{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-08-09_1_StR_269_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-08-09","aktenzeichen":"1 StR 269/56","doktyp":null,"leitsatz":"Die Vorschrift über die Ladung der £rziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Angeklagte vor der\nHauptverhandlung volljährig geworden\nist.","text_plain":"2264 091\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die amtliche Sammlung!\n\nGesetz; §§ 50 Abs 2, 109 Abs 1 JGG\n\nRechtssatz: Die Vorschrift über die Ladung der £rziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Angeklagte vor der\nHauptverhandlung volljährig geworden\nist.\n\nAktenzeichen: 1 StR 269/56\n\nUrteil des BGH vom 9. August 1956 LG Augsburg\n(1. Ferienstrafsenat\n\nAIR. 269/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Baskergesellen Johannes K EEE zu: zu\n(Tandkreis Ce) , üort geboren arı u 193: .\n- Sachbezeichnung: CiEEEB ı Ai: -\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhas der l. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 9. August 1956, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür_ Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Kb gegen\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22 März\n1956 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Recktsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nmu 7 m m men m om\n\nDer Ingeklaste KB: den das Landgericht wegen\ngemeinschaftlich begangener Freiheitsberaubung in Tatsınheit wit versuchter Notzucht zu einen Jahr Gefängnis\nverurteilt hat, rügt die Verletzung von Verfahreusvorschriften und des sachlichen Rechts.\n\nDas kechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI Die Verfahrensrügen:\n\n1 ) Der Beschwerdeführer, der zur Zeit der Begehung der\nStraf5at - in der Nacht vom 2. zum 3. August 1955 - Heranwachsender war, macht geltend, daß seinen Eltern der Eröffnungsbeschluß nur formlos mitgeteilt worden sei und »i®\nsur Hauptvernendlung nicht geladen worden seien; er erblickt\nnierın eine Verletzung der §§ 50 Abs 2. 67, 112 in Verbirdurg miv § 104 JGG.\n\nDie Züge kat keinen Erfolg.\n\nSs braucht nicht entschieden zu werden, ob die Revision auf eine Verletzung des § 50 Abs 2 JGG gestützt\n‚sıder kann (vgl Dallinger - Lackner Anm 18 zu § 50 Jaü\nsowie AyılSt 6, 326 zu § 43 JGG und BGHSt 9. 1 f zu § 246\na StPG). Denn der Angeklagte war am 22. Dezember 1955 vollsährig geworden. Der Eröffnungsbeschluß erging am 7- Ja-\n„var 1956, die Hauptverhandlung fand am 22. März 1956\nstatt Die Eltern waren seit dem 22. Dezember 1955 nicht\nnear Erzsiehungsberechtigte im Sinnedes Jugendgerichtsgesetzes; sie brauchten daher nicht zur Hauptverhandlung\nSsladen zu werden (vgl RGSt 42, 342; Dallinger-jackner Anm\n26 zu § 67, Anm 15 und 24 zu § 50 JüG).\n\n2.) Verletzung des § 70 J6G.\n\nDie Rüge entspricht mangels bestiumter Bezeichnung des\nVer[ulirensverstoßes nicht der Vorschrift des § 344 Abe 2\n\nStT9\n\n-3-\n\nKrgäuzend wird darauf hingewiesen, daß die Jugend-Ssarichtshilfe - Kreisjugendamt Cüggzn - von der Einleitung des Strafverfahrens benachrichtigt wurde und Stellung genommen hat (B1 38 f der Akten),\n\n# .) Dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe wurden Ort und\nZeit der Hauptverhandlung allerdings entgegen der Vorschrift des § 50 Abs 3 JGG in Verbindung mit 85 112. 104\nAus 1 Nr 2 7GG nicht mitgeteilt (vgl BGHSt 6, 354). Es ist\n\njedoch auszuschließen, daß das Urteil auf dem Versto? be-\n\nruht.\n\" nid\n\nDer eingehende Bericht des Kreisjugendamts (Bl 38 f\n&.A.) 15ßt keine Bedenken gegen die Beurteilung des zur\nZeit der Begehung der Straftat nur wenige Monate vor Erreichung der Volljährigkeit stehenden Beschwerdeführers\n913 eines Erwachsenen aufkommen. Die Stellungnahme schließt\n„it deu Vorschlag: \"Es wäre im Interesse des Beschuldigten\nund der Umwelt, wenn er durch. eine exemplarische Strafe zur\nDinsicht gebracht würde, wie er sich als Staatsbürger zu verhalten hat. Dies würde auch beispielgebend auf andere junge\nMenschen seines Schlages wirken.\" Die Revision het\nkeine überzeugenden Gesichtspunkte dargelegt, die dem Jugendant, wenn es in der Hauptverhandlung vertreten gewesen wäre.\netwe Veranlassung hätten geben können, von seiner Beurtei- ” (\nlung des falles abzugehen.\n\n} Der Beschwerdeführer hat ferner geltend gemacht, die\nroikammer habe der Urteilsfindung offensichtlich die Er-.\nnenungen des YTreisjugendamts zugrunde gelegt, ohne den\nAngeklagten dazu zu hören und der Verteidigung Gelegenheit\nzur Stellungnahme zu geben; \"hierdurch sei § 257 StPO verletzt; eingehende Erhebungen bezüglich der geistig-seelischen Entwicklung des Beschwerdeführers, von denen das\nUrteil spricht, hätten ausweislich der Sitzungsniederscearilt nicht stattgefunden. Auch der Grundsatz der Unnmistelbarkeit der Beweiserhebung (§ 250 StPO) sei ver-\n\nB\n\n4\nFB\nYu\n\nlaczt, da die schriftliche Stellungnahme des Kreisjugendarts nicht hätte verwertet werden dürfen.\n\nDie Rüge greift nicht durch.\n\nEs sinä keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß\ndie Strafkammer die schriftliche Stellungnahme des Kreisjugendamts in unzulässiger Weise(§ 250 StPO) verwertet\nhat:\n\nDie Sitzungsniederschrift ergibt, daß die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mit ihm besprochen wurden, daß Beweisamträge zum Lebenslauf des Angeklagten nicht gestellt wurden und daß § 257 StPO, der übrigens nur eine Ordnungsvorschrift enthält, beachtet wurde.\nDer Umfang und der nähere Hergang der in der Hauptverhand.--\nlung durchgeführten Erörterungen braucht in die Sitzungsniederschrift nicht aufgenommen zu werden.\n\n5.) Ein Antrag, einen Sachverständigen zur Lösung der\npsychisch-medizinischen Fragen zu hören, wurde nicht gestellt. Es sind auch keine Umstände zu ersehen, die die\nStrafkammer im Sinne von § 244 Abs 2 StPO hierzu drängten\n(vgl BGH 4 StR 216/54 vom 7. Oktober 1954). Vor Abschluß\nder Beweisaufnahme erklärten die Prozeßbeteiligteri außerdem übereinstimmend, daß sie zur Beweisaufnahme keine weiteren Anträge mehr stellen wollten.\n\nZu der beanstandeten Nichtanhörung eines Vertreters der\nJugendgerichtshilfe wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 3 Bezug genommen.\n\n§ 244 Abs 2 StPO ist nach alledem nicht verletzt.\n\n6.) Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 265 StPO geltend gemacht hat, weil die Strafkemmer nicht auf die mögliche Veränderung des rechtlichen\nGesichtspunkts im Hinblick auf die Anwenäbarkell des § 105\nin Verbindung mit §§ 4 - 32 JGG hingewiesen habe,\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten zur Last,\ndaß er hinreichend verdächtig ist, gegen die Vorschrifteu\nder § 3 259 47, 177. 43 StGB verstoßen zu haben. Auf Grund\nälseser Geserzesbestimmungen hat die Strafkanmer den Beschwerdeführer verurteilt. Daß das Lendgericht dabei\npflichtgenäß geprüft hat. ob auf ihn etwa das Jugendstraf-\n‚echt angewendet werden kann, nötigte nicht zu einer\nDNechtsbelehrung nach § 265 StPO. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die „usführungen von lLöwe-Rosenberg StFÜ 20.\nAufl 'nm 6 Lf zu § 265 geht schon deshalb fehl, weil nicht\nerst in der Hauptverhändlung bekannt wurde, daß der Angeklazte Heraiwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes\nist; Inklageschrift und Eröffnungsbeschluß führen zur Begründung der Zuständigkeit u.a. die §§ 103. i04, 112 JGG an.\n\nIl. Die Sachrüges\n\n1) Sie ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat den äußeren und inneren Tatbestand\n“er gemeinschaftlichen Freiheitsberaubung rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Daß sie nicht geprüft hat, ob ein\nVerbrechen nach § 236 StGB vorliegt, weil die Angeklagten\nhr Opfer gegen seinen Willen in den Wald verbracht haben,\nun es zur Unzucht zu bringen, beschwert die Täter nicht.\n\nDer Beschwerdeführer KR hat selbst eingeräumt,\n‘(dass er mit Rosemarie DEE Geschiechtsverkehr ausüben wollte. daß sie sich heftig wehrte, daß er ihren\nWiderstand erkannte, (vgl BGH NJW 1953, 1070 Nr 16) und\ndabei u:a. ihren Kopf an den Haaren zurlickriß, Nur infolge des heftigen Widerstands des Opfers und des Eingreifens\niss Liitangeklagten Gm, Ger dem KM Schläge\nendrohte, weun er nicht von dem liädchen ablasse, konnte\ndieser sein Ziel nicht erreichen. Diese eindeutigen Fest-\n\n-6-\n\nstellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers\nsgen versuchter Notzucht. Wenn die Verteidigung bei den\nfestgestellten Sachverhalt im Urteil Ausführungen zur Frage des freiwilligen Rücktritts vermißt, so verdient diese\nRüge keine Erörterung.\n\n2.) Die Strafkammer hat eingehend geprüft, ob auf den Angeklagten, der die Straftat wenige Monate vor Vollendung\ndes 21. Iebensjahrs begangen hat, das Jugendstrafrecht\nsngewendet werden kann. Sie hat das mit eingehender Begründung rechtlich bedenkenfrei verneint.\n\nDaß das Landgericht Erwägungen darüber angestellt hat,\nwelche Strafe angemessen sein würde, wenn die Notzucht zur\nVollendung gediehen wäre, gefährdet nach Lage der Sache den\nBestand des Strafausspruchs nicht, da der Angeklagte hieräurch jedenfalls nicht beschwert ist (RGSt 59,154; BGHSt 1,\n115, 116 f).\n\nDr. Hörchner Die Bundesrichter Dr. Peetz\nj und Dr. Augustin sind beur-\n\nlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\nMantel Krunme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-09/1-str-269-56","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-09/1-str-269-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:33.378306+00:00"}}