{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-08-02_1_StR_248_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-08-02","aktenzeichen":"1 StR 248/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2)\n\nI\n!\n\nTina Namen des Volkeza\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dreher Josef BD um aus TEE, geboren arı\nGENE 1905 ir Ti (CE); zur Zeit in\n\nenderer Sache in Strafhaft,\nwezen versuchten Mordes u.a.\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 2. August 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krume\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsret EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. GER vei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nTraunstein vom 21. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wogen\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nIn der Nacht vom 13./14. Juni 1950 wurde der Bauer\nEp auf dsm Wege von Tip nach seinen Wohnort\nEu vor einem Unbekannten durch zwei Pistolenschüs-\n: se niedergestreckt und seines Geldes und seiner Pepiere\nberaubt. IM wurde lebensgefährlich verletzt, konnte\nÜber gerettet werden.\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten zur Last,\ndie Tat begangen und sich dadurch des versuchten Mordes\nin Tateinheit mit schwerem Raub (Verbrechen nach §§ 211,\n43, 249, 250 Abs 1 Nr 1 und 3, 73 StGB) schuldig gemacht\nau haben.\n\nLas Schwurgericht hat den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen, Es hat festgestellt, daß die Waffe,\nsus der die Schüsse auf EM abgegeben worden sinä (eine\nPistole Walther - PP -- 7,65), am 1. Dezember 1954: anläßlich\neiner polizeilichen Durchsuchung der Wohnung der geschiedenen Hausfrau Frieda OB in uf (Gemeinde Erg\nwe: bei der der Angeklagte damals viel verkehrte, gefunden und sichergestellt worden ist. Sie war vom Angeklagten\ndorthin gebracht worden, Eine überzeugende Erklärung über\ndie Herkunft der Waffe hat der Angeklagte nicht abgeben\nkönnen; seine Einlassung, daß er die Pistole im Frühjahr\n1955 aus einem zur Wohnung der Frau O@iB gehörenden Gartenbeet ausgegraben habe, hielt das Schwurgericht für wiäerlegt Nach der Feststellung des Tatrichters besaß Helaut Pl: mit dem der Angeklagte in den Jahren 1948 bis\n1952 gemeinsam ein Zimmer in Train vewohnte, eine\nWalther-Pistole von der Art wie die zum Überfall auf I\nGER verwendete. Der Angeklagte kannte das Versteck der\nwaife des dd 5 wie dieser als Zeuge bekundete, ist ihm\ndie Pistole im Jahre 1949 abhanden gekommen.\n\nnn I -.0 0\n\n-3-\n\n6“\nTrotz disser gegen den Angeklagten spreckendeu Ver-Gachtsgründe hat sich das Schwurgericht nicht von dessen\nTäterschaft überzeugen können: Es glaubte, besonders im\n\nHinblick zuf die zwischen der Tat und dem Auffinden der\n\nVeffe verstrichene Zeit von 4 1/2 Jahren, nicht ausschließen\nsa können, daß in der Nacht vom 13 /14. Juni 1950 ein auderer als der Angeklagte die Waffe in Händen hatte und aus\nihr die Schüsse auf | abgegeben hat: Als möglicher TE-\n“er kommt nach der Meinung des Schwurgerichts vor allem ein\nmit dem Angeklagten nicht nachweislich personengleicher\nyenmder in Trage, der sich am Vorabend der Tatnacht ebensc\nwie der später überfallene Bauer Egg in der Gastwirt-\n\nchaft CD i: TR eufhielt und beobachten konn-\n\nte, wie Ep eine größere Bierrechnung bezahlte.\n\nDie Steatsanwaltschaft ficht das freisprechende Urteil\nniv der Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und mit der Sachbeschwerde an. Dem Rechtsmittel, das vom\nOÖberkundesenwalt vertreten wird, kann der Erfolg nicht versagt werden,\n\nl. Bes Schwurgericht zieht, wie erwähnt, zugunsten\ndes Angeklagten vor allem die Möglichkeit in Betracht, daß\nErg von dem unbekannten Gast, der sich am Abend des\n15. Juni 1950 in der Gastwirtschaft CB aufgehalten hat\nund dort durch sein Benehmen der Bedienung, der Zeugin\nSB. sufgefallen ist, niedergeschossen und beraubt\nworden ist. Es untersucht sodann die Frage, ob etwa der\nAngeklagte jener unbekannte Gast war. Wäre das festzustelen, dann sprächen nach der Ansicht des Tatrichters außer\nven im angefochtenen Urteil angeführten Verdachtsgründen\nauch noch die Umstände, die jenen fremden Gast des Überfalls\nverüächtig machen, für die Täterschaft des Angeklagten.\n\nBei dieser Prüfung spielen der Anzug, die Haarfarbe\nund das Gesicht des Unbekannten eine nicht unwesentliche\nkolie., kr trug nach der Aussage der Zeugin SEM; die\nden Angeklagten nicht mit Sicherheit als jenen Fremden\n\nyv\n\n“\nPr)\n\nÄ\n\n=4 -\n\nerkennen konrte, einen blauen Anzug mit weisen Nadelstreifen; auch der Ängeklagte besitzt einen blauen Anzug. Diesem Umstand versagt jedoch das Schwurgericht\n\neine Bedeutung für die Beweisfrage mit dem Hinweis, daß\nvlaue Anzüge häufig seien und der Besitz eines solchen\ndaher keinen. ausreichenden Schluß auf die Personengleichheit des Angeklagten mit dem Fremden zulasse. Bezüglich\nder Haarfarbe glaubte sich die Zeugin SGB zu erinnern,\ndaß der unbekannte Gast \"mehr blond\" gewesen sei. Das Gesicht des Fremden, so sagt die Zeugin weiter aus, sei\ndurch stark hervortretende Backenknochen aufgefallen. $olche hat der Angeklagte nach der Feststellung des Schwurgerichts nicht.\n\na) Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Revision\nunter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO), daß das Schwurgericht nicht\nzZestgestellt habe, ob der Angeklagte nicht ebenfalls einen\nblauen Anzug mit, weißen Nadelstreifen besitzt, wie ihn\ndsr fremde Gasi getragen hat; sie meint, daß dieser Umstand wegen der größeren Seltenheit eines solchen Anzug--\nmusters Zür die Prüfung der Personengleichheit des Angeklagten mit dem unbekannten Gast von Bedeutung gewesen\nwäre,\n\nOb diese Rüge durchgreifen könnte, kann dahingestellt bleiben; denn die Revision bemängelt des weiteren\nmit Erfolg, daß der Tatrichter es unterlassen hat, den\nblauen Anzug des Angeklagten zur Hauptverhandlung beizuziehen, ihn der Zeugin SEM vorzulegen und gegebenenfalls den Angeklagten in diesem Anzug der Zeugin gegenüberzustelien. \\enn das Schwurgericht für die Überführung\ndes /ngeklagten als Täters entscheidenden Wert darauf\nlegive, ob die Zeugin SCEEER in ihm jenen Fremden zuverlässig wiedsererkannte, so war es verpflichtet, alle liöglichkeiten auszuschöpfen, dio sich ihm darhoten, um das\ngrinnerungsvermögen der Zeugin zu stützen.\n\nb} Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Revision, des Schwurgericht hätte Lichtbilder, Sie in den\nJahren um 1950 vom Angeklagten gefertigt worden sind, beiziehen riissen, um feststellen zu können, ob der Angeklagte\nzur Tatzeit hervortretende, Backenknochen hatte. Der Oberbundesarwalt verweist in diesem Zusammenhang mit Recht auf\ndie Erfahrungstatsache, daß viele Menschen in Deutschland\nunter den Nachwirkungen der langjährigen Lebensmittelkneppheit noch im Jahre 1950 im Gesicht wesentlich schnmaler gewirkt haben als im Jahre 1955 oder 1956 in gut ernöhrtem Zustand. Es ist daher nicht von vornherein auszuschließen, da? das Gesicht des Angeklagten vor fünf bis\nsechs Jahren Gen Eindruck erweckte, als stünden die Backenxnocher hervor, obwohi dies heute nicht zutrifft, das gilt\nunsghehr als sich der Angeklagte in den Jahren 1948 und\n1949 in Strafhaft befunden und auf Gefangenenkost angewiesen war. Ob sich sein Gesicht in der angedeuteten Weise\nverändert hat, hätte durch Lichtbilder aus der damaligen\nZeit geklärt werden können, Als solche wären nach dem\nZinweis der Stasatsanwaltschaft mindestens die erkennungsäienstlichen Aufnahmen, die vom Angeklagten während seiner\nStrafverbüßung in den Jahren 1948/49. gefertigt worden sind,\nsreifbar gewesen. Die Bilder hätten im übrigen für die\nSeugin SER sowie für die anderen Zeugen, die sich am\nAbend des 13. Juni 1950 in der Gastwirtschaft CB in\nTEE =ufsehalten haben, insbesondere für den über-\n“allenen: Beuern EM, ein wichtiges Hilfsmittel bei der\nBeurteilung der Personengleichheit des Angeklagten mit dem\nfreiiden Gast sein können,\n\n2. Nach der eingangs geschilderten Beweislage kann\ndas angefochtene Urteil auf den festgestellten Verfahrensmöngeln beruhen. Das Schwurgericht weist zwar bei der ahschließenden Würdigung des Beweisergebnisses darauf hin.\nayw neben den Tayverdacht gegen den unbekannten Gast auch\n\n-\nwi\n\nnoch die Wöüglichkeit bleibe, daß eine weitere Persor mit\n\n> .\n\n-6.-.\n\ncder ohne Wissen des Angeklagten oder seines Zimmergenos-\n\nsen PR die Pistole zur Tatzeit im Besitz hatte. Ob der\nTatrichter damit sagen wollte, daß er den Angeklagten auch\ndann nicht der Tat für überführt hielte, wenn dessen Personengleichheit mit dem fremden Gast festgestellt wäre, erscheint indes zweifelhaft und liegt angesichts der Verdachtsgründe, die das Schwurgericht selbst für die Täterschaft des\nunbekannten Gastes angeführt hat, keinesfalls nahe. Der Grund,\nden das Schwurgericht für seine Ansicht, daß noch ein anderer\näie Waffe zur Tat verwendet haben könne, anführt, hält im\nübrigen, wie die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht\nhervorhebt, nach den bisherigen Feststellungen nicht der\nrechtlichen Nachprüfung stand. Das Schwurgericht meint, die\nMöglichkeit, daß die Waffe zur Tatzeit etwa durch Ausleihen\nin die Hände einer bisher nicht in Erscheinung getretenen\nTerson gekommen sei, bestehe.umso mehr, als I | die\n\nwoife offensichtlich großzügig anderen zur Verfügung gessellt habe. Als Beispiel hierfür nennt es die vorübergehende Überlassung der Pistole an den Angeklagten zu einem\nheute nicht mehr sicher feststellbaren Zeitpunkt (wohl des\nJahres 1949), Dieser Vorfall ist jedoch für sich allein\n\nnicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, Oo ) habe\ndie Pistole auch anderen \"großzügig\" ausgeliehen; denn der\narngeklagte wohnte mit PB zusammen und hatte von dessen\nwarfenbesitz Kenntnis, Umstände, die nur noch bei dem anderen Zimmergenossen, einem gewissen DW, zutrafen und\n\nai die Grundlage eines besonderen Vertrauensverhältnisses\nsein konnten. Die angeführte Erwägung ist daher nicht geeignet. das Beruhen des angefochtenen Urteils auf den bezeichneten Verfahrensmängeln auszuschließen,\n\nDengenäß ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung.\neuch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen.\n\nIn der n»uen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht\nGelezerneit haben, auch das weitere Vorbringen der Revision zu prüfen.\n\nDr. Hörchner Mantel Krumme\n\nBundesrichter Dr Augustin Martin\nist beuriaubt und deshalb\n\nan der Unterzeichnung ver-\n\nhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nBe)","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-02/1-str-248-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-02/1-str-248-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:33.223905+00:00"}}