständen\nkönnen gegebenenfalls miteinander in Fortsetzungszusammenhang stehen; daß der Angeklagte teils als mittelbarer teils\nals unmittelbarer Täter gehandelt hat, steht dem nicht entgegen.\n\nAllerdings hat die Strafkammer, wenn man von ihrer bisherigen rechtlichen Würdigung ausgeht, zu Unrecht tateinheitliches Zusammentreffen zwischen dem fortgesetzten vorschriftswidrigen Verschreiben nach § 10 Abs 1 Nr 6 Ope in\nVerbindung mit §§ 6, 19 VVO, der fortgesetzten unerlaubten\n\nAbgabe nach § 8 3, 10 Abs INr1 Op& sowie der fahrlässigen\n\nKörperverletzung angenommen. Die Anwendung des § 75 StGB\nsetzt ein Verhalten voraus, von dem mindestens ein Teil\n\nzur Verwirklichung sowohl des einen als auch des anderen Tat- 5\n\nbestands mitgewirkt hat (u.a. RGSt 66, 359, 362). Diese Voraus- |\n\nsetzung ist bei den beiden fortgesetzten Vergehen gegen das\nOpiumgesetz nicht erfüllt. Die hiernach selbständigen Handlungen können auch nicht durch die je tateinheitlich mit\nihnen begangene fahrlässige Körperverletzung zu einer Einheit zusammengefaßt werden, da dieses Vergehen die minder\n\nschwere Straftat ist (u.a. BGHSt 1, 675 2, 246). Fortsetzungs-\n\nzusammenhaug scheidev mangels Gleichartiigkeit ebenfalls aus.\n\nn\n\nAnders verhält es sich jedoch, wenn das Landgericht in der\nneuen Hauptverhandlung zu der Feststellung gelangt. daß der\nAngeklagte des fortgesetzten Vergehens gegen § 10 Abs 1 Nrıi\nOp& in den Begehungsformen des unerlaubten Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln (als mittelbarer Täter) und der\nunerlaubten Abgabe (als unmittelbarer Täter) schuldig ist\n(siehe oben); dann trifft das fortgesetzte vorschrifte.- |\nwidrige Verschreiben (5 20 Abs 1 Nr 6 CpG) mit dem fortge-.\nsetzten unerlaubten Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln\nund demgemäß auch mit der fortgesetzten unerlaubten Abgabe\n(§ 10 Abs INr 1 _Op@) - 'sawie mit der: fahrlässigen Körperverletzung - tateinheitlich zusammen (vgl. zur. Möglichkeit\n\nvon Tateinheit zwischen den Tatbeständen des §§ 10 Abs 1 Nr 1\n\nund Nr 6 BGHSt 9 3705: 374).\n\n2) Der Beschwerdeführer kann schließlich gegen § 6\nVVO aueh noch in den Fällen verstoßen haben, in denen er\nein Betäubungsmittel in einer Menge verschrieben hat, die\ner nicht anzuwenden gedachte, wie möglicherweise in den\n\nFällen Tanne, Sue una (BEHSt 1, 318).\n\n. Zu der. vom Verteidiger beantragten Zurückverweisung.\nan ein anderes andgericht bestand keine. Veranlassung.\n\nzer\n\n.. 10\n\nDer Oberbundesanwalt hat\nschaft nicht vertreten,\n\ndie Revision der Staatsanwalt-\n\nDr.Hörchner Dr.Peetz Mantel\n\nWerner\n\nDr.Hengsberger\n\nke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-09/1-str-453-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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