{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-08-03_1_StR_504_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-08-03","aktenzeichen":"1 StR 504/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m urn er u me\n\n1 StR 504/56 22 Ze\n\nIm Banen des volkes\n\nIn der Strafisache\n\nBegen\n\nden Gärtner Gerhard K I J aus SCREEN\n\n(Schlesien);\n\n‚wegen Beleidigung\n\nhat der 1s Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom le März 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nwu ‘als Vorsitzender;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\n Bundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Dr: Hengsberger\n„als beisitzende Richter;\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Karlsruhe vom 3. August 1956 mit den\nPeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwieseno\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nan Basar wen m mm se mer nr werner nem\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung.\nbegangen in gleichartiger Tateinheit gegenüber zwei noch\nnicht 12 Jahre alten Schülerinnen, zur Gefängnisstrafe von\närei Monaten verurteilt und die Strafe für durch die erlittene\nUntersuchungshaft verbüßt erklärt. Den Urteilsgründen zufolge |\nhat er sich bei den. beiden Kindern Heidemärie DEE und Eleonore\nA: nach einem anderen Mädchen, das. er angeblich an Tage\nzuvor beim Spielen mit einer weißen Schlupfjacke bekleidet geachen hatte, : erkundigt und dabei in Bezug auf die Brust\ndieses Mädchens von einer \"Molkerei\" oder \"elektrischen Milchzentrale\" gesprochen, die man in der Sehlupfjacke besonders\ngut gesehen habe. .\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\ndes sachlichen Rechts rügt, hat im Ergebnis Erfolg.\n\na) Soweit die. Sachbeschwerde ausgeführt ist, vermag sie\nallerdings nicht äurchzugreifen.. Das Landgericht hat in den\nobjektiv überaus schmutzigen und schamlosen\" Redensarten\n\ndes Angeklagten vor den beiden Määchen eine bewußte Kundgebung\n\n. der Mißachtung ihrer Ehre gesehen, wie die Ausführungen der,\n\n8 rafkamner Zu der Frage ergeben, ob sich der Angeklagte durch _\n\n| seine, Äußerungen eines vollendeten oder versuchten Verbre- -\n\n..chens nach § 176 Abs INr3 StGB schuldig gemacht hat, ist sie.\nhierbei‘ davon. ausgegangen, daß die Redensarten. sich auf einen\ndas Geschlecht bestimmenden Körperteil der Frau bezogen haben\nund deshalb geeignet waren, das geschlechtliche Schamgefühl | |\nder beiden Mädchen zu verletzen. Die Würdigung des Verhaltens\ndes Beschwerdeführers als Beleidigung der Schülerinnen begegnet, so betrachtet, zur äußeren Tatseite keinem rechtlichen\nBedenken (vgl u.a. BGH NIW 1951, 929 Nr 20). Zum inneren Tatbestand hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, daß der\n\nin die Morgenstunden Wirtschaften der Karlsruher Altstadt\n\n. tränke zu sich genommen. Nach seiner Rückkehr trank er zu\n\nAngeklagte glaubhaft zugegeben hat, gewußt zu haben, daß\n\nseine Bemerkungen eine Kundgebung der Mißachtung der Per-\n\nsönlichkeit und der Ehre der Mädchen darstellten. Gegen\n\ndiese rechtliche Würdigung der Strafkammer kämpft die Revi-\n\nsion vergebens an. Es kommt entgegen ihrer Meinung nicht darauf\n\nan, aus welchem Anlaß der Beschwerdeführer das Gespräch auf\n\ndas fremde Wädchen gelenkt hats im übrigen sind die Ausführun-\n\ngen der Revision in dieser Hinsicht gegenüber den Urteilsfest-\n\nstellungen neu ‚und schon aus diesem Grunde unbeachtlich. Es ist\n\nfür den Hatbestand der Beleidigung gegenüber den beiden Schüle-\n\nPlanen feier ohne Belang, daß der Angeklagte die Brust eines\n| anderen Mädchens als \"Molkerei\" oder \"elektrische Milchzentralen|\n\nbezeichnet hat, Irrig ist schließlich ‚auch die Meinung der B\n\nRevision, zum Vergehen der Beleidigung. gehöre, daß der Betröffee\n\ndie Ehrenkränkung als solche empfindet (vgl u.a. BGH NJW 1951, “\n\n8368 Nr 21 und 5 929 Nr 20); überdies haben sich äie beiden\n\n' Mädchen durch die Äußerungen des Angeklagten auch \"betroffen\nund verletzt\". ‚gefühlt, EEE\n\n. Urteil kann jedoch: aus ‚einem anderen, auf die\nnaletige, ‚des Beschwerdeführers von Ants wegen zu beachtenden\n‚runde, nicht aufrechterhalten bleiben. — \\ “\n\nNach den Unteilsteststellüngen : hat der Angeklagte in\nder Nacht vor dem Tattage in der Zeit von späten Abend dis\n\nnach -: seiner Ehefrau, die ihn fortgesetzt hinterging, erfolglos abgesucht und dabei verschiedentlich alkoholische‘ Ge- \\\n\nHause starken Kaffee und ging dann, ohne geschlafen zu haben,\nzur Arbeit. Von 7 Uhr bis zur Vesperpause arbeitete er in dem\n\nFark des Höpfnerschen Anwesens; bei der Arbeit und in der\nVesperpause trank er Flaschenbier. In der Mittagspause trank\ner nochmals Bier, ohne auch diesmal etwas zu essen. Als der\n\noo mit. Sicherheit nicht gegeben gewesen; eine Zubilligung des 85\n\nBeschwerdeführer gegen 13 Uhr von dem Gärtner Bei. mit dem\n\ner zuvor gearbeitet hatte, wegging, sah dieser,daß:.\"der\n\nAikohoil nicht ohne Wirkung geblieben war und der Angeklagte\n\nbeim Gehen leicht schwankte\", Kurz darauf traf dann der Beschwerdeführer mit den beiden Mädchen Heidemarie BEE und Ele- .\nonore | zusammen, die er durch Rufen oder Pfeifen auf sich Bu\n‚aufmerksam gemacht und aufgefordert natten zu ihm zu kommen.\n\nDie Strafkanmer hat verneint, daB der Angeklagte zur\nZeit der Tat infolge des vorausg&angenen Alkoholgenusses\nzurechnungsunfähig oder auch nur in seiner Zurechnungsfähigkeit. erheblich beschränkt gewesen sei ( (8 ‘51 Abs ılund 2\nStGB). sie hat sich dabei.dem Gutachten. des in der Hauptverhandlung \"zur. Alkoholfrage\" vernommenen’ ärztlichen Sachverständigen \"vollinhaltlich angeschlossen, Dieser hat sich\nnach den Urteilsgründen, wie Zolgt, geäußert: Angesichts\näer ungenauen Angaben des Angeklagten. über den Alkoholgenuß\nnach Zeit und Menge seien genaue Berechnungen über die Höhe on\ndes ‚Blutalkoholgehaltes zur. Tatzeit ‚nicht möglich; doch könne\nder Angeklagte die von ihm behaupteten Mengen ‚alkoholischer .\nGetränke nicht zu. sich ‚genommen ‚haben, da er sonst eine\nAlkoholvergiftung erlitten hättes das klare Erinnerungsvermögen\ndes Angeklagten. on viele Einzelheiten des gesamten Tebensvor-.\ngangs lasse im Zusammenhang mit: ‚den Zeugenaussagen deutlich, Bi\n. erkennen, daß er wohl möglicherweise ‚durch den Alkohol enthemm\n© gewesen sei; eine Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit oder gar deren. Ausschließung durch den: Alkohol sei aber.\n\n| Abs 2 oder gar Abs 1 SteB. scheide“daher \"aus der Alkoholebene\n\nDiese von dem Landgericht übernommenen Ausführungen\ngeben zu äurchgreifenden Bedenken Anlaß, Schon im Ausgangspunkt sind sie zu beanstanden: Hat der Angeklagte zur Henge des.\n\nver\n\nder Tat hatten, so wäre dem entgegenzuhalten, daß die Alkohol-\n\n. mäßi.ges odersinnvolles Handeln kein sicheres Beweisanzeichen\n\nvr\n\ngenossenen Alkchols eine übertriebene Darstellung gegeben,\n\nso darf seinen Angaben zu dieser Frage nicht schon deshalb\njeder Beweiswert abgesprochen werden, weil er bei der von ihm\nbehaupteten Menge eine Alkoholvergiftung hätte erleiden müssen.\nzu bemängeln ist nach Lage des Falls ferner, da in dem Urteil\n- mit Ausnahme der Angaben des Gärtners Be - nicht die\nZeugenaussagen wiedergegeben sind, auf Grund deren der Sachver-\n\n‚ständige und, ihm folgend, die % Strafkammer die oben viederge-\n. gebenen Folgerungen gezogen haben. Sollten sich die Zeugen darüber\ngeäußert haben, ‚welchen Eindruck sie selbst von der Einwirkung\n\ndes Alkoholgenusses. auf den Ängeklagten unmittelbar vor und. bei\nwirkung. nach außen hin nicht immer erkennbar ist \"und daß plan-\n\nfür die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täte eETS;\ninsbesondere in Bezug auf sein Hemmungsvermögen, ist (vgl Ua.\nBEHSt 1; 384); im übrigen hat sich, wie erwähnt, der Gärtner\nBein ausweislich des Urteils dahin geäußert, daß der Alkohol\nnicht ohne Wirkung auf den Angeklagten geblieben. sei und dieser\n\nbeim Gehen leicht geschwankt habe. Die Ausführungen des Sachver-\n‚ständigen, wie sie im Urteil vermerkt sind, erwecken umsomehr\n\nBedenken, als er einerseits von der Möglichkeit spricht, daß: der !\n\n‚ Angeklagte durch den Alkohol\"enthemt\" war, während er anderer-\n\nseits eine Beeinträchtigung. seiher Zurechnungsfähigkeit. \"mit.\nSicherheit\" ausschließt. Auch das \"klare Brinnerungsvernögen '\ndes Angeklagten an viele Einzelheiten des gesamten Lebensvorgangs\" ist kein untrüglicher Beweis dafür, daß die Einsichts-\n\n‚fähigkeit und namentlich das. Hemmungsvermögen des Angeklagten\n\nzur Zeit der Tat nicht beeinträchtigt gewesen ist (vgl war\nBCH 1 StR 790/52 vom 23. Juni 1953, mitgeteilt bei Dallinger\nMDR 1953, 596). Die Urteilsausführungen lassen weiterhin\n\nnicht erkennen, ob der Sachverständige und die Strafkammer bei\nder Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers seine psychopathische Veranlagung sowie seine\n\n| in Bezug auf seine. 'schamlosen Reden ‚gegenüber den beiden Mädch,\n\nır\n\nkörperliche und seeiische Verfassung zur Zeit des Alkoholgenusses und der Tat (vgl auch RG HRR 1939. Nr 1316) und namentlich den Gwad seiner allgemeinen Alkoholverträglichkeit ausreichend klargestellt und berücksichtigt haben. Schließlich\n\nhätte sich das Landgericht auch nicht mit den \"ungenauen!\n\nAngaben des Angeklagten über die Zeit seines Alkoholgenusses\n\nunä die Menge der Getränke begnügen dürfen. Die Strafkammer\n\nhätte vielmehr im Rahmen des Möglichen Feststellungen in die-\n\nser Hinsicht treffen müssen; dies dürfte wenigstens für\ndie Zeit, in der der Angeklagte : im. m Anwesen. Höcpfner arbeitete,\n\nAut, die evisien des Beschwerdefü Irers st daher das\nUrteil mit den Feststellungen aufzuheben und. ‚die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an das Bendgericht zurückzuverweisen.\n\nTa nach Lage des Falls die Anwendbarkeit des § 51 Abs.1\nSIEB ‚nicht zweifeisfrei ausgeschlössen werden kann, ist ‚die\n‚Aufhebung auf den Schuläspruch zu erstrecken.\n\nIn der. neuen Hauptverhandlung wird das handgericht auch\nden zweiten. Teil der In: dem Eröffnungsbeschluß. gegen een\nden Angeklagten unter dem Sesichtspunkt ‚der natürlichen.\n\"Hanälungseinheit ‚des \"Gesamtvorgangs erhobenen Beschuldigung\nnochmals. zu. untersuchen und strafrechtlich zu würdigen ha- |\nben. Hierbei wird zu beachten sein, daß der Beschwerdeführer.\n\nauch dann eines. (versuchten) Verbrechens gegen N 176 Abs 1 u\nNr3 StGB schuldig zu sprechen. wäre, wenn er die Sinnenlust.\n\nbei den Mädchen wachrufen wollte, ohne aus eigener Wollust zu\nhandeln (el. ü.a. BGHSt 1, 168, 1755 BGH NIW 1951, 929 Nr 20).\n\nSollten über das Waß der strafrechtlichen Verentwortlichkeit\ndes Angeklagten Zweifel verbleiben, so müßten diese nach\ndem Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" zu seinen Gunsten in dem Sinne ausschlagen, daß statt voller Versntwortlichkeit mur erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit oder\nstatt dieser Zurechnungsunfäkigkeit angenommen wirds gegebenen-\n‘falls kommt eine Verurteilung aus N 33%: a StEB. in Frage\n(BeHst > 390 22). BR\n\nm: ie ch a Dr, Peetz\n\nBuhdesrichter Dr. Hübner ist\n. erkrankt und deshalb an der - . . .\nUnterzeichnung voruindertan TS\n\nDr. Hör cher ...n 5 Dr. engsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-03/1-str-504-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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