{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-08-02_1_StR_239_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-08-02","aktenzeichen":"1 StR 239/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2266 01C\n\n1.3tR 239/58\n\nIm Namen des Volles\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt August WM aus DW Gort geboren\nam EB 1901, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Hordes\n\nhast der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. August 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsret EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. WE >e. der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urrundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Heidelberg vom\n\n4. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesens\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nyankrı run mer. ei Ama Dun Betr GUN ar wer men\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Kordes unter\nAnwendung des § 51 Abs 2 StGB zu einer Zuchthausstrafe von\nacht Jehren verurteilt und ihm die bürgerlichen fIhrenrechts\nauf fün? Jahre aberkanıt.\n\nDer Angelrlagte rügt die Verletzung des § 244 Abs 2\nStPO und des sachlichen Rechts; er macht insbesondere die\nunrichtige Anwendung von Erfahrungssätzen und Auslegungsregeln sowie Verstöße gegen die Denkgesetze und den Grundsatz \"im Zweifel zugunsten des Ange'lagten\" geltend.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Unbegründet ist allerdings die Rüge, das Schwurgericht\nhabe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (§ 244\nAbs 2 StPO), weil es den Schädel des Getöteten nicht besichtigt habe.\n\nOb ein Augenschein erforderlich ist, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden\n(§ 244 Abs 5 StPO). Da das Schwurgericht, wie die Urteilsgründe eindeutig ergeben, auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere aus den Be’undungen des ärztlichen Sachvers ;ändigen,\nProfessor Dr. Mu, ein xlares Bild von der Art der Verletzungen des Getöteten und von der Reihenfolge der ihm vom\nBeschwerdeführer versetzten Schläge gewonnen hatte, war es\nnicht dazu gedrängt, den Schädel in Augenschein zu nehmen.\n\n2.) Nach den bisherigen Feststellungen hat der Tatrichter\ndie Anwendung des § 53 StGB entgegen der Auffassung des\n\nAngeklagten rechtlich bedenkenfrei verneint. Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Beschwerdeführer mit Angrif?swillen und nicht zu seiner Verteidigung\nauf seinen Bruder einschlug»\n\n3.) Gegen die Auffassung des Tatrichters, der Angeklagte\nhabe mit Tötungsvorsatz zugeschlagen, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken; jedoch wird die Schlußfolgerung, er habe hierbei aus niedrigen Beweggründen gehandelt, durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.\n\nZwischen dem Angeklagten und seinem Bruder Josef war\nes vor der Straftat wiederholt zu Streit und Tätlichkeiten\ngekommen. Nach den Feststellungen hatte Josef Ngww aı\n11. Oktober 1955 u.a. die Ehefrau des beschwerdeführers nit\nden Worten \"Drecksau\" und \"Hure\" beschimpft. Der Angeklagte\nsteigerte sich in die unbegründete Vorstellung hinein, seine\nEhefrau könnte ehewidrige Beziehungen zu einem Dritten\nunterhalten haben. Als die beiden Brüder am 15. Oktober 1955\nabends zufällig im Stall ihres Anwesens zusammentrafen,\nfragte der Beschwerdeführer seinen Bruder Josef, wer mit\nseiner Frau \"gehurt\" habez dieser erwiderte: \"Du bist ein\nnoch viel größerer Hurenseckel als Deine Frau\". Durch diese\nÄußerung geriet, wie der Tatrichter bei der Schilderung des\nTathergangs ausführt, der Angeklagte in heftigste Wut; er\nergriff einen Holzknüppel, der an der Stallwand lehnte, und\nschlug mit ihm auf seinen Bruder ein. Der erste Hieb traf\nJosef 1 am Hinterhaupt, der zweite am Scheitel; während\nder Angegriffene zu Boden gank, führte der Beschwerdeführer\nzwei weitere Schläge aus, von denen einer die rechte Schläfe\nund das Jochbein des Josef UP; der andere die linke\nSchulter verletzte. Josef MB verstarb an den schweren\nVerletzungen am 18. Oktober 1955.\n\nzuge\n\na) Das Schwurgericht hält nicht für nachgewiesen. daß der\nAngeklagte bei Führung der Schläge den Tod seines Bruders\nunbedingt wollte; wenn es auch im Abschnitt IV 2 der Urteilsgründe u.a. von der \"Absicht\" des Angeklagten spricht,\nseinen Bruder zu töten. Es ist aber überzeugt, daß August\nm ien Eintritt des Todes seines Bruders Josef \"in Kauf nahm\nund ihn innerlich billigte\". Diese Überzeugung hat der Tatrichter auf Grund der Beweisaufnahme im wesentlichen rechtlich\nbedenkenfrei gewonnen. Allerdings kann ihm nicht beige-\n\ntreten werden, wenn er auch aus den vom Beschwerdeführer\n\nam 11. Oktober 1955 getanen Äußerungen, er rechne mit sei-\n\nnem Bruder ab, mit dem anderen, der \"gehurt\" habe, rechne\n\ner noch ärger ab, ohne nähere Begründung auf den Tötungs-\n\n‚ vorseatz schließt, Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf\n\nhin, daß man sich, wenn die Schlußfolger.ng des Tatrichters\nrichtig wäre, nicht vorstellen könne, worin eine noch ärgere\nAbrechnung bestehen sollsjs Die übrigen Feststellungen tragen\njedoch die Überzeugung des Schwurgerichts, daß der Beschwerdeführer mit Tötungsvorsatz zugeschlagen hat.\n\nbp) Das Tatbestandsmerkmal der Tötung aus niedrigen Beweggründen hält das Schwurgericht für gegeben, weil der Beschwerdeführer aus Rachsucht gehandelt habe. Es ist überzeugt, daß der\nRachedurst wegen der zurückliegenden Beschimpfungen und Tätlichkeiten die Erbitterung über die der Straftat unmittelbar vorhergegangene Beleidigung überwog, daß er das \"vorherrschende\nElement\" war. Es hält die Schutzbehauptung des Angeklagten,\n\ner würde wohl nicht zugeschlagen haben, wenn sein Bruder ihn\nnicht erneut beschimpft hätte, für unglaubwürdig. An einer\nanderen Stelle des Urteils ist ausgeführt, die erneute Beleidigung habe eine völlig untergeordnete Rolle gespielt. Das\n\nsteht in einem gewissen Widerspruch zu der Tatbestandsschilderung, nach der August Ih äurch die beschimpfende Bemerkung seines Bruders int\"heftigste Wut\"gceraten ist. Seine\nAuffassung begründet der Tatrichter bei der rechtlichen Würdi-\n\ngung u.a, damit. daß der Beschwerdeführer den Wortwechsel an\n15, Oktober 1955 \"provoziert\"! habe. Ob dem Angeklagten zum\nBewußtsein gekommen ist, daß seine Frage nach demjenigen,\n\nder mit seiner Frau \"gehurt\" habe, als eine solche Herausforderung angesehen werden konnte, hat das Schwurgericht\nbisher nicht überzeugend dargelegt, Dies wäre umsomehr\nerforderlich gewesen, als der Tatrichter festgestellt\n\nhat, der Beschwerdeführer habe sich durch die Beschimpfung\nseiner Ehefrau mit dem Ausdruck \"Hure\" in die unbegründete\nVorstellung hineingesteigert, seine Ehefrau könnte ehewidrige })\nBeziehungen unterhalten haben. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts war der Angeklagte infolge seiner \"eingeengten Intelligenz\" nicht in der Lage, sein Mißtrauen zu überwinden;\nes entstand in ihm eine sich von Tag zu Tag steigernde\n\"Affektstauung\", die mit der Begehung der Tat am 15. Oktober\n1955 ihren Höhepunkt und gleichzeitig die Entladung erreichte. Das Schwurgericht hat angenommen, daß aus den angeführten\nGründen das Hemmungsvermögen des Beschwerdeführers erheblich\nvermindert war. Mit diesen Feststellungen hat sich der Tatrichter bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte aus\nniedrigen Beweggründen gehandelt hat, nicht auseinandergesetzte\n\nDiese Mängel führen zur Aufhebung des Urteils.\n\n4.) Das Schwurgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auch das übrige Vorbringen der Revision zu\nberücksichtigen.\n\nrer TI Tne\n\nFür die Fassung des Urteilsspruchs wird darauf hingewiesen,\ndaß die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB erheblich verminderte\n\n— en nm\n\nZurechnungsfähigkeit voraussetzt.\n\nDr, Hörchner Mantel\n\nKrunme Die Bundesrichter Dr. Augustin\nund Nartin sind beurlaubt und\n\ndeshalb an der Unterzeichnung\nverhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-02/1-str-239-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-02/1-str-239-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:33.202661+00:00"}}