{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-07-26_1_StR_126_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-07-26","aktenzeichen":"1 StR 126/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"od /\n2270 047\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans W ER aus W\n\nEEE (CE) :\n\nwegen Untreue u.a:\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\n\nder Sitzung vom 26. Juli 1956,\n\nBundesrichter Krume\n\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\n_ Bundesanwalt Dr. |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n_ Justizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Traunstein vom 5. Dezember 1955\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts.\n\n\"mittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGEEEEEREEEND\ngeboren am iB 1905 in Km:\n\nan der teilgenommen haben;\n\nGründe:\n\nAinan HER we cm am name Hm AS a am\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue in\nTateirheit mit fortgesetztem Betrug und wegen eines\nweiteren Vergehens des Betruges zur Gesamtstrafe von\neinem Jahr zwei Monaten Gefängnis und zur Gelästrafe\nvon 1,000 DM verurteilt worden, Von der Anklage wegen\neines Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen ist\ner freigesprochen worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSie kann keinen Erfolg haben,\n\n1. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Unireve zum\nNachteil der von dem Angeklagten vertretenen offenen\nHandelsgesellschaft (OHG) Si & Co. sowie der Mitgeseillschafter Si und Au 1ä5t keinen Rechts-\nırrtum erkennen. Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe greifen nicht durch.\n\na) Das gilt auch in den Fällen Autohof MB und\nKO Spinnerei. Nach der Feststellung des Landgerichts ist der Angeklagte nicht - wie die Revision\nvorträgt — am 8. November 1949, sondern.auf Grund des\nmit den Mitgesellschaftern:am 18, Januar 1950 geschlossenen Vertrages erst mit Wirkung vom \"31. Dezember 1949\naus der Gesellschaft ausgeschieden. Daß ihm durch eins+-\nweilige Verfügung vom 8. November 1949 (im Innenverhältnis) die Befugnis zur Geschäftsführung entzogen und das\nBevreten der Geschäftsräume in Dip untersagt worden war, entband ihn bis zum tatsächlichen Ausscheiden aus der OHG nicht von seiner Treuepflicht gegenüber dieser und den Mitgesellschaftern und schloß es\n(im Falle KR Spinnerei) auch nicht denkgesetzlich aus, daß er die gelieferte und am 21. November 1949\n\n- 3 _\n\nin Rechnung gestellte Ware unter Umgehung seiner Gesellschaft unmitteibar an das Kaufhaus Hp in Mi\nEM veiterverkaufte und den Kaufpreis einzog. um\n\nihn für sich zu verbrauchen. Ob die Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte müsse die erforderlichen Beträge\nzur sofortigen: Bezahlung der KEEP Spinnerei\n\nAurch Verkürzung der Geschäftseinnahmen der OHG erhalten\nhaben, weil er sonst über keine Einnahmen verfügt habe,\nzwingend ist, kann auf sich beruhen. Das Landgericht\n\nhat dem Angeklagten in Wirklichkeit nur den aus dem\nGeschäftsabschluß erzielten und der OHG vorenthaltenen\nGewinn, nicht die Entnahme des der KB Spinnerei\ngezahlten Kaufpreises von 1,673 DM zur Last gelegt. Das\nergibt sich daraus, daß es den der Gesellschaft nach\nder Währungsreform durch den Beschwerdeführer zugefügten\nVermögensschaden auf- 18. 431, 50 DM (rechnerisch richtig\n18.431,58 DM) beziffert hat. Bei diesen Betrag handelt\nes sich um die Gewinne, die der Angeklagte in der Zeit\nvom 21. Juni 1948 bis Ende 1949 aus unerlaubterweise\nfür eigene Rechnung abgeschlossenen, unverbuchten Geschäften erzielt und der Gesellschaft vorenthalten hat.\nDeshalb geht (im Falle Autohof ME) auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl, er habe nach dem 8.\nNovember 1949 keine Möglichkeit mehr gehabt, der Geschäftskasse Geld zu entnehmen, zumal er sich den Betrag\nvon 2.000 DM nach der ausdrücklichen Feststellung des\n‚Tatrichters von Frau VB aushändigen ließ.\n\nsont Br\n\n“:” Aus demselben Grunde versagt die Rüge der Revision,\nhinsichtlich der 2.500 DM, die bei der Übernahme der\nGeschäftsführung durch SC und AB am 3. November 1949 in der Kasse gefehlt hätten, sei im angefochtenen Urteil nicht festgestellt, daß sich der Ange-\n\n- A -\n\nlagte diesen Betrag zugeeignet habe.\n\nb) Irrıg ist auch die Ansicht des Beschwerdeführers,\ndurch seine Handlungsweise sei der OHG kein Schaden\n\nentstanden. Es gibt keinen allgemein gültigen Erfahrungs-\n\nsatz des Inhalts, daß Kaufleute einem durch einstweilige Verfügung von der Geschäftsführung ausgeschlossenen\n\nGesellschafter, der ihnen und der Gesellschaft erheblichen\n\nSchaden zugefügt hat, keinesfalls eine Abfindung zubilligen und eine solche trotz der schlechten finanziellen Iage der Gesellschaft sofort teilweise ausbezahlen. Die Strafkammer hat als einleuchtenden Grund für\nüleses Entgegenkommen angeführt, daß Sp und um\nEB den Angeklagten ohne weitere Streitigkeiten los-\n\nwerden wollten, um den Betrieb der Gesellschaft ungestört\n\nfortsetzen zu können, Wie berechtigt die Sorge der Mit-\n\ngesellschafter war, der Beschwerdeführer könne ihnen auch\nnach seinem Ausscheiden noch schaden, zeigt die im Urteil\nerwähnte Tatsache, daß der Angeklagte durch Beeinflussung\n\nvon Gläubigern das Scheitern des von den Mitgesellschaftern erstrebten gerichtlichen Vergleichs herbeigeführt\nhat. Daraus, daß sich sep und A bereit fanden, einen für sie so unangenehmen Mitgesellschafter\ngeldlich abzufinden, um vor ihm Ruhe zu haben, kann daher weder geschlossen werden, die Gesellschaft und ihre\nMitglieder seien durch das treuwidrige Verhalten des\nAngeklagten nicht geschädigt worden, noch - worauf es\nim übrigen auch nicht entscheidend ankommt - sie hätten\nsich durch den Angeklagten nicht geschädigt gefühlt.\n\nOffensichtlich unbegründet ist die Rüge der Revision, die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe die OHG und die Mitgesellschafter Sg und ma\n\n-5_\n\nEEE zeschädigt, sei mit der weiteren Feststellung,\ner habe versucht, sich nach und nach in den Alleinbssitz der Firma zu bringen, unvereinbar, weil dem Beschwerdeführer an einem \"ruinierten\" Geschäft nichts\nhabe gelegen sein können; denn er hatte es mit seinem\nhohen Geseilschafteranteil in der Hand, die Gesellschaft wieder auf eine gesunde Geschäftsgrundlage zu\nstellen.\n\n2. Den mit der vorerörterten Untreue in Tateinheit\nzusammentreffenden Betrug hat die Strafkammer darin gesehen, daß der Angeklagte die Mitgesellschafter über\ndie wirkliche Vermögenslage der OHG fortlaufend getäuscht\nund dadurch davon abgehalten hat, die Ansprüche der Gesellschaft und damit ihre eigenen gegenüber dem Angeklagten wahrzunehmen. Auch diese rechtliche Würdigung\nbegegnet im Ergebnis keinen Bedenken. (vgl RGSt 73, 8).\nDer Hinweis des Beschwerdeführers, die Mitgesellschafter\nseien über den Geschäftsgang der Firma nicht getäuscht\nworden, weil sie sich persönlich oder über die Buchprüferin\nauf dem laufenden gehalten hätten, widerspricht der Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte seine unbefugten Privatentnahmen aus der Gesellschaftskasse, seine\nEinlagen aus Gesellschaftsmitteln und die von ihm hinter\ndem Rücken der Gesellschaft für eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte nicht oder nicht wahrheitsgetreu\nverbucht hat.\n\n3. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Bezrugs zum Nachteil der Beim V EEE en <\nbringt die Revision vor, daß die Versicherung zum selben\nTarif auch firmenfremdes Mobiliar versichert hätte und\ndaß sie den Brandschaden an solchem Gut auch dann ersetzt\nhaben würde, wenn es \"im Vertrag\" (gemeint ist offensichtlich: in der Schadensmeldung) nicht als Eigentum der\n\n-6.-\n\nGesellschaft bezeichnet worden wäre; es fehle deshalp\nam ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschung\nder Versicherung durch den Angeklagten und dem dieser\nangeblich zugefügten Vermögensschaden. Der Einwand\ngreift nicht durch.\n\nDas Landgericht stellt bei der Sachverhaitschilderung\ndes angefochtenen Urteils fest, der Angeklagte habe\ngewußt, daß er nur Firmeneigentum zur Schadensregelung\nangeben dürfe. Aus dieser Feststellung folgt für die\näußere Tatseite, daß firmenfremdes Mobiliar nicht mitversichert war und nicht ersetzt worden wäre, wenn es\nin der Schadensmeldung wahrheitsgemäß als fremdes Eigentum bezeichnet worden wäre, Ob die Versicherung firmenfremdes Gut zum selben Tarif mitversichert hätte, ist\nunerheblich, da dies nun einmal nicht geschehen ist.\n\nDie Behauptung des Beschwerdeführers, die Versicherung\nhätte die nichtversicherten Gegenstände auch dann ersetzt, wenn ihr die Eigentumsverhältnisse bekannt gewesen wären, ist mit der oben erläuterten Feststellung\ndes Landgerichts nicht vereinbar und widerspricht auch\nder Lebenserfahrung. Ob der als Zeuge vernommene Versicherungsbeamte im Sinne der Darstellung der Revision\nausgesagt hat, entzieht sich, da seine Aussage im Urseil nicht wiedergegeben ist, der Nachprüfung des Revisionsgerichts-\n\nHinsichtlich der in der Schadensmeldung ebenfalls\nals verbrannt aufgeführten Jute- und Strohsackgarnituren\nist ın den Urteilsgründen nicht ausdrücklich gesagt,\ndaß diese Waren von dem Schadensereignis verschont geblieben sind. Dies 1äßt sich jedoch mit ausreichender\nSicherheit der Feststellung des Landgerichts entnehmen,\naaß der Angeklagte die \"angeblich beschädigten Waren\n\n—1\n\nwie Jute- und Strohsackgarnituren, deren Verkaufswert\nsich auf 12,500 RM belief\", am Tage nach dem Brand\n\nfür 14.082,40 RM,also mit mehr als dem handelsüblichen\nGewinn, verkauft hat. Damit sind die Tatbestandsmerkmale des Betruges auch insofem hinreichend festgestellt.\n\n4. Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen\nUrteils lassen keinen Rechtsfehler erkennen; insoweit\nerhebt der Beschwerdeführer auch keine Einwendungen.\n\n5. Das Landgericht hat die Anwendung des bayer.\nStraffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 (BayGVBl S 3)\nauf den gegenüber der Beguin EEE En x\nbegangenen Betrug nicht geprüft, obwohl diese Tat vor\ndem 1. Oktober 1947 vollendet worden ist. Indes kann\ndem Angeklagten Straffreiheit nicht zugute kommen.\n§ 3i Vm§§ 1, 2 des genannten Gesetzes, demzufolge\nbei bayerischen Gerichten anhängige Strafverfahren u a.\neinzustellen sind, wenn keine höhere Strafen als Gefängnis bis zu einem Jahr bezw bis zu neun Monaten\nzu erwarten sind, scheidet aus, weil der Angeklagte\nden Betrug ersichtlich nicht infolge unverschuldeter\nNotlage oder unter dem Einfluß der Kriegsverhältnisse oder infolge der allgemeinen Verwirrung beim Zusammenbruch begangen hat. Aber auch § 4 des Gesetzes\nkann, obwohl die für den Betrug ausgesprochene Einzelstrafe unter der dort vorgesehenen Straffreiheitsgrenze\nvon sechs Monaten Gefängnis liegt, nicht zur Anwendung\nkommen; denn bei der Prüfung der Frage, ob die Straffreiheitsgrenze überschritten wird, ist die abgeurtei)l.te\nweitere Straftat des Angeklagten (fortgesetzte Untreue\nin Tateinheit mit fortgesetztem Betrug), für die das\nLandgericht eine Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis\nausgesprochen hat, mit den vor dem 1. Oktober 1947\n\n—\n\nhr A .\n\nSn\n\na\n\n-8-\n\nbegangenen Teilhandlungen mitheranzuziehen (BGH3t 5, 136).\nEs ist aber mit Sicherheit auszuschließen, daß die\n(fiktive) Gesamtstrafe, die aus der für den Betrug\ngegenüber der Dog VCH enk erksnn-\n\nten Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis und\n\neiner für den bis zum Stichtag verwirklichten Teil\n\nder Fortsetzungstat zu verhängenden Einzelstrafe zu\nbilden wäre, sechs Monate Gefängnis nicht überstei-\n\ngen würde,\n\nNach alledem erweist sich die Revision des Angeklagten in vollem Umfang als unbegründet.\n\nXrumme Mantel Dr Augustin\n\nMertin Seibert\n\n— na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-26/1-str-126-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-26/1-str-126-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:33.090190+00:00"}}