{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-07-11_1_StR_306_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-07-11","aktenzeichen":"1 StR 306/55","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2270 0295”\n\n»ür das Nachschiagewerk |\ngür die Amtliche Sammlung _!\n\nGesetz?\n\nRechtssatzs\n\nwistG 1954 §§ 2,5\n\nDie Lieferung preisgebundener Ware mit\nUntergewicht, für die der gesetzliche\n\nHöchstpreis nach dem Vollgewicht berechnet wird, enthält einen Preisverstoß, Wer\n\ndiesen Erfolg vorsätzlich oder fahrlässig\nherbeiführt, begeht eine Zuwiderhandlung\ngegen § 2 wiStG 1954. Wer dagegen als Inhaber\noder Leiter eines Betriebes die ihm obliegende allgemeine Aufsichtspflicht vorsätzlich\noder fahrlässig verletzt und hierdurch die\nWarenlieferung mit Untergewicht ermöglicht,\nohne daß ihn gerade an dem hierin liegenden\nFreisverstoß ein bestimmtes Verschulden\ntrifft, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach\n\n§ 5 WiSst§ 1954.\n\nAktenzeichens 1 StR 306/55 |\nBeschi. des BGH v. 11. Juli 1956 Amtsgericht Stuttgart\n\n(Vorlegungssache)\n\n4 s18 906/35\nBeschluß\n\nIn dem Bußgeldverfahren\n\ngegen\n\nÄen Kaufmann Arthur H un aus Sun\n\nwegen Ordnungswidrigkeit (Zuwiderhandlung gegen § 2 in Verbindung mit § 16 Abs 2 WistG 1954)\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 11. Juli 1956\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde des Amtes für öffentliche\nOrdnung der Stadt BER - Preisbehörde - wird\nder Beschluß des Amtaßsriichte Stuttgart vom 5. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Entscheläung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an dad, Autegericht Stuttgart zurück-\n\nRAT\nB\n\nverwiesen. #\n\nGrän\n\nm. war\n\nMit Bußgeläbescheiä vom 27. August 1954 hat das Amt für\nöffentliche Ordnung der Stadt SW - Preispehörde - gegen\nden Betroffenen eine Geldbuße von 350.- DM wegen Zuwiderhenälung\ngegen § 2 in Verbindung mit § 16 Abs 2 WiStG 1954 festgesetzt.\nEs hat ihm vorgeworfen, daß er als Kohlenhändler die zulässigen\nHöchstpreise schuldhaft dadurch überschritten habe, daß er das\nVerwiegen von Hausbranäkohle in seinem Betrieb nicht ausreichend\nüberwacht habe, Infolgedessen seien einem Kunden statt der be-\n\n‘ör\n\nr .\n\nBE un\n,\n\n\"gegen § 2 WistG 1954 nachgewiesen.\n\nstellten 1400%g Eiform-und Unionbriketts 37xg - also etwa 2,6% \\\nzu wenig geliefert worden. Gleichwohl habe der Betroffene dem }\nKunden die gesamte bestellte Menge zum Höchstpreis berechnet.\n\nAuf den Antrag des Betroffenen (§ 54 OWiG) hat das Autsge-E\nricht Stuttgart den Bußgeläbescheid durch Beschluß vom 5, Okte-F\nder 1954 aufgehoben. Das Amtsgericht sah in dem Verhalten des\nBetroffenen keine Zuwiderhandlung gegen § 2 WiStG 1954. sondern lediglich eine bürgerlich-rechtlich bedeutsame Verletzung\nübernommener Vertragspflichten, weil er mit dem Kunden zu\nkeinem höheren als dem gesetzlich zulässigen Höchstpreis sbgeschlossen und einen tatsächlichen Mehrpreis nur dadurch\nerzielt habe, daß er nicht das volle Gewicht geliefert, also\nden Kaufvertrag nur mangelhaft erfüllt habe, In einem solchen\nFalle könne ein Preisverstoß nur angenommen werden, wenn der\nHändler vorsätzlich gehandelt hat.\n\nGegen diesen Beschluß des Amtsgerichts wendet sich die\nRechtsbeschwerde (§ 56 OWiG) der Stadt SC (Freispehörde). Sie sieht in dem Verhalten des Betroffenen eine Um- .\ngehung von Preisvorschriften und meint, daß er wegen mangelnderf..\nBeaufsichtigung seiner Angestellten fahrlässig das Entstehen &\nvon Untergewichten und als dessen Folge verbotene Preis- @\nüberschreitungen verschuldet habe. Damit sei ein Verstoß\n\nDas Oberlandesgericht Stuttgart, bei dem die Kechtsbeschwerde eingelegt ist, will der Rechtsauffassung der Preisbehörde zumindest im Ergebnis folgen, einen Verstoß gegen -\n§ 2 wiStG 1954 annehmen und daher der Beschwerde stattge-- \"\nben. Es sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des vo\nBayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. Dezember 1953\n\n(BayObL6St 1953, S 241 = JR 1954, 230) gehindert. Das Oberlandesgericht hat daher die Sache durch Beschluß vom 13. Juni\n\n1?\n\n1955 nach § 56 Abs 5 OWiG, § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nIo\nDie Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegehen,\n\nDie Entscheidung hängt davon ab, ob der Betroffene dadurch\neinen Preisverstoß begangen hat, daß er preisgebundene Ware\nmit Untergewicht geliefert, trotzdem aber den Höchstpreis für\ndie gesamte bestellte Warenmenge berechnet hat. Der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart steht der angeführte, nach dem 31. März 1952 ergangene (BGHSt 6,8) Beschluß\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts entgegen, in dem\nausgesprochen ist, daß der Verkauf von untergewichtigem Brot\nkeine Preisverfehlung sei. Diese Entscheidung ist zwar damit begründet, daß die Abgabe von Brot mit einem Mindergewicht schon nach dem Brotgesetz und dem Lebensmittelgesetz,\ngegebenenfalls auch nach § 263 StGB, strafbar sei, so daß nicht :\nohne weiteres erkennbar ist, ob nicht auch das Bayerische\nOberste Landesgericht in dem vorliegenden Fall der Lieferung\nvon Kohle, für die keine bestimmten Gewichtseinheiten wie\nbei dem Verkauf von Brot vorgeschrieben sind, einen Preis-'\nverstoß bejaht hätte. Der Beschluß kann jedoch zumindest\nin dem vom Oberlandesgericht Stuttgart angenommenen Sinne\nausgelegt werden, weil das Bayerische Oberste Landesgericht\neine Zuwiderhandlung gegen § 18 (oder § 19) Wist@ 1949 verneint hat, obwohl die Anwwenäbarkeit der dort genannten\naußerpreisrechtlichen Strafvorschriften die Ahndung einer\nsolchen Zuwiderhandlung nicht ausschloß. Da nämlich § 2\nAbs 1 und Abs 2 Satz 1 BrotG i.d.F. vom 9. Juni 1931\n\n(RGB1 I 335) und vom 3. Mai 1935 (RGBl I 566), den das\nBayerische Oberste Landesgericht in den Vordergrunä stellt,\nzum Schutze der Kunden den Verkauf von untergewichtigem\n\n4\n\nS\ns\nman\n\nBrot schlechthin verbietet, also auch dann, wenn der Preis\ndem Mindergewicht entsprechend herabgesetzt würde, wurde\n\nin dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen\nFall der besondere Unrechtsgehalt, der in der Abgabe von\n\nuntergewichtigem Brot zum Höchstpreise für das volle Gewicht 4\n\nlag. durch die Bestrafung nach § 5 BrotG i.d.T. vom 9. Juni\n1931 (RGBl I 335) und vom 26. Juni 1957 (RGB1 1937 I 701)\nnicht abgegolten. Wenn das Bayerische Oberste Landesgericht\neinen Preisverstoß gleichwohl mit dem Hinweis darauf verneint, daß für die Frage, ob der geforderte oder gezahlte\nPreis angemessen ist, das vereinbarte volle, nicht das gelieferte geringere Gewicht maßgebenä sei, zo läßt das den\nSchluß zu, dieses Gericht halte eine Preisverfehlung bei\nAbgabe untergewichtiger Ware zum Höchstpreis für das volle\n\nE§ 2\nGewicht allgemein nicht für gegeben, Einer solchen Rechtsauf-\n\nfassung aber will das Oberlandesgericht Stuttgart entgegentreten. j\n\nDer genannte Beschluß des Bayerischen Obersten Landesge-,,; n\n\nrichts vom 1. Dezember 1953 ist allerdings zu § 18 WistG\n1949/52 ergangen, während das Verhalten des Betroffenen\nim vorliegenden Fall nach § 2 wistG 1954 zu beurteilen\nist. Das ändert aber, wie das Oberlandesgericht Stuttgart\nzutreffend angenommen hat, an der Pflicht zur Vorlegung\nnichtz, da die grundsätzliche Rechtsfrage trotz der 'abwei-\n\nchenden Fassung der beiden Vorschriften dieselbe geblieben ist\n\n(vgl BGHZ 9, 179, 181 zu § 136 GVG und BGHSt 6, 41, 42 zu\n\n8 121 Abs 2 GVG). Das muß auch dann gelten, wenn es sich\nnicht -— wie in den angeführten Entscheidungen - um zwei noch\ngeltende gesetzliche Bestimmungen handelt, sondern wenn\n\n- wie hier —- die eine der beiden Vorschriften (§ 18 WistG\n1949/52) außer Kraft getreten isi; dies besonders dann,\n\nwenn die frühere Vorschrift in dem neuen Gesetz für die\n\n-— +\n\n?\nq\n»\n\ne\n\nwährend ihrer Geltung begangenen Taten noch fur anwenäbar erklärt\nwird (§ 15 WiStG 1954).\n\nII:\n\nIn der Sache selbst ist der Ansicht des Oberlendergerirchtr\nStuttgart dahin beizupflichten, daß die auf Fahrlässigkeit\nberuhende Lieferung untergewichtiger Ware bei Berechnung des\nHöchstpreises für das vereinbarte volle Gewicht einen Preisverstoß nach § 2 WistG 1954 darstellen kann, der nach lie?-\ngabe der §§ 3, 4 Abs 2 und 3 dieses Gesetzes zu ahnden ist.\n\n1. Daß der V:rkäufer einer Ware einen verbotenen !lehrpreis auch dadurch erzielen kann, daß er für das in Rechnung\ngestellte Gewicht zwar nur den für die Gewichtseinheit zulässigen Höchstpreis verlangt, dem Käufer jedoch nur eine\nseringere als die berechnete Warenmenge liefert, ist für den\nFall vorsätzlichen Handelns des Verkäufers nicht zweifelhaft\nund, soweit ersichtlich, unstreitig. Hiervon ist auch das\nAmtsgericht Stuttgart in dem angefochtenen Beschluß vom\n5, Oktober 1954 ausgegangen. Das Gesagte gill bosonlorg._ a W\ndann, wenn sich Lieferer und Abnehmer darüber einig.sind;\ndad entgegen den Abmachungen oderAufzeichnungen weniger geliefert werden soll, damit der Verkäufer auf diesem Wege\ngetarnt ein über den Höchstpreis hinausgehendes Fntgelt erhält. Von einer mangelhaften Vertragserfüllung im bürgerlichrechtlichen Sinne könnte bei einer solchen Gestaltung des\nFalls überhaupt nicht gesprochen werden, Damit wird enervannt.\ndaß es bei der Lieferung untergewichtiger Ware zum gesetzlichen Höchstpreis für den äußeren Tatbestand einer Preisüberschreitung - entgegen der Meinung des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts und des Amtsgerichts Stuttgart - nicht auf\nlie vertraglich vereinbarte, sondern die wirklich gelicferte\n\nWarenmenge ankommt, Diese, vom Oberlandesgericht Stuttgart\nvertretene Betrachtungsweise wird allein dem Sinn und\n\nZweck von Höchstpreisvorschriften gerecht. Es liegt im\nWesen eines Höchstpreises, daß er dem Käufer nur für die\ntatsächlich abgegebene, nicht aber für eine höhere Warenmenge in kechnung gestellt werden darf; andernfalls würde\ndas vom Gesetz gewollte Gleichgewicht zwischen Leistung und\nGegenleistung nicht minder gestört, als wenn für die Gewichtseinheit ein höherer als der gesetzlich zulässige Preis\nberechnet wird.\n\n2, Da nun aber das Preisstrafrecht von jeher (vgl § 1\nPrsirvVo 1939, § 18 WiSstG 1949/52, § 8 2. 4 Abs 2 und 3\nWiStG 1954) auch fahrlässiges Verhalten mit Strafe oder\nGeldbuße bedroht. ist nicht ersichtlich, warum nicht auch\ndie fahrlässige Lieferung untergewichtiger Ware zum Höchstpreis für das volle Gewicht eine \"Zuwiderhandlung gegen\n§ 2 WwistG 1954 soll enthalten können. Voraussetzung für\neine Ahndung nach dicser ‚Bestimmung ist allerdings, daß\nsich der Vorwurf der Fahrlässigkeit gerade auf die Übertretung der Höchstpreisvorschrift (auf dem angegebenen\nWege), und nicht nur auf eine Verletzung der dem Inhaber oO\noüer Leiter eines Betriebes nach § 5 WiStG 1954 oblie- a\ngenden allgemeinen Aufsichtspflicht bezieht, mag sie es den\nmit dem Verwiegen Beauftragten auch erst ermöglicht haben,\nmindergewichtige Ware auszuliefern, § 2 WiStG 1954 stellt\ndie schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige ), Herbei- |\nführung eines bestimmten Preisverstoßes durch eigenes Tun\noder durch Unterlassung der dem Täter gegenüber einem anderen obiiegenden Aufsichtspflicht unter Strafe; der Betroffe-!\nne, der auch der Inhaber eines Eetriebes oder das vertretungsberechtigte Organ eines Unternehmens sein kann (vgl BGHSt 3,150\n13,.), muß sich also der Zuwiderhandlung selbst schuldig\ngemacht haben. § 5 WiStTG 1954 dagegen setzt nur voraus, de\n\nID\n\neine Aufsichtsperson ihrer Pflicht zur Überwachung der\n\nunter ihr oder für sie tätigen Hilfskräfte aligemein\n\nnicht hinreichenä nachgekommen ist und hierdurch einen\nVerstoß gegen § 1 oder 2 WiSst@ 1954 ermöglicht und verursacht hat,ohne daß sie gerade in Bezug auf einen bestimmten Verstoß ein Verschulden zu treffen braucht; die durch äie\naufsichtunterworfene Person herbeigeführte Verfehlung ist\n\nfür die Ahndung der Aufsichtspflichtverletzung nach § 5 aaO\nnur eine äußere Bedingung.\n\nDas ist sowohl im Bußgeldbescheid der Stadt SD\n- Preisbehörde — vom 27. August 1954 als auch in der Begründung der Rechtsbeschwerde nicht klar auseinandergehalten\nworden, wenn dort die dem Betroffenen zur Lasi gelegte unzureichende Überwachung seiner Angestellten beim Verwiegen\nder Kohle ohne nähere Prüfung der Richtung des Fahrlässigkeits- .'\nvorwurfs als Zuwiderhandlung gegen § 2 WiStG 1954 beurteilt |\nwird. j\n\n3, Der Auffassung des Amtsgerichts Stuttgart, daß die\nLieferung untergewichtiger Ware preisstrafrechtlich unerheblich und nur bürgerlichrechtlich als mangelhafte Vertragserfüllung von Bedeutung sei, kann somit nicht zugestinmt\nwerden. Die vorgelegte Rechtsfrage ist vielmehr, wie folgt,\nzu beantworten:\n\nMhundEn I nerunne en mn name > anne in 3 une\n\nnn\n\nDie Lieferung preisgebundener Ware mit Untergewicht,\nfür die der gesetzliche Höchstpreis nach dem Vollgewicht berechnet wird, enthält einen Preisverstoß. Wer\ndiesen Erfolg vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt,\nbegeht eine Zuwiderhandlung gegen § 2 WiStG 1954. Wer\ndagegen als Inhaber oder Leiter eines Betriebes die\nihm obliegende allgemeine Aufsichtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt und hierdurch die Warenlieferung mit Untergewicht ermöglicht. ohne de3 ihn\ngerade an dem hierin liegenden Preisverstoß ein bestirr--\ntes Verschulden trifft, begeht eine Ordnungswidrigkeit\nnach § 5 wist@G 1954. aa\n\nD\nDEE TER NERPEDS\nN\n\n- Dun ‘\nEn Anm mean nn nn\n\nuud,\neen an\n\n2%\n\nMit der Beantwortung dieser Rechtsfrage ist der Gegenstand der Rechtsbeschwerde ausgeschöpft. Der Senat ;\nes daher für zweckmäßig, zugleich über das Rechtsmittel .\nselbst zu entscheiden (vgi BGHSt 3, 1305 BGH JZ 1952, 149;\nBGH 1 StR 53/50 vom 5. Juni 1951; BGH LIU Nr 3 zu § 121 gve),\nFörmliche Bedenken bestehen hiergegen nicht, weil der Betroffene und der Generalstaatsanwalt im Rechtsbeschwerdeverfahren gehört worden sind (§ 56 Abs 4 Satz 1 OWiG). Der\nBeschluß des Amtsgerichts ist daher aufzuheben und die ie\nSache nach § 56 Abs 4 OWiG in Verbindung mit 88 353, 354 “\nAbs 2 StPO zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zu- \\\nrückzuverweisen. 2\n\n4. Dieses Gericht wird nunmehr festzustellen haben,\nob der Betroffene seiner Aufsichtspflicht in der ihm\nzumutbaren Weise nachgekommen ist. Hierfür genügt nicht,\naaß er seine Angestellten und Arbeiter gelegentlich bei .\nder Arbeit aufgesucht und nach dem Rechten gesehen hat. . i\nEr mußte vielmehr die Aufsicht so führen oder führen lassen, |.\ndaß äuch ohne ständige unmittelbare Überwachung im allge- |.\nmeinen Unregelmäßigkeiten und Unachtsankeiten beim Verwiegge [\nvon Kohle nicht vorkommen kon.:ten. Hierfür waren Stichproben, die in angemessenen Zeitabständen vorzunehmen waren,\nkaum entbehrlich. Äls Inha .er eines Kohlenhandelge-: ,\nschäftes mußte der Betroffene im Rahmen der Köglichkeiten,\ndie der Arbeitsmarkt bot, auch darauf achten, daß nur\npersönlich zuverlässige Hilfskräfte eingestellt wurden.\ndaß diese über die preisrechtiichen und wirtschaftsstrafrechtlichen Vorschriften unterrichtet und auf den Lauf enden gehalten wurden, daß Waagen und Gewichte stets den\ngesetzlichen Bestimmungen entsprachen und daß den mit der EN\nKohlenab?üllung betrauten Personen für eine gewissenhafte ;\nVerwiegung genügend Zeit vcerbiieb. In dieser Richtung wird\n\n“ua ”\n\ndas Amtsgericht das Verhalten des Betroffenen nochmals zu würdı.--\ngen haben.\n\nLäßt sich auf Grund der Prüfung, die gegebenenfalls\nauf einen längeren Zeitraum zu erstrecken sein wird, nicht\nfeststellen, daß der Betroffene die den Gegenstand dieses\nVerfahrens pildende (konkrete) Preisüberschreitung fahrlässig\nverschuldet hat, dann kommt nach dem unter II 2 Gesagten\nnur die Vorschrift des § 5 WiStG 1954 in Betracht, Auch hier\nmuß indes dem Betroffenen eine schuldhafte Aufsichtspflichtverlietzung nachgewiesen werden. Die Schuldvermutung des\nfrüheren Rechts (§ 8 Abs 1 Satz 2 Pr$tivo 29%, § 23 WwistG 1949/52)\nist in die Vorschrift. des § 5 Wist@G 1954 nicht übernommen wordene\n\nHält das £utsgericht ein Verschulden des Betroffenen\nim Sinne dieser Bestimmung für erwiesen und stellt es fest,\ndaß der beanstandete Preisverstoß auf der unzureichenden\nAufsichtführung beruht, se wird es weiter zu prüfen haben,\nob die auf Grund des § 2 WiStG 1954 von der Preisbehörde\nfestgesetzte Geldbuße auch für die Zuwiderhandlung gegen\n8 5 WiStG 1954 angemessen ist. Der Vergleich der §§ 2 und 5\naal ergibt, daß der Gesetzgeber bloße Verstöße gegen § 5\nfür weniger schwerwiegend hält.\n\n5. Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die vorgelegte\nRechtsfrage, wie folgt, zu beantworten:\n\nBeim Verkauf preisgebundener Ware liegt ein Preisverstoß vor, wenn Zwar der festgesetzte Preis be-\n\n- 10 -\n\nrechnet, die Ware aber in geringerer Menge, als\nin Rechnung gestellt, geliefert wird.\n\nDr. Hörchner Mantel Martin\nHübner Dr. Hengsberger\n\nDue.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-11/1-str-306-55","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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