{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-07-03_1_StR_98_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-07-03","aktenzeichen":"1 StR 98/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen.des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n1. den Textilkaufmann Gerhard T, EN 3.5 an.\ngeboren am GER in St ini: Kreis T T On,\nbei BEE, zur Zeit in Untersuchungskaft\n\n2, die Geschäftsführerin Gertrud u — gebor ene\nCHE, zus Ve; zehoren ar A (7 u»\n\n- 8\n\nwegen betrügerischen Bankrotts ucdo\n\n4\n3\n\n. +\n\n. O0 0°\n0]\n(0)\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgeri chtshofs auf die\nhandlung vom 3. Juli 1956 in der Sitzung vom u Juli\n\nan der teilgenommen haben: . Ps\n\nBundesrichter Dr ‚Deetz\nsls Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mant ei.\nBüundesrichter Mar tir\nBundesrichter Dr.Hü bner sr\nBundesrichter Dr. Hengsberger ae\n\nal s beisi Tzende Richter, en.\ndesanwalt Dr RU) 2 u nn\nals Vertreter der Bundes onwaltschaft,\n£\n\niltsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE\nund Justizangestellter Weiß... ee,\n3.8 Urkundsbeamte, der Geschäf tastelle, .\n\nfür Recht erkannts Br\n\nAuf die Revisionen. ‚der Angeklagten Ge hard und\n\nGertrud MO wird das Urteil des. Landgerichts\n\nMemmingen vom 15. Juli 1955, soweit die Aneeklas-\n.. ten verur teilt sind, mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben; jedoch bleibt der. Schüläspruch egen\nGerhard TEE in. Falle Nötigung Te\n\n(E III des. Urteils) ‚aufrechterhaltens insoweit\n\nwird ‚die Revi szon ‚dieses. ‚Angeklagten verworfene\n\nei,\n\nEINEN,\n\nIm Umfang.der Aufhebung wird äie Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über’ die\n\nsmittel, zurückverwiesen und zwar\n\nKosten der Recht\n\n» =\n+ Anstiftwung\nEEE u x\n\nm\n\nai en nk).\n\n4A\n\nwands 'nach 8 240 Abs\nn Tateinheib. mit, Vergeh\n\n Tateinheit mit n\n yu zehn Menaten Gefängnis.\n\nist auf die\n\nsung der ze\n\nwec ck ausgest\nbei der Bayeris\n\nAr Hat Zerner, auf. Anweisung des Angeklagten Tin-\n. Sionte Rec cha Aungeni, im \\ Betirage, von rund 60% 000 DM in die\n\nan bestim-\n\nder Me\nten\nvon i rund 130, on au u\ndürch weit jere\n(UA 17,20).\n\nge i in Höhe‘ von 261.150 DM\nei Staatsbank zum glei\n\ndes Angeklagte\nvom Tardgerich\nligung an dem‘ dem Anger\n\nditbetrug gegenüber de eeeslanien — Zentral an\n\nvan verdächtig „ Die Ausführungen, m mit denen das\nüirdigkeit ‚des Zeugen, bejaht,\n\nre oo. Landgericht die lei\n\nlassen eher erscheinen, ob das. Landgericht\n\n: (mo).\nZeuge habe,\n\nzeichni\n\n„ob auch\n\nTedenfal Is\n\ndie Akten des\nı Staatsbank\n\n\"a\nnu\n\nAngeklagten gegenüber der Staats\n\nbb) Miehteinhaltung® einer vor der Haupiverneh: handlung au® Beweisamtrag des Verteidigers\n\"won dem Vorsitzenden.der Strafkammer BR\nergangenen Verfügung;, wonach die zu beweisenden Tatsachen-als wahr unterstellt Werden können (vgl hierzu BGHSt 1 54) oder.\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung sind,\n\nse) Mehtaurklär ung der. Vorgänge bei Ühernahne\nu ‚durch‘ die Erwerber Do Fra,\n\nrLetz ung der Aufeläeungspflicht m Sinne:\nder Revisionshbag ne vom.‘ ‚Novenber\na 20) ” En\n\nErfolg gehabt hätten, Der Beschwerdeführer wird in der\nneven Hauptverhandlung Gelegenheit hanen, gegeben:\n\nweitere Beweisamtr ge : stellen.\n\nDie Strafkammer sieht den fc\nsh\n\ner ©\n\nnk in ‚drei Tat _\n\nständen. ‚verwirklichts Re Fe\n\na) Vorlage von \"faulen\"Wechseln eur ‚äie WITE\nüber rund 410. ‚000 DM zum Diskont- zwecks\n\nHerabärückung des: ‚Schuläsaldos. der ic\nnk zum Ihe Dezember 951\n\na\n\nbei ‚der ‚Staatsbs\n\nei\n\na\n\nae\n\nvers Buschung nieht bestehender. Forderungen\nns E | n. Ho he von 60. ‚000 DM mit gem Ziele weiterer\nTreat wertiligung e I Er: en\n\ner von 500; 000 am auf. ‚650. „000. Du im:\naruehr, 1952 (mi 198 DR\n\nnenfelils\n\nnigesetaten Bere des\n\nfung ergibt rec htliche.\n\näßt sich, a such unter Heranzie-\n\n\"Banz ellgemeiti\nhung der ‚Fe eststellungen,. die das Landgericht bei Erörterung. der wirtschaftlichen Entwieklun ng ‚der I u (TA\n11-14) getroffen hat, aus dem Urtei 1 kein klares, Gesemtbilda über Entstehung, Verlauf und Ex \"folg der Kre sdit-\n\nbeziehungen gewinnen; ‚die. zwischen I Ve und Sta atskank\nbestanden haben. Infolgedessen ist auch eine “eindeutige\nBeurteilung. des Verhaltens des Angeklagten und der\nAuswirkungen. des: Verhaltens, insbesondere der Frage\n\ndes von ihm 'schuldha. + verursachten ‚Schadens\n\n‚das Revisionagericht nicht möglich.\n\n1 .\n\nBesondere Unklarheiten bestehen im. Falle = ‚I\ndes ; Urteils (oben zu a) Hier war ‚der, Kredit, obgleich\n\nerst in Höhe, ‚von.\n\nei) 500.000 2 Din,\n\nnenspruohhehne nach Gewiß kann in\n\n4198 000. DM pewilligt, bereits is\n\nhaben‘ könnte von. den. Wechseln, nach\n\n‚und obgleich\n\nbereits abredswidriger mehrfacher Prolongation, ein\nRestbetrag von 34. 000. DM überhaupt nicht ei ingelöst\nwurde (Un. 16) - wäh hrend u u über ‚Binlösungstermin\n\nund Güte get täuscht worden sein soll-e 2. B:\nalso, | obgleich mindestens Direktor Era als Leit\n\" der Filiale ‚Ke 5\naus der Aufde kung eines Teils der vn Täuschungen\" keine\n\nden wahren. Sachverhalt keinte,\n\nFolgerunge n gezogen: Mit ‚den sich hieraus ergebenden\n\nnicht, auseinander.\n\nagen setzt sich ‚das Lendgericht\n\nAuch die Begründung, mit. der der Tatrichter die\n\nWechsel als\"\n\nx\n\nfaul\" bezeichnet, ‚ist nicht, Unbedenklich,\n‚ihnen eine, F Forderung. der Von aie. STe von rund\n00.000 DM zugrunde lag. (UA\n(TA 44) die Gründung der WSTE als eine\nfalls nicht nachweisbar pflichtwiärige geschäftliche\nMaßnahme ‚des Angeklagten behandelt. Der Angeklagte\n\ndaß die. der WSTG.\n\nB2\n\nY\n\nda\n\nFi\n\nav)\nfan\n{\nOF\n\nI\n(D\nu\nD\n\n419). und. das. Urteil an\n\ne—\n\nrer Stelle n-\n\n2\n\nkönnte der Meinung gewesen sein,\n\nvon\n\n.e) gen, abge-\n\nsehen‘ von en: gemein ‚Gesagten, ZU\n\nder ü ten Warenbestände ‚verkäuflich rn\nale ch mit diesem Be denken ‚chend : aus-\n\nsich em 24. November i 918. Sie war: noch : nicht Begen-Anklage ‘vom 17. Juli 1953 (TIL 759).\n\nund demnach ” au hnicht ‚des ‚die Voruntersuchung anordnenden Beschlusses ‘der Strafkammer vom. a lor mer | 233\",\n(IV. 913), ; selbst, wenn. diese sich \"auf säntliche pr\nzeßentscheidende Fragen erstrecken\" sollte; denn die\nAnordnung der Voruntersuchung mußte, sich im. Rahmen\n\nder erhobenen Anklage haltenz diese ‚erfaßte- ‚aber nur\n\nden Betrug zu ‚Lasten der Staa tebank und die } Konkurs-\n\nstand der erste\n\nstraftaten des. Angeklagten; mit beiden hat der I Fall nr \\\nKartmann nichts zu: tun. Folgerichtig bildete. \"dieser .\nBetrugsfall den. Gegenstand. ‚einer Nachtragsanklage | n\n\nvom 26. Februar 1954 (V 1551) und eines daraufhin ergan-\n\ngenen Breängungsbeschlusses De ee es\n\nvom selben Tag eilv 155 9); Damals war aber gi Le Strafver-.\n\nÄ verjährt er 67 Abs 2 StGB). Die Strar-\n\nZu. prüfen haben; ob nicht, in ‚der\n\nfolgun 8 bereit\n“ kammer wird a\n\n2usanneng Di ) 3 une A waren die laufende\n\nHinweisen keinen\n\n. ein Siche- |\n‚sechs, Webstühle an die 3 taatsbankg; ur\nni N ) oder des. u\n\nSungrübereienung ae\n\ngentum der\n\nie Webstühle ‚seien nicht\n\n. Angekla gten gewesen; dies habe der \"Angeklagte .ge-\n\nwußstg ei ohwohl. habe er über die Wenstühle wie ein\nBigentün ;\n\nBe\n\nNi Rn Angehlaste a1e Ro gehabt a ga smirk-\n\nsaR das E igentun'en den. Webstühlen. auf “die Staatsbank\nzUu- ibertragen,. so daß er also. die durch s 953 BER. g8-\nregelt ve ; Rechtslage. nieht übers: schaute.\n\nEs hedarf keines Tingehens auf die, imrollständi ge\nund d aher. unzulässige Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers,; da äie- Sachrüge äurchgreifte Die ‚Peststeilun-\n\nangefochtenen Urteil reichen für eine Verurteiatbestandes\n\nun\n\nDas ‚Banägericht. 1aBt die Frage offen, wer Eigen\n\nimer- der Webstühle zur. Zeit der Sicherungstibereiguung\n\nBar ee ger Möglichkeit, aus ‚ daß die Firma\n\nHer gett erst nach diesem Zeitpunkt die Webstühle an die\n\nErbengemeinso chaft. bezahlt und damit, das Eigent Abi erwor-E L ‚die Wenstühle seien von der\n\nung ai eser. > Webstühle (und sechs\n\ncp ei der- Berg\n\nwerterer , der Firma ii u z gefallener ‚aus ‚dem\nTrümmergr cundstück, wie sie: der Hetrichter eststellt\n\nso genügte für die Bejahung des Merkmals der vorsätz-\n‚Tichen rechtawigrigen Zueignung in Sinne des Ss ei\n\nu umsomehr, als, er -—. im \\ Gegensatz zur Ansi cht des Landgerichts - durch die Sicherungsübereignung\n\noht ohrie weiteres \"endgültig\" über die \"Webstünle ver\nZuge Zwar kann, ebenso wie in der Verpfändung einer\nrenden Sache (vgl Rest 26, 230, 231 £85 65, 214),\nauch in deren sicherungshalber erfolgten. Übereign Yung\n(vgl BEHSt 19. 262, 264) ‚eine Zueignung. im Sinne des 2.0.\nN 246 SIEB liegen, doch ist: entscheidend. hierfür ‚ob Rn\nder will le ‚des Täters auf ‚endgültige ‚Zueignung. oder\nu auf hloßen unerlaubten. Gehrauch der sicherungsübereigneten $ Sache gerichtet war \"(vel RG und BGH as0, ferner\n\n156 Ds Das ‚hat das Landge-\n\nup\n\naber auch RGSt 66,\nricht nicht geprü\n\n„Ei\n\\\n\nL\n\nar\n\nSn\n\nder Zustimmung, des Eigentümers\n\nIm Hindi ick. dara auf, daß aje Ta tzeit im Fall\nZe vor ‚dem 15, \"September BE 1949, 6 dem $ti cht tag des\nStraffreihei itsgesetzes 1949 liegt, wird derauf hinge-\n\nwiesen, daß die, Frage einer etwaigen Amnestie auf\n\nay\n\ncr\n\n+\n1\n\n‚Grund § 5 dieses Gesetzes ‚nur unter Mitber ücksich\n\nsung des Falles Ze geprüft wer rden kann, der ebenalls vor dem 150 September. 1949 begangen got, und\n\nzur Zeit der Übereignung. ‚ger sechs. Vers tünle noch\n\nnieht-x verjährt, ware.\n\na) Versuchte, Untersch Tagung. (F all Firma Ti)\nund “ i ei, . r Zee\n\n») vollendete Unterschlagun: 2 (Fall Kollen:\n\nTre) Minsichtlich 1802,9. kg Wollgarn, das\nder Staatsbank übereignet war (E II 3a,\n\n(va 25, 2,28; 29).\nAuch hier ‚hat: das Lenägericht entgegen dem Eröfrf-\n\nnungsb veschluß nicht: versuchten bezw.‘ vol lendeten Betrug. zu Last ten der: Firma Fi und der Koi barıic\n\n3\n\nige: hominen, da: ‚der ngeklagt ve „sie Garne zech tswi ırksam\nere jenen wollte N\n\nGegen ‚die Te ‚ur teilung wegen‘ Versuchter bezw:\nvollend deter Un terschlagung bestehen, ebenso, wie im\nFall Geh, Bedenken in der Richtung, ob der Anger\nklagte eine endgülti ige. Zuei gnung oder nur einen vorü cergehensen Gebrauch anstreb te. und. gegebenen? alls mit\nchnen. konnte. Da die\n\nÜbereignung ‚des Wollgarns. in beiden Fällen. zur Siche-\n\nrung in Aussicht ‚stehender Lieferungen erfolgen soll te,\n\n‚die nicht nur. neue Wer- te. der Ne zuführten, sondern\n\nau ch i ihr er. ‚Natur. nach ‚eine‘ ledigli ch vorübergehende\nFe\n\ntle egung des Wollgaras (namli ch bis zur, Bezehl ung\nder er iefer gen) ! mit si ch bracht en, war diese Prüfung\n\nerforderlich. Dabei. ‚kann es für. die Brorschung der\nWillensrichtung des Angeklagten von Bedeutung sein,\ndaß die Staatsbaik, nachden sie von der doppe €\n\neherungslibereigunng erfahren hatte,.. diese n\n\ngenehmigte (DA 26), wa REN\nsich. allein die: wiederholte Sicherüngsiibe weignung en\n‘d dings nicht rechtfertigen konnte\n\nBimerkt sei, dad ı die aus Fr 933 BB sieh ergebe\nUnwirksamkeit der, ‚doppelten Ünereignung. nichts an.der\n\nmöglichen Wertung des Übereignungsversuchs als Beten\nhandlung im ee Ey 246 StGB ändert nsst 6i 15. BE\n\nDie Verfehrensrüge ‚des Verstoßes gegen § 60 Nr 3;\nStPO ‚greift nicht durchs Sie ist ıediglich. damit begrün-,\n\"det, daß de 2 Zeuge sich der Fälschung, der Wollbestands- “\nver zeichnisse. schuldig gemacht} habe, Damit, steht eber\n\naan Zusa aumsnnare. Insoweit hatı te. ru ni chi\n\nls 'Bete iligter im Sinne. des. § 60° Nr 3 StPO; \"sondern |\n\"nur als Verletzter im Sime des. g 61 Nr.2 StPO zu gel-:.\n§ 64 Nr 2 St# PO. ist. aber. nicht\n\nveng ‚ein Verstoß gegen\n\n„vorgetragen.\n\nB denken keinen.\nen nd. die Bevin\n\nEr war. ‚dans\n\nAnlaß. E\n\n‚sion .de\n\nDagegen konnte der, Strafausspruch mit Rücksicht\n\ne Aufhebung des Urteilgi im Übrigen keinen Bestand\n\nauf äi\n\nhaben, da die Möglichkeit gegeben i ist, daß das Straf-\n\nmaß dur ch die aufgehobenen. Teile des Urteils beeinflußt\nFREE I BT, . eigen\n\nen und. Untreue zu, Tasten de\n\ner\nund der Toy (Mr, 214\n\nRn:\n.:\n\n2 \"Auch. hier können die Verfahrensrügen. im einzelnen\nunerörtert bleiben, da die Sachrüge, ‚durchgre eilte Es\n‚sei aber kurz. hingewiesen. auf die R ügen der mangelnden\n\nAufklä Erung in der ‚Richtung, wie sich die Entnah men des\nAngeklag ste a’zu seinen Gewinnansprüchen. verhielten, und\nob seine Pr ivatentnahmen. aus, ‚steuerlichen. Gründen ZU-\n\nfür. sie, Umbuchung vor-\n\nnächst auße Srhalb & r ‚Bücher\ngesshenen Lie sten feotgehatten wurdene\n\nRnnlich 182 i dem 8: rh , aus dem ein Bezu lasten der Staatsbank hergelei-\n\ntevisionsgericht auch | ‚dei den dem! Ange\n\nLanägericht noch nicht beanstandet. Da äie Bo am\n44. März 1947 und somit vor der Memm (25 Septenber\n1947 T): gegründet war, kenn. es sich insowei it nur um die\nWard (7. | September 1951 ) mit \"Zweigniederlassung. NStoffpelette\" (1 9. September 1951) und ‚die Tem (' 190\nSeptenber 1951) handeln. Beide. Gründung en bezei ichnet\ndie Strafkammer (DA. 28,.44 bei Tem. übri gens im\nWiders; ruch zu UA 59) für vertreiber und nicht pflichtolg gten \"vornehmlich ı ‚der Erweiterung der\n\nER.\n\nwidrig; ‚sie ‚erf\n\nKreai tbasi s und « ungsmöglichkeit ben ‚des\n\nGesamtür nternehmens- wegen\" (UN 32), also nicht. ohn\nweiteres aus der Absi ht Vermögenswerte. der cum\ngorthi n zu. werschi eben Zugrift der Häubiger\n\nzu entzi enen. |\n\nBa\n\nabgenommen . wurde, direkt, en den Verbrauch nn verkaufen\", also ebenfalls ein Gesichtspunkt, de ‚gegen ai\n\n‚Absicht spricht ;, die Gläubiger der Vo: zu. ‚benachtei-\n\nlägen.\n\n‚Der Tatrichter sich ‚denn. auch die Benachteili-\n\n4) nicht\nin deren Gründung, sondern. in ihrer spä en weitgehen- -\nden Unterstützung durch ‚die, Ve. Hie: fehlt. es aber\n\nvöllig. an einer Unters suchung; wie der\nToc chtergeselischaften spät ere Aufw ndung aus\n\nrech tlichen oder wirtschaftlichen Er‘ notwendi-\n\ngerweise nach. sich 208. Eine einfach Au: r\n\nVerluste der Tochtergesellschaften un\n\"hineingepumpte na\" Vermögenswerte. genüg\nsondere nicht für die? Klarstell /\n\nstandes. Dabe\n\nWsTe ents tanden I Li \\ > NETLUSLE\nMetex an der Tef zu einem großen Teil ebenfalls\n\nber]\n\n1951 entstanden sind und.\n\nrig benschteiligu\ndaß}\n\nenkie\nInkauf- | |\n\navon susgeht,\n\ne\n\nnehmen b108 möglicher Nachteile für die: lau ubige\nnicht ausreicht, vielmehr der, bestimmte Wille der\n\n61 iubigerbenachteiligung. erfor derlich ist, der in ger\nklaren Erkenntnis und dem sich daraus „ergebenden Wolien notwendig. eintretender. Schmälerung derjenigen Ver-\n\nwelche. für die Befriedi-\n\nmögensuerte zu erblicken ist |\ngung der Konkursgläubiger, zur . Terzügung stehen. (vel\n\n.RGSt 33; 136, ° ‚139 83 66, 88, 905 ‚RG IW 1938, „2005 Nr 4;\nBEHSt 8, 55,56; Se StR 384/53 vom 22. Oktober 1953\n\nLM Nr 2 zu § 241 K0, 1 StR 540/54 vom 11. Februar 1955),\nso lassen die Hesiotellungen und. Ausführungen des angefochtenen Urteils ‚doch. Zweifel ‚aufkommen; ob. die Strat-\n\nkammer. sich diesen richtigen Ausgangspunkt. stets vor\nDas. gilt, z.B. für ‚die Erwägung\n\nAugen gehalten hat\nu Aa), das. Los. der gesamten Gläubigerschaft sei dem\nAngek klagten \"gleichgültig\", gewesen, was für ale Fest\nstellung der. mAbsicht\"- einer Benachteiligung der Gläubigerschaft nicht ausreichen würde: (BGH 5 STR 370/53\n\nine nähere Ausführung hi erzu erübrigt\n\nvom 4. Mai ige )\nsich jedoch, da bereits die, woraufgeführten. Gesichts- \\\npunkte die Feststellung. der. ‚Gläubigerbenachteiligungsabsicht als bedenklich erscheinen lassen. .\n\ner, richtig davon. aus,\n\nDas Landgericht ge\ndaß ai ie Konkurseröffnung. nicht \"als Tatbestanäsmerknal,\n\nPa\n\nsondern nur als a 1a\n\nerforderlich\nEorkazeheud.len\n\n‚186, 199).\n» Tochtergesell-\n\na\nBw\n\n5% #R. 447/53 Ton! 5\n\nschaften. die bereits 1951 ei Intraten, ‚ angesichts ( des\n\nWe ‚iten zeitlichen Abstends zur. Konkurseröffnung. die\nrage der Gläubigerbenachtei Iungsabsicht. sorgfältiger\n\nDe bedürfen. intsprechendes. gilt eir die Tälle\n\n€ 25. 4, 40, In. denen die Tatzeit ganz. ‚oder zum Teil\n\nEwa zeitlich weit zurückliegt.\n\nDaß das Merkmal des. ; Beisäiteschasfens im Sinne\ndes 239 Abs‘ Nr 1 KO auch äurch Verlagerung von\nVernögenswerten des Schuldners. auf eine, ‚oder. ‚mehrere\nrechtlich selbständige Tochtergese llschaften erfüllt\nsein ka ann, unterliegt keinen Bedenken. Zwar gehört, wenn\nder Gen inschuläner alle Geschäftsamteile der. Tochter--\n\npm\n\nie)\ngeseisc ‚ha ften besitzt, wirtschaftlich betrachte et auch\n\n5 Vermögen. der Tochtergesellschaften. dem Gemeinschulda allein der Gläubiger kann, soweit er nicht Forde -\nrungen des Gemeinschul äners. an die Tochtergesellschaften zu pT änden vermag, nur. mittelbar auf dem umständ-\n\n!ichen su, im Ergebnis oft unbefriedigenden Weg einer\n\n1\n Ffendung ger r Geschäftsamteile § 857. 220) sich. den\n\nKlichen Wert: des Vermögens der. Tochtergesellhaften zunutze machen. Diese recht liche Erschwerung\n”\n\n\"kann, beson nders wenn nicht vekannt ist, ‚daß es sich\n\nine Toc chter esellschaft. des Gemeinschuläners ‚hendas Ne erkmal ‚des Beiseiteschaffens nach der Buße\n\nen und 5 bei entoprechendem. Vorsatz des, Senaliners (m\nRast, 62, 27T,. 278),\nüllen (rel, RES 6\n\n1500 Nr 183 BGH\n\nHH\nHo\n\ndie Voraussetzungen. des. Beiseiteschaffens ‚gegeben sind,\nwird erneuter Prüfung, vor: allem nach der inneren Tat--\n\nseit © ‚hin bedürfen. Wie bei der Trage der seläubiger-\n\nbensohteiligungsabsicht wird e es, hierbei auf, ‘den Zweck\nder Gründung. und‘ ‚die. Notwendigkeit der Unterstützung\nder Toohtergesellschaften, insbesondere deren wirtschaftche Aufgabe für. die Me ferner, auf 'äte Erkennbara der. Vorgänge für die Gläubiger, der He sowie .\ne Zugri fsmöglichkeiten auf, das Vermögen der Tochterin. ellschaften ankommens Dabei kann es von ‚Bedeutung\nsein, saß die Tochtergesellschaften. nicht florierten\"\n(um 38), so daß ‚die. Mi immer mehr Geldwer te \"hinei npumpen\" mußte, ohne daß sie davon einen Gewi Inn ‚hatte\n(UA 38); ‚denn ‚damit waren diese: Geläwerte für die\ncu wir 4schaftlich. verloren, ‚also: ‚unter. Ums tänden\n. hessehtogesohätrt, Jedoch wird, ‚wie ‚bereits eusgeführt,\n\n> \"\n\nZu prüf zen sein, wie wei it die ei mal’ erfol gte Gründv: ng\nesellschaften deren. wei tere, Unt terstützun\n‚oder. wir tschaftl ichen | Erwägungen not\n\nder Tocht ver\n\naus zechtl che\n\n‚dert 2, 30, Am Sal | a Merkmal des er\n| Ab: 1. Me 1.80 erfül\n\nLandge ie\ns sönli ch en\n\nFi “\n\nksp 2 (Rast. 42, 218,\n22, 60, 234, 236; 73, 11751195 anders zu Unrecht\n\nRGSt 73, 68) und des Bundesgerichtshofk (BOHSt 6,\n‚316 2) zu § 83 GmbHG (bezw. § 244 KO) auseinan\n\nSerzusetzen. Danach handelt ein Geschäftsführer nur\n\nrechune, des Reichsgerichte\n\ndann min dieser. Eigenschaft\", wenn er. in-bezug auf das\n\nVermögen und, den. Geschäftsbetrieb der Gesellschaft\n\nso nie im Wahrneh mung, ihrer Interessen.\n‚wenn er lediglich ‚bei Gelegenheit seiner Ge=\n\nn Befugnisse. Tor geht, insbesondere wenn er ver,\nsaaner ie. de. Gesellschaft veruntreut, „unterschi gt\nr - Der. Angeklagte. wäre also, wenn. ser Ent-\n\nmen aus der Mc oder der 3 1 ohne jeden\n\nZusammenhang mit seinen Ansprüchen als Gesch Bttsführer\noder Gesells chafter get Wdtigt hätte, mit Rücksic nt auf\n§ 83 GmbHG nicht: bach. § 239. Abs 1 ‚Nr 1 .K0, sondern\nGeschäftsführeruntreue nach § 81 & EnbHt, der\nänkung, des Handelns Hin. dieser Eigenschaft\"\nnicht .ı a „ge gebenenfalls sin Tateinheit mit. Unter-\n\nach 8 246 ‚StGB zu. bestrafen gewesen. Die\nach under gerliche Prüfung, wie die Entnahmen des\n\n&\n‚angeklagten zu beurteilen sind, \\, wird ‚nachzuholen sein.\n\n| Der Angeklagte ist i iri den Fallen EB ıv 2, 4- - 30\nund IV .3 auch ‚je: eines Konkursverbrechens nach 8 239\n\nAbs ı Ir Aa Ko. (unorde tliche Buchführung) | zu Lasten\n\nen) und der,\n\n.g huldig be ea merden\n\necke einzelne | für, sie Gesamt\n\nm}\n\nvermögenslage ‚nicht erhebliche Buchungen erfüllen\n\ntätig. wird, nicht\n\nisführung e3 gennützig \"und. ‚außerhalb der, ihm einge-\n\nPER\n\nese Vorausse: zungen Hicht (Beh 3 S4R 827/53. vom\n\ndi\nIo, ‚September 1954). Es genügt ferner. nicht- eine bloße\nIrschwerung der Vermögensübersicht, wenn nur die\n\n‚Bücher einem Sashterständicen 1 Dritten ‚erlauben, sich an\n\nE35\n\nvom' Angeklagten verfügten. Falschbüchungen einzeln, ind\nim Fali IV. 3a, ‚oder. zusammen genommen die. Bücher. $\n\ne)\nunübersichtlich machten, daß. sie & inen. Überblick über.\n\nden Geraubgermne nen. der em er Falle 3a 'gegeten.\n\nRechtsprechung, nicht ' n genähr Ten. \"Weiter wirä zu\n\nuntersuchen ‚sein, welchem Zweck die Falschbuchungen\n\ndienten, ob sie nur. aus ‚steuerlichen Gründen .oder zum\n\n&\n\nWe ök der Gläubigerbenachteiligung erfolgten. Dafür\n\nwir ‚wieder \"um, von Bedeutung. sein, . ob und inwi ewei\nder Einl assung des Angeklagten Glauben geschenkt werden\nkann, sei ine En ‚nahmen hätten seinen. Gewinnansprüchen\n\nr ‚Beschwer de=\n\nentsprochen. Diese ‚Frage. wird: ‚abe\n\nFührer mit. der bereits, erwähnten. Aufk ee Ka\n\n\"und em indnlpetlien Ü\nauch noch: von n.Friyatgut thaben\n\n239 Abs 1 Ir 1 KO, 88 8, 81. a. . GmbHG “),\n(UA Satz, 3811, 43 2). ee |\nDie Herkmale des. s 239 Abs 4 Nr 4 RO het des\n\nLandgericht hier nicht bejaht. Es sind also änscheinend\n\nbuchmäßige Verschleierungen der Beziehungen zwischen .\n\nder Me und ihren Tochtergesellschaften nicht erfolgt.\n\nDiese Tatsache würde. bei der Prüfung des. Bußeren und\n\ninneren Tatbestandes, ‚nach 8.239 Aös 1 Nr 1.X0 zu berlick-\n\nsichtigen seine.\n\nSollte die erneute Verhandlung die Merkmale des\n\n8 239 Abs u Nr 1: KO- nicht als ‚gegeben. erscheinen lassen, so \"stünde nichts im Wege; ‚die von der I 5 den\nTochtergesellschaften zugeflossenen Bet zäge unter dem\n\n\"mn\n\nGesichtspunkt des ‚übermäßi gen Aufwands nach § 240 Abs %\n\nBE KO zu- untersuchen, so w e ‚eine. Firma durch das\n\nSLI.T\n\nhi ndelt\nob er dies er\n\nnur. ‚unter.\n\nna\n\nund. Vermögens\n\nhh\n\neröf net wurde, so. aß die ®\n\n2.) 1\n\nBun aim) An a0, 0 0.\n\nDie Entnahne erfolgte 2\nwelche nach Höhe und Zeitpunkt : nicht festgestellt\n\nsind, im Laufe des‘ Jahres 19515 und zwar zunächst gegen\nKasse enquittun gen, ‚die nicht verbucht wurden; erst als 00\nses Ve rfahren von dem Steue ‚rberater 7 5 bean |\nzande # wurde, ließ der Angeklagte die, Entnahmen\n\nEn\n[0)\n\nälschlich als Anzahlung bei. einer. Firma; \"Und, als auch\nies von dem: Steuerber ater bemängelt wurde als Zahing an die WSTE verbuchen, bei der sie wieherun ? fälschlich als an zwei ‚Architekten erfolet verbucht wurde\n\nZunäc chst Ari auch hier. das bereits erwähnte 3\ndenken auf, saß es sich. um. araenn ae ‚dem Jahre oa\nnd. m 23. Januar 953.\nendete iäunge-\n\nabsicht besonderer. Prüfung bedurft ‚hätte. Weite er fällt\n\nes auf, daß der Angeklagte ‚die \"Entnahmen anfäng lich u. N\n\n‚Bee. Kassenquittungen itigte- und auf Beanstandung\n\nis. zahlung an eing Lieferfirma buchen. ließ, „beides\nahnen, die nur eine worüberashende. Entnahme ermög-\n\n30 .) Dieser Fall betrifft. als einziger Be\n\nTextilana und wird deshalb im ‚Anschluß an, die äie\n\nen an \"Höhe von rund E 300 1 DM Bus\nn September\n4951 bis Januar. 1953 (E IV re ‘des. Urteils)\n(8 239 Abs 1 Nr 1, 4.80, 88 83, 81a GmoHE)\nmal 36, 40, 45 Deimin, ee\n\ns\n\nDas Landgericht seht. selbst davon aus, daß diese\n\npersönlichen Entnahmen, allerdings auf Beanstandung\n\nwi des Stenerberaters, auf das Darlehnskonto der angekleg-\n\nten Ehefrau Tumr gebucht wurden, nachdem sie zunächst\nauf die Konten für soziale Einrichtungen bezw. \"Werk-\n\n\\ klicheninventar. gebucht waren: Da, aLese, anfänglichen |\nBuchungen zur Zeit der Konkurseröffnung beseitigt wa\nren, erscheint. die Annahme ‚eines vollendeten Verbrechens\nnach 9. 239 Ans. 1r ä xo sch on aus diesen Grunde be-\n\nlich (vgl Rest 39, 165, 1675 BEH 3 StR 434/53\nvom 26% Nail 1958). ‚Daß das Darlchnakonte, der Ange-\n\n&\nsoll (UA a5); ändert nichts an \"der hen daß die\n\n4\n\nentromnenen Beträge zur Zeit der. Konkurseröffnung : ä\n\nEN\n\n5\n\nden Blichern als Entnahmen, wenn auch auf einem Kö\nj der Ehefrau Tu, in Erscheinung traten (§ 239 sbs 1\n\nI-\n\n=\n\nNr 4 KO); auch le, Annahme ‚einer Gläubiger benachte il\n\nngen\n9.00 (in Toller Höhe)\nHöhe von 5.400 DM): Fir.\nJuni/Juli 1952.(E:-IV 5). Ba\nIE 80, 2 8 8“ a GmbHe) Ta\n\n2.\n\nHB:\n\n\"Anm ?>iAoa\n\nund der Be\n\n\"geben: oder\n\nSo, daß. der:\n\nwirtschaft\n\nBe\niu\n\nBe Bei\neines. Verbr\n\nie > ns\n\nstzag entweder i vom 1 Angeklagten zur Tasde a\n\nsurf sein Konto: als Entnahme ‚gebucht werden,\n\nAngeklagte also bis. zu ‚aiesen ‚Zeitpunkt, -\n\nlich betrachtet ; ein unverbuchtes \"Darlehn\nietex erhielt, 1 Tatsächlich wurden‘ in der’ Fol\n6.500 Du a \"Konto Ze: bei der Ei 5\n\n‚Angeklagten\n\nschverhalt erscheint, die Annahme\n\nweg gen des vorübergehenden Charakters der \"Entnahme und.\n\nwegen est\n\nna hme ‚mög S\n\nbigstellung ,\nbe Die rechtliche, Werns 8 . GmbHG\n\nueck emitecete To ‚Aufl\n\nzer. Du le =\n\nes Für. eigene. \"Amecke im\n\n‚or. ’Konkurseröff-\n\nP2\n\nchrift aus das Konto de r An ngeWlasten\n\nGertrud L im November 1952 (E IV 7)\n.(§ 239 Abs I Nr 1, 4 KO, 88 85, 81a\nGmb) u 57, 4; Pr er\n\nDa dieser Vorgang durch: die Bücher der em\nrichtig ausgewiesen. wurde, erscheint die Verurteil Lung\nnach § 239 Abs 1 Ir 4 E0 schon deshalb, nicht gerecht-\n\nfertigt,\n\nDagegen wäre nach dem bisher festgestellten\n14 ein Schuläspruch, wegen n Verbrechens nach\n\nNr it xo; 8.83 CmbHG in rechtlichen Zusammen-\n‚einem Vergehen gegen § 81 2. ‚GmbH hier mög-\n\nAngeklagte diese Tat in seiner Zigen-\n_ Geschäftsführer( 3.85 GmbHG) began gen\ndieser Eigenschaft dürfte es ihm. möglich\ngewesen sein, die Geschäftsvorgänge und insbesond\ndie Buchungen zu \"veranlassen, .in denen der Tatbe\neiner.s trafrechtlichen Verfehlung erblickt wird.\n\nInder neuen Verhandlung wird zu prüfen sein,\n\n.ob irklich' die Bewertung ‚der. Be mit 3,000 DU Be\n\nzember 949 eine endgültige und nicht mehr abzu-Ändernde war,.oder ob’ das Vorbringen des Angeklagten\neiner Reyisionsbegründung vom Te Dezember 1955\n\n3 18 Ef über den} Hergang der Umbewertung und. die vom\nn\nF\n\n’inanzam t hierbei eingenommens Hal tung zusriftt, wor\n\nzusammen.\n\nN Hinziehung von 4 Schecks über\n\n.000_DM N Anfang Januar 1953 FIVE). (8 239\n5 .89.855 81 a GmbHG)\n\nrt\n\nEEE\nHler gilt\n\n+ ” 000. Du geschätzten\n\n9.) Verbrauch eines. auf\nTeildetrages von rund 14.000 DM Scheckgutschriften für eigene Zwecke im. Januar 953\n\n(BE IV 9) (8 239 Abs 1 My 1, 4.80, 58 5,\n.. 81a ambH6) 20 mn. E\nEr 2 (un DR AB “4 46)\n\nDas Lendgericht er blickt die strafbare Handlung\nsersichtlich in dem Verbrauch eines geschätzten. Teilbe--\ntrages von 7.000 DM; denn das Konto, das der Angeklagte | I\nmit Schecks der. ME der rund. 14.000 DM bei der Süd- u\ndeutschen Bank: eröffnen lie B; war, was das Urteil aller-\n\nKane h icht ausdrücklich sagt, offenbar für - die Me\n\nund n icht etwa Für ‘den Angeklagten persönlich errichtet.\n\n} s:ı wäre. bereits die Binrichtung des Kontos\n\ner stra £r schtlichen Gesichtspunkten zu würdigen ge-\n\neigene. Zwecke (B. IV Er (8 239 Abs. 4 Te 1,\n..4:R0;: 88 83, 81 a) ”\n. 14,46)\n\n§ 239 Abs 1\n\n(va 46), derjenigen gegen 8 239 Ans 4 Ir 4.80 als ein-\n© n\n\nitliche Straftat, in ‚dem si ne, daB sie en ihre\n\nfee)\n(D\nin\n%)\n3\na\n5°.\nD\nfax]\naA\nDu\nu\n©\nWw.\n.S.\n@}\n\"Be\nFb\nS:\n5\nSE\n9:\n08,\nor\n.@:\nch:\n=\nBD\nSn:\n.g;\nO3\na\n(D\n2\ncd\nA\nPH\n5\nBay\n\nachten Me UA u, ve dazu. Rest 29, 276 und a Hertung- in\nJZ 1950, 326, 332), schließlich derjenigen gegen § 81\nmbHEG wiederum als fortgesetzte Tat (UA. 4 ). gibt z zu\n\nHi inweisen keinen Anlaß.\n\n&\n\nGegen, die Anrlahne von Tateinheit‘ zwischen ‘dem.\n\n4\n\nZortges etzten Verbrechen nach E32 239 Abs nr ‚Nr 1. KO und\n\n_ dem Verbrechen nach‘ $: 239 Abe. 4 Nr A KO. bestehen, we nn\ndie fa lschen Buchungen zur buchmäßigen Unterstützung\ndes Beiseiteschaffens ‚erfolgten, wie es. ‚das Lan ndgericht\n\n[ap]\n&\noa\n\n;enommen hat [3 47) keine Bedenken. -\n\nZu 3: Konkursverbrechen zu lesten der_Te\n\nB IV E a, ©) (8 299 Abs 1 Mr 1,4 x0,\n8 83 8 a mei@ie :., N.\n\nL\n3\n\nEntnahme: von Wolle. im Werte\n\nzur Tilgung einer \"persönliche Schuld. inter\nVerbuchung äls Lieferung an die MN 2\neh 1952 ©\n\nEs erscheint zwei 1 ee gericht.\n\ndiesen = einzigen -\n\nYernbgennstücken der 'e:\n] rbrechen' zu ‚Last\n\nTatsache” in vers mit der\n\n197,\na)\na\n\nent in Wahrheit ebenfalls um eine verheintichte\n\nbz )_ lassen das Bedenken aufkommen, ob es sich hier\n\n> seit\nseit dem \\ 22, Novenber 1952 ganz (Sourmal) = unterbliebe- A:\n‚ne Buchführung der. Textilana, nach § 240 Abs. sr Nr 389 nr \"\nverantwortlich macht (m a7) bestehen hiergegen nach\ndem bisher testgestellten Sachverhalt keine Bedenken;\nRechtsirrtümlich, ist jedoch die Annahme einer. einheitlichen Straftat, zusammengesetzt aus. ger (im Urteil zu\nIV 3 a erörierten) vereinzelten Falschbuchung. ‚und. der.\nBE b daselbst behandelten) Nichtführung des Kassenbuches und des Journals. und die vom Landgericht daraus\n& daß gas. zu en Yersier,\n\nhergeleitete Role,\n\nteinander un\n\nBu en in Bee ee\n39 Abs 1 Nr 1 KO steht rer\n\n3 240 Abs, Y es ‚Ko, i\nzu dem” Verbrechen nach\n\nBEH 4 SER.\n\nZu 3 Biber B\n\nDie Annahme Ton. Tetmehrheit zwischen den Konkursstraftaten zu Tasten. der ir 3 einersei ts und der Te\nPR andererseits. unterläge keinen Bedenken, ‚da es\n\nsich um zwei selbständige juristische Personen ‚handelt\n\nderen Geschä it tsführe der Angeklagte ware\n\nNo\n\nV. Übermäßige Aufwendungen zu Lssten der Ve (EV 1-8\n.des Urteils, 8 5 Ba GmbHG)»\n\nTas Le ndger Picht erblickt. sen 1 übermäßigen. Aufwand\n\nnder\n\n+\n}\nFb\n[0]\na\n5\n\n3 Aufwendungsgru\nre Prennigvergütung. für Ehefrau zum auf Grund\n\nGeselischafterbeschlusses vom. 29 Dezember 194\n{ua 51, 55 a Ban. |\n\n3.) Kleidung won Frau L\nur 525 56 59); =\n\n(Ontoner/t0-\n\n3%) Telefonges\n‚venber 122\n\nrch.\n\ndie Sachrüge dur ‚so. daß die j\n\nDie, Tatsache, daß auch über das ‚persönliche\nVermögen des Angeklagten das ‚Konkursyerfahren eröffnet worden i ist Te Juli 1953), kann für die Erörterung des 8 2410 Abs. Er Nr 1 Ko vom Revisi onsgericht vor-\n\nerst außer Betracht gelassen werden, ‚da das. dem Ange-\n\nklasven zur last gelegte Konkursyergehen. bish er lediglich aus seiner Tätigkeit als, Geschä tsführer ‚der Mewm (5 55 SmbHe). ‚hergeleitet. wird. Die Frage ‚des über\nni gen Aufwands. richtet. sich in ‘sol ‚chem Fall nicht\nnach den persönlichen Verhältnissen des ‚Angeklagten;\nwieweit er etwa mit: seinen Einkünften einen übermäßi igen\nAufwand getrieb en hat, ist belanglos; allein maßgeblich\n\nT - was die Strafkammer nicht immer“ klar auseinande\n(uR 58), = ob: der von der. I getriebene gean liche Aufwand (einen persönlichen Aufwand kann\neine GmbH nicht haben) als übermäßig. angesehen werden\n\nmuß. Das Zanägert, Aue d.a at b ri sein,\n\n[ER\n”\n\nch\n\nun Hr\n0.8\n= Hm\n\nverwerten (vei hi TC : 2\n\n‚Dies i doch‘ selbst „unter Heranziehung der au:\n\n3 s% ie sCc3\ndes Urteils: (UA 41 ze) zu entnehmenden Geschä iftszahlen\nbisher nicht möglich. u Er x\n\nDas Landgericht \\ wird daher. in eine ex meute Prüfung\n\nder Trage des übermäßigen Aufwands. einzutreten und hier-\n\nbei een! der. ‚Rechtspr echung‘ (RES 70, 260; 735 229;\nBEHSt 5, 25 f) ‚entwickelten Grundsätze zu beschten\n\nneapdeno\n\nSo\n\n\"Daß de er A ngeklagte 2.B. im. Falle 1 sich. en einen\nGese ellschafterheschluß gehalten. hat, Kann ihn nach\nLage des Fal les nicht. entlasten, ‚ga er den Beschluß\nzur Aufhebung hätte. bringen können und. dies möglic herweise hätte tun müssen; denn die Verschlechterung ger\n\n[u]\n\nage der Ne und die derbe ssnaune. der Einr Geschäfts sführer. waren ihm bekan\n\nIm einzelnen ist zu den Aufwendungsgruppen Nr 1-8\nnoch zu sagen: a Rs\n\nEs fehlen. Feststellungen zur Höhe. für die Jahre\nnach 1950 und. ‚über den Zeitpunkt, bis zu dem die\n\nX}\n\nzu\n\ns.ngeklagte Ehefrau. 14 die: P nnigvergütung\n\nbezogen ha\n\nzu 23 Die T Tragung. der Laufenden Kosten für die Wo ohnung\n| Sn Monasısch. ist en,\n\ned Höhe yon ein\n\nN\nDee.\n\nyes eilt ven Kleider sind\n\n; ie Dis | 200\n\nor ST b\nen\n\nen\n\nu Büch ‚eine\n\nmitteln bezahlt sind,\nZahl ungen isch. als gesch\n\nten können. Gegebenenfalls müssen s si\nEnt tnahmen des Ängeklagt: j\nund unter dem rechtlichen Gesi\n\n0. GmbHG. gewür\n\n.§ 240 Abs 1 Ir-1 KO an; das ‚gibt zu\n\nVIe Diener znöntergienung (7 ell m.\n\nBa und\n\n[93\n\nDas Is andge: richt nimmt eine. strafbare Handlung (eese tzliche Einheit) ‚bei. ‚den einzelnen. Gruppen des über-\n\nmäßigen Aufwandes ‚(vel BeHSt 3, 23, 26), ferner Fort\n\n92\n\nsetzungs szusammenhang_ bei dem Vergehen nach 8 81 a GmbH\n\nsowie Tat einheit 5 zwischen diesem und dem Vergehen gege:\n\n(vgl oben zu Er 8) keinen Anla ee\n\nNur one yerssaanl chen Entnahmen, nicht auch die\nim Urteil, (zeBe unter E IV 5, 85 9) weiter enthaltenen sind die. Grundlage. für die. Terur: teilung wegen eines\nTorigesetzten Vergehens, der YTorsätzlichen Steuer rhinterziehung im Rückfall, und 2 zwar nicht wegen. Hinterziehung\nvon Einkommensteuer, wie sie, dem: Angeklagten zunächst\nallgemein vor ‚geworfen er von 1 Kapitelertrags\nsteuer (§ 43 ES: 3G)%; En ein\n\nSokon wer rfahrensmäßig bestehen mit Rüöksicht, auf\n\näie, in der ges tellten: ‚Form ellerdings: nicht begründeten\nAbtr 'ennungsanbr ige der Verteigigung in ‚der HauptverhandZ\n\nS\n\nlung Bede nken‘ gegen dis Verurteilung, una zwar aus dem\nGesichtspunkt des § 265. Abs: ash N EB} Ss 1, 6, 16).\nJedenfalls a et / I \\\n\n1952\nder Vom!\nhat \"aus Umständen,\nkönnen\" (UA 48). Welcher. ee dene Dnetanas- waren, ‚is‘\n\n4 gelegt we nah\n\naus dem Urteil nieht ersichtlich. Das Revisionsgericht\nist daher nicht In der Lage zu prüfen, inwieweit sich\ndiese Umstände auch. auf gas. ‚dem Angeklagten ı zur last\n\nkammer dem Angexlagten ni ‚zugute nl\n\nor im einzelnen. die, POFSPEN Bezeichnung der. fälligen Steuer,\n\nund’ die Frist für die Angabe der. Steuererklärung nicht\ngekannt haben mag\" (UA 49). Das Urteil enthält 5 keine\nFeststellung, ‚daß der Angeklagte bereits früher di e.\nFörmlichkeiten. und Fristbestimnungen für die A Inmeldung.\n\"zur Kepitelertragssteuer (8. 5 DVO. in der Fassung vom E\n2a Juni 1949 wiGBl 290) kennengelernt hat, oder darüber\nel ehrt worden et dem, wenn auch beruflich erfa h-\n\n=\n\ngu\n\nlas HS Vorsatz zur Last a\ngas Rev ‚isionsgericht nach den bisherigen F\n\n“Li\n\nb\n\nzu. beur eilen\n\nanehme | von Tatmehrheit ; zwischen den Vere\n\nA\nEr\n\ndes d 2 Abs 2 SECB zu beachten sein.\n\nen sondern dureh\n‚erfolgt (vgl 8 2409 a “A\n\nrichte ent-\n\nIn der neuen . Hauptverhandlung wir das Gesetz zur\nÄnderung ‚von Vorschriften des dritten Teiles der Reichsabgabenoränung. vom Ye Mai 1956 (BEB1. 28 2) im Rahmen\n\nVII, Devisenvergehen (A 2 2, I7, vi jilRegG \"i.V, mit\nBEE NIT an a)\n(ma 12 2, 62 &E).\n\nDie Anführung - son mars vızı AHKG 35\" ist offensichtlich ein Veı sehen; geme int: ist. vielleicht ! Art 5\nAbs 2 © dieses Gesetzes in Verbindung mit b Art VIIT URG 53,\n\n£\n\net \"Die Ver Sahrensrügen näch s 251 Abs. .\\ Nr 3.195\nAbs 2, Er 358 Nr ‚8 ‚StPO. wegen \"Nicht !benachrichtigung\n\ndes Angeklagten und seines Verteidigers von der Verneh-\n\nbleiben,\n\nÜbernahme ‚des halben. Akt tienkapit\nin Höhe, von ‚308 000 strs. und. übe:\n\nı Vermögensn wer\n\nzeitliche Erteilung allgemeiner Genehmigungen, der\n§ 2 Abs 2 StGB anwendbar sei, genügt es auf ‚die Entsche idung BGHSt Tr 234: zu verneisen. ne\n\nAllein in anderer Richtung bestehen Zweifel. Die\nSchi 1derung der Devisenvergchen des Angeklagten. ergit\nelb st unter Berücksichtigung der Ausführungen. uni ‚er\n\nun\n\nC 3 des Urteils (UA, 12, £), keine volle Klarheit über.\ndie Auslar ndsgeschäfte ‚des Angeklagten (Beteiligung en .\n“ der EN in: Zußfschweiz, B Verhältnis zur. Non? > or\n\niv Gründung- der xc 7 insbesondere\nüber die Frage, wiewe u etwa der. Angeklagte als Bevollmächtigter ger 5 oder. ‚der None und damit = vorsich bei den. ausländischen. Firmen\n\nausgesetzt Us daß es's\nnicht um reine Scheingründungen handelt te, ‚als Devyisenausiäh der gehandelt hat (wel. such Un 12, ‚63, ‚67 Fe\n\nae und\n\nZum mihdesten wi rd. der innere Ta tbes tana insowei u klar-\n\nsustell en seits :\n\nIn der ‚neuen Haupt er andlung wird das Landgericht auch äie Frage des# Fo reales kehimeuhdngs\nund die Möglichkeit des. Vorliegens bloß er. Ordnungswidrigkei ven erneut zu prüfen. haben, Die Verur teilung\nwegen Devi senvergehens in. Tat tmehrheit mit den Konkurs-\n‚straftat sen gibt zu Hinweisen keinen Anlar\n\nStrafzumessung)\n\nausspricht a dessen Umfeng. auf. seine - Notwendigkeit\n\n6; wir\nhin sorgfä itig : zu ‚prüfe n „und, zu begründen « sein.\n\niigl ch wegen |\nVergehens gegen 2 240 Ben J Fo 83, sie GmbHG SE\nin den Fällen:V 14-25 35. 7 mitverurteilt. Ihre Revisi on. +\nZührt bereits aus den insoweit zur. Verurteilung. des khemannes MO % gemachten Ausführungen zum Erfolg.\n\n‚Bei der Feststellung des’ inneren Tatbestendes\n\n(vel. BCH NW 1953, 1480 Nr 23). wird in | |\n\nverhandlung zu ‚beachten sein, daß für das Tergenen BR\n\"8 240 Abs 1. Nr 1 ‚KO Fahrlässigkeit genügt, für die Zus\nwiderhandlung gegen Ss 81 a GmbHG dagegen, mindestens be=’\n\non können, daß. sie\n\nSen eine . Bene rien? mu\n\n>.\n\nQe\n\nce) Hiernach mußte auf die Revisionen der Angeklagten Bneleute Tg, soweit : sie verurteilt ‚sind, das\nangefochtene Urteil, mit Ausnahme- des Schuläspruchs\n\nim Felle E III, ‚samt den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. E\n\n= . Es erschien ‚dem Senat geboten, von ‚der Möglichkeit der Verweisung an ein. anderes. Geri oht 1 354 Abs 2\nSatz 2 StPO) Gebrauch zu ı machen...\nBundesrichter Dr. Peete .....\n\nund Dr, Hübner sind .be-=: E\n\nurlaubt und daher an.der'\n\nUnterschrift verhindert.\n\nDr, Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-03/1-str-98-56","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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