{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-07-26_1_StR_125_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-07-26","aktenzeichen":"1 StR 125/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"r\n\n2270\n1.818. 125/56 046\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter August A aus\nMORE, dort geboren am 1902,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 26. Juli 1956, an der teilgenommen haben: \"\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel ,\nBundesrichter Dr. Augustin\nRundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GERESIER.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter j\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRi\n\nEn\n\nfür Recht erkannt: N\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 2. Dezember 1955\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechismittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe\n\nDem Angeklagten lag nach dem Eröffnungsbeschluß zur\nlast, sich eines Verbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO\ndadurch schuldig gemacht zu haben, daß er als Gesellschafter und Geschäftsführer der am 30. Juni 1950 in Konkurs\ngegangenen offenen Handelsgesellschaft (OHG) SB & Co.\nderen Vermögen in der Zeit von Dezember 1949 bis zum\n15, März 1950 (dem Tage der Eröffnung des gerichtlichen\nVergleichsverfahrens) Bargelder in Höhe von insgesamt\n5938,17 DM und am 7. Januar 1950 Waren im Werte von\n2297,63 DM für persönliche Zwecke entnommen hat»\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nach durchgeführter Beweisaufnahme eines Vergehens gegen § 240 Abs 1 Nri\nKO für überführt erachtet, das Verfahren aber nach § 2 StF&G\n1954 eingestellt.\n\n| Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten\nmit der Rüge der Verletzung des § 240 Abs 1 Nr 1 RO.\nDer Beschwerdeführer beantragt, ‚das angefochtene Urteil\naufzuheben und ihn freizusprechen. Das Rechtsmittel kann\nkeinen Erfolg haben.\n\nl. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (B1 795 AA).\nist der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, daß die Einstellung. des Verfahrens nach dem\nStraffreiheitsgesetz 1954 in Betracht komme, worauf sein\nVerteidiger einer Einstellung widersprochen und die Freisprechung des Beschwerdeführers beantragt hat. Hierin\nlag ein Antrag auf Fortsetzung. des Verfahrens nach § 17\nAbs 1 und 2 StFG 1954,.der das Landgericht zwang, zur\nSchuldfrage abschließend Stellung zu nehmen und je nach\ndem Ergebnis dieser Prüfung den Angeklagten freizusprechen\noder - bei Bejahung der Schuld - das Verfahren auf Grund\nGes Straffreiheitsgesetzes durch Urteil einzustellen. Dem-\n\nS2.\n7,\n\nx\n-3-\n\nzufolge ist auch das Revisionsgericht berechtigt und\nverpflichtet, das angefochtene Urteil daraufkin nach- E.\nzuprüfen, ob der Tatrichter den Angeklagten zu Recht\neines Vergehens gegen § 240 Abs 1 Nr 1 KO für überführt erachtet. hat. oo. 12°\n\n\"2. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen\nrechtfertigen die Annahme eines solchen Vergehens.\n\na) Sie ergeben nach der äußeren Tatseite, daß die\nLage der OHG zur Zeit der dem Beschwerdeführer zur Tast u)\ngelegten Entnahmen - Dezember 1949 bis 15. März 1950 -\n\"finanziell unhaltbar\" war. Das Landgericht hat dies\n- rechtsfehlerfrei - daraus geschlossen, daß die zum\n31. Dezember 1949. erstellte vorläufige Bilanz eine Überschuldung der Gesellschaft in Höhe von (DM 132.566 - IM\n+24.000=) DM 8.566 ergab, daß der Versuch eines außergerichtlichen Vergleichs mit den Gläubigern scheiterte und\ndaß am 15. März 1950 das gerichtliche Vergleichsverfahren\neröffnet wurde, das schließlich am 50. Juni 1950 zum\nAnschlußkonkurs über das Vernögen der Firma Sam & Co.\nführte. :\n\nAra met en oe\nen.\n\nGleichwohl hat der Angeklagte in einem Zeitraum von\netwa 3 1/2 Monaten dem Gesellschaftsvermögen Barbeträge\nin Höhe von insgesamt DM 5.938,17 und Waren im Werte von\nDM 2.297,65 für persönliche Zwecke entnommen, obwohl ihm\n‚in seiner Bigenschaft als Geschäftsführer der OHG nur ein\nMonatsgehalt von DM 800 zustand. üenn das Landgericht\ndiese Entnahmen. nach Vergleich mit den Vermögensverhält-\n‚nissen des Angeklagten und der wirtschaftlichen Gesamt- |,\nlage der Gesellschaft als übermäßigen Aufwand im Sinne des .\n§ 240 Abs: 1 Nr 1 KO beurteilt hat (vgl u.a. RGSt 70, 260,\n5 StR 510/53 vom 17. November 1953, 1 StR 89/56 vom 5.\n\nJuni 1956),- so 1äßt diese im wesentlichen tatrichterliche\nEntscheidung keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDie Behauptung der Revision, die OHG sei im Zeitpunkt der Entnahmen des Angeklagten noch nicht überschuldet gewesen, widerspricht der oben wiedergegebenen\nFeststellung der Strafkammer und ist daher für das Revisionsgericht unbeachtlich (§ 337 StPO). Die Revision\nübersieht im übrigen, daß die Feststellung, der Angeklagte\nhabe durch Aufwand übermäßige Summen verbraucht, nicht\nnotwendig die Überschuldung der Gesellschaft voraussetzte;\nderen Lage konnte auch aus anderen Gründen, z.B. wegen\nanhaltenden Mangels an flüssigen Mitteln oder wegen\nschlechter Geschäftsaussichten \"finanziell unhaltbar\"\nsein und die Gesellschafter deshalb zu einer Einschränkung ihrer Entnahmen für persönliche Zwecke verpflichten.\n\nb) Nach der inneren Tatseite hat die Strafkammer els\nerwiesen angesehen, daß der Beschwerdeführer ebenso wie\nsein Mitgesellschafter EB \\ schon bald nach der Über-\"\nnahme der Geschäftsführung, die am 21. November 1949\nstattfand, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens erkannt und in dieser Erkenntnis begonnen hat,\ndurch überhöhte Entnahmen \"noch möglichst viel herauszuholen\", wobei ihm die Belange der Gläubiger gleichgültig\n\nwaren. Dieses Beweisergebnis findet eine Bestätigung darin,\n\ndaß der Angeklagte und. Sum den Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich angeboten haben; sie würden das\nnach der Lebenserfahrung nicht getan haben, wenn sie die\nGesellschaft für flüssig und nicht überschuldet gehalten\nhätten.\n\nUnter diesen Umständen begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei als Vollkaufmann und Geschäftsführer der OHG in der Lage gewesen, zu erkennen,\n\ndaß seine Entnahmen das zulässige Maß erheblich überstiegen,\n\nkeinen rechtlichen Bedenken. Damit ist die Feststellung\ndes Tatrichters, der Beschwerdeführer habe \"zumindes:\"\n\nfahrlässig gehandelt und sich dadurch eines Vergehens gegen\n\nnn nn een ee en 2.-\n\n-5_\n\n8 240 Abs 1 Nr 1 KO schuldig gemacht, ausreichend\nbegründet. Ob der Sachverhalt nicht auch den Schluß\nauf vorsätzliches Handeln des Angeklagten zugelassen\nhätte, bedarf keiner Erörterung, da der Beschwerdeführer durch die rechtliche Würdigung der Strafkammer\nnicht beschwert ist. _\n\n3. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils\nist zutreffend auf § 17 Abs 4 StFG 1954 gestützt. Nach\ndieser Vorschrift spielt es keine Rolle, in welchem\nZeitpunkt der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt worden ist. Die Pflicht zur Tragung der \"durch\ndie Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten\"\nsowie der notwendigen Auslagen der Beteiligten trifft\nden Angeklagten auch dann, wenn - wie im vorliegenden\nFalle - die Einstellung des Verfahrens erst am Schluß\nder Beweisaufnahme erwogen worden ist und deshalb der\nStaatskasse und den Beteiligten durch die beantragte\nFortsetzung des Verfahrens besondere Kosten nicht erwachsen sind. |\n\n. Krumme Mantel Dr.Augustin\n\nMartin . Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-26/1-str-125-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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