{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-06-30_1_StR_349_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-07-13","aktenzeichen":"1 StR 349/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 349/76 URTEIL\nAF 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hausdiener Harnesh S en - : uEEEEEEE>\naus BEER, zeboren am 30. Juni 1956 in N /\n\nEEE, zur zeit in hatt,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer\n\n1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 13. Juli 1976, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt eEEEEEEEEE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München II vom\n16. Dezember 1975 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich\n\nder dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Bedrohung\nin Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (§§ 241, 223, 223a, 25 Abs. 2, § 53 StGB)\nzur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge,\ndaß der Angeklagte nicht \"zumindest\" wegen gemeinschaftlichen versuchten Totschlags verurteilt worden ist.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es wendet sich\nim wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten nicht nachweisen\nkönnen, daß der einzige Stich, den er gegen das Tatopfer\nSC geführt hat, auch der einzig gefährliche Stich\nwar, der die Operation Ss erforderlich gemacht hat.\nOhne Rechtsfehler hat die Jugendkammer auch dargelegt,\ndaß sich der Angeklagte die vom Mittäter Ken Sei»\ngeführten Stiche nicht im Sinne eines versuchten Tötungsdeliktes zurechnen lassen müsse, weil er - wie ihm nicht\nzu widerlegen sei - den Tod SWMPbs nicht billigend in\nKauf genommen habe.\n\nDas Urteil enthält auch keine Widersprüche. Daß der\nTatrichter die Sp zugefügten Schnitte als \"nur von\nder Lage her\" gefährlich angesehen hat (UA S. 15), bedeutet keineswegs, daß dies nur im Sinne von Lebensgefährlichkeit verstanden werden könne. Die Jugendkammer hat\n\nvielmehr unangreifbar festgestellt, daß die Schnittverletzungen, von denen eine auf den Angeklagten zurückgeht, nicht lebensbedrohend waren (UA S. 14), sondern\ndaß lediglich der dem Angeklagten nicht zuzurechnende\nStich in den Rücken des Opfers lebensgefährlich gewesen sein konnte.\n\nDie Meinung der Revision, der Angeklagte habe Sm\neinen \"lebensgefährdenden, in blinder Wut ausgeführten\nStich\" versetzt, setzt sich in Widerspruch zu diesen das\nRevisionsgericht bindenden Feststellungen.\n\nAuch im übrigen zeigt die Sachrüge keinen Rechtsfehler auf.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-13/1-str-349-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-13/1-str-349-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:30.318540+00:00"}}