{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-07-19_1_StR_224_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-07-19","aktenzeichen":"1 StR 224/56","doktyp":null,"leitsatz":"Für die Anwendung von Jugendstrafrecht genügt\nes, wenn der Heranwachsende zur Zeit der Tat\nentweder nach seiner sittlichen oder nach seiner geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2270 045\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nnm Ama T Vameunbn ne nn\n\nune teren we 6 Amine m ne\n\nGesetz: IGG 8 105 Abs: 1 Nr. 1.\n\nRechtssatz: Für die Anwendung von Jugendstrafrecht genügt\nes, wenn der Heranwachsende zur Zeit der Tat\nentweder nach seiner sittlichen oder nach seiner geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.\n\nAktenzeichen: 1 StR 224/56\nUrt, des BGH. v. 19. Juli 1956 LG Heilbronn ££\n\n“ StR 224/56\n\nur.\n\nm\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Werner F mp zus MEERE.\ndort geboren am EEE 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u. a.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 19. Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. WEB vei der Verkündung\nals. Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter RB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nNebenkläger Eheleute Karl und Pauline DR in Ümmm\nWEM gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn\nvom 4. Februar 1956 werden verworfen.\n\nJeder Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der\nSiaatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\num\n\nDer Angeklagte ist als Heranwachsender wegen gefährlicher Körperverletzung {§ 223 a StGB) und wegen\nMordes (§ 211 StGB) zu 10 Jahren Jugendstrafe verurteilt worden. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Eltern des ermordeten Mädchens als Nebenkläger rügen, daß das Landgericht Jugendstrafrecht angewendet hat; sie erstreben die Anwendung des allgemeinen Strafrechts, jedoch ohne Erfolg.\n\n1, Bei der Beurteiiung der Persönlichkeit des\nAngeklagten gemäß § 105 Abs 1 Nr 1 JGG ist die Jugendkammer davon ausgegangen, daß er bei der Tat zwar\nschon über den körperlichen und geistigen Zustand eines Jugendlichen hinaus entwickelt war, daß aber die\nAusbildung seiner seelisch-sittlichen Kräfte nicht\nSchritt gehalten habe und er infolge dieser Reifungsverzögerung zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen\ngleichstand. Die Wendung von der \"sittlich-geistigen\"\nUnreife, die sich in diesem Zusammenhang im Urteil\nfindet, will nicht anders verstanden sein.\n\nNach § 105 Abs ! Nr 1 JGG wendet der Richter Jugendstrafrecht an, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden bei Berücksichtigung\nauch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der\nTat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung\nnoch einem Jugendlichen gleichstand. Bei bloß wörtlicher Auslegung könnte ein Zweifei aufkommen, ob in\n\n' tt re . ..\n.\nBBERTEE ICE 9 Pr ORDNER EEE\n\nFällen wie hier, in denen der Täter nur in einer (sittlicher) Hinsicht noch auf der Entwicklungsstufe eires\nJugendlichen stand, in anderer (geistiger) Beziehung\naber schon einem Erwachsenen glich, die Anwendung des\nJugendstrafrechts zulässig ist. Die Entstehungsgeschichte ergibt indes eindeutig, daß diese Frage zu\nbejahen ist. Es ist gerade ein Hauptanliegen jerer\nVerschrift, eine sinnvolle und zweckentsprechende\nstrafrechtliche Behandlung solcher junger Menschen\n\nzu ermöglichen, die nur nach dem — durch den körperlichen und geistigen Reifezustand bestimmten — äußeren\nEindruck dem Jugendalter entwachsen scheinen, in Wirklichkeit aber, innerlich unausgereift, ihm noch verhaftei sind (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes\n\nzur Änderung des Reichsjugendgerichtsgesetzes BT Drucks\n1. Wahlperiode Nr 3264 Abschnitt I 2 - S 36 — und Begründung zu § 20 das. — S 44 -; Schriftlicher Bericht\ndes Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht,\nAnlage 2 zum Stenografischen Bericht der 273. Sitzung,\n‚Verhandlungen des Deutschen Bundestags 1. Wahlg.'949\n\n- 5 13261 —). Die Fassung des Gesetzes, das die Wendung \"nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung\" augenscheinlich früheren Vorschriften entnommen\nhat (§ 20 RJGG; vgl auch § 3 RJGG, § 3 JGG 1955),\nscheint die in § 105 Abs 1 Nr 1 JGG 1953 veränderte\nFragestellung übersehen zu haben. In den erwähnten\nfrüheren Vorschriften handelte es sich darum, ob ein\nJugendlicher \"nach seiner sittlichen und geistigen\nEntwicklung\" überhaupt (§ 3 RJGG) oder als Erwachsener (§ 20 RJGG) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden konnte; das war nur beim Zusammentreffen\nbeider Voraussetzungen möglich (kumulatives Verhältnis; so auch weiter § 3 JGG 1953), Dagegen verlangt\n\n§ 105 Abs 1 Nr 1 JGG 1953 die Prüfung, op der Heranwachsende zur Zeit der Tat \"nach seiner sittlichen\nund geistigen Entwicklung\" noch einem Jugenälichen\ngleichstand, also noch nicht als Erwachsener zu bestrafen ist. Das kann schon zutreffen, wenn nur in\nder einen oder anderen Beziehung Entwicklungsmängei\nbestehen (alternatives Verhältnis; vgl § 3 JGG 1927},\nDemgemäß hat die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit ersichtlich, dem Fassungsversehen\nfür die Auslegung des Gesetzes keine Bedeutung beigemessen. Den Urteilen des 3. Strafsenats vom 8. Junı\n1955 (BGHSt 7, 353 f) und des 4. Strafsenats vom 29.\n\nJuli 1954 (IM Nr 5 zu § 105 JGG) liegt die hier ver-\n\ntretene Rechtsansicht zugrunde (für die frühere Rechts-\n\nlage vgl auch Abschnitt A I der AV RIM vom 14. Janvar\n1944 - DJ 37 -):\n\n2, Die Reifeentscheidung selbst, die das Landgericht getroffer hat, hält der rechtlichen Nachprüfung -\nstand. Die Jugendkammer hat ausführlich dargelegt,\ndaß sich die Erziehung des Angeklagten durch seine\nMutter, die aueh die_Stelle des im Krieg gefailenen\nVaters zu vertreten hatte, auf äußere Dinge beschränkte, daß es dagegen der Mutter nicht gelang, ihrem\nSohn tiefere Werte zu vermitteln. Der Angeklagte sei\nin einer Welt aufgewachsen, die vornehmlich nach der\nmateriellen Seite des Lebens ausgerichtet war, in der\naber sittliche Werte und religiöse Bindungen fehlten.\nIn einer solchen Umgebung hätten sich in ihm Gemütswerte und altruistisch-soziale Anlagen nur wenig entwickeln können. Innere Hemmungen seien ihm fremd. Seine Lebensäußerungen seien vielfach Impulsen des Ge-Zühls- und Trieblebens entsprungen und hätten Erwägungen der Vernunft vermissen lassen. Er wirke in\n\nseinem Ausdruck und in seinem gesamten Verhalten\njJungenhaft, wcbei eine Neigung zu jugendiicher\nTrotzhaltung besonders hervorsteche. Durch die beharriiche Behauptung der Waltraud Dem (des ermordeten Mädchens). er allein komme als Vater des ven\nihr erwarteten Kindes in Frage, habe er sich in\neine ihm ausweglos scheinende Lage verstrickt gesehen. Anstatt diese ruhig und nüchtern abzuschätzer\nund den einfachsten Weg zu ihrer Überwindung zu suchen. habe sich seine seelische Spannung jählings } [|\nin einem außer jedem Verhältnis zu den Schwierigkeiten stehenden Gewaltakt entladen.\n\nAus diesen Ausführungen geht deutiich die Überzeugung des Landgerichts hervor, daß die Tat des Angeklagten wesenhaft gekennzeichnet ist durch den\nMangel an innerer Ausgeglichenrheit und Besonnerheit,\nan der Fähigkeit, auftretende Schwierigkeiten zu meistern, ferner durch den Mangel an eharakterlicher\nFestigung und an Hemmungsvermögen, insgesamt also\ndurch bezeiehnende Merkmale jugendlichen Entwicklungsstandes. Nicht verkannt hat die Jugendkammer, ed\n-daß der Angeklagte mit erheblicher Brutalität,. ohne\nein Gefühl des Mitleids mit seinem Üüpfer vorgegangen\nist. Dieser Umstand nötigte sie jedoch nicht, den vor\nder Revision gewünschten Schluß zu ziehen, der Angeklagte habe bereits die voile sittliche Reife erreicht.\nBrutalität ist kein dem Jugendalter fremdes Merkmal.\nDaß der Angeklagte erzieherisch noch beeinflußt werden kann, hat das Landgericht ausdrücklich hervorgehoben, j\n\nDer von der Revision behauptete Erfahrungssatz,\neine abgeschlossene, gute geistige Entwicklung müsse\n\nsich zwangsläufig befruchtend auf die sittliche Entwickiung auswirken, besteht nicht {vgl Lackner DJ\n1954, 133).\n\nDaß der Angeklagte die Tat planmäßig und in sich\nfolgerichiig ausgeführt und daß er während der Tatbegehung keine Regungen von Mitleid gezeigt hat, sieht\nder Annahme der Jugendkammer nicht entgegen, er sei\nnach seiner Wesensart kein rücksichtsloser, harter,\n\nmit Vorbedacht handelnder und von gemeinschaftswidriger, gewissen-ioser Gesinnung erfüllter Mensch.\n\nOb er entsprechend der Behauptung der Revision\nseine sittliche und charakterliche Unreife dadurch\nselbst mitverschuldet hat, daß er ihm gebotene Ge-.\nlegenheiten, sich zu einer gefestigten Persönlich-\n\n“ keit heranzubilden, nicht ausreichend wahrgenommen\nhat, ist für die Anwendung des Jugenästrafrechts unerheblich.\n\nMit ihren weiteren Ausführungen greift die Revision lediglich die Beweisführung des Landgerichts\nin unzulässiger Weise an. Auch sonst (§ 301 StPO)\ntreten Rechtsfehler im Strafausspruch nicht hervor.\n\nInsbesordere kann nach Lage des Falles nicht beanstandet werden, daß die Jugendkammer bei Bemessung\nder Strafe neben dem erzieherischen Zweck auch dem\nGedanken der Sühne und der Abschreckung Raum gegeben hat {BGH NJW 1955, 1605 Nr 11; BGH 4 StR 372/55\nvom 13. Oktober 1955). Daher sind die Revisionen zu\n\nverwarlTen,\n\num nme m\n—_\n\nana\n\n‘“z\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.\n\n. Krumme Bundesrichter Dr. Sauer, Dr.\nLang-Hinrichsen und Dr. Hengsberger sind beurlaubt, ortsabwesend und an der Unterzeichnung verhindert.\n\nHübner Krumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-19/1-str-224-56","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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