{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-08-09_1_StR_258_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-08-09","aktenzeichen":"1 StR 258/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ASIR SU 2264 081\n\nIm Nanmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Obersekretär a.D. Franz 5 EHER zu: ver:\ngeboren am mp 1902 ir EEE dei \"EEE:\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft.\nwegen vorsätzlicher Volltrunkenheit\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. August 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg vom 27. März 1956 wird\nverworfen, Jedoch wird neben der ausgesprochenen\nSicherungsmaßnahme auch die Unterbringung in einer\nTrinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt\nangeordnet.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des kechtrmit.-\ntels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.2-\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher\nVolltrunkenheit (§ 330 a in Verb, mit § 176 Abs 1 Nr 3 StGB.\nzu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und seine\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten, der die Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend\nmacht, hat keinen Erfolg.\n\n1l:) Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie der Bestimmung des\n§ 344 Abs 2 Satz 2 nicht entspricht.\n\n2.) Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nNach den Feststellungen versetzte sich der Beschwerdeführer\nam 4. Januar 1956 durch den Genuß alkoholischer Getränke vorsätzlich\nin einen Rauschzustand, der seine Zurechnungsfähigkeit ausschloß.\nIn diesem Zustand nahm er an einem vierjährigen Mädchen unzüchtige\nHandlungen vor.\n\n3.) Die erkannte Strafe ist rechtlich bedenkenfrei.\n\nEiner Erörterung bedarf nur die Frage, ob die Feststellungen\ndes Landgerichts die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdefünrers in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42 d StGB) tragen.\nDas ist zu bejahen.\n\nGegen den Angeklagten hat das Landgericht Würzburg im Jahre\n1955 neben einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs lionaten Gefängnis die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder\neiner Entziehungsanstalt angeordnet, Der Beschwerdeführer hatte\n\nir Zustand der vorsätzlich herbeigeführten Volltrunkenheit\nunzüchtige Handlungen mit zwei 11 bzw, 7 Jahre alten Hädchen\nvorgenommen. Die Strafe verbüßt der Angeklagte zur Zeit.\n\nDer Tatrichter hatte trotz der angeordneten Unterbringung\nin einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt\nin dem neuen Urteil zu prüfen, ob auf eine Naßregei der\nSicherung und Besserung zu erkennen ist (vgl z.B. RGSt 70,\n201, 203 zu § 42 e StGB sowie BGHSt 7, 61 und BGH NJW 195%,\n1719 Nr 23 zu § 42 m StGB). Die Strafkammer hat die Überzeugung,\ngewonnen, daß der Angeklagte, wenn er auf freien Fuß kommt,\nvon seiner Trunksucht nicht lassen und sich wieder an Kindern\nvergreifen wird. Der Beschwerdeführer leidet an einem vorzeitigen organischen Abbauprozeß im Sinne einer fortschreitenden\n\nArterienverkalkung der Gehirngefäße. Diese Erkrankung läßt\n\nihn willensmäßig den Lockungen des Alkohols, der bei ihm schon\nnach dem Genuß geringerer Mengen, wie er weiß, zu einem pathologischen Rausch führt, nicht genügend Widerstand entgegensetzen.\nDer Angeklagte ist im nüchternen Zustand erheblich vermindert\nzurechnungsfähig (§ 51 Abs 2 StGB). Bei ihm trifft nach den\ntatrichterlichen Feststellungen eine körperliche Neigung zum\nkrankhaften Rausch mit Alkoholsucht zusammen. Die Anstalts- ö.\nunterbringung nach § 42 b StGB ist daher zulässig (BGHSt 7, ;;®\nDie Strafkammer hat eine solche Anordnung für geboten gehalten»\nEin hechtsirrtum ist insoweit nicht zu erkennen,\n\nDas Landgericht hat in den Urteilsgründen eindeutig\nund ohne Rechtsirrtum (vgl BGH 4 StR 34/54 vom 26.-Mai 1954)\nzum Ausdruck gebracht, daß neben dieser Sicherungsmaßnahme\ndie Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer\nTrinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt erforderlich\nerscheint (§§ 42 c und n StGB). Es hätte diese Maßnahme in\ndan Urteilssatz aufnehmen müssen. Da immerhin die - wenn\nauch entfernte —- Möglichkeit des Wegfalls der früheren Entscheidung besteht und dann der Angeklagte nicht mehr in eine\n\nB'\n\nTrinkerheilanstalt eingewiesen werden könnte, sondern in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht werden müßte.\nwogegen er sich gerade wendet, hat der Senat den Urteilssatz\nentsprechend zu ergänzen (vgl § 358 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nDr. Hörchner Die Bundesrichter Dr. Peetz\nund Dr. Augustin sind beurlaubt\nund deshalb an der Unterzeichnung\n\nverhindert.\nDr. Hörchner\n\nMantel Krumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-09/1-str-258-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-09/1-str-258-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:33.358774+00:00"}}